• Keine Ergebnisse gefunden

ausge-schöpft. Es wurden Faktendatenbanken, wie RTECs und GENETOX ausgewertet und Hinweise aus der ITER-Suchmaschine der U.S. National Library of Medicine (International Toxicity Estimates for Risk) gesammelt. Die Ergebnisse der Suchma-schine wurden dabei − in ihrer Relevanz − den Ergebnissen aus den Faktendaten-banken übergeordnet. Weiterhin wurde über verschiedene Vorhersagemodelle ein genotoxisches oder kanzerogenes Potential der Substanzen mit Hilfe des ToxTree Programms bestimmt. Die angewandten Prüfmethoden waren „structure alert in vivo Micronucleus-Test“ und „Benigni/Bossa rule-base“, sowie „Cramer rules, with exten-sions“. Die ermittelte Zuordnung zu den Cramer Klassen wurde zunächst unberück-sichtigt gelassen, wurde aber gegebenenfalls in einem späteren Bearbeitungsschritt (Schritt C3 siehe FoBiG Methodik) genutzt. Die Bewertung der Gentoxizität bzw.

Kanzerogenität erfolgte bei FoBiG unter Betrachtung der Gesamtheit aller ermittelten Information aus den oben genanten Prüfungen. Beim BAFU-Konzept werden letztlich nur eindeutig als krebserzeugende eingestufte Substanzen, sowie Krebsverdachts-stoffe bei denen ein „slope factor“ (SF) gefunden werden kann, als Krebserregende Substanzen behandelt. Bei FoBiG wird bei den − durch die oben beschriebene, ein-gehende Prüfung − bestimmten Krebsverdachtsstoffen standardmäßig von einem kanzerogenen Potential ausgegangen und bei ungenügender Datenlage zumindest der TTC-Default Wert („Threshold of Toxicological Concern“) von 0,75 µg/l zur Si-cherheit herangezogen. Nur in toxikologisch begründeten Ausnahmefällen (d.h. aus-reichende Daten zur Entkräftung des kanzerogenen Potentials) kann davon abgewi-chen werden.

Bewertung nicht krebserzeugender Substanzen

Für alle Substanzen, die nicht aufgrund ihrer Kanzerogenität bewertet wurden, galt es, Referenzwerte aus gesicherten Quellen zu ermitteln (siehe dazu festgelegte

Quellen im

ANHANG 3: Konzept FoBiG). Wurden entsprechende Ausgangsdaten (z.B. eine täg-lich duldbare Aufnahmemenge („tolerable daily intake“/ TDI oder „acceptable daily intale“/ADI)) gefunden, erfolgte beim FoBiG-Konzept die Extrapolation hin zu einem spezifischen Trinkwasserwert unter Annahme eines Körpergewichts von 60 kg und einem Trinkwasserkonsum von 2 l pro Tag. Des Weiteren wurden die Standardextra-polationsfaktoren der Europäischen Union nach dem DNEL-Konzept (siehe

ANHANG 3: Konzept FoBiG) angewandt. Eine Quotierung wurde standardmäßig nicht vorgenommen. Wurden jedoch bestehende Trinkwasserwerte verwendet, so wurde die Quotierung zunächst übernommen und nur im Einzelfall überprüft (iterati-ves Verfahren, siehe oben). Im BAFU-Konzept wurde die Extrapolation hin zu einem spezifischen Trinkwasserwert unter Annahme eines Körpergewichts von 70 kg und einem Trinkwasserkonsum von 2 l pro Tag durchgeführt und die Extrapolationsfakto-ren des BAFU für die spezifischen Basisdaten angewandt (siehe ANHANG 4: Kon-zept BAFU). Eine Quotierung wurde standardmäßig nicht vorgenommen. Trinkwas-serwerte anderer Organisationen beinhalten meist eine Quotierung, hier wurde aus-gehend von der zu Grunde liegenden Datenbasis ein Interventionswert (IW) gemäß BAFU berechnet. Ausnahmefälle wurden entsprechend kommentiert.

Anwendung des TTC-Konzeptes im Konzept FoBiG

Substanzen die zu diesem Zeitpunkt noch keinen sk-Wert besaßen, wurden im Fo-BiG-Konzept anhand der zuvor bestimmten Cramer Klassen bewertet. Zunächst er-folgte die Zuteilung nur bei Substanzen, zu denen kein Hinweis auf ein genotoxi-sches Potential vorlag. Je nach Zuordnung zu den einzelnen Klassen wurde ein sk-Wert ermittelt (zwischen 45 und 900 µg/l). Bei Substanzen, für die Hinweise auf ein genotoxisches Potential vorlagen, wurde ein allgemeiner Wert anhand des TTC-Konzepts zugewiesen (0,75 µg/l).

Anwendung von Nicht-adversen Effektleveln und Letalitätsdosen im Konzept BAFU

Das TTC-Konzept findet in der Vorgehensweise des BAFU keine Anwendung. Ferner wurde bei fehlenden „slope factors“ (SF) bzw. Referenzdosen (RfD oder ähnlichen −

„ähnlich“ bedeutet hier TDI- oder ADI-Werte verschiedener Organisationen) unter Verwendung der entsprechenden Unsicherheitsfaktoren ein RfD-Wert auf Grundlage vorliegender Effektkonzentrationen aus chronischen Tierversuchen (NOAEL/LOAEL-Werte) ermittelt. Lagen diese nicht vor, so wurden Letalitätsdosen (LD50-(NOAEL/LOAEL-Werte) zur Bestimmung eines Interventionswertes herangezogen. Für Substanzen, die dennoch keinen IW besaßen, wurde die Bestimmungsgrenze (BG) als Bezugswert festgelegt.

3 Auswertung nach BAFU-Methodik

Wie eingangs erläutert, lag die ursprüngliche Anzahl bei 681 Parametern (Angaben zu Grundwasserveränderungen, meist Substanzdaten). Diese wurden in einem ers-ten Schritt näher analysiert (Aussortierung von nicht identifizierers-ten Substanzen und doppelt genannten Substanzen, Aussortierung von geochemischen Hinweisen, Er-mittlung von CAS-Nummern, ErEr-mittlung von chemischer Struktur („SMILES-Code“), Bestimmung der zeitlich relevanten Analyseergebnisse (ab 2001), Dokumentation von behördlichen Einstufungen hinsichtlich krebserzeugender Wirkung). Die folgende Liste demonstriert die Anzahl der jeweils ausgesonderten und verbleibenden Sub-stanzen. Schließlich mussten 247 Substanzen vertieft betrachtet werden, darunter 50 als krebserzeugend oder krebsverdächtig eingestufte Substanzen.

Tabelle 1: Auswahl von Stoffen zur näheren Untersuchung (BAFU-Methodik) Anzahl (Parameter,

meist Substanzen) Charakterisierung Abzüge (Anzahl)

681 Gesamte Anzahl aus den Untersuchungen ab 2001 bis 2010

301 Feldreben Einzelstoffe

380 Feldreben Screening

Nicht verwertete Einträge (z.B. „unknown“, Geochem

etc.) 155

526 Doppelte Einträge 49

477 Maximalkonzentration = 0? 164

186 Mit CAS-Nr.

313

127 Ohne CAS-Nr.

313 Weitere Doppelungen nach Zuweisung der

CAS-Nummern 24

289 Auswahl: unter Abschneidekriterium (max < 0,05 µg/l) 42 247 Davon 75 Einzelstoffe und 172 Screening

Einstufung als kanzerogen bzw. Krebsverdachtsstoff? 50

Mit der Methodik des BAFU ergab sich folgende Verteilung der Basisdaten für die IW bzw. k-Werte:

• Altlastenverordnung oder Gewässerschutzverordnung n = 41

• Verfügbare „slope factors“ für krebserzeugende Substanzen n = 8

• Übernahme tolerierbarer Körperdosen (z.B. ADI oder RfD-Werte) n = 15

• Experimentelle Wirkungsschwelle als NO(A)EL oder LO(A)EL n = 13

• Letaldosen (meist LD50) n = 73

• Weitergehende Einzelstoffbewertung auf Grundlage verlässlicher Quellen (z.B.

WHO) n = 9

• Bestimmungsgrenze n = 88

Die Gesamtzahl dieser hier zugeordneten Stoffe beträgt wiederum 247.

Naturgemäß waren die vorgefundenen Messwerte höher als die Bestimmungsgren-ze, so dass bei solchen Stoffen, bei denen der IW auf die Bestimmungsgrenze ge-setzt wurde, überall eine Überschreitung festgestellt wurde. Es ist anzumerken, dass uns die korrekten Bestimmungsgrenzen nicht vorlagen. Stattdessen wurde zur Orien-tierung angenommen, dass die Bestimmungsgrenze entweder bei 20 oder bei 50 ng/Liter lag. Ggf. wäre eine Überprüfung dieses Auswerteschritts nach Vorliegen

qualifizierte Bestimmungsgrenzen erforderlich. Es ist anzumerken, dass Bestim-mungsgrenzen keine gesundheitliche Einordnungen ermöglichen.

Unter Vernachlässigung der Substanzen, bei denen auf Basis der Bestimmungs-grenze über den Sanierungsbedarf entschieden werden musste, ergab sich das in der folgenden Tabelle 2 gezeigte Profil.

Tabelle 2: Substanzen aus der Einzelstoffanalyse, bei denen der k-Wert/2 oder IW/2 über-schritten wurde ohne die Stoffe, deren Interventionswert die Bestimmungsgrenze ist (BAFU-Methodik)

BEZEICHNUNG CASNR Gruppe

Anzahl

Desisopropylatrazin 1007-28-9 PESTIZID 10 na 0,1 GSchV

(814.201) 0,24 1,80

Die Ergebnisse lassen sich wie folgt strukturieren:

• IW/2 oder k-Wert/2 10-fach oder mehr überschritten: 3 Fälle zuzüglich 2 Fälle, in den die halbe Bestimmungsgrenze (BG/2) 10-fach oder mehr unter der vor-gefundenen Konzentration im Grundwasser war. Die 3 Fälle betrafen die Stoffe 1,2,3-Trichlorpropan, Desethylatrazin und 1,1,2,2-Tetrachlorethan (zuzüglich Naphthalin-1,3,5-trisulfonat und Naphthalin-1,3,6-trisulfonat).

• IW/2 oder k-Wert/2 zwischen 2 und 10-fach überschritten: 10 Fälle. Es handelt sich um Rubidium, Simazin, Vanadium, Sulfate, Atrazin, Chlorethen, Kalium, Hexachlorethan, Tetrachlorethen und Zink.

• IW/2 oder k-Wert/2 bis zu 2-fach überschritten: 7 Fälle. Es handelt sich um Prometryn, Metolachlor, Strontium, Trichlorethen, Lithium, 2,6-Dichlorbenzamid und Desisopropylatrazin.

• IW/2 oder k-Wert/2 eingehalten: 53 Fälle.

Die Überschreitung des Bezugswertes betraf nur in drei Fällen neben dem maxima-len Konzentrationswert ebenfalls den Mittelwert. Die genannten Fälle sind die Pesti-zide Atrazin und Desethylatrazin, sowie der als kanzerogen eingestufte, leichtflüchti-ge, halogenierte Kohlenwasserstoff 1,2,3-Trichlorpropan.

Zusätzlich zu den Konzentrationen der Einzelstoffe wurden die Konzentrationen aus den Screeninganalysen anhand gefundener bzw. berechneter IW bewertet. Die ggebenen Konzentrationen aus den Screeninganalysen stellen erste Hinweise auf e-ventuell erhöhte Substanzkonzentrationen dar und sind keine abgesicherten Mess-werte - folglich kann die toxikologische Beurteilung dieser Substanzen letztlich nur ein Gefährdungspotential aufzeigen. Die Konzentrationswerte müssen zunächst in eine Einzelstoffanalytik überführt werden, um dann eine eindeutige Beurteilung des Sanierungsbedarfs vornehmen zu können.

Tabelle 3: Substanzen aus der Screeninganalyse, bei denen der k-Wert/2 oder IW/2 über-schritten wurde ohne die Stoffe, deren IW die Bestimmungsgrenze ist (BAFU-Methodik)1

BEZEICHNUNG CASNR Gruppe

Anzahl

Desethylterbuthylazine 30125-63-4 PESTIZID 32 na 0,1 GSchV

(814.201) 3,11 13,92

Benzidine 92-87-5 1 C1 0,0015 SF (US EPA) 202,67 202,67

Die Ergebnisse lassen sich wie folgt strukturieren:

• IW/2 oder k-Wert/2 10-fach oder mehr überschritten: 3 Fälle zuzüglich 38 Fälle, in den die halbe Bestimmungsgrenze (BG/2) 10-fach oder mehr unter der vor-gefundenen Konzentration im Grundwasser war. Die 3 Fälle betrafen die Stoffe Benzidin, 1H-Isoindole-1,3(2H)-dione und Desethylterbuthylazine.

• IW/2 oder k-Wert/2 zwischen 2 und 10-fach überschritten: 2 Fälle zuzüglich 48 Fälle, in denen die halbe Bestimmungsgrenze 2 bis 10-fach überschritten war.

Die Substanzen sind 2,3,6-TRICHLOROBENZALDEHYDE und Diphenylamin.

• IW/2 oder k-Wert/2 bis zu 2-fach überschritten: 4 Fälle. Es handelt sich um, DIBENZOFURAN; ACETONITRIL, 2-HYDROXY-2-,PHENYL- ; Dichloroacet-aldehyde und 2-Brompyridin.

1 In der vorliegenden Tabelle und den folgenden Ausführungen dieses Berichts wurde häufiger reine GROSSSCHREIBUNG sowie teilweise Groß- und Kleinschreibung für die Substanzen verwendet. Hintergrund ist die Schriftsetzung in der Originalquelle, die ebenfalls – je nach Her-kunft der Daten – die Groß- und Kleinschreibung unterschiedlich einsetzt. Zur leichteren Rück-verfolgung der Informationsquelle wurde daher die Schreibweise in diesem Dokument beibehal-ten. Die üblicherweise englische Substanzbezeichnung und Chemikalien-Terminologie aus den Originalquellen wurde ebenfalls unverändert übernommen.

• IW/2 oder k-Wert/2 eingehalten: 77 Fälle.

In den insgesamt 9 aufgelisteten Fällen betraf die Überschreitung des Bezugswertes

− bis auf zwei Ausnahmen − immer auch den Mittelwert. Allerdings ist in 4 zusätzli-chen Fällen der Maximalwert identisch mit dem Mittelwert, da insgesamt nur ein Messwert vorlag.

4 Auswertung nach FoBiG-Methodik

Wie eingangs erläutert, lag die ursprüngliche Anzahl bei 681 Parametern (Angaben zu Grundwasserveränderungen, meist Substanzdaten). Diese wurden in einem ers-ten Schritt näher analysiert (Aussortierung von nicht identifizierers-ten Substanzen und doppelt genannten Substanzen, Aussortierung von geochemischen Hinweisen, Er-mittlung von CAS-Nummern, ErEr-mittlung von chemischer Struktur („SMILES-Code“), Bestimmung der zeitlich relevanten Analyseergebnisse (ab 2001), Dokumentation von behördlichen Einstufungen hinsichtlich krebserzeugender Wirkung). Die folgende Liste (Tabelle 4) demonstriert die Anzahl der jeweils ausgesonderten und verbleiben-den Substanzen. Nach dem im FoBiG-Konzept etwas niedriger liegenverbleiben-den Abschnei-dekriterium mussten schließlich 257 Substanzen vertieft betrachtet werden, darunter 51 als krebserzeugend oder krebsverdächtig eingestufte Substanzen.

Tabelle 4: Auswahl von Stoffen zur näheren Untersuchung (FoBiG-Methodik) Anzahl (Parameter,

meist Substanzen) Charakterisierung Abzüge (Anzahl)

681 Gesamte Anzahl aus den Untersuchungen ab 2001 bis 2010

301 Feldreben Einzelstoffe

380 Feldreben Screening

Nicht verwertete Einträge (z.B. „unknown“, Geochem

etc.) 155

526 Doppelte Einträge 49

477 Maximalkonzentration = 0? 164

186 Mit CAS-Nr.

313

127 Ohne CAS-Nr.

313 Weitere Doppelungen nach Zuweisung der

CAS-Nummern 24

289 Auswahl: unter Abschneidekriterium (max < 0,0375 µg/l) 32 257 Davon 79 Einzelstoffe und 178 Screening

Einstufung als kanzerogen bzw. Krebsverdachtsstoff? 51

Mit der Methodik des FoBiG ergab sich folgende Verteilung bei den zugrunde geleg-ten Dageleg-ten für die sk-Werte bzw. k-Werte:

• Altlastenverordnung oder Gewässerschutzverordnung n = 28

• Übernahme tolerierbarer Körperdosen (z.B. ADI oder RfD-Werte) inkl. Ableitun-gen auf NOAEL- oder LOAEL-Basis und übernommene Trinkwasserwerte n = 31

• Verfügbare „slope factors“ für krebserzeugende Substanzen oder TD25/TD50-Berechnungen n = 14

• Threshold of Toxicological Concern (TTC) n = 173

• Weitergehende Einzelstoffbewertung auf Grundlage verlässlicher Quellen (z.B.

WHO) n = 11

Die Gesamtzahl dieser hier zugeordneten Stoffe beträgt wiederum 257 Stoffe.

Für die Bewertung des Sanierungsbedarfs der Deponie ergab sich das in der folgen-den Tabelle 5 gezeigte Profil:

Tabelle 5: Substanzen aus der Einzelstoffanalyse, bei denen der k-Wert/2 oder sk-Wert/2 überschritten wurde ohne die Stoffe (FoBiG-Methodik)

BEZEICHNUNG CASNR Gruppe

Anzahl

QSAR = “Quantitative structure-activity relationship“; SA = “structural alert“; MW = Messwert

Die Ergebnisse lassen sich wie folgt strukturieren:

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 10-fach oder mehr überschritten: 2 Fälle. Die 2 Fälle betrafen die Stoffe 1,2,3-Trichlorpropan und 1,1,2,2-Tetrachlorethan.

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 zwischen 2 und 10-fach überschritten: 9 Fälle. Es han-delt sich um Trichlorethen, Arsen, Vanadium, Sulfat, Chlorethen, Kalium, Tetrachloethen, Hexachlorethan und Zink.

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 bis zu 2-fach überschritten: 2 Fälle. Es handelt sich um Dichloranilin, 2,5- und Strontium

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 eingehalten: 66 Fälle.

Die Überschreitungen des Bezugswertes betrafen in der Regel nur den Maximalwert und nur in einem Fall auch den Mittelwert (1,2,3-Trichlorpropan).

Zusätzlich zu den Konzentrationen der Einzelstoffe wurden die Konzentrationen aus den Screeninganalysen anhand gefundener k-Werte bzw. berechneter sk-Werte be-wertet. Die gegebenen Konzentrationen aus den Screeninganalysen stellen erste Hinweise auf eventuell erhöhte Substanzkonzentrationen dar und sind keine abgesi-cherten Messwerte - folglich kann die toxikologische Beurteilung dieser Substanzen letztlich nur ein Gefährdungspotential aufzeigen. Die Konzentrationswerte müssen zunächst in eine Einzelstoffanalytik überführt werden, um dann eine gesetzliche Be-urteilung des Sanierungsbedarfs vornehmen zu können.

Tabelle 6: Substanzen aus der Screeninganalyse, bei denen der k-Wert/2 oder sk-Wert/2 überschritten wurde ohne die Stoffe (FoBiG-Methodik)

BEZEICHNUNG CASNR Dichloroacetaldehyde 79-02-7 4 - positiv 0,75 TTC-Konzept

(allg. Ansatz) 0,515 1,035 p-Chlorbenzoylacrylsäure 6269-33-6 3 na positiv 0,75 TTC-Konzept

(allg. Ansatz) 0,508 1,144

benzolsulfonamid 1709-53-1 1 na positiv 0,75 TTC-Konzept

(allg. Ansatz) 1,387 1,387 QSAR = “Quantitative structure-activity relationship“; SA = “structural alert”

Die Ergebnisse lassen sich wie folgt strukturieren:

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 10-fach oder mehr überschritten: 1 Fall und dies ist Benzidin.

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 zwischen 2 und 10-fach überschritten: 4 Fälle. Die 4 Fälle betrafen die Stoffe Crotamiton; DICHLORO-ACETIC ACID, 2-ETHYL-HEXYL ESTER; NITROBENZENE-D5 und 2,3,6-TRICHLORO- BENZALDE-HYDE.

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 bis zu 2-fach überschritten: 7 Fälle. Es handelt sich um Dichloroacetaldehyde; p-Chlorbenzoylacrylsäure; FORMYLMETHYLENE-TRIPHENYLPHOSPHORANE; 2,6-Di- tert-butyl-p-benzochinon; 4-Amino-N-ethylbenzolsulfonamid; DL-2-ETHYLHEXYL CHLOROFORMATE und 7,9-Di-tert.butyl-1-oxaspiro(4,5)deca-6,9-dien-2,8-dion.

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 eingehalten: 166 Fälle.

In 12 Fällen kam es zur Überschreitung des Bezugswertes. Diese betrafen in der Regel nur den Maximalwert, in 6 Fällen jedoch auch den Mittelwert (4-Amino-N-ethyl-benzolsulfonamid; DL-2-ETHYLHEXYL CHLOROFORMATE; DICHLOROACETIC ACID, 2-ETHYLHEXYL ESTER; NITROBENZENE-D5; 2,3,6-TRICHLOROBENZ-ALDEHYDE und Benzidine). Allerdings ist in allen diesen Fällen der Maximalwert identisch mit dem Mittelwert, da insgesamt nur ein Messwert vorlag und somit die maximal gemessene Konzentration der mittleren Konzentration entspricht.

Für die folgenden 6 Substanzen:

• 4A,10-DIHYDROBENZ[A]AZULENE

• BENZENE, TRICHLORO-1,3-DIMETHYL-,

• PYRIDO[2,3-D]PYRIDAZINE-5(6H)-THIONE,

• Indole, chloro-methoxy-dimethyl- (109; SC),

• PYRIDINE, 2-[(2-METHOXYPHENYL)METHYL]- und

• BENZENE, TRICHLOROETHYL-

lagen keine Information (keine Daten, kein Smiles) zur toxikologischen Bewertung vor, deswegen wurde der allgemeine Standardwert des TTC-Konzepts herangezo-gen (0,75 µg/L). Es handelt sich in allen Fällen um Substanzen aus der Screeninga-nalyse (zwischen ein bis maximal sieben Messwerte). Zur Absicherung wird eine bessere Charakterisierung des Vorkommens der Substanzen vorgeschlagen, d.h.

Überführung in die Einzelstoffanalytik.

Das TTC-Konzept wird standortspezifisch als konservative untere Schranke verwen-det. Nur in den Fällen, wo die Belastung höher ist als der TTC-Wert, erfolgt eine ge-nauere Betrachtung. Dies bedeutet, dass ein TTC-Wert nicht mit einem qualifizierten toxikologisch begründeten stoffspezifischen Grenzwert verwechselt werden darf.

Seine Verwendung besagt nur, dass auch bei Heranziehen konservativer Maßstäbe (TTC) die vorliegenden Maximalwerte der Belastung noch geringer waren, so dass keine weitergehende Prüfung erfolgte oder dass die Datenlage zur Substanz so schlecht war, dass im vorliegenden Rahmen keine Ableitung mit substanzspezifi-schen Daten möglich war. Dementsprechend wurde in der Einzelstoffanalyse kein Sanierungsbedarf aufgrund eines Bezugswertes, welcher aus dem TTC-Konzept stammt, identifiziert. Bei Substanzen aus der Screeninganalyse wird so ein Gefah-renhinweis ermittelt, der die Notwendigkeit aufzeigt, die besagten Stoffe in die Ein-zelstoffanalyse zu überführen.

5 Diskussion und Vergleich

Der grundlegende Unterschied beider Ansätzen ist durch die Verwendung des TTC-Konzepts bei der FoBiG-Methodik gegeben, während bei der BAFU-Methode die Be-stimmungsgrenze eine relevante Rolle spielt, weil für zahlreiche Substanzen keine toxikologisch fundierten Daten ermittelbar waren. Ferner verwendet FoBiG in der Re-gel Letaldosen nicht, während diese bei BAFU herangezogen werden. Falls Hinweise auf Genotoxizität bzw. Kanzerogenität vorlagen, wurden diese bei FoBiG berücksich-tigt und einige bestehende k-Werte dadurch abgesenkt. Werte nach Altlastenverord-nung wurden beim FoBiG-Konzept nicht regelmäßig übernommen.

Beim BAFU werden nur eindeutig als krebserzeugende eingestufte Substanzen, so-wie Krebsverdachtsstoffe, bei denen ein „slope factor“ (SF) gefunden werden kann, als krebserregende Substanzen behandelt. Bei FoBiG wird bei Krebsverdachtsstof-fen standardmäßig von einem möglichen kanzerogenen Potential ausgegangen und bei ungenügender Datenlage zumindest der TTC-Default Wert von 0,75 µg/l zur Si-cherheit herangezogen. In Ausnahmefällen, falls substanzspezifische Daten vorhan-den waren, die vorhan-den Krebsverdacht entkräfteten, wurde davon abgewichen und ein sk-Wert auf Basis dieser Information berechnet. In Zahlen bedeutet dies, dass nach dem BAFU-Konzept von den ursprünglich 50 als kanzerogen bzw. Krebsverdachts-stoff eingestuften Substanzen letztlich nur 22 anhand dieses Einstufungsmerkmals beurteilt wurden. Diese Auswahl setzt sich zusammen aus 17 eindeutig kanzerogen eingestuften Substanzen und 5 Krebsverdachtsstoffen, für die ein SF gefunden wer-den konnte. Die verbleibenwer-den 28 Substanzen wurwer-den meist anhand der vorhande-nen k-Werte aus der AltlV bewertet (13 Fälle) bzw. je nach den vorliegenden sub-stanz-spezifischen Daten (GSchV: 3 Fälle, RfD: 3 Fälle, NOAEL/LOAEL: 4 Fälle, LD50: 3 Fälle, Sonstige Richtwerte: 3 Fälle).

Die folgenden Abbildungen beschreiben die Verteilung der Ausgangsdaten für die Gesamtstoffliste − d.h. sowohl Substanzen aus der Einzelstoffanalytik sowie solche mit Konzentrationswerten, die aus Screeninganalysen stammen − jeweils nach dem BAFU- bzw. dem FoBiG-Konzept.

AltlV; 31

RfD (ähnliche); 15

NOAEL/LOAEL; 13

LD50; 73 Bestgrenze; 88

Sonstiges; 9

Krebs (SF); 8 GSchV; 10

Abbildung 1: Basisdaten zur Festlegung der IW und k-Werte beim BAFU-Konzept (Gesamt-zahl an Substanzen: 247)

AltV; 28

RfD (ähnlich); 31

Krebs (SF); 7 Krebs (TD50/25); 7 Sonstiges; 11

Allgemeinschw elle (TTC); 173

Abbildung 2: Basisdaten zur Festlegung der sk-Werte und k-Werte beim FoBiG-Konzept (Gesamtzahl an Substanzen: 257)

Betrachtet man nur die Substanzen aus der Einzelstoffanalyse − welche letztlich für die Beurteilung des Sanierungsbedarfs entscheidend sind − ergibt sich eine unter-schiedliche Verteilung der Basisdaten, welche zur Herleitung der Bezugswerte für die jeweiligen Konzepte verwendet wurden (siehe Abbildung 3).

A B

AltlV; 30

RfD (ähnliche); 8 NOAEL/LOAEL; 3

LD50; 11 Bestgrenze; 2

Sonstiges; 8

Krebs (SF); 6

GSchV; 7

AltV; 27

RfD (ähnlich); 24 Allgemeinschw elle

(TTC); 9

Sonstiges; 11

Krebs (TD50/25); 2

Krebs (SF); 6

Abbildung 3: Basisdaten zur Herleitung der IW, sk-Werte und k-Werte für die Bewertung der Einzelstoffe A beim BAFU-Konzept (Gesamtzahl an Substanzen: 75) und B beim FoBiG-Konzept (Gesamtzahl an Substanzen: 79).

Die Abbildungen 3 A und B machen deutlich, dass die Datenlage zur Bewertung der Substanzen aus der Einzelstoffanalyse im Vergleich zu den Substanzen aus der Screeninganalyse wesentlich besser ist. Im Fall des FoBiG Konzepts werden z.B. nur ca. 10% der Substanzen anhand des TTC-Konzeptes bewertet, während dieser all-gemeine toxikologische Vorsorgewert in der Gesamtbewertung bei ungefähr 70%

aller Substanzen als sk-Wert angewandt wurde.

Die toxikologisch fragliche Anwendung der Letaldosen und auch die toxikologisch nicht begründete Anwendung der Bestimmungsgrenzen als IW gemäß dem

BAFU-Konzept wurde in der Bewertung der Einzelstoffe nur bei 18% der zu bewertenden Substanzen angewandt. Unter Einschluss der Screeningwerte wird diesen Interventi-onswerten auf Basis Letaldosen und Bestimmungsgrenzen mit zusammen 65% wie-derum mehr Gewicht beigemessen. Dies zeigt deutlich, dass die Datenlage zu den Substanzen aus der Screeninganalyse schlechter ist.

Zu einem Sanierungsbedarf führen − wie bereits ausgeführt − nur Substanzen aus der Einzelstoffanalytik, deren maximal gemessene Konzentration den IW bzw. sk-Wert/2 oder den k-sk-Wert/2 überschreiten. Nur Substanzen, die dieses Kriterium erfül-len werden in Tabelle 7 nochmals vergleichend dargestellt.

Unter Verwendung des methodischen Ansatzes von FoBiG wurden insgesamt 13 Substanzen ermittelt, die nach den gesetzlichen Vorgaben einer Sanierung bedürfen.

Unter Verwendung der BAFU-Maßstäbe wurden insgesamt 20 Substanzen ermittelt.

Trotz der teilweise unterschiedlichen Basisdaten zur Ableitung von IW bzw. sk-Werten liefern beide Ansätze bei 11 Substanzen aus der Einzelstoffanalyse (nahezu) identische Ergebnisse. Dies betrifft die Substanzen:

• Chlorethen

• Trichlorpropan, 1,2,3-

• Vanadium

• Tetrachlorethan, 1,1,2,2-

• Trichlorethen

• Hexachlorethan

• Tetrachlorethen

• Strontium

• Zink

• Kalium

• Sulfate

BAFU-Konzept FoBiG-Konzept

Kalium 7440-09-7 12000 Trinkwasserverordnung 0,6 4,5 12000 Trinkwasserverordnung 0,6 4,5

Lithium 7439-93-2 35 LD50 (ChemID) 0,3 1,5

Insgesamt sind kleinere Differenzen bei einzelnen Stoffen möglich, da die Berech-nungsmethode bzw. einige zu Grunde liegenden Annahmen etwas unterschiedlich sind. So liegt im Fall des Hexachlorethans der IW des BAFU bei 25 µg/l, während der sk-Wert von FoBiG bei 21 µg/l liegt. Dieser Unterschied beruht auf der Annahme ei-nes Körpergewichts von 70 kg des BAFU im Gegensatz dazu wird bei FoBiG von 60 kg Körpergewicht zur Berechnung ausgegangen.

Berechnung IW: 0,00001*70kg/(0,000014/µg/kg*d*2 l/d) = 25 µg/l Berechnung sk-Wert: 0,00001*60kg/(0,000014/µg/kg*d*2 l/d = 21 µg/l

Bei Arsen und Trichlorethen wurde bei FoBiG vom k-Wert der Altlastenverordnung abgewichen. Bei Arsen führt dies zu einer abweichenden Schlussfolgerungen im Vergleich zur Bewertung nach dem BAFU-Konzept – es wurde ein Sanierungsbedarf festgestellt. Im Fall von Trichlorethen wird trotz unterschiedlicher Vergleichsgröße durch beide Konzepte ein Sanierungsbedarf signalisiert.

In nachfolgender Tabelle 8 wird die Bewertung von Substanzen aus der Screen-inganalyse anhand der verwendeten Konzepte vergleichend dargestellt. Es werden nur die Substanzen gezeigt, deren maximal gemessene Konzentration über dem halben Bezugswert (IW bzw. sk-Wert) liegt. Die gemessenen Konzentrationswerte stellen, dabei semi-quantitative Messwerte dar. Eine Überschreitung des zulässigen Konzentrationswertes ist dementsprechend kein Auslöser für eine Sanierung,

In nachfolgender Tabelle 8 wird die Bewertung von Substanzen aus der Screen-inganalyse anhand der verwendeten Konzepte vergleichend dargestellt. Es werden nur die Substanzen gezeigt, deren maximal gemessene Konzentration über dem halben Bezugswert (IW bzw. sk-Wert) liegt. Die gemessenen Konzentrationswerte stellen, dabei semi-quantitative Messwerte dar. Eine Überschreitung des zulässigen Konzentrationswertes ist dementsprechend kein Auslöser für eine Sanierung,