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Mögliche Maßnahmen zur Milderung negativer Auswirkungen des geänderten Online-Angebotes auf die Wettbewerbssituation

2.8.1. Privilegierter Zugang des ORF zu finanziellen Ressourcen

Der ORF finanziert seine öffentlich-rechtlichen Angebote zum Teil aus Programmentgelt und hat daher aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen gegenüber seinen Mitbewerbern privilegierten Zugang zu finanziellen Ressourcen. Dies trifft auf alle vermarkteten öffentlich-rechtlichen Angebote des ORF zu, nicht nur auf die TVthek.

Der daraus resultierende Wettbewerbsvorteil wird zwar erkannt, aber die Grundfrage der Finanzierung des dualen Rundfunks in Österreich ist als gesetzlich vorgegeben anzusehen.

In § 4e Abs. 5 ORF-G wird die Möglichkeit einer kommerziellen Vermarktung von Online-Angeboten des ORF nach Durchführung einer Auftragsvorprüfung sogar explizit angesprochen. Eine Maßnahme, die ein gänzliches Verbot der kommerziellen Vermarktung der TVthek beinhaltet, ist daher keine Option.

2.8.2. Ausweitung der Zielgruppe

Durch das zusätzliche Werbeangebot auf der TVthek kann es zu einer Ausweitung der Zielgruppe für das Gesamtangebot für Online-Werbung des ORF kommen. Dies stellt einen Wettbewerbsvorteil dar und kann daher negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im relevanten Markt haben.

Der dem ORF durch die hinzutretende Vermarktung der TVthek entstehende Vorteil kann dadurch abgemildert werden, dass das Vermarktungsangebot auf der TVthek nicht in Kombination mit den anderen bereits bestehenden Vermarktungsangeboten für den Online-Bereich angeboten wird. Zur Umsetzung einer derartigen Maßnahme, ist das Angebot zur Vermarktung der TVthek als reines vertragliches Einzelprodukt anzubieten. Eine diesbezügliche Einschränkung muss auch die Rabattierung umfassen, um geeignet zu sein, allfällige negative Auswirkungen auf den relevanten Markt zu reduzieren.

Durch die zusätzliche Möglichkeit der Bündelung im Bereich der Vermarktung von Werbung kann es zu negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Bereich der Werbung kommen.

Die Ursache liegt darin, dass Mitbewerber diese zusätzliche potentielle Bündelungsmöglichkeit im Bereich der Werbung nicht haben. Eine geeignete Maßnahme zur Abmilderung dieses Wettbewerbsvorteils ist daher die Verpflichtung zur vertraglichen Separierung der Vermarktung der TVthek.

Zur Maßnahme: Vertragliche Separierung der Vermarktung der TVthek

Durch die Separierung kann eine Situation simuliert werden, wie sie herrschen würde, wenn der Anbieter das Produkt alleine (also nicht im Verbund mit anderen Online-Werbemöglichkeiten) anbieten würde. Die Separierung bezieht sich ausschließlich auf die Form des Angebots auf der TVthek und ist als Ergänzung zur ohnehin nach dem ORF-Gesetz verpflichtenden Veröffentlichung des „Tarifwerks zur kommerziellen Kommunikation“

zu sehen. Eine organisatorische oder strukturelle Trennung der Vermarktung der TVthek erscheint nicht erforderlich.

Im Ergebnis bedeutet dies:

1. Werbemöglichkeiten auf der TVthek werden als Einzelangebot und daher nicht gemeinsam mit Werbemöglichkeiten in anderen Online-Angeboten des ORF angeboten.

2. Kombinationsrabatte (z.B. durch die Kombination von Werbung in anderen Online-Angeboten und der TVthek) werden nicht angeboten.

3. Es gibt keine Sonderrabatte für Werbung in anderen Online-Angeboten des ORF aufgrund der Bedingung, Werbung auf dem Angebot der TVthek zu beauftragen.

4. Es gibt keine Gesamtmengenrabatte unter Berücksichtigung von Werbung auf dem Angebot der TVthek.

2.8.3. Kostenvorteile aufgrund der gemeinsamen Vermarktung und Nutzung der Reichweite der TVthek

Durch das zusätzliche Angebot erhöht sich das Gesamtangebot des ORF im Bereich der Online-Werbung bezogen auf die Umsätze um rund 7,6 % und in einer Gesamtbetrachtung über alle Werbeumsätze des ORF um rund 0,04 %. Durch diese Erweiterung kann dem ORF für diese zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit ein Kostenvorteil entstehen, wenn die Kosten der hinzutretenden Vermarktung in einem geringeren Ausmaß steigen. Eine signifikante negative Auswirkung auf den Wettbewerb ist aufgrund der relativ geringen Größensteigerung sowie der im Markt vorhandenen Möglichkeiten, ebenfalls zusätzliche Größenvorteile durch neue Angebote sowie neue Kooperationen und Gemeinschaften zu lukrieren, nicht zu erwarten. Um dennoch allfällige wettbewerbsverzerrende Vorteile aus der gemeinsamen

Vermarktung aufzuheben, wäre eine denkbare Maßnahme, die kommerzielle Vermarktung strukturell getrennt vorzunehmen. Mit dem gleichen Wettbewerbsargument könnte man allerdings jede gemeinsame Vermarktungsaktivität der ORF Enterprise für jede öffentlich-rechtliche Tätigkeit in Frage stellen, weil der Vorteil nicht erst durch das Hinzutreten der TVthek entsteht. Im Sinne der möglichen Nutzung von Synergieeffekten und zur Erreichung der im Gesetz vorgegebenen Ziele der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erscheint daher eine strukturell getrennte Vermarktung im gegebenen Zusammenhang nicht zweckmäßig.

2.8.4. Verbundvorteile aufgrund der gemeinsamen Vermarktung und Nutzung der Reichweite der TVthek

Mit dem neuen Angebot wird die Reichweite des „Channel“ des Dachangebots www.orf.at ausgeweitet. Verbundvorteile können durch die geplante gemeinsame Vermarktung der gesamten Online-Werbung des ORF durch die ORF Enterprise auftreten. Im Markt für Display Ads ist eine Vermarktung von Angeboten als Einzelangebot, Dachangebot oder im Rahmen von Vermarktungsgemeinschaften üblich. Aus diesem Grund besteht theoretisch für jeden Marktteilnehmer die Chance, seine Reichweite durch die Kombination mit anderen Angeboten zu verbessern bzw. die eigene Reichweite und eine Erhöhung des inhaltlichen Angebots weiter zu steigern. Der ORF kann durch das zusätzliche Angebot der Vermarktungsmöglichkeit auf der TVthek seine Reichweite im relevanten Werbemarkt steigern. Dies kann insbesondere dann negative Auswirkungen auf die Wettbewerber haben, wenn aufgrund der gemeinsamen Vermarktung aller Online-Werbemöglichkeiten durch die hinzutretende Vermarktung der TVthek auch die Marktposition des bereits bestehenden Online-Angebots des ORF gestärkt wird.

Ein hieraus resultierender Wettbewerbsvorteil kann durch die bereits dargestellte Maßnahme der vertraglichen Separierung der Vermarktung der TVthek abgeschwächt werden; dies bewirkt bereits eine Abmilderung der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb.

2.8.5. Vorteile bei der Markteinführung

Es können durch die Nutzung der bereits etablierten Marke „TVthek.ORF.at“ im Rahmen des neuen Angebots Vorteile bei der Markteinführung am Werbemarkt entstehen. Dadurch kann es zu einer Erleichterung des Markteintritts der TVthek in den Werbemarkt kommen. Die TVthek wird bereits ohne Vermarktung angeboten und hat einen Marktanteil bei den Visits von rund 10 %. Es ist zu erwarten, dass diese Marktposition der TVthek durch das Hinzutreten der kommerziellen Verwertung teilweise (unter Berücksichtigung des allgemeinen Marktwachstums) auf den relevanten Werbemarkt übertragen werden kann. Um diese Entwicklung generell zu verhindern, wäre ein Vermarktungsverbot eine denkbare Maßnahme. Eine solche Maßnahme stellt jedoch aus denselben Erwägungen, wie beim

„Privilegierten Zugang des ORF zu finanziellen Ressourcen“ keine Option dar.

Insbesondere bestehende inhaltliche Angebote (wie z.B. YouTube oder Facebook) befinden sich in einer ähnlichen Situation bei der Erweiterung ihres Online-Werbeangebots wie der ORF, so dass sich gegenüber diesen Mitbewerbern der Vorteil einer raschen Markteinführung eher als gering darstellt. Solche Plattformen verfügen bereits über eine hohe Reichweite und umfangreichen Content und können dadurch leichter als andere Mitbewerber neue Werbemöglichkeiten in den Markt bringen.

Die Vorteile des ORF bei der Markteinführung relativieren sich zudem dadurch, dass der ORF aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewissen Beschränkungen bei der Vermarktung unterliegt. Als Beispiele sind das Verbot von Targeting, das Verbot von Cross Promotion über mehrere Mediengattungen hinweg, die Vorgabe auf Basis von TKPs abzurechnen sowie die veröffentlichungspflichtigen Tarife und Rabatte zu nennen. Durch diese Vorgaben

wird der sich aus der zusätzlichen Vermarktung der TVthek ergebende Vorteil für die Markteinführung schon abgemildert. Ein allfälliger bestehender Wettbewerbsvorteil wird zudem durch die bereits dargestellte Maßnahme der vertraglichen Separierung der Vermarktung der TVthek abgeschwächt.

2.8.6. Auswirkungen auf Werbeerlöse

In Abschnitt 2.6.1.5. wurde festgestellt, dass sich die Auswirkung der neu hinzutretenden TVthek auf die Entwicklung der Werbeerlöse im Markt für Display Ads in einer Größenordnung von einem zusätzlichen Marktanteil des ORF von 0,8 % für das fiktive Geschäftsjahr 2013 bewegt. Aufgrund der Marktprognosen ist von einem Wachstum des Gesamtmarktes für Display Ads von EUR 107,5 Mio. (2012) auf EUR 117,5 Mio. (2013) auszugehen. Gleichzeitig plant der ORF eine Steigerung seines Online-Umsatzes von EUR 10,5 Mio. im Jahr 2012 auf EUR 13 Mio. im Jahr 2013. Bei einem erwarteten Marktwachstum von sohin EUR 10 Mio. und einer Steigerung des Umsatzanteils des ORF um EUR 2,5 Mio. ergibt sich für die Mitbewerber des ORF ein verbleibendes Wachstumspotential von EUR 7,5 Mio. Die negative Auswirkung auf den Wettbewerb besteht somit darin, dass das umsatzmäßige Wachstumspotential für die Mitbewerber im relevanten Markt verringert wird.

2.8.7. Auswirkungen auf die Preise

Die Entwicklung der Preise im Markt für Display Ads ist von mehreren Faktoren abhängig, welche weitgehend vom neuen Angebot des ORF unabhängig sein werden. Am ehesten wird durch das Hinzutreten zusätzlicher Videowerbemöglichkeiten auf der TVthek die Entwicklung der eingesetzten Werbemittel beeinflusst werden. Die eingesetzten Werbemittel haben wiederum Auswirkungen auf die TKPs. Weil kein konkreter Zusammenhang des neuen Angebots auf die Preisentwicklung festgestellt werden konnte, wird in diesem Bereich auch keine Maßnahme vorgeschlagen. Eine wichtige Voraussetzung, um eine allfällige Preisregulierung konzipieren zu können, wäre die Identifikation eines Wettbewerbspreises.

Wie sich gezeigt hat, sind die Preise im Display Ads Markt von vielen miteinander verknüpften Faktoren abhängig, und besteht aufgrund der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten in diesem Markt kein einheitlicher Marktpreis. Es ist davon auszugehen, dass die Preise in relativ großen Bandbreiten schwanken können. Eine dynamische Sichtweise zeigt, dass sich die Preise je nach konkretem Angebot über den Zeitverlauf unterschiedlich entwickeln können. Selbst wenn eine negative Auswirkung des neuen Angebots auf die Preise festgestellt worden wäre, könnte ein Wettbewerbs-Marktpreis für eine allfällige Regulierung der TKPs aufgrund der besonderen Marktstruktur bestenfalls grob in einer bestimmten Bandbreite definiert werden. Darüber hinaus beschränken gesetzliche Vorgaben den ORF hinsichtlich der Preisgestaltung, so dass die Gefahr von wettbewerbsverzerrenden Preisen durch das neue Angebot bereits abgemildert wird. So darf der ORF kein Targeting anbieten, sämtliche Preise müssen auf TKP basieren, außerdem sind alle Tarife und Rabatte zu veröffentlichen.

Durch die bereits erörterte Maßnahme einer vertraglichen Separierung der Vermarktung der TVthek wird bezüglich der Preissetzung des ORF für die Vermarktung auf TVthek die Transparenz im Markt erhöht. Durch die Vorgabe, die Vermarktung als Einzelanbot anzubieten, kann ein wettbewerbsverzerrendes Preisesetzungsverhalten aufgrund von für die Wettbewerber nicht reproduzierbaren Bündelangeboten verhindert werden.

Wettbewerbsorientierte Preise

Wie bereits unter Pkt. 2.9.3.2. dargestellt wurde, bilden sich Preise in einem Wettbewerbsmarkt üblicherweise auf einem Wettbewerbsniveau, welches sich an den langfristigen durchschnittlichen Kosten eines effizienten Anbieters orientiert. Bezüglich des

gegenständlichen neuen Angebots stellt sich die Wettbewerbssituation aufgrund der vorgegebenen Rahmenbedingungen für öffentlich-rechtliche Anbieter und private Anbieter anders dar als in einem klassischen Wettbewerbsmarkt.

Einige wesentliche Unterschiede werden in der folgenden Tabelle dargestellt:

Nr. Merkmal öffentlich-rechtlicher Anbieter Private Wettbewerber 01 Inhalte durch öffentlich-rechtlichen Auftrag

vorgegeben

keine Vorgabe 02 Finanzierung Mischfinanzierung aus Programmentgelt

und Erlösen aus kommerzieller

05 Preise veröffentlichte Festpreise und Rabatte keine Beschränkungen 06 Vermarktung öffentlich-rechtliche Angebote des ORF

werden durch die ORF Enterprise vermarktet

keine Beschränkungen

Die Vermarktung erfolgt entweder selbst oder im Rahmen von Vermarktungsgemeinschaften.

Tabelle 31 des Amtssachverständigengutachtens

Aufgrund der dualen Marktstruktur und den damit verbundenen Rahmenbedingungen stellt sich die Frage, wie wettbewerbsorientierte Preise in einer derartigen Situation angebotsseitig zustande kommen können. Der ORF hat den Vorteil, dass er aufgrund seiner Mischfinanzierung nicht die gesamten angebotenen Inhalte über kommerzielle Erlöse finanzieren muss. Er unterliegt aber gleichzeitig im Gegensatz zu den Wettbewerbern einigen Einschränkungen bezüglich der Ausgestaltung der Online-Vermarktung.

Ausgangslage ist, dass der ORF bereits aktuell den Großteil der Inhalte der TVthek ohne Vermarktung bereitstellt. Das Unternehmen stellt daher öffentlich-rechtliche Inhalte zur Verfügung, welche bereits vollständig finanziert werden.

Aufgrund der geplanten inhaltlichen Erweiterung kalkuliert der ORF zusätzliche Kosten, welche durch die neu hinzutretende Vermarktung der TVthek abgedeckt werden sollen. Im Ergebnis geht der ORF also davon aus, dass die zusätzlichen Erlöse durch die Vermarktung vollständig in die inhaltliche Erweiterung der TVthek investiert werden. Diese Berechnung ist die Grundlage der geplanten Preise.

Aus ökonomischer Sicht wäre in einer Wettbewerbssituation ohne öffentlich-rechtliches Unternehmen zu erwarten, dass sich die Preisfindung für eine Vermarktung der TVthek an den Kosten des gesamten Angebots der TVthek orientieren würde. Aufgrund der besonderen Situation des Wettbewerbs zwischen öffentlich-rechtlichem Angebot und privaten Angeboten werden im gegenständlichen Fall die Zusatzkosten für die Erweiterung der TVthek als Basis zur Preisfindung herangezogen. Diese Vorgangsweise spiegelt die kostenrechnerische Entscheidung wieder, ob es sinnvoll ist zu einem bereits bestehenden Angebot an Produkten ein weiteres Produkt anzubieten. Unter diesem Gesichtspunkt können daher Preise, welche sich an den Zusatzkosten für die Erweiterung der TVthek orientieren, als Wettbewerbspreise in der Marktsituation eines dualen Marktes angesehen werden. Würde ein privates Unternehmen ohne Finanzierung durch Programmentgelt die TVthek anbieten, wären für die Berechnung der Kosten des Angebots die Gesamtkosten der TVthek heranzuziehen, welche deutlich über jenen der Zusatzkosten für die inhaltliche Erweiterung liegen würden.

Weil auch private Wettbewerber ihre Online-Angebote im Verbund mit anderen Angeboten anbieten und es im Markt auch üblich ist, mehrere Angebote gemeinsam zu vermarkten, führt eine reine Kostenbetrachtung zu keinem einheitlichen Marktpreis. Anbieter am Online-Markt haben oft für ihre Angebote mehrere Finanzierungsquellen. Beispiele dafür sind Online-Zeitungen, welche sich auch aus dem Verkauf von klassischen Zeitungen finanzieren

und Videoportale privater Anbieter, welche gleichzeitig in ihren Fernsehprogrammen kommerzielle Erlöse generieren und teilweise deren Online-Angebot mit kostenpflichtigen Abrufangeboten kombinieren. Ebenso sind die Kostenstrukturen der angebotenen Inhalte kaum zwischen den Wettbewerbern vergleichbar. Während Plattformen wie YouTube zu einem großen Teil und nahezu kostenlos auf von Nutzern zur Verfügung gestellten Content zurückgreifen können, ist dies bei redaktionellen Inhalten anderer Anbieter nicht der Fall.

In einer umfassenden Betrachtung des gesamten Marktes für Display Ads kann daher aufgrund von bestehenden Kostenstrukturen nicht auf einen einheitlichen Wettbewerbspreis geschlossen werden. Aus diesem Grund fehlt für eine Beurteilung der Frage, ob die Preise für die Vermarktung der TVthek überhöht oder zu niedrig sind, um den Wettbewerb zu verzerren, eine valide Bezugsgröße. Ohne diese Bezugsgröße ist eine Basis für eine allfällige Preisregulierung, welche zum Beispiel einen wettbewerbsorientierten Preis simuliert, nicht gegeben.

2.8.8. Zusammenfassung im Hinblick auf den relevanten Werbemarkt

In einer Gesamtdarstellung werden die erwarteten Auswirkungen auf den relevanten Werbemarkt zusammenfassend dargestellt.

Abbildung 47 des Amtssachverständigengutachtens

Folgende Ergebnisse sind hinsichtlich negativer Auswirkungen auf den relevanten Werbemarkt und allfälliger Maßnahmen zur Abmilderung derselben festzuhalten:

 Die zusätzliche Vermarktungsmöglichkeit öffentlich-rechtlicher Inhalte auf der TVthek ist zwar als Wettbewerbsproblem zu identifizieren, allerdings ist die Grundfrage der Finanzierung des dualen Rundfunks in Österreich als gesetzlich vorgegeben angesehen. In § 4e Abs. 5 ORF-G wird sogar die Möglichkeit einer kommerziellen Vermarktung von Online-Angeboten des ORF nach Durchführung einer Auftragsvorprüfung explizit angesprochen. Aus diesem Grund wird daher die Option eines gänzlichen Vermarktungsverbots für die TVthek im Rahmen dieser Analyse nicht vertieft.

 Zur Abmilderung des durch das neue Angebot in einer Ausweitung der Zielgruppe resultierenden Vorteils ist die Maßnahme einer vertraglich separierten Vermarktung der Tvthek zweckdienlich.

 Eine Maßnahme, die die organisatorische Trennung der Vermarktung der TVthek zur Reduzierung von Vorteilen vorsieht, die aus der gemeinsamen Vermarktung der TVthek mit anderen Angeboten des ORF durch die ORF Enterprise entstehen können, erscheinen nicht zweckmäßig, weil sich eine strukturell getrennte Vermarktung auf das regulatorische Ziel der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit negativ auswirken würde und der Vorteil insgesamt als relativ gering quantifiziert wurde.

 Verbundvorteile des ORF werden aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten der Mitbewerber im Markt, ebenfalls Verbundvorteile zu erlangen, als relativ gering eingestuft. Die vorgeschlagene Maßnahme, die TVthek als Einzelangebot zu vermarkten, ist zudem geeignet, allfällige Verbundvorteile abzuschwächen.

 Es existieren für den ORF Vorteile bezüglich einer rascheren Markteinführung. Die sich für den ORF ergebenden Markteinführungsvorteile werden aufgrund mehrerer geltender gesetzlicher Einschränkungen abgemildert. Die Maßnahme der Separierung des Vermarktungsangebots der TVthek ist zudem geeignet, die Vorteile gegenüber den Wettbewerbern im Bereich der Markteinführung weiter zu verringern.

 Das neue Angebot der TVthek führt zu einem Marktanteilsgewinn des ORF auf Basis des Jahres 2013 von rund 0,8 % im Markt für Display Ads. Aufgrund des prognostizierten Marktwachstums von EUR 10 Mio. ist gleichzeitig mit einer Steigerung des Gesamtumsatzes für alle Mitbewerber des ORF in der Größenordnung von rund EUR 7,5 Mio. zu rechnen.

 Eine negative Auswirkung des neuen Angebots TVthek auf die Preise im Markt für Display Ads kann aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen und durch den ORF nicht beeinflussbaren Einflussparametern im Markt nicht nachgewiesen werden.

 Der strukturelle Vorteil des ORF, der sich aus der teilweisen Finanzierung seines Angebots aus Programmentgelten ergibt, führt dazu, dass der ORF bei der Preissetzung für die Vermarktung der TVthek die Zusatzkosten für die inhaltlichen Erweiterungen als Basis heranziehen kann. Wäre das Angebot nicht teilweise aus Programmentgelten finanziert, würde sich kostenrechnerisch eine höhere Basis für die Festsetzung von Werbepreisen für den ORF ergeben. Im Markt für Display Ads existiert aufgrund von nicht vergleichbaren und unterschiedlichen Kosten- und Erlösstrukturen der Anbieter kein einheitlicher Wettbewerbspreis. Daher fehlt für eine Beurteilung der Frage, ob die Preise für die Vermarktung der TVthek überhöht oder zu niedrig sind, um den Wettbewerb zu verzerren, eine valide Bezugsgröße. Ohne diese Bezugsgröße ist eine Basis für eine allfällige Preisregulierung, welche zum Beispiel einen wettbewerbsorientierten Preis simuliert, nicht gegeben. Durch die Maßnahme der Separierung des Vermarktungsangebots auf der TVthek wird die Transparenz bei der Preissetzung im Markt erhöht.

3. Beweiswürdigung

Zum Angebotskonzept

Die Feststellungen zum Angebotskonzept basieren auf dem konsultierten Vorschlag des ORF für Änderungen des Angebotskonzeptes TVthek.ORF.at, dem letztlich eingereichten und im Verhältnis zum Vorschlag unveränderten Antrag auf Genehmigung von Änderungen sowie den präzisierenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, insbesondere im Hinblick auf die Vermarktung.

Zur Abgrenzung des sachlich relevanten Sehermarktes

Die Feststellungen zum sachlich relevanten Sehermarkt gründen sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen vom 08.05.2013. Die gutachterliche

Analyse der Substitutionspotentiale vergleichbarer Angebote wurde im Übrigen weder von der BWB noch vom ORF bestritten.

Zur Abgrenzung des sachlich relevanten Werbemarktes

Die Feststellungen zu dem vor allem aus potentieller nachfrageseitiger Perspektive sachlich relevanten Werbemarkt gründen sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen vom 08.05.2013 sowie auf dessen ergänzende Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2013.

Die Kritik der BWB (und insoweit auch der von der BWB befragten und repräsentierten privaten Mitbewerber am Werbemarkt) an der gutachterlichen Analyse, dass eine zu weite Marktabgrenzung vorgenommen worden wäre und stattdessen ein engerer Werbemarkt, bestehend aus InStream-Video-Werbung (bzw. InStream-Video-Ads) einerseits und TV-Werbung andererseits, definiert hätte werden müssen, konnte trotz des Hinweises der BWB auf eine Entscheidung des deutschen Bundeskartellamtes vom 17.03.2011 nicht überzeugen. Das Vorbringen der BWB stützte sich – neben der Entscheidung des Bundeskartellamtes – zudem vorwiegend auf die Wiedergabe der von privaten Mitbewerbern geäußerten Befürchtungen, dass mittels InStream-Video-Werbung Werbekampagnen aus dem TV sozusagen „verlängert“ bzw. „fortgesetzt“ werden könnten und somit der ORF vor dem Hintergrund der Reichweite der TVthek im Zuge der geplanten Vermarktung TV-Werbekampagnen quasi im Online-Angebot der TVthek fortsetzen könnte.

Der Amtssachverständige konnte hingegen stringent darlegen, dass Fernsehwerbung aus Sicht potentieller Nachfrager – jedenfalls derzeit – nicht mit Online-Werbung austauschbar sei und diese daher keinen gemeinsamen Markt bildeten. Diese Trennung von TV-Werbung

Der Amtssachverständige konnte hingegen stringent darlegen, dass Fernsehwerbung aus Sicht potentieller Nachfrager – jedenfalls derzeit – nicht mit Online-Werbung austauschbar sei und diese daher keinen gemeinsamen Markt bildeten. Diese Trennung von TV-Werbung