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§. I. Das Hauptstück von dem Helligen Nacht-mahl des HErrn/ müssen die Priester mit gröstem Fleiß tn dem Gemeinen/ threZuPörerrechtzuverstehen lehren/ was es sey und was vor Nutzen dessen rechter Ge.

XI. Vött dem!7t4ckbmahl desHErw.

Gebrauch mit sich habe; Hingegen/was für Seelen.

Gefahr bey desselben Mißbrauch und Veracht sey i da.

mit der Zuhörer Hertzen erwecket werden/öfters/ und zum wenigsten drey oder viermahl des Jahrs/ sich gottselig zu bereiten/dieses heilige Zacramsnr würdig.

lich zu nehmen und zu empfangen/znStärcknng ihres Glanbens und ihrer Seelen ewiges Heil; Von wel.

eher Vorbereitung und worin dieselbe bestehe/die Zu.

Hörer offt und treulich müssen unterrichtet werden.

§. II. Welcher muthwiUig über Jahr und Tag sich enthalt des Heiligen Nachtmahls/ der soll als ein Unchrist angesehen und besprochen werden/.gegen wel«

chen auff solch weise/ wie von der öffentlichen Beicht und dem Bann obgemeldt / mag verfahren werden:

Es wäre dann jemand in solchen Rechts-Handel j gerathen/daß er deßwegeil mit gutem Gewissen nicht tönte hinzutreten und zugelassen werden/ oder je-mands Gewissen von einer solchen Anfechtung

be-schwerst ftMMöchte/ daß es nicht rahtsahm wäre/ , felbigenWzu zu lassen/ ehe Er durch bessern Unter.

richt wieder zu rechte gebracht werde.

§..III. Die Prediger sollen zum öftern ihre Zu»

Hörer lehren und vermahne«/ allerhand Zanck und Streit

<?zp. XI. dONiTl-ichtMM d«s 4K

Streit zu inctden lind sich der Frenudligkeit und Christlichen Ltebc/smnpt derVersöhnligkeitmitihrem Nechsten/zubefleißigem/ mit dem Unterricht/ wie

nö-tig es demjenigen sey/ dereine rechtschaffene Busse und Besserung zeigen will/ daß/wenn cr seinem Nechstm zuwider gehandelt und mit Worten oder Wercken ihm an seiner Ehr/Gesundheit/ Leben und Wolfabre Schaden zugefüget/Er feine Sünde erkenne/dieselbe bey deme/ welcher beleidiget worden/abbitte/ und so viel müglich/ ihn befriedige und versühne.

§. IV. Wenn die jenigen so in einem solchem Rechtshandel begriffen seyn/ wodurch Verbitterung und Feindschaffc kan erwecket und verursachet wer?

den/ inständige begehren das heilige Nachtmahl zu be.

gehen/mag ihnen solches nicht geweigert werden/ da»

ferne Sie aufgeuaue Nachfrage und behörigen Unter»

richt sicherlich können bezeugen/ daß sie wider die Person ihres Gegentheils nichtes böses im Hertzen ha»

ben/sondern sich ihrer Unschuld und guten Sache ge»

trösten/ welche Sie/ ohn allen Zorn und Rachgiee des Richters gerechten Entscheidung anheimstellen.

Gleichergestalt/ wenn jemand in Feindschaffc geräch mit einem unversöhnlichen Menschen/ deme Er alle

G Christ.

5 o Xk. dem Nachtmahl des HErm.

Christlsche VersühWngs- Mittel^mgebote»! / damit aber nichtes außzmtchten vermocht / mag er des hei.

ltqen 5acramenrz auch theilhasstig werden / wann er selbst bey sich befindet/ daß er es mit gutem Gewissen nehmen kan.

§. v. Das heilige Nachtmahl soll niemand mißbrauchen/ damit zn bezeugen/ daß er an diesem oder jenem Verbrechen/ dessen man ihn bezüchtigek/

unschuldig sey; weniger zn einiger Verpflichtung/

damit einig Gelübde zu bestätigen/ es ftp in Ehe«

Sacken oder andern Dingen.

§. VI. Es soll kein Priester seiner eigenen oder sei«

«er Verwandten und Angehörigen Sachen halber/

was Nahmen die auch haben mögen / vom heiligen Nachtmahl jemand anßschliessen: Die aber/welche tn einigen groben Sünden liegen/ sollen fleißig und osst ermahnet werden/ daß sie sich bessern und des belli»

gen Nachtmahls enthalten/so lange Sie in ihrer Un«

bußftrttgkeit leben; Und daserne Sie sich nicht bes»

fern/ sott mit ihnen solchergestalt/ wie Hieroben vom Bann gemeldet worden/ verfahren werden.

§. VII. Dieses heilige 5acramenr soll außgtthet»

let werden/ so offte es die Glledmassen der Gemeine verlangen/und zwar in denen grossen Gemeinen zum wenig.

eap.Xk. Völi de»? Achtmahl des f e wenigsten nmb den andern oder dritten Somag; Und mag kein Priester solches verschieben und es damit biß auff die hohen Jahres-Feste nnd Bet«Tage anstehen lassen.

§. Vlll. Wenn des HErrn Nachtmahl soll ge.

kalten werden/ soll der Kirchenpfleger oder der Kü«

ster so viel Oberen und Wein/ als vonnöhten / her»

fürlangen/welches man auff dem Altar setzet/ ehe die Worte der Einsetzungund dasVater Unser darüber gesprochen wird.

§. IX. Der Prediger soll auff der Cantzell vor die Lornmunicanreri bitten / daß Sie als würdige Tisch-Gäste des HErrn das heilige Nachtmahl be.

gehen mögen/dieselbige auch alßdann und vorher bey der Beicht ermahnen / daß Sie wolgeschicht / mit >

Christlichem Bedacht/ gröster Gottseligkeit/ recht, schaffeneu Glauben/ Ehrerbietung/ Sansmuht/ Sitt-samkeit und Nüchterkett/zu dem heiligen Nachtmahl hinzutreten / und nachmahls alle ärgerliche Gefell«

schafft/ Tantzen/ Doppeln/ Kart« und Würfielspiel/

sampt anders mehr / so die Andacht störet und den Sabbath entheiliget/ meiden. Würde jemand so un«

besonnen und gottloß seyn/daß er entweder trunckett/

G >j

«»ge-5.2 ?sp. XI. dem Nächemähl des

ungebeichtet oder vom Priester billicher Ursachen we-gcn gewarnet sich davon zu enthalten / dennoch her»

vortreten und sich darzn dringen wolte/ soll derselbe vom Altar abgewiesen werden und zu offenbahrer Kirchen Buffe verfallen seyn / sampt Einhundert Thaler Silber Müntz zur Straffe an die Kirche und den Armen gtben; WerdasGeldt nicht vermag/soll der StraffSrdmmg nach/ am Leibe büssen.

§. X. Wann der Priester nach verrichteter Pro digt für dem Altar / in dem gewöhnlichen 0rnar Vit

Worte der Einsetzung gesungen/ oder nach Gelegen«

hcic der Zeit verlesen hat/soll Er die geheiligte Gaben mit aller Ehrerbietung Handtieren und genaue zusehen/

daß die dommunicanren derselben theilhafftig wer«

den/ wobey Er für einer jeglichen Persohn die bey Mßtheilnng des BrodtS und Weins gebräuchliche Wörter wiederholen und dahin sehen soll/ daß nicht der Wein vor dem Brode gereichet oder eins dersel­

ben außgelassen werde. Er soll auch darauffgenaue Acht geben/ daß nicht die Osenaus Unachtsamkeit

«uff die Erde fallen/ oder der Wein verschüttet wer-de; Und da etwa ein Priester eine fo behende Handt hätte/ daß deßsalls Gefahr wäre/ so muß Er einen andtrn

<7-p. Xl. von den» Nachtmahl des HlLrM. 5,

Mern Priester/ umb den Gottesdienst beym Altar zuverrichten / gebrauchen. Wann das Brodt oder der Wein/ so Anfangs conlecnrer worden/ nicht zu-reichet/ so soll der Priester abermahls mit Verlesung der Einsetzungs-Wörter in der stille/das/ so auffs ncueauffdas Altargebrachtwird/ gesegnen; Und was überbleibet soll verwahret und genau darauft gesehen werden / daß von solchem übergebliebenem nichtes zum Aberglauben gebrauchet werde.

§. XI. Niemanden soll erlaubet seyn/von der Ge«

meine/ tn welcher er wohnet und zu welcher er gehöret/

in eine andere zugehen.' umb zu beichten und das hei.

»ige Nachtmahl zu empfangen/ oder auch solches von welchem Priester er nur wolle/ zu nehmen; Son.

dem solches von dem orcknarie Pfarrherrn der Ge.

meine oder dem Capellan geschehen: Im Rohtsall aber soll es einem jedwedem freystehen/welchem Prie.

fier er will und der ihm am nechsten/ zu suchen.

§. XII. Das hochwürdige Nachtmahl soll man in der Kirchen und nicht im Hanße begehen/ es sey

denn in Kranckheit/ oder anderer wichtigen Ursachen halber und im Nohtsall. Dem Volcke soll auch ange.

saget werden/nicht aus der Kirchen zu gehen/ ehe das

G tij hei.

54 ^p- XII.aUgemeixm Gebe« und der Li'eaney.

heilige Nachtmahl gehalten und der Gottesdienst mit demSegen beschlossen worden; Eswäre dann / daß jemand/aus sonders erheblichen Ursachen darzu ver«

anleitet würde/ oder Unpäßligkcit halber/ das Ende nicht abzuwarten vermöchte.

cap. X II.

om allgememan HM

Im Dokument dentltchcr Verrichtung des Gottes- (Seite 54-61)