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Vom Online-Handel zum Ladengeschäft

Im Dokument Welches E-Konzept passt zu mir? (Seite 50-53)

Für die nähere Zukunft plant Markus Manzei die fortschreitende Erweiterung seines Sortimentes. Außerdem sollen die Produkte künftig auch bei Amazon angeboten werden. Zusätzlich ist ein eigenes Ladengeschäft vor Ort in der Planung.

Während sich bei vielen Online-Händlern der Erfolgsweg vom Ladengeschäft zum Internethandel vollzieht, wählt der engagierte Unternehmer in die gegenläufige Richtung und stellt einmal mehr unter Beweis, dass unkonventionelle Konzepte sehr erfolgreich sein können. Nach einem Erfolgsrezept für unsere Leser befragt, muss Markus Manzei nicht lange nach-denken: „Gründen muss Spaß machen: Man sollte sich mit seinen Projekten identifizieren können. Eine gute Vorbereitung, Mut aber auch das Bauchgefühl gehören meiner Meinung nach dazu, damit sich der Erfolg einstellt.“

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Seit einiger Zeit nutzen Unternehmen die sozialen Netzwerke zur Neukundengewinnung mithilfe von Gewinnspielen. Kaum eine unternehmerische Facebook-Fanseite, auf der noch nicht ein iPad ausgelobt wurde. Die Nutzer werden dazu animiert, das Unternehmen über sog. „Social Plugins“ wie

„Gefällt mir“- (Facebook), „Retweet“- (Twitter) oder „+1“- (Google+) Buttons weiterzuempfehlen.

Zugleich geben sie ihre persönlichen Daten für weitere Werbemaßnahmen weiter. Hierbei ist eine Vielzahl gesetzlicher Anforderungen zu beachten. Der folgende Artikel gibt einen Kurzüberblick.

Wettbewerbsrechtlich hat der Unternehmer zunächst darauf zu achten, dass bei Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen klar und eindeutig anzugeben sind (sog. „Transparenzge-bot“, § 4 Nr. 5 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb, UWG). Für online angebotene Gewinnspiele gilt zusätzlich § 6 Abs. 1 Nr. 4 Telemediengesetz (TMG), wonach ein Gewinnspiel klar als solches erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein müssen. Der Begriff der Teilnahmebedingung ist insofern weit zu verstehen. Hierzu zählen z. B. Angaben zu den Teilnahmeberechtigten sowie den Modalitäten der Teilnahme, der Auswahl der Gewinner, zum Aktionszeitraum und der Gewinnbenachrichtigung sowie –übergabe. Ein Verstoß kann wettbewerbs-rechtlich, insbesondere von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen, abgemahnt werden (§§ 8, 12 UWG). Auch darf die Teilnahme von Verbrauchern an einem Gewinnspiel nicht von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden, es sei denn, das Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Dienstleistung verbunden (sog. Kopplungsverbot, § 4 Nr. 6 UWG). Das bloße Anklicken des „Gefällt mir“-, „Retweet“ oder „+1“-Buttons wird hiervon nicht erfasst.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) Christian Welkenbach

Autor/Quelle

Der Beitrag wurde vom Mainzer Rechtsanwalt Christian Welkenbach (Res Media Kanzlei für IT- und Medienrecht www.res-media.net) zur Verfügung gestellt.

Rechtsanwalt Welkenbach ist Spezialist für IT- Recht, Internetrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, hält regelmäßig Fachvorträge zu IT- und internetrechtlichen Themen und schreibt entsprechende Fachbeiträge, u. a.

online über www.blog-it-recht.de und www.blog-markenrecht.de.

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Weiterhin stellen die sozialen Netzwerke als Plattformbetreiber selbst Anforderungen für die Unter-nehmen auf. So werden die UnterUnter-nehmen z. B. verpflichtet, deutlich zu zeigen, dass die Platt-formbetreiber (z. B. Facebook oder Google+) selbst für das Gewinnspiel nicht verantwortlich sind.

Hier werden meist umfassende Haftungsfreistellungen gefordert. Auch ist eine Gewinnbenach-richtigung über das soziale Netzwerk selbst meist unzulässig. Die Voraussetzungen können z. B. für Facebook im Einzelnen unter www.facebook.com/promotions_guidelines.php eingesehen werden.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind weiterhin die Bestimmungen des TMG und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) zu beachten. So ist eine Datenschutzerklärung ratsam bzw. erforderlich. Bei der Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken muss der Nutzer außerdem seine aus-drückliche Einwilligung erteilen. Dies ist im Ausnahmefall auch auf elektronischem Weg möglich, wenn der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, die Einwilligung protokolliert wird, der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Auf das datenschutzrechtliche Widerrufsrecht ist entsprechend hinzuweisen. Die Einwilligung selbst kann z. B. durch eine Checkbox abgefragt werden. Vorsicht ist außerdem geboten, wenn aus dem grundsätzlich erlaubten Gewinnspiel ein ohne Zulassung grundsätzlich verbotenes und sogar strafbares Glücksspiel wird. Gemäß § 284 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) ist das öffentliche Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis strafbar. Bei der Abgrenzung zwischen Gewinnspiel und Glücksspiel wird in erster Linie danach gefragt, ob für die Teilnahme ein Einsatz mit einem gewissen Vermögenswert erforderlich ist.

Ist kein derartiger Einsatz nötig, d. h. kann man bei einem Spiel zwar Geld- oder Sachpreise gewinnen, aber nichts verlieren, so handelt es sich um ein Gewinnspiel, z. B. ein Preisausschreiben.

Ergänzend kann der Unternehmer auch weitere Anforderungen für das Gewinnspiel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Gewinnspielbeschreibung regeln. Sinnvoll können beispielsweise Regelungen zum Ausschluss von Teilnehmern (z. B. Mitarbeiter des auslobenden Unternehmens), zur Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Gewinnspiels sowie zum Ausschluss des Rechtswegs sein. Hierbei hat der Unternehmer insbesondere die anspruchsvollen Voraussetzungen der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Hier ist es ratsam, sich durch einen auf diesem Gebiet spezialisierten Juristen unterstützen zu lassen, da auch Gewinnspielaktionen durch Mitbewerber besonders genau beäugt werden und zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht werden können.

Wer seine Online-Einkäufe häufig im Ausland tätigt, hat immer wieder mit dem Pro-blem zu kämpfen, dass viele Internethändler nicht bereit sind, ihre Waren internati-onal zu versenden. Spezialisierte Online-Dienstleister stellen ihren Kunden hierzu internationale Empfangsadressen zur Verfügung, die in ausländischen Online-Shops als Lieferadresse angegeben werden können. INTERNETHANDEL stellt ein solches Unternehmen ausführlich vor und benennt die Kosten und Konditionen für den Service.

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