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Die Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Begründung der Mittelzuweisungen für die Maßnahmen und die Angemessenheit einschließlich der Begründung der Mittelzuweisungen für die Maßnahmen und die Angemessenheit

der Finanzmittel für die gesetzten Ziele gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Die auf der Interventionslogik beruhende Maßnahmenkombination basiert auf den Ergebnissen der SWOT-Analyse sowie auf der Begründung und Priorisierung der Bedürfnisse gemäß Nummer 5.1.

5.2.1. P1: Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten

5.2.1.1. 1a) Förderung der Innovation, der Zusammenarbeit und des Aufbaus der Wissensbasis in ländlichen Gebieten

5.2.1.1.1. Auswahl der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

 M16 – Zusammenarbeit (Artikel 35)

5.2.1.1.2. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Entwicklungsbedarf in Bezug auf Innovation und die Verbesserung der Wissensbasis besteht in Sachsen-Anhalt landesweit. Für den land- und forstwirtschaftlichen Sektor wurde kein besonderer Bedarf an Maßnahmen zur Förderung des Wissenstransfers identifiziert. Die bestehenden Beratungsangebote für land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden als ausreichend eingeschätzt (siehe dazu Abschnitt 5.5.2).

Die Erfüllung der Mindestanforderungen an das Beratungssystem gemäß Art. 12 der VO (EU) 1306/2013 (Horizontale VO) wird über die gesamte Programmperiode gewährleistet.

Bedarf besteht demgegenüber zur Unterstützung der Akteure der ländlichen Entwicklung im Hinblick auf die Ausarbeitung lokaler Entwicklungsstrategien in einem breiten Spektrum an Handlungsfeldern

einschließlich der Umsetzung daraus entstehender innovativer Pilotvorhaben. Daher fördert das Land den Aufbau und die Tätigkeit des Netzwerkes Stadt/Land im Rahmen von Art. 35, die ebenfalls den Wissens- und Innovationstransfer gestaltet. Die entsprechende Teilmaßnahme wird dem Schwerpunktbereich 6b zugeordnet.

5.2.1.2. 1b) Stärkung der Verbindungen zwischen Landwirtschaft, Nahrungsmittelerzeugung und Forstwirtschaft sowie Forschung und Innovation, unter anderem zu dem Zweck eines besseren Umweltmanagements und einer besseren Umweltleistung

5.2.1.2.1. Auswahl der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

 M16 – Zusammenarbeit (Artikel 35)

5.2.1.2.2. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums In Sachsen-Anhalt existieren sowohl leistungsfähige landwirtschaftliche Produktions- und

Verarbeitungsbetriebe als auch umfangreiche Forschungs- und Innovationspotenziale mit Bezug zum landwirtschaftlichen Sektor (Hochschulen, Forschungsinstitute, Netzwerke).

Die Potenziale der Zusammenarbeit zwischen diesen Bereichen sind nicht ausgeschöpft. Um dies stärker zu erreichen, sind transparente Strukturen und organisatorische Unterstützung erforderlich.

Hierzu wird das Förderangebot von Art. 35 VO (EU) 1305/2013 genutzt. Gefördert werden sowohl die Erarbeitung von Konzepten der Zusammenarbeit (Art. 35 Abs. 1a) als auch die Einrichtung und Tätigkeit von operationellen Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP)

"Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" (Art. 35 Abs. 1c). Die Zusammenarbeit gemäß Art. 35 bezieht sich auf die im Art. 35 Abs. 2 aufgeführten Möglichkeiten.

Das Förderangebot wird im Rahmen der Schwerpunktbereiche der ländlichen Entwicklung gemäß Art. 5 VO (EU) 1305/2013 ausgestaltet. Daher ist vorab nicht absehbar, zu welchen Schwerpunktbereichen Konzepte der Zusammenarbeit erarbeitet werden bzw. sich OG konstituieren werden. Ziel ist

grundsätzlich die Intensivierung der Zusammenarbeit von Forschung, Produktion und Verarbeitung/

Vermarktung, die zu praktisch umsetzbaren und wirtschaftlich verwertbaren Lösungen führen soll.

Quantifizierte Ziele:

 Es wird die Einrichtung und Tätigkeit von mindestens zehn operationellen Gruppen (OG) im Rahmen der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ unterstützt.

 Im Verlauf der Förderperiode sollen mindestens zehn Innovationsvorhaben im Rahmen der EIP

„Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ unterstützt werden.

 Es wird die Ausarbeitung von 20 Waldbewirtschaftungsplänen unterstützt.

5.2.1.3. 1c) Förderung des lebenslangen Lernens und der beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft

5.2.1.3.1. Auswahl der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

5.2.1.3.2. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels zeichnet sich für viele Wirtschaftsbereiche in Sachsen-Anhalt perspektivisch ein Fachkräftemangel ab. Daher besteht Bedarf an Unterstützung von Aktivitäten der beruflichen Nachwuchsgewinnung für die Land- und Forstwirtschaft sowie von Aktivitäten des Lebenslangen Lernens von Beschäftigten und Führungskräften der Land- und Forstwirtschaft.

Diesem Bedarf soll neben der Unterstützung von Existenzgründungen in der Landwirtschaft aus dem ELER auch durch branchenübergreifende Förderangebote im Rahmen des ESF-OP des Landes entsprochen werden.

5.2.2. P2: Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der

Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung

5.2.2.1. 2A) Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe, Unterstützung der Betriebsumstrukturierung und -modernisierung insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der

Marktbeteiligung und -orientierung sowie der landwirtschaftlichen Diversifizierung 5.2.2.1.1. Auswahl der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

 M04 – Investitionen in materielle Vermögenswerte (Artikel 17)

5.2.2.1.2. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Die Verbesserung der Wirtschaftsleistung landwirtschaftlicher Betriebe und ihre Anpassung an

veränderte Rahmenbedingungen wird insbesondere durch Maßnahmen nach Art. 17 VO (EU) 1305/2013 unterstützt. Das Förderspektrum umfasst hier Angebote der einzelbetrieblichen Investitionsförderung zu spezifischen Fördergegenständen.

Darüber hinaus wird im Rahmen von Art. 17 als flankierende Maßnahme die Flurneuordnung gefördert.

Multifunktionale ländliche Wege in öffentlicher Trägerschaft werden im Rahmen von Art. 20 unterstützt.

Bedarfe für den Bau land-und forstwirtschaftlicher Wege werden national über die GAK

finanziert.Bedarfe für Investitionen in landwirtschaftliche Wasserressourcen werden national finanziert.

Aktivitäten der beruflichen Nachwuchsgewinnung und des Lebenslangen Lernens von Beschäftigten und Führungskräften in der Land- und Forstwirtschaft, die ebenfalls ein wichtiger Ansatz zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors sind, werden im Rahmen des ESF-OP des Landes unterstützt.

Quantifizierte Ziele:

Mit der Förderung sollen im Verlauf der Programmperiode mindestens 8 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe in Sachsen-Anhalt bei Investitionen für betrieblich bedeutsame Entwicklungs- und

Anpassungsmaßnahmen unterstützt werden.

5.2.2.2. 2B) Erleichterung des Zugangs angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor und insbesondere des Generationswechsels

5.2.2.2.1. Auswahl der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

 M06 – Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen (Artikel 19) 5.2.2.2.2. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Die Sicherung der Betriebsnachfolge ist auch für viele Landwirtschaftsbetriebe Sachsen-Anhalts in den nächsten Jahren eine große Herausforderung. Hierfür wurden zunächst keine spezifischen

Fördermaßnahmen vorgesehen. Es wurde eingeschätzt, dass das bestehende Beratungssystem und die Junglandwirteprämie im Rahmen der 1. Säule der GAP ausreichend seien.

Die ersten Auswertungen der Betriebsprämienzahlungen nach Bundesländern zeigten aber, dass in Sachsen-Anhalt hier deutlicher Nachholbedarf besteht. Darüber hinaus wurde die Bedeutung von Existenzgründungen im Zusammenhang mit der zunehmenden Konzentration von Bodeneigentum und einer damit verbundenen Marktverzerrung deutlich. Die Maßnahme ist strategisch zu stärken.

Die Maßnahme soll auch einen positiven Beitrag zu der in der SWOT-Analyse festgestellten Problematik der demographischen Entwicklung leisten. Die Gründung von landwirtschaftlichen Unternehmen ist ein Haltefaktor für junge Menschen im ländlichen Raum.

5.2.3. P3: Förderung der Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich Verarbeitung und

Vermarktung von Agrarerzeugnissen, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft 5.2.3.1. 3A) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Primärerzeuger durch ihre bessere Einbeziehung in die Nahrungsmittelkette durch Qualitätsregelungen, die Erhöhung der Wertschöpfung von

landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Absatzförderung auf lokalen Märkten und kurze Versorgungswege, Erzeugergemeinschaften und -organisationen und Branchenverbände

5.2.3.1.1. Auswahl der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

5.2.3.1.2. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Im Hinblick auf den Schwerpunktbereich 3a wurde kein prioritärer Förderbedarf für Sachsen-Anhalt festgestellt.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Operationellen Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit" innovative Lösungen zur besseren Einbeziehung der Primärerzeuger in die Nahrungsmittelkette entwickeln und umsetzen.

5.2.3.2. 3b) Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in den landwirtschaftlichen Betrieben

5.2.3.2.1. Auswahl der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

 M05 – Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen (Artikel 18)

5.2.3.2.2. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Die Unterstützung des Risikomanagements landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen des EPLR zielt vorrangig auf die Verringerung von naturbedingten Risiken bzw. Schadenspotenzialen. Eine zentrale Rolle spielt dabei – auch mit Blick auf große Schadensereignisse in den zurückliegenden Jahren – der Hochwasserschutz. Hierzu wird das Förderangebot von Art. 18 VO (EU) 1305/2013 genutzt.

Positive Wirkungsbeiträge zum Schutz des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials sind darüber hinaus durch die Umsetzung von Fördermaßnahmen nach Art. 17 (insbesondere

Flurneuordnungsverfahren mit Ausrichtung auf Erosionsschutz) zu erwarten.

Ökonomische Instrumente zur Absicherung betrieblicher Risiken (spezielle Versicherungen, Fonds auf Gegenseitigkeit, Einkommensstabilisierungsinstrument gem. Art. 35 ff. VO (EU) 1305/2013) sind demgegenüber nicht prioritär.

Quantifizierte Ziele:

Mindestens 4 Prozent der Landwirtschaftsbetriebe sollen unmittelbare Nutznießer von geförderten Hochwasserschutzmaßnahmen sein (Betriebsstandort in Gemeinden, auf deren Gebiet

Hochwasserschutzmaßnahmen umgesetzt werden).

5.2.4. P4: Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme

5.2.4.1. 4A) Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, auch in Natura-2000-Gebieten und in Gebieten, die aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligt sind, der Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert, sowie des Zustands der europäischen Landschaften 5.2.4.1.1. Maßnahmen für landwirtschaftliche Flächen

 M04 – Investitionen in materielle Vermögenswerte (Artikel 17)

 M07 – Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (Artikel 20)

 M10 – Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (Artikel 28)

 M11 – Ökologischer/biologischer Landbau (Artikel 29)

 M12 – Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 30)

 M13 – Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (Artikel 31)

5.2.4.1.2. Maßnahmen für forstwirtschaftliche Flächen

 M08 – Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern (Artikel 21-26)

 M15 – Waldumwelt- und ‑klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder (Artikel 34)

5.2.4.1.3. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Kombination und Begründung der Maßnahmen siehe nachstehende Abbildung.

Kombination und Begründung der Maßnahmen P 4a

5.2.4.2. 4b) Verbesserung der Wasserwirtschaft, einschließlich des Umgangs mit Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln

5.2.4.2.1. Maßnahmen für landwirtschaftliche Flächen

 M04 – Investitionen in materielle Vermögenswerte (Artikel 17)

 M07 – Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (Artikel 20)

 M10 – Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (Artikel 28)

 M11 – Ökologischer/biologischer Landbau (Artikel 29)

 M12 – Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 30)

 M13 – Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (Artikel 31)

5.2.4.2.2. Maßnahmen für forstwirtschaftliche Flächen

 M08 – Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern (Artikel 21-26)

 M15 – Waldumwelt- und ‑klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder (Artikel 34)

5.2.4.2.3. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Beim Schutz und der Verbesserung der Wasserressourcen stehen die Ziele der WRRL im Vordergrund.

Zur Unterstützung dieser Ziele werden insbesondere folgende Maßnahmen gem. VO (EU) 1305/2013 angewendet:

 die Förderung umweltgerechter Verfahren der Landbewirtschaftung (insbes. umweltschonende Düngung) im Rahmen von Art. 28

 die Umsetzung konzeptioneller und investiver Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen und/oder chemischen Zustandes der oberirdischen Gewässer sowie von Investitionen in die Trink- und Abwasserinfrastruktur in ausgewählten Gebieten im Rahmen von Art. 20.

Weitere positive Effekte im Sinne des Gewässerschutzes gehen darüber hinaus von Fördermaßnahmen im Rahmen von Art. 17 (Flurneuordnung, einzelbetriebliche Investitionen, Anlage von Hecken und

Feldgehölzen), Art. 18 (Hochwasserschutz), Art. 21/ 25 (Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Wälder) und Art. 29 (Ökolandbau) aus.

Die Verbesserung der Wasserwirtschaft und – damit verbunden – die Erreichung der Ziele der WRRL werden von verschiedenen Faktoren beeinflusst. Solche Faktoren sind die unmittelbare Wassernutzung (Wasserentnahme für landwirtschaftliche Zwecke), die Belastung von Gewässern durch Emissionen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder die Beseitigung von Abwässern.

Mit der Auswahl und Kombination der Maßnahmen werden diese unterschiedlichen Faktoren

angesprochen. Die Maßnahmen nach Art. 28 und 20 sind vorrangig darauf gerichtet, den Eintrag von Schadstoffen in Gewässer unmittelbar zu vermindern. Dabei nehmen die durch Austragung von Düngemitteln verursachten Gewässerbelastungen bzw. deren Reduzierung eine Schlüsselstellung ein.

Darüber hinaus tragen die anderen o.g. Maßnahmen in unterschiedlicher Weise flankierend zu den Zielen effizienter Wassernutzung und des Gewässerschutzes bei.

Sachsen-Anhalt wird den Belangen der Verbesserung der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes auch außerhalb des EPLR über nationale Maßnahmen Rechnung tragen.

Indikatoren/ quantifizierte Ziele:

Auf 0,26 % der Landwirtschaftsfläche sollen flächenbezogene Maßnahmen zur Verbesserung des Gewässerzustandes gefördert werden.

Es ist vorgesehen, investive Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen und/ oder chemischen Zustandes der oberirdischen Gewässer an ca. 700 km der Landesgewässer umzusetzen.

5.2.4.3. 4C) Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung 5.2.4.3.1. Maßnahmen für landwirtschaftliche Flächen

 M04 – Investitionen in materielle Vermögenswerte (Artikel 17)

 M07 – Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (Artikel 20)

 M10 – Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (Artikel 28)

 M11 – Ökologischer/biologischer Landbau (Artikel 29)

 M12 – Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 30)

 M13 – Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (Artikel 31)

5.2.4.3.2. Maßnahmen für forstwirtschaftliche Flächen

 M08 – Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern (Artikel 21-26)

 M15 – Waldumwelt- und ‑klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder (Artikel 34)

5.2.4.3.3. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Prioritäres Ziel des Bodenschutzes ist in Sachsen-Anhalt die Verringerung der Erosionsrisiken in den ausgewiesenen potenziellen Gefährdungsgebieten. Hierzu tragen insbesondere bei

 die Förderung innovativer Spezialtechnik in der Pflanzenproduktion und die Ausrichtung von Maßnahmen der Flurneuordnung auf das Ziel Erosionsschutz (Art. 17),

 die Förderung des Zwischenfruchtanbaus und konservierender Bodenbearbeitungsverfahren sowie die Förderung der Ausbringung von festem Wirtschaftsdünger aus Haltung auf Stroh im Rahmen von Art. 28,

 die Förderung des ökologischen/ biologischen Landbaus (Art. 29).

Darüber hinaus leisten auch Maßnahmen zum Schutz und der Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Wälder (Art. 21/25) Beiträge zum Ziel des Bodenschutzes.

Die SWOT-Analyse hat Handlungsbedarf im Sinne des Bodenschutzes sowohl für landwirtschaftliche als auch für Waldflächen aufgezeigt. Daher richten sich die ausgewählten Maßnahmen auf beide Bereiche.

Während auf Landwirtschaftsflächen das Erosionsrisiko dominiert, stellt für den Waldboden die

Versauerung infolge von Schadstoffeinträgen aus der Luft ein verbreitetes Risiko dar. Demzufolge sind die Maßnahmen nach Art. 17 und 28 insbesondere darauf gerichtet, Erosionsrisiken zu verringern.

Darüber hinaus können die Maßnahmen nach Art. 29 bis 31 in unterschiedlicher Weise zum Erhalt bzw.

zur Verbesserung der Bodenqualität beitragen (Humusbildung, Verringerung des Eintrags von

Schadstoffen in Böden). Die Maßnahmen im Forstsektor tragen dazu bei, die vielfältigen Funktionen des Waldbodens (z.B. im Hinblick auf die Gesundheit der Wälder, als Wasserspeicher, …) zu erhalten bzw.

zu verbessern.

Indikatoren/ quantifizierte Ziele:

Auf mindestens 9 % der erosionsgefährdeten Flächen wurden bzw. werden effektive Maßnahmen zur Erosionsminderung umgesetzt.

Der Anteil des ökologischen Landbaus an der insgesamt genutzten landwirtschaftlichen Fläche soll bis 2020 stabil und nachhaltig erhöht werden.

Die Maßnahmen zum Schutz der von der Land- und Forstwirtschaft abhängigen Ökosysteme sind so ausgewählt, dass sie überwiegend positive Wirkungen auf mehrere Schutzgüter (Biodiversität, Wasser und Boden) erwarten lassen.

Die Förderangebote gem. Art. 35 (Zusammenarbeit) sind grundsätzlich geeignet, durch die Entwicklung innovativer Lösungen die Ziele aller drei Schwerpunktbereiche (4a-4c) zu unterstützen.

5.2.5. P5: Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft

5.2.5.1. 5a) Effizienzsteigerung bei der Wassernutzung in der Landwirtschaft 5.2.5.1.1. Auswahl der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

5.2.5.1.2. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Zur Steigerung der Effizienz der Wassernutzung werden keine spezifischen Fördermaßnahmen

vorgesehen. Das Anliegen dieses Schwerpunktbereiches wird allerdings durch Wirkungsbeiträge verschiedener EPLR-Maßnahmen unterstützt. Dazu zählen insbesondere

 Förderangebote der einzelbetrieblichen Investitionsförderung (Art. 17), die auf die Verringerung des Wasser- und Energieverbrauchs bzw. die Steigerung der Energieeffizienz gerichtet sind

 die Förderung von Investitionen in die Trinkwasserinfrastruktur im Rahmen von Art. 20, die dazu beitragen soll, Wasserverluste zu verringern und die Nutzung von Spülwasser aus dem zentralen Trinkwassernetz für Bewässerungszwecke zu erschließen.

5.2.5.2. 5b) Effizienzsteigerung bei der Energienutzung in der Landwirtschaft und der Nahrungsmittelverarbeitung

5.2.5.2.1. Auswahl der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

5.2.5.2.2. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Zur Steigerung der Effizienz der Energienutzung und der Nutzung erneuerbarer Energien in der

Landwirtschaft werden keine spezifischen Fördermaßnahmen vorgesehen. Das Anliegen dieses

Schwerpunktbereiches wird allerdings durch Wirkungsbeiträge von EPLR-Maßnahmen unterstützt. Dazu zählt insbesondere

 die Förderung der Wärmedämmung und damit der Energieeffizienz/ Emissionsminderung im Rahmen von Investitionen zur Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude (Art. 20).

5.2.5.3. 5C) Erleichterung der Versorgung mit und stärkere Nutzung von erneuerbaren Energien,

Nebenerzeugnissen, Abfällen und Rückständen und anderen Ausgangserzeugnissen außer Lebensmitteln für die Biowirtschaft

5.2.5.3.1. Auswahl der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

5.2.5.3.2. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Zur Erleichterung der Versorgung mit und stärkere Nutzung von erneuerbaren Energien,

Nebenerzeugnissen, Abfällen und Rückständen und anderen Ausgangserzeugnissen außer Lebensmitteln für die Biowirtschaft werden keine spezifischen Fördermaßnahmen vorgesehen.

5.2.5.4. 5d) Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen 5.2.5.4.1. Auswahl der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

5.2.5.4.2. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Zur Verringerung aus der Landwirtschaft stammender Treibhausgasemissionen werden keine spezifischen Fördermaßnahmen vorgesehen. Das Anliegen dieses Schwerpunktbereiches wird allerdings durch

Wirkungsbeiträge verschiedener EPLR-Maßnahmen unterstützt. Dazu zählen insbesondere

 die Förderung der Wärmedämmung und damit der Energieeffizienz/ Emissionsminderung im Rahmen von Investitionen zur Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude (Art. 20)

 die Unterstützung emissionsarmer Bodenbewirtschaftung/ Düngung im Rahmen der AUKM (Art.

28).

Auch die Entwicklung des Ökolandbaus (Art. 29) wirkt sich positiv auf die Emission von Treibhausgasen aus.

5.2.5.5. 5e) Förderung der Kohlenstoff-Speicherung und -Bindung in der Land- und Forstwirtschaft 5.2.5.5.1. Auswahl der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

5.2.5.5.2. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Zur Steigerung der Kohlenstoffbindung werden keine spezifischen Fördermaßnahmen vorgesehen. Das Anliegen dieses Schwerpunktbereiches wird allerdings durch Wirkungsbeiträge von EPLR-Maßnahmen unterstützt. Dazu zählen insbesondere

 Maßnahmen zur Förderung besonders bodenschonender Anbauverfahren in der Landwirtschaft (Art. 28) sowie

 freiwillige Schutzmaßnahmen im Forst (Art. 34).

Die Förderangebote gem. Art. 35 (Zusammenarbeit) sind grundsätzlich geeignet, durch die Entwicklung innovativer Lösungen die Ziele aller fünf Schwerpunktbereiche (5a-5e) zu unterstützen.

5.2.6. P6: Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten

5.2.6.1. 6A) Erleichterung der Diversifizierung, Gründung und Entwicklung von kleinen Unternehmen und Schaffung von Arbeitsplätzen

5.2.6.1.1. Auswahl der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

5.2.6.1.2. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Zur Förderung der Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum durch Unternehmensgründungen werden im Rahmen des EPLR keine spezifischen Fördermaßnahmen vorgesehen. Die Unterstützung der Gründung und des Wachstums von Unternehmen erfolgt – landesweit – durch einschlägige Fördermaßnahmen des EFRE und des ESF.

Unterstützend im Hinblick auf die Ziele dieses Schwerpunktbereichs wirken allerdings

 die Unterstützung arbeitsplatzschaffender Investitionen im Rahmen der Dorferneuerung und -entwicklung (Art. 20) und der Umsetzung von LEADER-Konzepten (Art. 35 VO (EU) 1303/2013)

 die mit der Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verbundenen

Diversifizierungs- und Beschäftigungseffekte im Zuge der Ausgleichzahlungen für natürlich benachteiligte Gebiete (Art. 31, 32).

5.2.6.2. 6b) Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten

5.2.6.2.1. Auswahl der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

 M04 – Investitionen in materielle Vermögenswerte (Artikel 17)

 M07 – Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (Artikel 20)

 M16 – Zusammenarbeit (Artikel 35)

 M19 – Unterstützung für der lokalen Entwicklung LEADER (CLLD – von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung) (Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

5.2.6.2.2. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Kombination und Begründung der Maßnahmen siehe nachstehende Abbildung.

Kombination und Begründung der Maßnahmen P 6b Seite 1

Kombination und Begründung der Maßnahmen P 6b Seite 2

5.2.6.3. 6C) Förderung des Zugangs zu Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), ihres Einsatzes und ihrer Qualität in ländlichen Gebieten

5.2.6.3.1. Auswahl der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

 M07 – Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (Artikel 20)

5.2.6.3.2. Kombination und Begründung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Die Verbesserung des Zugangs zu leistungsfähiger Breitband-Infrastruktur ist elementare Voraussetzung für die Nutzung der vielfältigen IKT-Anwendungen. Für die ländlichen Gebiete in Sachsen-Anhalt sind hier klare Entwicklungsdefizite festzustellen. Daher haben die Förderung der Breitband-Infrastruktur im ländlichen Raum und die Verbesserung der IKT-Nutzung, insbesondere im Bildungssystem, eine hohe Priorität.

Daher wird das Förderangebot von Art. 20 zum Ausbau der Breitband-Versorgung - insbesondere von Breitbandanschlüssen mit hoher Leistungsfähigkeit umgesetzt. Darüber hinaus wird die Verbesserung der

Daher wird das Förderangebot von Art. 20 zum Ausbau der Breitband-Versorgung - insbesondere von Breitbandanschlüssen mit hoher Leistungsfähigkeit umgesetzt. Darüber hinaus wird die Verbesserung der