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Grundsätze für die Integration der Sicherheit (Fortsetzung)

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.1.2 Grundsätze für die Integration der Sicherheit (Fortsetzung)

Montage und Demontage

Eine Maschinenkonstruktion, die die Montage und Demontage erleichtert, ist auch von besonderer Bedeutung bei Maschinen, die dazu bestimmt sind, im Laufe ihrer Lebens-dauer vorübergehend an verschiedenen Aufstellungsorten installiert zu werden. Die zu ergreifenden Maßnahmen umschließen zum Beispiel:

− Verhinderung von Montagefehlern – siehe § 225: Anmerkungen zu Num-mer 1.5.4;

− Zurverfügungstellen einer geeigneten Betriebsanleitung einschließlich hin-weisender Kennzeichnungen auf der Maschine – siehe § 264 und § 269: An-merkungen zu Nummern 1.7.4.2 Buchstabe i und o.

Außerbetriebsetzen und Entsorgung

Die Maschinenrichtlinie enthält keine Anforderungen hinsichtlich Entsorgung, Wiederauf-bereitung oder Wiederverwendung von Maschinenbauteilen oder Werkstoffen wenn die Maschine verschrottet wird.

Die Maßnahmen, die im zweiten Absatz zur Vermeidung von Risiken während der Außer-betriebsetzung und der Entsorgung der Maschine am Ende ihrer Lebensdauer angespro-chen werden, sind solche, die vom Maschinenhersteller ergriffen werden können. Solche Maßnahmen können beispielsweise umfassen, sicherzustellen, dass Bauteile, die Ge-fahrstoffe enthalten, entsprechend und dauerhaft gekennzeichnet sind, sicherzustellen, dass Gefahrstoffe, die in der Maschine enthalten sind, sicher abgelassen werden können und sicherzustellen, dass jede gespeicherte Energie sicher abgebaut werden kann, wenn die Maschine außer Betrieb gesetzt wird, damit Gefährdungen bei der Entsorgung ver-mieden werden – siehe § 178: Anmerkungen zu Nummer 1.1.3.

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b) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muss der Hersteller oder sein Bevoll-mächtigter folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihen-folge:

Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine);

Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen;

Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollstän-digen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eine even-tuell erforderliche spezielle Ausbildung oder Einarbeitung und persönliche Schutzausrüstung.

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§ 174 Die 3-Stufen-Methode

Nummer 1.1.2 Buchstabe b beschreibt die verpflichtende Vorgehensweise bei der Fest-legung der Maßnahmen für den Umgang mit den Risiken, die im Zuge der im allgemeinen

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Grundsatz 1 beschriebenen Risikobeurteilung festgestellt und beurteilt wurden. Diese Hierarchie der im Folgenden erläuterten Maßnahmen zählt zu den wichtigsten Anforde-rungen der Richtlinie. Die drei aufeinander folgenden Schritte werden in der Rangfolge ihrer Priorität aufgeführt, häufig als „3-Stufen-Methode“ bezeichnet:

Schritt 1 = höchste Priorität – Maßnahmen zur Integration der Sicherheit in die Konstruktion

Schritt 2 = zweite Priorität – technische Schutzmaßnahmen

Schritt 3 = dritte Priorität – Informationen für Benutzer

Diese Rangfolge der Prioritäten ist immer dann einzuhalten, wenn Maßnahmen für den Umgang mit einem bestimmten Risiko ausgewählt werden, um die entsprechende grund-legende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung zu erfüllen. Daher muss der Hersteller sämtliche möglichen Maßnahmen für die Integration der Sicherheit in die Kon-struktion ausschöpfen, bevor er auf Schutzmaßnahmen zurückgreift. Analog hierzu muss er sämtliche möglichen Schutzmaßnahmen ausnutzen, bevor er sich auf Warnhinweise und Betriebsanleitungen für die Bediener verlässt. Die Anwendung der 3-Stufen-Methode muss auch den Stand der Technik angemessen berücksichtigen – siehe § 161: Anmer-kungen zum allgemeinen Grundsatz 3.

Schritt 1 = höchste Priorität

Höchste Priorität erhalten Maßnahmen, mit denen die Sicherheit in die Konstruktion inte-griert wird, da sie wirksamer als Schutzmaßnahmen oder Warnhinweise sind. Einige Bei-spiele für Maßnahmen zur Integration der Sicherheit in die Konstruktion sind:

− vollständige Beseitigung der Gefährdung, beispielsweise indem eine brennbare Hydraulikflüssigkeit durch eine nicht brennbare Variante ersetzt wird, oder indem Sturzrisiken dadurch beseitigt werden, dass Wartungspunkte nicht in größerer Höhe vorgesehen, sondern so angeordnet werden, dass sie vom Boden aus zu-gänglich sind – siehe § 178: Anmerkungen zu Nummer 1.1.3;

− Konstruktion der Steuerung und der Befehlseinrichtungen einschließlich der Stell-teile im Hinblick darauf, eine zuverlässige Funktion sicherzustellen – siehe § 184 bis § 185: Anmerkungen zu Nummer 1.2, und § 297 und § 298: Anmerkungen zu Nummer 3.3;

− Gewährleistung der eigenen Standsicherheit der Maschine durch ihre Form und die Verteilung der Massen – siehe § 206: Anmerkungen zu Nummer 1.3.1;

− Gewährleisten dass zugängliche Teile der Maschine keine scharfen Kanten oder rauen Oberflächen aufweisen – siehe § 209: Anmerkungen zu Nummer 1.3.4;

− Ausreichenden Abstand zwischen beweglichen und feststehenden Teilen der Ma-schine gewährleisten, damit Quetschgefahren vermieden werden – siehe § 212:

Anmerkungen zu Nummer 1.3.7;

− Einsatz des Bedienungspersonals an Standorten, an denen alle Gefahrenbereiche rundum direkt einsehbar sind;

− Maßnahmen, durch die das Auftreten extremer Temperaturen an zugänglichen Flächen vermieden wird – siehe § 226: Anmerkungen zu Nummer 1.5.5;

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− Geräusch-,, Vibrations-, Strahlungs- oder Gefahrstoffemissionen an der Quelle re-duzieren – siehe § 229: Anmerkungen zu Nummer 1.5.8, § 231: Anmerkungen zu Nummer 1.5.9, § 232: Anmerkungen zu Nummer 1.5.10, und § 235: Anmerkungen zu Nummer 1.5.13;

− Wenn möglich Geschwindigkeit und Energie beweglicher Teile oder die Verfahrge-schwindigkeit der Maschine selbst reduzieren;

− Anordnung gefährlicher Maschinenteile in unzugänglichen Bereichen – siehe

§ 212: Anmerkungen zu Nummer 1.3.7;

− Anordnung von Einstellungs- und Wartungsstellen außerhalb von Gefahrenberei-chen – siehe § 239: Anmerkungen zu Anhang I Nummer 1.6.1.

Schritt 2 = zweite Priorität

Wenn es nicht möglich ist, durch Maßnahmen zur Integration der Sicherheit in die Kon-struktion Gefährdungen zu beseitigen oder Risiken hinreichend zu verringern, sind als zweite Priorität technischen Schutzmaßnahmen vorgegeben, um zu verhindern, dass Per-sonen den Gefährdungen ausgesetzt sind. Einige Beispiele für technische Schutzmaß-nahmen sind:

− trennende Schutzeinrichtungen: feststehende trennende Schutzeinrichtungen, be-wegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung, wenn erforderlich mit Zuhaltung, oder zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen – siehe

§ 218 bis § 220: Anmerkungen zu Nummern 1.4.2.1 bis 1.4.1.3;

− nichttrennende Schutzeinrichtungen – siehe § 221: Anmerkungen zu Num-mer 1.4.3;

− Isolation stromführender elektrischer Bauteile – siehe § 222: Anmerkungen zu Nummer 1.5.1;

− Einhausung der Lärmquellen – siehe § 229: Anmerkungen zu Nummer 1.5.8;

− Dämpfung von Vibrationen – siehe § 231: Anmerkungen zu Nummer 1.5.9;

− Einhausung oder Absaugung von Gefahrstoffen – siehe § 235: Anmerkungen zu Nummer 1.5.13;

− Einrichtungen zum Ausgleich fehlender Direktsicht – siehe § 294: Anmerkungen zu Nummer 3.2.1;

− Schutzvorrichtungen gegen ein Überroll- oder Kipprisiko oder das Risiko herabfal-lender Gegenstände – siehe § 315 und § 316: Anmerkungen zu Nummern 3.4.3 und 3.4.4;

− Abstützungen – siehe § 335: Anmerkungen zu Nummer 4.1.2.1.

Schritt 3 = dritte Priorität

Schließlich müssen gefährdete Personen über die restlichen Risiken, die nicht ausrei-chend durch Maßnahmen zur Integration der Sicherheit in die Konstruktion oder durch technische Schutzmaßnahmen vermindert werden können, durch Warnhinweise, Beschil-derungen und Informationen an der Maschine unterrichtet werden und Benutzer durch die

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Betriebsanleitungen, sodass die Benutzer die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen ergrei-fen können.137 Einige Beispiele für derartige Warnhinweise und Betriebsanleitungen sind:

− Informations- oder Warnhinweise an der Maschine in Form von Symbolen oder Piktogrammen – siehe § 245: Anmerkungen zu Nummer 1.7.1;

− akustische oder optische Warnsignale – siehe § 248: Anmerkungen zu Num-mer 1.7.1.2;

− Angabe des Gewichts der Maschine oder der Maschinenteile, die während der ver-schiedenen Phasen der absehbaren Maschinenlebensdauer mit Hebezeugen ge-handhabt werden müssen – siehe § 253: Anmerkungen zu Nummer 1.7.3;

− Warnhinweise gegen die Verwendung von Maschinen durch bestimmte Personen, wie beispielsweise durch junge Menschen unterhalb eines bestimmten Alters oder einer bestimmten Körpergröße – siehe § 263: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe g.

− Informationen in Bezug auf den sicheren Zusammenbau und Aufbau der Maschine – siehe § 264: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe i;

− Festlegen, dass es erforderlich ist, dem Bedienpersonal die notwendigen Informa-tionen zu gegeben und es zu schulen – siehe § 266: Anmerkungen zu Num-mer 1.7.4.2 Buchstabe k.

− Informationen zu ergänzenden Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz– siehe § 267:

Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe l;

− Festlegen dass es erforderlich ist, geeignete persönliche Schutzausrüstung für das Bedienpersonal bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass diese auch benutzt wird – siehe § 267: Anmerkungen zu Nummer 1.7.4.2 Buchstabe m.138

Warnhinweise und Betriebsanleitungen gelten als fester Bestandteil von Konstruktion und Bau von Maschinen. Die Tatsache, dass dieser dritte Schritt der letzte Schritt in der Rang-folge gemäß Nummer 1.1.2 Buchstabe b ist, bedeutet, dass Warnhinweise und Betriebs-anleitungen kein Ersatz für Maßnahmen zur Integration der Sicherheit in die Konstruktion oder für technische Schutzmaßnahmen sein dürfen, wenn diese nach dem Stand der Technik möglich sind.

137 Diese Maßnahmen unterliegen den innerstaatlichen Vorschriften über die Umsetzung der geänderten Fassung von Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Si-cherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (die „Rahmenrichtlinie“) und den in diesem Rahmen angenommenen Einzelrichtlinien – siehe § 140, Anmerkungen zu Artikel 15.

138 Die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung am Arbeitsplatz unterliegt den innerstaatlichen Vorschriften für die Umsetzung von Richtlinie 89/656/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicher-heit und GesundSicher-heitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit.

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c) Bei der Konstruktion und beim Bau der Maschine sowie bei der Ausarbeitung der Betriebsanleitung muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter nicht nur die be-stimmungsgemäße Verwendung der Maschine, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine in Betracht ziehen.

Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass eine nicht bestimmungsge-mäße Verwendung verhindert wird, falls diese ein Risiko mit sich bringt. Gegebenen-falls ist in der Betriebsanleitung auf Fehlanwendungen der Maschine hinzuweisen, die erfahrungsgemäß vorkommen können.

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§ 175 Vorbeugende Maßnahmen gegen Fehlanwendungen

Nummer 1.1.2 Buchstabe c ergibt sich logisch aus Nummer 1.1.2 Buchstabe a. Da der Maschinenhersteller sowohl die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine wie auch eine vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung berücksichtigen muss – siehe § 172: Anmerkungen zu Nummer 1.1.1 Buchstabe i, – müssen außerdem Maßnah-men ergriffen werden, um vorhersehbare Fehlanwendungen zu vermeiden, durch die ein Risiko hervorgerufen würde. Diese Maßnahmen müssen nach der in Nummer 1.1.2 Buch-stabe b festgelegten Rangfolge gewählt werden. Der Hersteller muss deshalb vorherseh-bare Fehlanwendungen durch technische Maßnahmen soweit wie möglich verhindern.

Beispiele für derartige Mittel sind:

− Bereitstellung von Mitteln, durch die der Betrieb der Maschine oder bestimmter Be-dien- und Steuerungseinrichtungen auf befugte Personen beschränkt wird – siehe

§ 204: Anmerkungen zu Nummer 1.2.5, und § 297: Anmerkungen zu Nummer 3.3;

− Maschinen so konstruieren, dass Montagefehler verhindert werden – siehe § 225:

Anmerkungen zu Nummer 1.5.4;

− Einbau von Vorrichtungen, um zu verhindern, dass mobile Maschinen verfahren werden können, wenn der Maschinenführer sich nicht an den Bedieneinrichtungen befindet – siehe § 304: Anmerkungen zu Nummer 3.3.2;

− Einbau von Vorrichtungen, durch die der Betrieb der Maschine verhindert wird, so-fern die Abstützungen nicht in Position sind – siehe § 335: Anmerkungen zu Num-mer 4.1.2.1;

− Einbau von Vorrichtungen, durch die die Überladung von Hebezeugen verhindert wird – siehe § 354: Anmerkungen zu Nummer 4.2.2, und § 370: Anmerkungen zu Nummer 6.1.2.

Soweit ein Restrisiko einer vorhersehbaren Fehlanwendung bleibt, das durch solche tech-nische Mittel nicht vollständig verhindert werden kann, müssen an der Maschine entspre-chende Warnhinweise angebracht – siehe § 249: Anmerkungen zu Nummer 1.7.2 - und in der Betriebsanleitung aufgeführt werden – siehe § 263: Anmerkungen zu Num-mer 1.7.4.2 Buchstabe h.

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d) Bei der Konstruktion und beim Bau der Maschine muss den Belastungen Rechnung getragen werden, denen das Bedienungspersonal durch die notwendige oder voraus-sichtliche Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen ausgesetzt ist.

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§ 176 Einschränkungen aufgrund der Verwendung von persönlicher Schutzaus-rüstung

Nummer 1.1.2 Buchstabe d behandelt einen besonderen Aspekt der bestimmungsgemä-ßen Verwendung von Maschinen. Maschinenbediener müssen erforderlichenfalls, per-sönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen, um sich vor den verbleibenden Gefährdun-gen an der Maschine schützen zu können, beispielsweise Gehörschutz zum Schutz ge-gen Geräuschemissionen oder Auge-genschutz zum Schutz gege-gen das Herausschleudern von Gefahrstoffen oder Teilen. Außerdem müssen sie gegebenenfalls PSA zum Schutz gegen Gefährdungen tragen, die nicht durch die Maschine hervorgerufen werden, aber in der Umgebung des Aufstellungsortes der Maschine vorhanden sind. Zum Beispiel müs-sen Maschinenbediener gegebenenfalls Sicherheitsschuhe tragen, um ihre Füße gegen Stöße oder scharfe Gegenstände auf der Baustelle oder am Arbeitsplatz zu schützen, an dem die Maschine eingesetzt wird. Maschinenbediener müssen gegebenenfalls Schutz-handschuhe, Schutzkleidung und Schutzschuhe tragen, wenn die Maschine in heißer oder kalter Umgebung oder unter anderen ungünstigen Witterungsbedingungen benutzt wird.

Konstruktion und Bau der Maschine und insbesondere Konstruktion, Anordnung und Ab-messungen der Bedien- und Steuerungseinrichtungen müssen den Einschränkungen Rechnung zu tragen, mit denen der Bediener beim Tragen der persönlichen Schutzaus-rüstung wahrscheinlich konfrontiert ist. Zum Beispiel müssen bei Maschinen, die für die Benutzung in kalter Umgebung konzipiert sind, Abstand, Größe und Gestaltung der Fuß-pedale so gewählt werden, dass sie für das Tragen großer Stiefel genügend Platz bieten – siehe § 300: Anmerkungen zu Nummer 3.3.1.

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e) Die Maschine muss mit allen Spezialausrüstungen und Zubehörteilen geliefert wer-den, die eine wesentliche Voraussetzung dafür sind, dass die Maschine sicher einge-richtet, gewartet und betrieben werden kann.

§ 177 Spezialausrüstungen und Zubehörteile

Nach Nummer 1.1.2 Buchstabe e sind die Maschinenhersteller nicht verpflichtet, Stan-dardwerkzeuge und –ausrüstungen für Einstell- und Wartungsarbeiten (Schraubendre-her, Schraubenschlüssel, Hebevorrichtungen usw.) mitzuliefern, die bei unterschiedlichen Arten von Maschinen verwendet werden können. Wenn jedoch für die sichere Einstellung,

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Instandhaltung oder Benutzung der Maschine die Verwendung von auf die Maschine ab-gestimmter Ausrüstung oder abgestimmten Zubehör notwendig ist, muss diese Ausrüs-tung oder dieses Zubehör vom Maschinenhersteller zusammen mit der Maschine zur Ver-fügung gestellt werden. Diese spezifische Ausrüstung kann Vorrichtungen für den Ausbau bestimmter Teile der Maschine zu Reinigungszwecken oder Einrichtungen für das Be-schicken oder Beladen und Entladen von Werkstücken umfassen.