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Eine Beschreibung des Verfahrens für das Erreichen der Querschnittsziele einschließlich der spezifischen Erfordernisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. spezifischen Erfordernisse gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) Nr

1305/2013.

5.3.1 Innovation

Dem konzeptionellen Ansatz zur Berücksichtigung des Querschnittziels Innovation im EPLR liegt ein breites Verständnis des Innovationsbegriffs zugrunde. Danach beschränken sich Innovationen nicht auf die Forschung und Entwicklung zu neuen Produkten oder Verfahren in Wissenschaft und Wirtschaft.

Neben solchen technischen Innovationen tragen auch die Entwicklung und Verbreitung neuer Dienstleistungskonzepte, neuer Geschäftsmodelle oder sozialer Innovationen zu Neuerungen in Wirtschaft und Gesellschaft bei. Dazu zählen bspw. auch die Entwicklung und Verbreitung neuer Lösungsansätze im Bereich der lokalen Entwicklung – die etwa auf die Bewältigung neuer Herausforderungen wie den Klimawandel oder den demografischen Wandel abzielen.

Aus regionaler Perspektive ist nicht nur die Entwicklung eigener Lösungen, sondern auch die

Implementierung neuartiger, in anderen Regionen erfolgreich erprobter Lösungsansätze als Innovation anzusehen.

Einen wesentlichen konzeptionellen Rahmen für die Umsetzung und Förderung von

Innovationsprozessen in Sachsen-Anhalt stellt die Regionale Innovationsstrategie (RIS) des Landes dar, deren Erarbeitung im Jahr 2014 abgeschlossen wird. Die Strategie fokussiert die

Innovationsanstrengungen des Landes auf ausgewählte Wachstumsfelder und Leitmärkte, darunter die Bereiche Bioökonomie sowie Ernährung und Landwirtschaft. Diese Bereiche weisen einen engen Bezug zu den Zielen des ELER auf.

Im EPLR werden Innovationsprozesse mit Bezug zur wirtschaftlichen Entwicklung insbesondere im Rahmen der Maßnahme "Zusammenarbeit" (Art. 35) unterstützt. Mit dieser Maßnahme soll die

Kooperation von Unternehmen des Agrarsektors mit Forschungseinrichtungen intensiviert werden. Im Rahmen der Europäischen Innovations-Partnerschaften (EIP) sollen Operationelle Gruppen (OG) eingerichtet und aus dem ELER gefördert werden, deren Arbeit darauf abzielt, neue Lösungsansätze hervorzubringen und die Überleitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in landwirtschaftliche

Unternehmen zu befördern.

Durch das Förderangebot im Rahmen von Art. 17 VO (EU) 1305/2013 sollen die im Zuge von Innovationsprozessen erforderlichen Investitionen in Betrieben des Agrarsektors unterstützt werden.

Eine zweite Säule zur Unterstützung des Querschnittziels Innovation aus dem EPLR betrifft die Förderung des Ausbaus leistungsfähiger Breitbandanschlüsse. Der Zugang zu modernen IKT-Anwendungen ist eine zentrale Voraussetzung zur Beteiligung an Innovationsprozessen. Durch den Ausbau der Breitband-Infra-struktur werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Unternehmen, Kommunen und die Bevölkerung im ländlichen Raum die vielfältigen Potenziale der web-basierten Dienste, die über Hochleistungsbreitbandnetze verfügbar sind bzw. in naher Zukunft breitenwirksam eingeführt werden, effektiv nutzen können.

Eine dritte Säule zur Unterstützung des Querschnittziels Innovation aus dem EPLR stellen die

Maßnahmen der Wissensvermittlung dar, die an die Akteure der lokalen Entwicklung adressiert sind.

Diese begleitenden Maßnahmen sollen die Adressaten in die Lage versetzen, bei lokalen

Entwicklungsvorhaben innovative Lösungen für ihre jeweils konkreten (betrieblichen bzw. kommunalen) Problemlagen zu entwickeln und umzusetzen. Auch hier kann die Umsetzung innovativer Vorhaben durch Investitionshilfen – bspw. im Rahmen der Dorferneuerung und -entwicklung oder für LEADER-Vorhaben – unterstützt werden.

Im Entwicklungsprogramm werden keine Schulungs- und Beratungsmaßnahmen z.B. zum Thema biologische Vielfalt angeboten. Hierzu wird auf Kapitel 5.5 verwiesen, wonach in Sachsen-Anhalt ein ausreichendes Beratungssystem und Beratungsangebot besteht, welches keiner zusätzlichen Förderung bedarf.

5.3.2 Umwelt (einschl. spezifischer Bedarfe für die Natura 2000-Gebiete)

Die Land- und Forstwirtschaft sowie die Entwicklung ländlicher Gebiete spielen für die Umsetzung von Umwelt- und Klimazielen eine wichtige Rolle. Die Anforderungen an eine nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, den Erhalt der biologischen Vielfalt sowie den Schutz von Boden, Luft und Wasser finden in einschlägigen EU-Strategien ihren Niederschlag. Wichtige Orientierungspunkte sind das neu verabschiedete 7. Umweltaktionsprogramm der EU sowie Fachrichtlinien wie die WRRL und die FFH-Richtlinie. Auch für die Land- und Forstwirtschaft leiten sich daraus Handlungsbedarfe ab.

Vor diesem Hintergrund ist es ein wichtiges Ziel des EPLR Sachsen-Anhalt, die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der von der Land- und Forstwirtschaft abhängigen Ökosysteme zu fördern und die Unternehmen des Agrar-, Ernährungs- und Forstsektors im Hinblick auf umweltgerechtes und ressourceneffizientes Wirtschaften zu unterstützen.

Die entsprechenden Schwerpunktsetzungen bei der Ausrichtung der Förderung basieren auf der SWOT-Analyse und tragen somit den regional-spezifischen Bedarfen Rechnung. Von herausgehobener

Bedeutung sind zum einen flächenbezogene Maßnahmen wie die AUKM sowie Waldumweltmaßnahmen (Art. 28, 34) und Ausgleichszahlungen für umweltbezogene Nutzungsbeschränkungen in der

Landwirtschaft (Art. 30).

Zum anderen dienen im EPLR programmierte Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der

Biodiversität und des Schutzgebietssystems Natura 2000 sowie zur Umsetzung der WRRL (Art. 20), zur Stärkung und Wiederherstellung der Wälder (Art. 24, 25) und zum Hochwasserschutz (Art. 18)

unmittelbar der Umsetzung von EU-Strategien im Umweltbereich, speziell im Hinblick auf Schutzziele in den Bereichen Biodiversität, Wasser und Boden.

Der EPLR trägt durch verschiedene Maßnahmen dazu bei, die im deutschen Prioritären Aktionsrahmen (PAF) für Natura 2000 dargelegten prioritären Maßnahmen (Abschnitt G des PAF) in Sachsen- Anhalt umzusetzen.

So wird zum Beispiel

 die Erstellung von Managementplänen über eine Teilmaßnahme im Rahmen des Art. 20 unterstützt,

 die Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensräume und Arten und deren weitere Verbesserung über Teilmaßnahmen im Rahmen der Art. 17, 19, 20, 25, 28, 30 und 34 unterstützt,

 die Umsetzung von Managementplanungen und Vereinbarungen mit Eigentümern und Bewirtschaftern von Land, um bestimmte Vorschriften zu erfüllen über Teilmaßnahmen im Rahmen der Art. 28 und 34 unterstützt,

 die Akzeptanz durch Ausgleichszahlungen im Rahmen des Art. 30 verbessert,

 die Bereitstellung von Informationsmaterial für die Öffentlichkeit nutzbare Infrastruktur etc. durch eine Teilmaßnahme im Rahmen des Art. 20 unterstützt.

Die im EPLR für Naturschutzmaßnahmen vorgesehenen Mittel werden durch eine entsprechende Ausgestaltung der Förderkulissen und in der Umsetzung über Vorhabenauswahlkriterien anhand der eingehenden Anträge vorrangig für die Ziele der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie eingesetzt.

Weitere ELER-Maßnahmen tragen bereichsübergreifend, horizontal und indirekt dazu bei, Umweltschutzziele zu unterstützen. Dazu zählen insbesondere

 die Ausrichtung der einzelbetrieblichen Investitionsförderung für Landwirte (Art. 17) auf umweltgerechte Produktionsverfahren

 Maßnahmen der Flurneuordnung (Art. 17), die zukünftig stärker umweltrelevante Anliegen berücksichtigen sollen

 Abwassermaßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität (Art. 20 und 102)

 die Förderung des Ökologischen Landbaus (Art. 29).

Daneben sollen die im EPLR vorgesehenen Maßnahmen der Wissensvermittlung im Bereich der lokalen Entwicklung u.a. auch das Themenfeld Umweltschutz & Ressourcenschonung beinhalten. Auch im Rahmen von LEADER-Vorhaben kann das Querschnittziel Umweltschutz adressiert werden.

Bei allen zu fördernden Einzelmaßnahmen und Vorhaben – dies insbesondere auch in Priorität 2 – wird in der Umsetzung auf die Umweltverträglichkeit geachtet. Im Hinblick auf die Förderung der Biodiversität und des Boden-, Wasser- und Klimaschutzes wird einer effektiven Kombination von Flächen- und investiven Maßnahmen besondere Bedeutung beigemessen. Auf diese Weise wird unter anderem den Zielen 1 und 3 der EU-Biodiversitätsstrategie 2020 und der EG-Wasserrahmenrichtlinie Rechnung getragen.

5.3.3 Abschwächung/ Anpassung an den Klimawandel

Mit der Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, untersetzt durch einen Aktionsplan, und der Hochwasserschutzkonzeption 2020 verfügt das Land Sachsen-Anhalt über geeignete konzeptionelle Grundlagen zur Umsetzung von Fördermaßnahmen zur Abschwächung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel.

Einige ELER-Maßnahmen sind unmittelbar darauf ausgerichtet, einen Beitrag zur Abschwächung des Klimawandels zu leisten bzw. seine Folgen für das Land zu bewältigen. Zu verweisen ist in diesem Sinne insbesondere auf

 AUKM, darunter insbesondere die Untermaßnahmen zur Förderung von emissionsarmer Düngung, bodenschonenden Bearbeitungsverfahren und zur ganzjähren Bodenbedeckung (Art.

28)

 Maßnahmen zur Erhaltung, Stärkung und Wiederherstellung der Wälder (Art. 25, 34)

 Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser (Art. 18).

Weitere für das EPLR ausgewählte Maßnahmen haben eine andere Hauptzielrichtung, leisten aber ebenfalls substanzielle Beiträge zu den Klimaschutzzielen. Dazu zählen insbesondere

 Die Investitionen in die Sanierung der Bildungsinfrastruktur (Art. 20)

 die Unterstützung von Investitionsvorhaben im Agrarsektor, die u.a. auch zur Steigerung der Energieeffizienz führen (Art. 17)

 Existenzgründungsbeihilfen Junglandwirte (Art. 19)

 die Förderung des Ökolandbaus (Art. 29).

Auch in Bezug auf das Querschnittziel Klimaschutz/ -anpassung sind die im EPLR vorgesehenen Wissensvermittlung- und Informationsmaßnahmen geeignet, dieses Querschnittziel zu unterstützen. Die Maßnahmen der Wissensvermittlung im Bereich der lokalen Entwicklung sollen u.a. auch die

Handlungsfelder Anpassung an den Klimawandel und zur Energiewende beinhalten. Auch im Rahmen von LEADER-Vorhaben kann das Querschnittziel adressiert werden.

5.3.4 Berücksichtigung des Querschnittziels Gleichstellung

Gemäß Art. 7 der der VO (EU) 1303/2013 wurde während verschiedener Phasen der Programmierung die Genderperspektive explizit berücksichtigt. Der gleichberechtigte Zugang von Frauen und Männern und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts zu den Förderangeboten wird für alle relevanten Fördermaßnahmen gewährleistet.

Darüber hinaus ist die Berücksichtigung der Grundsätze der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und der Nichtdiskriminierung Bestandteil der jährlichen obligatorischen Berichterstattung zur Durchführung des Programms sowie der Evaluierung des EPLR. Im Begleitausschuss wird die für die Gleichstellung von Frauen und Männern und Nichtdiskriminierung verantwortliche Stelle vertreten sein.

Konkrete Ansatzpunkte zur gleichstellungsorientierten Ausrichtung der ELER-Förderung – u.a. auch mit dem Ziel, der Abwanderung von Menschen, darunter insbesondere auch von jungen Frauen, aus

ländlichen Gebieten entgegenzuwirken – bieten die Maßnahmen Dorferneuerung und -entwicklung, LEADER und Netzwerk Stadt/Land.

In den Bereichen Dorferneuerung und -entwicklung und Netzwerk Stadt/Land soll die Berücksichtigung gleichstellungspolitischer Anliegen durch eine entsprechende Verankerung in den

Vorhabenauswahlkriterien umgesetzt werden.

Im Bereich LEADER wird das Land die Berücksichtigung gleichstellungspoltischer Belange in der Vorgabe zur Erarbeitung der LEADER-Konzepte verankern.

5.4. Eine zusammenfassende Tabelle der Interventionslogik, die die für das Programm zur