• Keine Ergebnisse gefunden

Wie eingangs erläutert, lag die ursprüngliche Anzahl bei 681 Parametern (Angaben zu Grundwasserveränderungen, meist Substanzdaten). Diese wurden in einem ers-ten Schritt näher analysiert (Aussortierung von nicht identifizierers-ten Substanzen und doppelt genannten Substanzen, Aussortierung von geochemischen Hinweisen, Er-mittlung von CAS-Nummern, ErEr-mittlung von chemischer Struktur („SMILES-Code“), Bestimmung der zeitlich relevanten Analyseergebnisse (ab 2001), Dokumentation von behördlichen Einstufungen hinsichtlich krebserzeugender Wirkung). Die folgende Liste (Tabelle 4) demonstriert die Anzahl der jeweils ausgesonderten und verbleiben-den Substanzen. Nach dem im FoBiG-Konzept etwas niedriger liegenverbleiben-den Abschnei-dekriterium mussten schließlich 257 Substanzen vertieft betrachtet werden, darunter 51 als krebserzeugend oder krebsverdächtig eingestufte Substanzen.

Tabelle 4: Auswahl von Stoffen zur näheren Untersuchung (FoBiG-Methodik) Anzahl (Parameter,

meist Substanzen) Charakterisierung Abzüge (Anzahl)

681 Gesamte Anzahl aus den Untersuchungen ab 2001 bis 2010

301 Feldreben Einzelstoffe

380 Feldreben Screening

Nicht verwertete Einträge (z.B. „unknown“, Geochem

etc.) 155

526 Doppelte Einträge 49

477 Maximalkonzentration = 0? 164

186 Mit CAS-Nr.

313

127 Ohne CAS-Nr.

313 Weitere Doppelungen nach Zuweisung der

CAS-Nummern 24

289 Auswahl: unter Abschneidekriterium (max < 0,0375 µg/l) 32 257 Davon 79 Einzelstoffe und 178 Screening

Einstufung als kanzerogen bzw. Krebsverdachtsstoff? 51

Mit der Methodik des FoBiG ergab sich folgende Verteilung bei den zugrunde geleg-ten Dageleg-ten für die sk-Werte bzw. k-Werte:

• Altlastenverordnung oder Gewässerschutzverordnung n = 28

• Übernahme tolerierbarer Körperdosen (z.B. ADI oder RfD-Werte) inkl. Ableitun-gen auf NOAEL- oder LOAEL-Basis und übernommene Trinkwasserwerte n = 31

• Verfügbare „slope factors“ für krebserzeugende Substanzen oder TD25/TD50-Berechnungen n = 14

• Threshold of Toxicological Concern (TTC) n = 173

• Weitergehende Einzelstoffbewertung auf Grundlage verlässlicher Quellen (z.B.

WHO) n = 11

Die Gesamtzahl dieser hier zugeordneten Stoffe beträgt wiederum 257 Stoffe.

Für die Bewertung des Sanierungsbedarfs der Deponie ergab sich das in der folgen-den Tabelle 5 gezeigte Profil:

Tabelle 5: Substanzen aus der Einzelstoffanalyse, bei denen der k-Wert/2 oder sk-Wert/2 überschritten wurde ohne die Stoffe (FoBiG-Methodik)

BEZEICHNUNG CASNR Gruppe

Anzahl

QSAR = “Quantitative structure-activity relationship“; SA = “structural alert“; MW = Messwert

Die Ergebnisse lassen sich wie folgt strukturieren:

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 10-fach oder mehr überschritten: 2 Fälle. Die 2 Fälle betrafen die Stoffe 1,2,3-Trichlorpropan und 1,1,2,2-Tetrachlorethan.

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 zwischen 2 und 10-fach überschritten: 9 Fälle. Es han-delt sich um Trichlorethen, Arsen, Vanadium, Sulfat, Chlorethen, Kalium, Tetrachloethen, Hexachlorethan und Zink.

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 bis zu 2-fach überschritten: 2 Fälle. Es handelt sich um Dichloranilin, 2,5- und Strontium

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 eingehalten: 66 Fälle.

Die Überschreitungen des Bezugswertes betrafen in der Regel nur den Maximalwert und nur in einem Fall auch den Mittelwert (1,2,3-Trichlorpropan).

Zusätzlich zu den Konzentrationen der Einzelstoffe wurden die Konzentrationen aus den Screeninganalysen anhand gefundener k-Werte bzw. berechneter sk-Werte be-wertet. Die gegebenen Konzentrationen aus den Screeninganalysen stellen erste Hinweise auf eventuell erhöhte Substanzkonzentrationen dar und sind keine abgesi-cherten Messwerte - folglich kann die toxikologische Beurteilung dieser Substanzen letztlich nur ein Gefährdungspotential aufzeigen. Die Konzentrationswerte müssen zunächst in eine Einzelstoffanalytik überführt werden, um dann eine gesetzliche Be-urteilung des Sanierungsbedarfs vornehmen zu können.

Tabelle 6: Substanzen aus der Screeninganalyse, bei denen der k-Wert/2 oder sk-Wert/2 überschritten wurde ohne die Stoffe (FoBiG-Methodik)

BEZEICHNUNG CASNR Dichloroacetaldehyde 79-02-7 4 - positiv 0,75 TTC-Konzept

(allg. Ansatz) 0,515 1,035 p-Chlorbenzoylacrylsäure 6269-33-6 3 na positiv 0,75 TTC-Konzept

(allg. Ansatz) 0,508 1,144

benzolsulfonamid 1709-53-1 1 na positiv 0,75 TTC-Konzept

(allg. Ansatz) 1,387 1,387 QSAR = “Quantitative structure-activity relationship“; SA = “structural alert”

Die Ergebnisse lassen sich wie folgt strukturieren:

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 10-fach oder mehr überschritten: 1 Fall und dies ist Benzidin.

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 zwischen 2 und 10-fach überschritten: 4 Fälle. Die 4 Fälle betrafen die Stoffe Crotamiton; DICHLORO-ACETIC ACID, 2-ETHYL-HEXYL ESTER; NITROBENZENE-D5 und 2,3,6-TRICHLORO- BENZALDE-HYDE.

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 bis zu 2-fach überschritten: 7 Fälle. Es handelt sich um Dichloroacetaldehyde; p-Chlorbenzoylacrylsäure; FORMYLMETHYLENE-TRIPHENYLPHOSPHORANE; 2,6-Di- tert-butyl-p-benzochinon; 4-Amino-N-ethylbenzolsulfonamid; DL-2-ETHYLHEXYL CHLOROFORMATE und 7,9-Di-tert.butyl-1-oxaspiro(4,5)deca-6,9-dien-2,8-dion.

• sk-Wert/2 oder k-Wert/2 eingehalten: 166 Fälle.

In 12 Fällen kam es zur Überschreitung des Bezugswertes. Diese betrafen in der Regel nur den Maximalwert, in 6 Fällen jedoch auch den Mittelwert (4-Amino-N-ethyl-benzolsulfonamid; DL-2-ETHYLHEXYL CHLOROFORMATE; DICHLOROACETIC ACID, 2-ETHYLHEXYL ESTER; NITROBENZENE-D5; 2,3,6-TRICHLOROBENZ-ALDEHYDE und Benzidine). Allerdings ist in allen diesen Fällen der Maximalwert identisch mit dem Mittelwert, da insgesamt nur ein Messwert vorlag und somit die maximal gemessene Konzentration der mittleren Konzentration entspricht.

Für die folgenden 6 Substanzen:

• 4A,10-DIHYDROBENZ[A]AZULENE

• BENZENE, TRICHLORO-1,3-DIMETHYL-,

• PYRIDO[2,3-D]PYRIDAZINE-5(6H)-THIONE,

• Indole, chloro-methoxy-dimethyl- (109; SC),

• PYRIDINE, 2-[(2-METHOXYPHENYL)METHYL]- und

• BENZENE, TRICHLOROETHYL-

lagen keine Information (keine Daten, kein Smiles) zur toxikologischen Bewertung vor, deswegen wurde der allgemeine Standardwert des TTC-Konzepts herangezo-gen (0,75 µg/L). Es handelt sich in allen Fällen um Substanzen aus der Screeninga-nalyse (zwischen ein bis maximal sieben Messwerte). Zur Absicherung wird eine bessere Charakterisierung des Vorkommens der Substanzen vorgeschlagen, d.h.

Überführung in die Einzelstoffanalytik.

Das TTC-Konzept wird standortspezifisch als konservative untere Schranke verwen-det. Nur in den Fällen, wo die Belastung höher ist als der TTC-Wert, erfolgt eine ge-nauere Betrachtung. Dies bedeutet, dass ein TTC-Wert nicht mit einem qualifizierten toxikologisch begründeten stoffspezifischen Grenzwert verwechselt werden darf.

Seine Verwendung besagt nur, dass auch bei Heranziehen konservativer Maßstäbe (TTC) die vorliegenden Maximalwerte der Belastung noch geringer waren, so dass keine weitergehende Prüfung erfolgte oder dass die Datenlage zur Substanz so schlecht war, dass im vorliegenden Rahmen keine Ableitung mit substanzspezifi-schen Daten möglich war. Dementsprechend wurde in der Einzelstoffanalyse kein Sanierungsbedarf aufgrund eines Bezugswertes, welcher aus dem TTC-Konzept stammt, identifiziert. Bei Substanzen aus der Screeninganalyse wird so ein Gefah-renhinweis ermittelt, der die Notwendigkeit aufzeigt, die besagten Stoffe in die Ein-zelstoffanalyse zu überführen.