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II. Ergebnis der Studie „Darstellung des bestehenden landwirtschaftlichen Beratungssystems in Sachsen-Anhalt in Bezug auf die Umsetzung der derzeitigen und künftigen EU-rechtlichen

6.2. Ex-ante-Konditionalitäten

Anwendbare Ex-ante-Konditionalität auf nationaler Ebene

Anwendbare Ex-ante-Konditionalität

erfüllt: Ja/Nein/Teilweise Bewertung der Erfüllung Prioritäten/Schwerpunktbereiche Maßnahmen

P3.1) Risikovorsorge und des Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das

Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel eingegangen.

yes 3B M05

P4.1) Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand (GLÖZ):Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden auf nationaler Ebene festgelegt.

yes P4 M10, M13, M11, M12

P4.2) Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln: Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden auf nationaler Ebene festgelegt.

yes P4 M11, M10

P4.3) Sonstige einschlägige nationale Standards: Einschlägige verbindliche nationale Standards werden für die Zwecke von Titel III Kapitel I Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt.

yes P4 M11, M10

P5.1) Energieeffizienz: Maßnahmen sind durchgeführt worden, um kosteneffiziente Verbesserungen der Endenergieeffizienz und kosteneffiziente Investitionen in Energieeffizienz beim Neubau oder bei der Renovierung von Gebäuden zu fördern.

yes 5B M07, M16, M04

P5.2) Wasserwirtschaft: Hier besteht a) eine

Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und b) leisten die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in einer Höhe, die in dem gebilligten Flussbewirtschaftungsplan für Investitionen, die durch die Programme gefördert werden, festgelegt ist.

yes 5A M07, M04

P6.1) Infrastruktur im Bereich NGN (Netze der nächsten Generation): In nationalen oder regionalen NGA-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union für den schnellen Internet-Zugang eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und mit einer Qualität gemäß den Unionsbestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen verfügbar ist; ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte Bevölkerungsgruppen zugängliche Dienste bereitgestellt.

yes 6C M07

G1) Antidiskriminierung: Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Bekämpfung der Diskriminierung im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

yes 6B M16, M19

G2) Gleichstellung der Geschlechter: Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der ESI-Fonds erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

yes 6B M07, M16, M19

G3) Menschen mit Behinderung: Die für die Umsetzung und Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der ESI-Fonds in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates (9) erforderlichen Verwaltungskapazitäten sind vorhanden.

yes 6B M07, M19, M16

G4) Vergabe öffentlicher Aufträge: Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der ESI-Fonds getroffen.

yes 2A, 6B M07, M08, M19, M04,

M16

G5) Staatliche Beihilfen: Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen im Bereich der ESI-Fonds getroffen.

yes P4, 6B, 2A M16, M08, M19, M04,

M07, M10

G6) Umweltvorschriften im Zusammenhang mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und strategischer Umweltprüfung (SUP): Es werden Vorkehrungen für die effiziente Anwendung der Umweltvorschriften der EU im Zusammenhang mit UVP und SUP getroffen.

yes P4, 2A, 3B M08, M16, M07, M04

G7) Statistische Systeme und Ergebnisindikatoren: Es besteht eine für Bewertungen benötigte statistische Grundlage, mit der Effizienz und Auswirkung der Programme bewertet werden können. Es ist ein System von Ergebnisindikatoren eingerichtet, das zur Auswahl der Maßnahmen, die am effektivsten zu den angestrebten Ergebnissen beitragen, zur Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der angestrebten Ergebnisse und zur Durchführung einer Folgenbewertung benötigt wird.

yes P4, 3B, 6B, 2B, 2A, 6C

M15, M16, M07, M10, M04, M06, M13, M12, M05, M08, M11, M19

Anwendbare

Bezug (falls erfüllt) [Bezug auf Strategien, Rechtsakte oder andere relevante

Dokumente] Bewertung der Erfüllung

P3.1) Risikovorsorge und des Risikomanagement: In nationalen oder regionalen Risikobewertungen für das Katastrophenmanagement wird auf die Anpassung an den Klimawandel

Der Deutsche Bundestag hat 2009 die Risikoanalyse im Zivilschutz- und

Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) gesetzlich verankert. Gemäß § 18 ZSKG vom 2.04.2009 erstellt der Bund im Zusammenwirken mit den Ländern eine bundesweite Risikoanalyse für den Zivilschutz, und das Bundesministerium des Innern ist beauftragt, dem Deutschen Bundestag hierzu ab 2010 jährlich zu berichten.

Berichte an den Bundestag zur Umsetzung der Risikoanalyse aus den Jahren 2010, 2011 und 2012: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/1

1. Hochwasserschutz: Ziel ist es, hochwasserbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, Infrastrukturen und Eigentumswerte zu verringern und zu bewältigen. Auf der Grundlage der europäischen Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagement - Richtlinie - HWRM-RL) erfolgte eine vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos mit dem Ergebnis, dass in Sachsen-Anhalt an einer Gewässerstrecke von 1.865 km potenziell signifikantes Hochwasserrisiko besteht. Mit Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten werden Szenerien für Hochwasser hoher, mittlerer und geringer Wahrscheinlichkeit dargestellt. Im Weiteren sind bis Ende 2015 Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen, die angemessene und an das gefährdete Gebiet angepasste Ziele und Maßnahmen enthalten. Die Unterlagen werden auf der Grundlage einschlägiger EU- rechtlicher Vorgaben erstellt. Informationen zu den Ergebnissen der Umsetzung der HWRM-RL sind öffentlich zugängig (u.a. Internet).

2. Erosionsschutz: Ziel ist die Vorbeugung gegen witterungsbedingte Ereignisse mit erheblicher Bodenerosion für besonders gefährdete Standorte und Umgang mit den Folgen solcher Ereignisse. Dies soll laut Konzept zu dem Erosionsschutz für den ländlichen Raum Sachsen-Anhalts vorn 18.10.2012 mit der Durchführung von Risikoanalysen, der Erstellung von Managementplänen, der Erarbeitung von Lösungsansätzen; der Information und Sensibilisierung der Akteure und der Unterstützung der Umsetzung durch Fachrechts-, Planungs- und Förderinstrumente erfolgen. Informationen zu den Ergebnissen der Umsetzung sind öffentlich zugängig (Internet)).

3. Waldschutz: Ziel des Waldschutzes ist die Vermeidung und Abwendung von Beeinträchtigungen der Gesundheit und Stabilität von Waldökosystemen sowie die Minimierung von wirtschaftlichen Schäden durch biotische oder abiotische Störungen. Die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt hat dazu die Grundsätze zur Durchführung des Waldschutzes WSV - NW-FVA erstellt mit einem System des vorbeugenden Waldschutzes, der laufenden Überwachung, des Monitoring und des Waldschutz - Meldewesens und zu speziellen Bekämpfungsmaßnahmen. Informationen zur aktuellen Waldschutzsituation sind öffentlich zugängig (Internet).

4. Waldbrandschutz: Der Waldbrandschutz umfasst vorbeugende Maßnahmen, die das Entstehen und das Verbreiten von Waldbränden vermeiden sollen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Waldbrandwarnstufen, das Anlegen von Wundstreifen und die Überwachung der Wälder bei Brandgefahr. Informationen zum aktuellen Waldbrandschutz sind öffentlich zugängig (Internet).

5. Maßnahmen gegen Tierseuchen: Der Bund hat mit dem Katalog für bundeseinheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen (Bundesmaßnahmekatalog -Tierseuchen) Leitlinien zum Aufbau und zur Funktionsweise der Krisenzentren vorgegeben, dieser Katalog ist in Sachsen-Anhalt rechtsverbindlich umgesetzt. Einzelheiten ergeben sich aus der Stabsdienstordnung zur Tätigkeit des Landeskrisenzentrums für Tierseuchenbekämpfung und andere besondere Lagen im Bereich des Veterinärwesens des MULE. Aktuelle Informationen sind bei den einzelnen Veterinärdienststellen zugängig.

P3.1.c) Die zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels.

Yes

Angesichts der wachsenden Erkenntnisse über den Klimawandel und dessen Folgen, sind der Klimaschutz und Klimawandel Schwerpunktthemen im Nachhaltigkeitsprozess in ST.

Diesbezüglich wurden im Jahr 2011 auf Landesebene folgende neue Aktionen gestartet:

• Vulnerabilitätsstudie für ST 2012, in Auftrag gegeben 2011. Ihre Ergebnisse zeigen Auswirkungen des Klimawandels auf 16 Sektoren des Landes. Sie bilden die Grundlage für die Fortschreibung der „Strategie zur Anpassung an den Klimawandel 2010“ mit dem dazu gehörigem Aktionsplan für das Jahr 2013.

• Die Klimakonferenzen in Halle am 16.02.2011 und in Magdeburg am 02.12.2011 stellten Strategien für Kommunen und Kosten der Anpassung an den Klimawandel vor.

• Über eine Vereinbarung der Länder Sachsen, Thüringen und ST ist das „Regionale Klimainformationssystem – ReKIS“ 2011 entstanden. Mit diesem interaktiven Werkzeug werden regionale Klimadaten bereitgestellt, dokumentiert, bewertet und interpretiert und ab Januar 2012 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Eine im Jahr 2008 auf Beschluss der Landesregierung gebildete interministerielle

Arbeitsgruppe „Anpassung an den Klimawandel“ untersucht die Situation im Land und wichtet den Handlungsbedarf. Sie begleitet die o.g. Aktionen und die Umsetzung der daraus entstehenden Maßnahmen.

Yes Bundesebene: Die nationalen Vorschriften zu den GLÖZ-Standards werden im Rahmen von Cross

Compliance zum01.01.2015 angepasst, um den geänderten EU-Vorgaben Rechnung zu tragen.

guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 werden auf nationaler Ebene festgelegt.

und in den Programmen näher ausgeführt.

Direktzahlungen-VerpflichtungenVO (DirektZahlVerpflV) vom 4.11.2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch Art. 1 der VO vom 3.01.2014 (Banz. 2014 AT 06.01.2014 V1) geändert worden ist

DüngeVO (DüV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. 02.2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Art. 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist

Landesebene:

Die Umsetzung der GLÖZ-Standards in nationale Gesetzgebung ist durch die DirektZahlVerpflV und der DüV erfolgt. Im EPLR werden die GLÖZ-Standards mit der nationalen Entsprechung dargelegt.

(wird vorgenommen, nach endgültiger Festlegung in NRR)

P4.2) gemäß Titel III Kapitel I Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden auf nationaler Ebene festgelegt.

P4.2.a) Die Mindestanforderungen für den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden in den Programmen näher ausgeführt.

Yes

Bundesebene:

Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 6.02.2012 (BGBl. I S. 148, 1281)“, das am 14.02.2012 in Kraft getreten ist

DüngemittelVO (DüV) vom 16.12.2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch Art. 3 der VO vom 23.04. 2012 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist

Landesebene:

Keine abweichenden und landesspezifischen Regelungen

Einen Überblick über das Informations- und Schulungsangebot der LLG zum Pflanzenschutz gibt:

http://www.llg.sachsen-anhalt.de/themen/pflanzenernaehrung-und-duengung/programm-download/

Die einschlägigen Vorschriften für landwirtschaftliche Betriebe sind in den aktuellen CC-Information zusammengefasst:

http://www.invekos.sachsen-anhalt.de/Profilinet_ST_P/public/Hilfe/Info/ST14_CC_Information.pdf

Mit dem PflSchG, der Pflanzenschutzmittel-VO, der VO über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel, der Pflanzenschutz-Sachkunde-VO, der VO über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmitteln und der Pflanzenschutzgeräte-VO werden die Mindestanforderungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln geregelt.

Der Einsatz und die Anwendung von PSM wird durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst ST (LLG und Ämter für Landwirtschaft, Forsten und Flurneuordnung - ÄLFF) im Rahmen von Fachrechts-,CC-sowie von

Anlasskontrollen nach der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz überwacht und kontrolliert. Daten über Art und Umfang des Einsatzes von PSM liegen allerdings nicht vor. Für eine Erhebung besteht keine gesetzliche Anforderung. Die Beratung der landwirtschaftlichen Betriebe erfolgt durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst (Offizialberatung gemäß Pflanzenschutzgesetz §59 Abs. 2 Ziff. 3) und wird durch die Herausgabe von Pflanzenschutzhinweisen und Weiterbildungsangeboten unterstützt.

Im Rahmen des Nationalen Aktionsplanes zur nachhaltigen Anwendung von PSM beteiligt sich der Pflanzenschutzdienst ST mit drei Ackerbaubetrieben am Projekt

„Demonstrationsbetriebe“ (Beginn 2014, Laufzeit 5 Jahre).

Punktuelle Probleme mit PSM-Einträgen in das Grundwasser und die Oberflächengewässer sind aus den im Rahmen des

Gewässerüberwachungsprogramms Sachsen-Anhalt (GÜSA) durch die

Wasserwirtschaft jährlich erhobenen und ausgewerteten Daten zur Belastungssituation bekannt. In gemeinsamer Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Bereiche Landwirtschaft und Wasserwirtschaft wird hier an Lösungen zur Verbesserung des Wasserzustandes gearbeitet. Dabei wird insbesondere auf verstärkte Beratung der Anwender von PSM gesetzt.

Die fachliche Umsetzung und Informationsbereitstellung erfolgt durch die Abt. 2 der LLG (http://www.llg.sachsen-anhalt.de/themen/pflanzenernaehrung-und-duengung/programm-download/).

Die Kontrolle zu Schadorganismen sowie zum Resistenzmanagement erfolgt durch die SG Pflanzenschutz der ÄLFF sowie durch die Abt. 2 der LLG.

P4.3) Sonstige einschlägige nationale Standards:

Einschlägige verbindliche nationale Standards werden für die Zwecke von Titel III Kapitel I Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – BGBl I, 51, 2009: 2585–2621 BundesBodenschutzgesetz vom 17.03.1998

(BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 30 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7.08.2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist

Die nationalen Vorschriften zu den GLÖZ-Standards werden im Rahmen von Cross

Compliance zum 01.01.2015 angepasst, um den geänderten EU-Vorgaben Rechnung zu tragen.

Landesebene:

Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10.12.2010 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16.03.2011

Das WHG und das Bundesbodenschutzgesetz legen die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Landwirtschaft in Bezug auf Boden- und Wasserschutz fest.

Das Bundesnaturschutzgesetz enthält Grundsätze zur guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft, die sich u.a. auf die standortangepasste Nutzung,

Landschaftselemente, Bereiche mit Grünlandumbruchsverbot erstrecken

P5.1) Energieeffizienz: Neubau oder bei der Renovierung von Gebäuden z von Gebäuden nach den Artikeln 3, 4 und 5

(EnEV); § 5 Abs. 1 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) - Art. 5: Bericht wird an KOM übersandt.

EnergieeinsparVO 2013 (EnEV), Novelle abgeschlossen, Inkrafttreten 1. Mai 2014

Meldung siehe: http://ec.europa.eu/energy/efficiency/e ed/reporting_en.htm

Keine abweichenden und landesspezifischen Regelungen

Die neue EnEV 2014 tritt am 01.05.2014 in Kraft. Das neue EnEG 2013 gilt seit dem 13.07.2013. Damit hat der Bund die EU-Richtlichtlinie in Deutschland umgesetzt und auch die Ziele der Energiewende berücksichtigt.

Individuelle Zähler werden im EnWG und der MesszugangsVO (MesszV) schon länger vorausgesetzt.

P5.1.b) Maßnahmen, die für die Einrichtung eines Systems für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizien z von Gebäuden gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2010/31/EU gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/32/EG und im Verhältnis zu der potenziellen Energieeinsparung steht.

Yes

P5.2) Wasserwirtschaft:

Hier besteht a) eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und b) leisten die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen in einer Höhe, die in dem gebilligten

Flussbewirtschaftungsplan für Investitionen, die durch die Programme gefördert e leisten, wobei er gegebenenfalls den

Die Ex-ante-Konditionalität „Wasserwirtschaft" ist für das Programmplanungsgebiet erfüllt.

Bundesebene:

http://www.gesetze-im- internet.de/bundesrecht/abwag/ gesamt.pdf

Landesebene:

In Sachsen-Anhalt leisten die verschiedenen Wassernutzungen einen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG (WRRL).

Darüber hinaus besteht entsprechend Art. 9 Abs. 1 erster Gedankenstrich der WRRL im Land eine Wassergebührenpolitik, die angemessene Anreize für die Benutzer darstellt,

Wasserressourcen effizient zu nutzen.

Gegebenheiten der betreffenden Region oder Regionen Rechnung trägt.

Abgebildet sind die Anforderungen des Art. 9 WRRL in verschiedenen Vorschriften des deutschen Rechts des Bundes sowie des Landes Sachsen-Anhalt. Hierzu gehören insbesondere die Regelungen:

des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA)

des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer – Abwasserabgabengesetz

der VO über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt (WasserentnahmeentgeltVO für das Land Sachsen-Anhalt – WasEE-VO LSA)

In der WasEE-VO LSA werden u.a. die Entgelte für die landwirtschaftliche Entnahme von Wasser zur Beregnung und Berieselung festgelegt:

Die Umsetzung des Art. 9 Abs. 1 WRRL wird in den entsprechenden Bewirtschaftungsplänen für die Flussgebietseinheiten Elbe und Weser berichtet.

P6.1) Infrastruktur im Bereich NGN (Netze der nächsten Generation): In nationalen oder regionalen NGA-Plänen, in denen auf regionale Maßnahmen zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Union für den schnellen Internet-Zugang eingegangen wird, liegt der Schwerpunkt auf Bereichen, in denen auf dem Markt keine offene Infrastruktur zu erschwinglichen Preisen und mit einer Qualität gemäß den

Unionsbestimmungen für Wettbewerb und staatliche Beihilfen verfügbar ist;

ferner werden durch diese Pläne für benachteiligte en auf der Grundlage einer

Breitbandstrategie der Bundesregierung und Ausbaustrategien der Länder

Umsetzung über verschiedene Förderinstrumente

Ein zusätzliches Sonderfinanzierungsprogramm „Premiumförderung Netzausbau“

zur Ergänzung bestehender Förderprogramme bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ein Bürgerfonds sind in Planung

http://www.bmvi.de/DE/Digitales/DigitaleInfrastrukturen/Breitbandstrategie/breitbandstrategie _node.html

Vielfältige Aktivitäten im Rahmen der Breitbandstrategie der Bundesregierung, Novelle des TKG 2012,

Regulierung der Bundesnetzagentur

Landesebene:

Der Regionale NGN-Plan sieht verschiedene Instrumente und Maßnahmen vor, die eine zielgerichtete, effiziente öffentliche Förderung u.a. auch zur Hebung privaten Kapitals ermöglicht:

Kabinettbeschluss: Fortsetzung des Breitbandausbaus in Sachsen-Anhalt vom 12.03.2013: Sachsen-Anhalt strebt bis 2020 eine Versorgung aller Haushalte und Unternehmen mit Anschlüssen an, die Übertragungsraten von mindestens 50 MBit/sec ermöglichen. (Anlagen: Kabinettvorlage und Beschluss)

Bericht zum Breitbandatlas Mitte 2013 im Auftrag des BMWi

http://www.bmwi.de/Dateien/BBA/PDF/breitbandatlas-bericht-mitte-2013-teil-1,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

Erweiterter Interministerieller Steuerungskreis Breitbandausbau Sachsen-Anhalt

Zertifizierte Externe Berater für Breitbandausbau www.breitband.sachsen-anhalt.de/breitband-beratung/

Infrastrukturkonferenzen in den Landkreisen, Nutzung von Synergien mit anderen infrastrukturellen Erschließungsvorhaben, z.B. Tiefbau, Hochwasserschutz, Radwegebau

Erstellung eines landesweiten NGN-Ausbauplanes

Bund-Länder-Zusammenarbeit, koordiniert durch das Bundesbreitbandbüro (vertreten durch Stk, MULE und MW)

Länderarbeitskreis Telekommunikation (vertreten durch MW)

„Szenarien und Kosten für eine kosteneffiziente flächendeckende Versorgung der bislang noch nicht mit mindestens 50 Mbit/s versorgten Regionen“, Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. TÜV Rheinland Consulting GmbH 2013 (Zusammenfassung)

http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Publikationen/Studien/kostenstudie-zum-breitbandausbau,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf

Flächendeckend wird eine offene, erschwingliche Breitbandinfrastruktur als Basis für moderne Dienstleistungen angestrebt. Priorität haben dabei die sog. „weißen Flecke“ der NGN-Versorgung. Der Wettbewerb wird durch ein hohes Maß an Transparenz insbesondere öffentlicher Investitionen, durch offenen Zugang zu Vorleistungsprodukten sowie durch Technologieneutralität gewährleistet.

Grundsätze für die Gewährung einer Förderung zur Verbesserung der Breitbandversorgung in Anhalt (Breitband-Fördergrundsätze Sachsen-Anhalt); Gem. RdErl. der StK, des MW und des MULE in der jeweils gültigen Fassung (die aktuelle Fassung ist vom 16.12.2013)

Förderung der Breitbandversorgung nach der Rahmenregelung der

Bundesregierung zur Bereitstellung von Leerrohren (Kabelschutzrohren) durch die öffentliche Hand zur Herstellung einer flächendeckenden Breitbandversorgung („Bundesrahmenrregelung Leerrohre“) (BRLR), z.Z. in Änderung in

„Rahmenregelung der Bundesregierung zur Unterstützung einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung“ und zur Notifizierung bei der KOM

www.breitband.sachsen-anhalt.de/foerderung/leerrohrfoerderung/

Förderung der Wirtschaftlichkeitslü >Richtlinie zur Förderung der regionalen ländlichen Entwicklung in Sachsen-Anhalt (Richtlinie RELE) vom 30.04.2008, letzte Änderung vom 21.10.2013 – 51-60100.

Eine öffentliche Förderung nach der BRLR in Zusammenhang mit der RELE erfolgt in un- und unterversorgten weißen NGA-Flecken im ländlichen Raum, in denen Marktversagen nachgewiesen wurde. Der Einsatz von öffentlichen Mitteln erfolgt auf der Grundlage der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2013/C 25/01).

Eine öffentliche Förderung nach der BBFör LSA erfolgt nur in Gewerbe- und Kumulationsgebieten, in denen Marktversagen nachgewiesen wurde. Dem geht ein umfassender Dialog mit regional agierenden Telekommunikationsunternehmen voraus.

Machbarkeitsstudien der Landkreise zur NGN-Versorgung Haushalte und Unternehmen: Aufzeigen der wirtschaftlich und technologisch günstigsten Varianten zur NGN-Erschließung

Perspektivgespräche der Staatskanzlei mit regional agierenden Telekommunikationsunternehmen über Investitionen im Telekommunikationsmarkt in Sachsen-Anhalt

Markterkundungsverfahren, die einer öffentlichen Förderung vorgeschaltet sind.

P6.1.b) Ein nationaler

Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Bekämpfung der die für die Förderung der Gleichbehandlung die Beratung zu Fragen der Gleichbehandlung

siehe Partnerschaftsvereinbarung, Abschnitt 2.3

Es ist ein grundsätzliches Diskriminierungsverbot über das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im nationalen Recht festgeschrieben.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

http://www.gesetze-im-internet.de/agg/index.html

Bei der Erstellung und Umsetzung des EPLR werden Sozialpartner eingebunden, die über die Beachtung der Querschnittziele Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung wachen.

G1.b) Vorkehrungen für die Ausbildung der in die Verwaltung und Kontrolle der

siehe Partnerschaftsvereinbarung, Abschnitt 2.3

Für Mitarbeiter der Behörden, die mit der Verwaltung und Kontrolle des EPLR betraut sind, bestehen Fortbildungsangebote im Themenbereich Antidiskriminierung.

Bereich der Antidiskriminierung.

G2) Gleichstellung der Geschlechter: Die für die Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und Politik der Union zur Gleichstellung der die Beratung zu Fragen der Gleichstellung der

siehe Partnerschaftsvereinbarung, Abschnitt 2.3 Frauenfördergesetz (FrFG) des Landes Sachsen-Anhalt:

http://www.landesrecht.sachsen-an-halt.de/jportal/?quelle=jlink&query=FrFG+ST&psml=bssahprod.psml&max=true&aiz=true In die Erstellung des EPLR waren die in der Erläuterungsspalte genannten Stellen zur Gleichstellung der Geschlechter eingebunden. In die Umsetzung des EPLR werden diese Stellen ebenfalls eingebunden.

Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

http://www.mj.sachsen-anhalt.de/ministerium-fuer-justiz-und-gleichstellung-des-landes-sachsen-anhalt/

Hauptamtliche Gleich-stellungsbeauftragte auf Landesebene mit Aufgabenschwerpunkte lt. § 15 Frauenfördergesetz festgelegt (Mitglied im Begleitausschuss)

Leitstelle für Frauen- und Gleichstellungspolitik des Landes Sachsen-Anhalt

http://www.mj.sachsen-anhalt.de/leitstelle-fuer-frauen-und-gleichstellungspolitik-des-landes-sachsen-anhalt/

Landesfrauenrat Sach-sen-Anhalt e.V.

http://www.landesfrauenrat.de/

http://www.landesfrauenrat.de/