§. I. Wann jemand elne Kirche oder Capell vom nenen bauen will/soll solcher zuerst Uns/ und hernacher dem Vischoff uud Lonüttorio zuerkennen gegeben werden; und wann sie fertig ist / muß Sie vom BWoffe selbst / oder jemand anders an seiner Statt/ als ein Gottes-Hanß dem HERRen auff folgende weise geheiliget werden.
§.II. Erstlichwird solches acht Tag vorher abge.
kündiget; Und wann die Gemeine auff den bestim.
ten Somag Zusammen kömpt/ wird straxt ein geist.
ltch Lied gesungen; Darauff soll der Btscboff oder dessen j Gevollmächtiger bey dem Altar diese Wo»
t e spre che n/ H e i l i g / H e i l i g / H e i l i g H E R N E GOTT Zebaoth/ Himmel und Erden sind voll dei.
ticr Herrligkett/ Erfülle nun auch mit deiner heiligen ' Ehre
soll ättgcflmM und verrichtet: werdet ?65
Ehre und Herrligkeit/ dieses dein Hauß und aller Christgläubigen Hertzen/ umb deines heiligen Nah.
mens willen.
§. III. Hernach unterrichtet Er das Volck mit einer kurtzen Rede vomldemsoobhanden ist/und bittet GOtt mit einem dienlichen Gebet/umb Gnade und Hülffe/ daß Sein heiliges Wort und Evange-lium daselbst allezeit/ rein und unverfälcht möge ge.
lehret und geprediget/ und die heiligen 5acramenrz in ihrem rechtem Gebrauch erhalten werden. Darauf betet Cr das Vater Unser und wünscht den Segen Über die gantze Gemeinde/ und insonderheit über den/
welcher die Kirche erbauet hat/und wird hernach gefun«
gen: HErr GOTT dich loben wir.
§. IV. Darauff thut der Bischoff oder dessen Gevolmächtiger eine Vermahnung zum Volck/
daß es diesen Tempel als eine dem HERren gehet, ligte Wohnung in Ehren und Würden halte/ da.
selbst GOTT treulich anbete/ dancke und lobe/ Sein heiliges Wort gerne höre und behalte und die
Zacra-menreri recht gebrauche. Wann dieses alles gesche.
hen/wird der ordentliche Gottesdienst angefangen und verrichtet/ und nachmals mit dem Gebet / dem
Segen und einem dienlichem Gesang geschlossen.
T iij
, ^ xüvltt.
^ cap. XXVII!.
§. I. Demnach GStt in seinem Wort gebeut/
daß wir Uns der Armen/ Krancken/ Lahmen und Blinden/die ihnen selber nicht Rath schaffen können.
sondern andere umb ihre Nohtdurfft ansprechen müs
sen/ annehmen solle»? Alß muß dieses dnrchauß nicht verabsäumet oder hinangesetzet werden/so wol bey den »ohMIen, als den Siech-Stuben auff dem Lande.
§. II. Die I-IoHmale, so bereits beyden Tlinmb»
Kirchen und in andern Städten eingerichtet sind/
oder hinsüro eingerichtet werden können/sollen ihre gewisse Einkünffte haben nn unverkürtzet behalten/und maguiemaud dieselbe in einige wege schmälern. Wer der Kirchen/ l^ospirDe un dcr Armen mittel unzulässi-ger weise angrelfft und veruntreuet / soll wie ein Dieb angesehen/ »nd mit doppelter Straffe gegen einen andern Diebstal beleget werden. > '
§- III.
1 .
XXVIIl. Von ttolpltÄen. 7^7
§. III. Auff alle ttospirÄe, so wol bey Tbumb-Kirchen als anderswo/ soll der Landshöfting/ der Bisch off/ der Pfarrherr und Ein Bürgermeister Auffsicht haben/ und alles der Nothdurfft nach an-schicken) und mag ohne ihr Vorwissen und Willen niemand dabcy etwas thun oder lassen. Der Landz«
Höfding soll mit dem Bischoff das Werck äinsirei^.
die andern aber sollen ihre Rahtgeber und Gehülf»
fen seyn/ welche auch/ wann Sie beniffen werden/
stch einstellen sollen. In Stockholm sollen/ nebenst dem Ober Statthalter/ auch dcr Pfarrherr bey der grossen Kirchen/ein Bürgermeister un zweene Raths-Verwandten der Stadt/Vorsteher des ^oipirsls seyn.
§. IV. Dcr Stechen-Stuben auff dem Lande soll der Adel im Kirchspiel / zugleich mit dem Pfarr-Herrn/ Pflegern und Sechsmännern wahrnehmen.
Und wo annocv keine Siechen-Stuben oder Ar»
men- Häußer auffgerichrer seyn/ soll solches ohne Auffscbub in jedem Kirchspiel geschehen/ uud der Pfarrherr die Gliedtmassen der Gemeinde ermahnen/
daß ste nicht allein einträchtiglich zu solchem Gebäu helffen/ sondern auch nach Vermögen/ auß gntem
«nd freyen Willen/jährlich etwas zu ihrer Mir.
Ehrl.
l, s » czp.' XXVIII. Vstt ttotpitZlen:
Christen nolitdürfftigen Unterhalt gebe»/ damit ih.
re Danckbarkeit gegen GOtt/ für allem genossenem Segen nnd für aUe Gnade und Wolthat/ so Sie selbiges Jahr uud in ihrem gantzem Leben empfan«
gen/ znbeweifen. Die Pfarrherrn in allen Ge»
meinde/sollen auch mit andern/denen es oblieget/
wohl znsehen/ daß die Gelder/ so vor die Hanß-Ar-men gesamblet werden / in rechtmäßiger propomon anßgecheilet werden / dergestalt / daß die es am mei«
sten benötiget und die Armseligsten seyn/ am mei«
sien und fürnehmlichst bedacht werden.
§. V. Ein jedweder Gerichts-Vezirck und Kirchspiel/soll ihre Armen unterhalten/ und keines«
Weges/ wie bißhero einiger Orther geschehen zu sey»
verlautet/dieselbe ln andere Kirchspiele/ selbigen zur Last und Beschwerde/ hinbringen : Doch mag zu zeiten das eine Kirchspiel/ so weniger Armen haben tan/ denen necbstbelegenen/ so deren mehr haben/
mit einiger Beyhülffe an Hand gehen.
§. Vl. Es soll niemand vom »ohmal Unter«
halt genießen/der stch daselbsten nicht würcklich auf.
hält; Und wer daselbst will eingenommen werden/
her muß von seinem Pfarrherrn ein gutes Gezeug«
miß
XXV55?.
nüß haben/ und zwantzig Thaler Silber-Müntz vor sich darein geben: Doch sollen die / welche so gar elen.
dig seyn/ daß sie z» Anschaffung solcher Mit.
tel keinen Aul;weg wisien / nicht Verstössen o»
der anßqeschlossen werden/ sondern der Landz-höffding und der Vischoff sollen es dahin veranstal«
ten / daß durch einen tüchtigen Mann/ bey guten Leuten/ so viele Mittel für ihnen mögen gesamblee werden/ daß weder dem ^olpirsl in deffen Einkünff.
ten und Gerechtigkeiten etwas abgehen / noch die Elendeste und gebrechlichste/ welche zu erst und vor allen andern anzusehen seyn/ mögen hülfflooß gelassen werden. Der Oeconomuz mag niemand in k^os^lra!
einnehmen/ den Landöhöffding und Bischoff unbe.
fragt z Auch soll niemand da hineinkommen/ der so siarck ist / daß er sonsten sein Brodt tan verdienen/
auch nicht ein solcher/ der andere Außwege zu seiner Versorgung haben kan/ es wäre dann/ daß sie so reichlich für sich da hineingeben/ daß das kiolpiral
keinen Schaden/ sondern Vortheil und Nutzen da«
von haben tönte.
§. VII. Die ttolpirals.Priester/ welche der Armen uny Krancken Seelen Heil besorgen/ sollen
P mit
» 7 0 O s p . X X V I I I . t t o s p i t Z l c k , .
mit Kost/ Lohn/Nahrung und Wärme verschen wer-den. Vermag das ttospira! keinen absonderlichen
Oeconomum zu halten/ so soll der Priester selbigem Dienst zugleich fürstebeu / und die dazu gehörigen Stücke verrichten. Was die Rechnungen betrifft/
soll dasselbe Varbey in acht genommen werden/ was von der Thumb-Ktrchen Oeconomo hieroben ver.
ordnet worden.
§. VIII. Umbs dritte Jahr sollen die/ so über die ttospnzIsdieVorsorgennvAufisicht haben/ zwe.
- ne bescheidene und getreue Männer verordnen/ welche gegen den Oeconomum einen Schlüssel zum Provi
ant' und Speiste»Hansse haben / und jedesmahl/
wenn auß. oder cingemesten / oder gewogen wird/
zur stelle seyn/ auch mit dem Psarrberrn darob hal
ten müssen/ daß es mit der Speisung wol zugebe.
§. IX. Die Armen sollen nach der Ordnung gespeiset werden; Und wenn mit der Speisung zu-weiln/ gewisser Ursachen halber/ eine Verändernng vorzunehmen wäre/ soll es anff der Anffseher Gnt.
achten beruhen/«UV nicht des Oeconomi, welcher sich genau nach der Verordnung verhalten soll.
§. X. Im soll der Gottesdienst alle
Sonn-c-p. XXVIII, VSN ttolpirjle» 17»
Gonntäge/ an den hohen Jahres Festen/ und grossen Bet-Tagen/ gehalten werden / wie auch alle Don.
nerstag eine Wocheu-Predigt/ da etwas aus dem dareckilmo muß fürgesteUct werden. Versäumet jemand / dem Gottesdienst beyzuwohnen/ der von solchen Kräfften ist/ daß Er in die Kirche gehen tan/
der soll einen Theil im Essen nnd Trincken entrahmn Die Armen sollen sonsten auch täglich einträchtig in dieKttche kommen/ Behtstnnde zu halten/ und GOTT für seine Kirche/ für die Obrigkeit/ des Reichs Wohlstand / allgemeinen Land.Friedcn und für allen denen/so das helffen unterhalten/
zu bitten. Für die Bresthaffte und Krancke / so nicht vermögen in die Kirche zu gehen/ soll der Priester zmveiln den GOtteedienst bey ihren Betten
halten/ Sie lehren/ trösten und zur Gedult ermah«
nen.
§. XI. Die Armen sollen ein Gottfürchti.
ges/ ehrbahres und stilles Leben führen. Ist je-mand unruhig und zanckzüchtig / gehet auff der Gassen und in den Häussern / umb Plauderey und ander unnöbtiges Wesen zu treiben/ oder bleibet des Nachts vom »ohmal weg; Der soll zuerst auff
P ij eine
X X V l I k . V H N
eine Zeit eine Kost^verlieren/ und da solches nicht hilfft/ vom ttospiral vertrieben werden. Ebenmäs.
sig soll es mit denen/ so die Vorsteher«/den Priester oder Oeconomum mit Schmäh-Worten anfahren und sich nicht bessern wollen/ gehalten werden.
§. XII. Damit alles woblzugehen möge/
sollen die/ so die Mffsichr haben/ zum öfftern zu ge.
wissen Zeiten das Nolpiral besuchen und nachfragen/
wie alles gehandelt wird / und was etwa fehlet/ ge»
bübrend anordnen; Der Pfarrherr aber soll zum wenigsten zweymahl im Monaht dahineingehen und verhören/ wie es daselbst zustehet.
§. XIII. Begehret ein Alter und Bresthaffter darein zn kommen / und bietet wag Er hat / Geld oder Gelds werth/ der soll nicht angenommen wer»
den/ ehe seine Verwandten/ wo er einige hat/ befraget werden/ob ste ihn nur dem theil/ so er hat/zu sich nehmen und versorgen wollen. Sagen ste ja dazu/ mögen sie solches auch thun/ es wäre dann/daß er mit guten Gründen erwiese/ das Er bey ihnen seine Wartung und Sicherheit nicht wol haben tönte: Weigern ste sich aber) ihn entgegen zu nehmen/ so mag Er in das I4olpiral ciugenomme» werden/ und nachmals sollen
C a p . X X V l I I . » o i p i r ^ s n . , 7 z
feine Erben/ wann Er verstirbt/ kein Recbt an die Erbschafft haben. Ist er begütert nnd verlässet ein Erbaut nach sich/ mag sein nechster Stamgenoß solches vom ttohmal einlöst»/ innerhalb der Zeit/so das Gesetze sürfchreibet.
nun ein gutes Gesetz der Grund / und
^^gleichsamder Wegweiser zu allem ordentlichem wohlgefassetem Wesen ist / zu dessen ersprießlicher Nutzbarkeit und thätiger Würcklmg / ein kräfftiger Nachdruck erfordert wird 5 Also wollen Wir und befehlen hiemit gnädigst nnd ernstlich/ daß alle Unsere getreue Unterthanen/ nnd die in Unserm
Rei-che gesessen und wohnhafft seyn / allem demjeni
gen/so Wir obgemeldter Massen znverordnen gnä»
dtgst gut gefunden haben / als einer festen beständi.
gen Richtschnur gebührlichen Gehorsam leisten und unwiederfttzliche folge thun/ wie .dann niemand sich unterfahcn soll/»eigenen GutdüuckPS/ hierin eint, ge Aenderung zu macbed/ bH Vermeidung Unserer höchsten Ungnade und der Strasse,' womit die Ver
brecher und Übertreter Unserer Gebote angesehen und beleget werden. Wir gebieten auch gleicher.
Massen allen Unsern Hoff Gerichten/ Unserm
Ober-P iij Statt»
174 C-lp. XXVIll. V ttc»fpiräl-n.
Statthalter/Unsern LenersI (Gouverneuren, (-ou.
verneurenund Landzhöffdingen/Btschöffen und 5».
perinrcnclenren, sampt Bürgermetstern und Raht m den Städten/ und allen andern Unsern Gerichts.
Verwesern/ daß Ste über diese Unsere Kirchen-Ge-setze und Ordnung genaue Aufflicht haben/ und die«
selbe handthaben/ so daß selbigen in allen Stücken unverbrüchlich nachgelebet werde.
Au mehrer Urkund haben Wir dieses mit etge.
ner Hand unterschrieben/ und mit Unserm Königs.
Zccrer bekräftigen lassen. Gegeben 5cncktiolln de» z. 5eprembns, ^rinc»
1686.
(c>)M 175 Mr. Aömgl. -klZ ajest.