• Keine Ergebnisse gefunden

7 Konsolidierte Umsatzsteuer-Voranmeldung anfordern

7.1 Konsolidierte Umsatzsteuer-Voranmeldung nutzen

Werte zusammenfassen Eine konsolidierte Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) stellt die Zusammenfassung von Umsatzsteuerwerten eines ausgewählten Mandantenkreises dar, zum Beispiel:

- Filial- und Zweigbetriebe oder

- Unternehmen, die aus Betriebsaufspaltung hervorgegangen sind.

Diese Konsolidierung der Umsatzsteuerwerte im DATEV-Programm Finanzbuchführung im Rechenzentrum ist sowohl innerhalb der Mandanten eines Beraters, wie auch in Verbindung mit einer anderen Beraternummer möglich.

Konsolidierung mit ande-ren Beraternummern

Nehmen Mandanten mit unterschiedlichen Beraternummern an der Konsolidierung teil, emp-fehlen wir Ihnen, den Abruf Ihrer konsolidierten Auswertungen einen Verarbeitungstermin nach der letzten Einreichung von Daten durchzuführen.

Konsolidierung einrichten Die Konsolidierungs-Stammdaten können nur vom Hauptberater eingerichtet werden. Ihre weiteren Beraternummern, zum Beispiel Ihre berufliche Zweigniederlassung oder Beratungs-stelle, sind dem gleichzustellen.

Tipp: Informationen zur konsolidierten Summen- und Saldenliste finden Sie in Fach 5, Kap.

4.

Abweichende Zustell-adresse

Ist der Empfänger der konsolidierten Umsatzsteuerwerte eine weitere Beraternummer mit eigener Zustelladresse, müssen die Konsolidierungs-Stammdaten vom Hauptberater eingereicht werden.

Teilen sich die umsatzsteuerlich zusammenfassenden Unternehmen auf verschiedene Mitglie-der/Berater auf, ist die Konsolidierung nur mit entsprechender Abstimmung der Berater unter-einander möglich.

Abweichendes Wirtschafts-jahr

Wünschen Sie Mandanten in die Konsolidierung der Umsatzsteuerwerte einzubeziehen, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr erfasst haben (MPD-Kennziffer 110),

„ erfassen Sie bei ihnen die MPD-Kennziffer 120 Konsolidierungs-Kennzeichen unter dem Jahr, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr beginnt Fach 2, Kap. 3.2.3.

Sie stellen dabei fest, dass der Konsolidierungszeitraum zwischen den zu konsolidierenden Mandanten mit abweichendem Wirtschaftsjahr und denen mit Normalwirtschaftsjahr in jeweils einem unterschiedlichen Jahr der MPD angelegt sind.

Beispiel:

- Abgebender Mandant 1: Normalwirtschaftsjahr vom 1. 1. - 31. 12. 2007

- Abgebender Mandant 2: Abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. 5. 2006 - 30. 4. 2007 Bei Mandant 2 ist das Konsolidierungs-Kennzeichen mit Abrechnungsnummer 71, kombi-niert mit dem Jahr 2006 zu erfassen. Das gilt auch für die konsolidierten Umsatzsteuer-Voran-meldungen, die im Zeitraum Januar bis April 2007 abgerufen werden sollen. Erst nach der

Hinweis: Weitere Informationen, die Sie unterschiedlichen Wirtschaftsjahren innerhalb eines Konsolidierungskreises beachten müssen, finden Sie beim Abruf der konsolidierten Umsatz-steuer-Voranmeldung.

Datenübermittlung nutzen Auch Anwender der konsolidierten Umsatzsteuer-Voranmeldung nehmen an der Datenüber-mittlung teil Kap. 4 und Kap. 7.3.

Prüfprotokolle beachten Sie erhalten folgende Prüfprotokolle bei der Einrichtung der konsolidierten Umsatzsteuer-Voranmeldung:

- pro Abgebenden

Eingabe Konsolidierungs-Kennzeichen: MPD-Kennziffer 120, MPD-Protokoll: Abrech-nungsnummer 71

- für Empfänger

Eingabe Konsolidierungs-Stammdaten: KSD-Kennziffer 101-106, KSD-Protokoll:

Abrechnungsnummer 72

Das Prüfprotokoll über den geschlossenen Konsolidierungskreis (Prüfprotokoll zur Konsoli-dierung) wird automatisch in der folgenden Verarbeitung erstellt.

- vom Abruf durch Empfänger

Abruf konsolidierte Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Abrechnungsnummer 125. Das Prüfprotokoll der Konsolidierung USt-Werte enthält Hinweise zum Beispiel auf:

- den Voranmeldungszeitraum: Monat, Quartal und Jahr - die Berater-/Mandantennummern der Abgebenden - die Basiswährung

- das höchste Datum bis pro Abgebenden

- die Finanzamtsnummer und Steuernummer zur konsolidierten Voranmeldung - die Werte der Voranmeldung

Hinweis: Der Umsatzsteuerarten-Schlüssel, MPD-Kennziffer 102, sollte bei allen abgebenden Mandanten gleich sein.

Tipp: Sie erhalten Ihre Stammdaten-Protokolle rückübertragen, wenn Sie in den Mandanten-Programmdaten, Kennziffer 315 entsprechend erfasst haben, Fach 2, Kap. 3.8.1. Das Prüfpro-tokoll zu den Konsolidierungs-Stammdaten erhalten Sie rückübertragen, wenn Sie in den Konsolidierungs-Stammdaten, Abrechnungsnummer 72, Kennziffer 102 entsprechend erfasst haben, Kap. 7.3.

30 Tage Frist beachten Rufen Sie die zur Rückübertragung von Ihnen erfassten und für Sie bereitgestellten Protokolle auf Ihren PC innerhalb von 30 Tagen nicht ab, werden sie gelöscht, soweit sie die Speicherfrist überschritten haben.

7.2 Abgebende Mandanten anlegen - Kz. 120-121

Abgebende Mandanten sind Mandanten, die ihre Umsatzsteuerwerte an den Empfänger über-mitteln, damit dieser für das gesamte Unternehmen eine konsolidierte Umsatzsteuer-Voran-meldung erstellen kann.

Einverständnis des abge-benden Mandanten erfas-sen

Als abgebender Mandant müssen Sie in den Mandanten-Programmdaten, Abrechnungsnum-mer 71, Kennziffer 120 Konsolidierungs-Kennzeichen UStVA Ihre Einverständnis zur Zusammenfassung der Umsatzsteuerwerte erfassen und an wen Ihre Umsatzsteuerwerte über-mittelt werden sollen (Empfänger).

Voraussetzung: Voraussetzung für die Eingabe der Kennziffer 120 ist, Sie haben bei Kennzif-fer 102 einen der zulässigen UStA-Schlüssel B, C, D, E, G, H, K, L oder M gespeichert.

Achtung: MPD-Kennziffer 120 wird abgelehnt!

Die Konsolidierung der UStVA ist nicht möglich, wenn Sie bei MPD-Kennziffer 102 den Schlüssel A = keine Umsatzsteuerrechnung gespeichert haben.

Hinweis: Der Umsatzsteuerarten-Schlüssel bei MPD-Kennziffer 102 sollte bei allen abgeben-den Mandanten gleich sein.

UStVA und Einzel-Zahlungsträger unter-drücken

Auf Grund Ihres Umsatzsteuerarten-Schlüssels bei MPD-Kennziffer 102 erhalten Sie als abge-bender Mandant weiterhin Ihre UStVA und evtl. den Zahlungsträger zur UStVA, obwohl Sie diese i.d.R. nicht mehr benötigen. Das gilt auch für den Empfänger, wenn dieser gleichzeitig Abgebender ist.

Wünschen Sie keine Einzel-UStVA und keinen Einzel-Zahlungsträger mehr, erfassen Sie MPD-Kennziffer 121 mit dem Schlüssel 1: Unterdrücken Einzel-UStVA Fach 2, Kap. 3.3.3:

Checkliste 1 nutzen Der Checkliste 1 für abgebende Mandanten können Sie die Vorgehensweise entnehmen, die beim Einrichten der Stammdaten für abgebende Mandanten zu beachten sind.

MPD erfassen Die Mandanten-Programmdaten mit MPD-Kennziffer 120 Konsolidierungs-Kennzeichen UStVA sind für jeden abgebenden Mandanten zu erfassen. Das gilt auch für den Empfänger, wenn er Abgebender ist. MPD-Kennziffer 101 = 2 (Änderung) nicht vergessen.

Datenübermittlung nutzen Als Anwender der konsolidierten UStVA bzw. der konsolidierten Sondervorauszahlung USt 1/

11 nehmen Sie an der Datenübermittlung teil Kap. 4.

Hinweis: Bei der konsolidierten UStVA bzw. konsolidierten Sondervorauszahlung USt 1/11 muss bei Datenübermittlung der Empfänger des Konsolidierungskreises Kap. 7.3 neben MPD-Kennziffer 131 auch das Konsolidierungs-Kennzeichen in Kennziffer 120 unter seiner Mandantennummer erfassen, auch wenn er nicht gleichzeitig Abgebender im Konsolidie-rungskreis ist.

Achtung: Keine Bereitstellung der USt-Einzelwerte!

Ist bei einem abgebenden Mandanten das Konsolidierungs-Kennzeichen in Kennziffer 120 erfasst, wird trotz vorhandener Kennziffer 131 (UStVA-Datenübermittlung) die Bereitstellung der USt-Einzelwerte nicht durchgeführt und Sie erhalten

- bei der UStVA die Meldung:

Mandant hat Konsolidierungskennzeichen gesetzt. Es erfolgt keine Bereitstellung der Einzel-Werte für die Datenübermittlung. Für die Bereitstellung der konsolidierten Einzel-Werte für die Daten-übermittlung ist der Abruf mit der Abr.-Nr. 125JJ erforderlich.

- und beim USt 1/11 die Meldung:

Einzel-DÜ bei Konsolidierung nicht möglich.

Tipp: Für die Erfassung der abgebenden Mandanten steht Ihnen die Vorlage für die Datenerfas-sung Checkliste 1 (auch als Kopiervorlage) zur Verfügung:

FIBU