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Kranckenund Gefangenen

Im Dokument dentltchcr Verrichtung des Gottes- (Seite 91-98)

§. I. Das Predigambt soll bevdes mit lehren und leben ihre Zuhörer unterrichten/ wie hoch daran gelegen/ daß sie sich der Wercke der Christlichen Hebe/

unter welchen die Besuchung/Tröstung nndPsiege der Kranckcn und Aiigesochteueu nicht die geringste seynd/

bcfleisstqen.

§. II. Die Priester sollen auch stlbsteu bereit«

willig

Rran«?«n und Gefangenen. z 5

willig und unverdrossen seyn/ die Krancken/ wann sie tn dem Kirchspiel dessalls beschicket werden/zu be«

snchen nnd mögen sich davon keines weges entziehen/

es wäre dann/ daß Ste auff dem Siechbette liegen oder eine vollkömbliche Unmügligkett beweisen kön«

ten. Würde es sich befinden/ daßans Fahrlässigkeit und versäumnüß jemand außgeblieben wäre / so soll zum ersten und anvernmahl die helffte seines gantzen Unterhalts/ selbigen Jahres/ihm zur Straffe/ an die Kirche verfallen seyn; Und da er zum dritten mahl damit betreten würde/ soll er gäntzlich abgesetzet werden. Ste sollen auch osst nnbernffen die Kran»

cken besuchen / bevorab die Armen/ und ans Christ«, cher Wohlmeinung/ thnen Trost und Dienst anbieten.

§. III. .Nachdem die Priester nicht alsofort zn wissen bekommen/ wann ein oder ander kranck wird/

sollen sie das Volck von der Cäntzell vermahnen/ daß man es zeitig zuerkennen gebe/ so lange die Krancken noch einigen bcscheid geben können z Angesehen der Dienst/so der Priester/ mittelst Wort un Zacramenr

dem Krancken erweisen soll/ihm sonsten zu keinen Nutz/

Trost und unterricht ersprtesscu kan. Siesollen auch bev den Etnfälttgen dte thörichte Einbildung und den

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86 c«p. XVll. VÄ» ZSefochuns der ^

falschen Wahn benehmen/ als ob die Kranckheit zu.

nehme/oder auch der Krancke desto eher sterben müsse/

wann der Priester bey guter Zeit zu ihm kömt; Viel, mehr soll Er Sie aus GSttes Wort unterrichten/

daß Er davon mchrern muth und stärcke beides an Leib und Seel gewinne. Versäumet ein Zuhörer in den Städten oder auff dem Lande jeinen Seelsorger zu rechter Zeit zu sich zu fodern/ und stirbt solcher gestalt dahin ohne Beicht und empfahnng des heiligen Nachtmals/ so ist der Priester ohne Schuld.

§. IV. Die Bekehrung und Besserung derer/

so da ein Gott« und Ruchloßes Leben führen und mik einer geschwinden Kranckheit und Anfechtung befal­

len werden/sollen die Priester allen flcisses suchen und dieselbe nicht verlassen/ so lange der Sthem in ihnen ist. Giebt GOTT die Gnade/ daß ste ihre Sünve erkennen und bereuen und das Zacrumenr begehreu/

soll es ihnen zugelassen werden ; Beharren Sie aber in ihrer Boßheit/ sollen ste dessen nicht theilhaffllg werden. Sterben ste alßvann hinweg in ihren Sün­

den soll es der Gemeine kmidt gctahn werden was vor einen Abschied ste von der Welt genommen/mit

angehessttter Bermahnung aus Gottes Wort/daß ste

sich

AräN<?eN und Gefangenen.

sich an ihrem Fall und Verderben spiegeln und sich sol-ches zur Warnung dienen lassen.

§. V. Lieget jemand lange kranck und erfordert seinen Seelsorger nicht zu sich/ lässet auch keine recht, schaffene Büß uud Besierung erscheinen/ soll der Prie.

ster dennoch seinetwegen sorgfältig seyn / ihiuvegen sol.

cher Säumnüß zusprechen und ihn erinnern von seiner Sceligftit und denen Mitteln/ soGStt aus Gnaden dazu verordnet hat. Wird auch jemand sprachloß/

ehe der Priester zu ihm kömpt/ welcher vorhin ein Gottfürchtiges Leben geführet/ und mit einigem

Zei-chen verstehen last/ das Er das heilige Nachmahl verlange/de.r feU auch dessen theilhafftig werden; wie-auch die jenigen/welche tu einer Zerrüttung des Haupts gerahten seyn/ wann sie wieder zu ihrem Verstände

kommen. . , ,

-,. §. VI. Ki§ Priester sollen .auch die jenigen/ so die Krancken war/en^und pflegen/ermahnen/daß Sie solches treulich und fleisstg thun/ von ihnen nicht lan-ge weg bleiben/ noch sie alleine lassen/ bevorab wann die Kranckheit starck und »er Krancke sehr schwach

§. VII. Wann GS TT das Land mit Pest

straf-zz XVII. Von Nesitchvng der

straffet und solche gefährliche Seuche in eine Stadt oder in ein Kirchspiel eingedrungen ist/ soll das Volck ernstlich dahin gehalten werden/ daß sie sich wohl bereiten/ und gautze Häuser und karmllen/ so lange sie milder Seuche nicht beHaff tet und noch bey guter Gesundheit seynd/ das heilige Nachtmahl fleis.

sig gebrauche« mögen. Wann ein oder zwey in ei­

nem Hause angestecket wären/ sollen die andern sich alsofort Gottsettg und wohl bereiten/ das heilige Nachtmahl zngleich mit den Krancken zubegehen. Die Priester sollen auch ohne dem schuldig seyn/ sich ein.

zufinden/soofftsie gefodert werden/ jemandmitdem heiligen Abendtmahl in einem angestecktem Hauße zu-. besuchen/ auch dazwischen zu den Krancken zugeben

und sie mit Gottes Wort zu stärcken und zu trösten.

In den kleinen Städten und auff dem Lande/ wird solches von ihrem orämarie Priester und Seelsorger verrichtet/ aber in den grossen Städten wird es dem KlaZiürar und dem LonslKorio anheimgegeben sich zuvereinigen/ welche dazu sollen verordnet werden.

§. VIII. Begiebr es sich/ daß jemand/so nicht Unserer k-elizion wäre/ jemandt von Unsern Lehren/

in seiner schweren Kranckheit zu sich fodern würde/

soll

Rrän<5en und Gefangenen. 85

soll Er sich nicht entziehen/ sondern ihn gerne besu«

cven/vonGottes Gnaden Verheißungen unterrichten und damit trösten und laben; Er soll auch bescheidene»

lich/glimpflich und fleissig mit Christlichem Eyfer und Ernst suchen durch das Wort der Warheit ihn auff den rechten Weg zu bringen/ daß Er glaube und be-kenne/ daß GOTT wolle/ daß alle Menschen seelig werden/ das Christus für alle gestorben sey/ und darumb alle Sünder zu sich ruffeu lasse: Keines we-ges aber soll Er ihn mit tieffsinnigen i)lh>urarionsn und Streit. Fragen bekümmern. Wann der Kran, cke dnrch die Gnade GSttes und Erleuchtung des heiligen Geistes/ Unsere Christliche Lehre und Glau»

beuamumpt und seine Sünde bekennet/ so sollen ihm die Mittel der Seeligkeit sampt anderm Dienst/ so den Christ , gläubigen bey Uns bewiesen wird/ nicht versaget werden.

§. IX. An denen/welche ihrer Mißhandlungen halber auff das Leben gefangen sitzen / oder bereits zum Tode verdammet seyn/ mag kein liederlich und Gottloses Gesindlein ins Gefängnüß eingelassen werden; Insonderheit soll kein Schwelgen noch Prassen bey ihnen verstattet werden. Es sollen auch

M solche

zo <7zp^ XVII. VonVesuckung d«rRr.«nd Gefqnftmex.

solche Priester an sie gesandt werden/ welche man befindet am dienlichsten zn seyn / sie zu unterrichten und aus GOttts Wort zu trösten. Mit den sichern und Hartnäckigen / auch denen / welche in Ver»

Hweiffeluug an GOltes Gnade und Vergebung der Sünden/in Erftbreckung vordem Tode oder derglei.

chen Anfechtungen fallen/ soll man auffsolche Weise umbgehen/ wie in dem Hand-Bnch vermeldet ist. Zu dem Ende/ sollen auch die Priester/ eheste oräinirer werden/ sich in Gewissens - Sachen und Fragen wohl tnndigmachen und lernen/ wie die Blöden/ von dem Teuffel oder andern Schwachheiten Angefochtene/

Krancke und Betrübte / oder zum Tode vernrtheilte Menschen best können und müssen getröstet werden.

Wann Priester die Gefangene zum Tobe begleiten/

sollen sie darauff acht geben/ daß ihnen nicht zuviel Wein gegeben werde/ damit sie nicht truncken und dadurch unbequem werden/bußfertige Gedancken zu haben und GOTT umb ein seliges Ende und ihrer Seelen ewige Wohlfahrt zu bitten. ,

(7ap. XVIII. Von Christlichen, RegräbnikA. A?

c-p.xvili.

Bon LHrWKcttt

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