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Gliederung des Fachbeitrag Wasserrahmenrichtline

9 Vorschlag zum Untersuchungsrahmen für den Fachbeitrag zur

9.4 Gliederung des Fachbeitrag Wasserrahmenrichtline

2. Rechtliche und methodische Grundlagen 2.1 Gesetze und Urteile

2.2 Methodik

3. Vorhabenbeschreibung und die damit verbunden Wirkfaktoren 3.1 Beschreibung der Vorortverhältnisse

3.2 Allgemeinverständliche technische Vorhabenbeschreibung 3.3 Schadensminderungsmaßnahmen

3.4 Bau, anlagen- und betriebsbedingte Wirkfaktoren, 4. Ermittlung und Beschreibung der betroffenen Wasserkörper

4.1 Identifizierung der von den Wirkfaktoren betroffenen Wasserkörper 4.2 Ist-Zustandsbeschreibung der betroffenen Oberflächenwasserkörper

4.2.1. Bewirtschaftungsziele

4.2.2. Ökologischer Zustand / ökologisches Potenzial, inklusiv Darstellung der QK 4.2.3. Chemischer Zustand

4.3 Ist-Zustandsbeschreibung der betroffenen Grundwasserkörper (evtl.) 4.3.1. Bewirtschaftungsziele

4.3.2. Mengenmäßiger Zustand 4.3.3. Chemischer Zustand

4.3.4. Grundwasserabhängige Ökosysteme

5. Vorprüfung/Screening ob WRRL-Themen betroffen sein können 6. Vorhabenbedingte Auswirkungen

6.1 Oberflächenwasserkörper, ökologischer Zustand 6.1.1 Direkte Wirkungen auf die biologischen QK

6.1.2 Indirekte Wirkungen auf die biologischen QK über die unterstützenden QK 6.1.3 Flussgebietsspezifische Schadstoffe

6.2 Oberflächenwasserkörper, chemischer Zustand

6.2.1 Prioritäre und prioritär gefährliche Schadstoffe 6.2.2 Trendumkehr ubiquitäre Schadstoffe12

6.3 Grundwasserkörper, mengenmäßiger Zustand (Grundwasserspiegel/-stand) (evtl.) 6.4 Grundwasserkörper, chemischer Zustand (evtl.)

- Stoffe Anlage 2 GrwV

6.5 Grundwasserkörper, Trendumkehr (evtl.) - Stoffe Anlage 2 GrwV

6.6 Grundwasserkörper, Lebensräume und Schutzgebiete (evtl.) 6.6.1. Grundwasserabhängige terrestrische Ökosysteme

6.6.2. Schutzgebiete einschließlich OWK, die gem. Art. 7 Abs. 1 WRRL für den menschlichen Gebrauch genutzt werden

7. Prüfung auf Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot, unter Berücksichtigung von Minde-rungsmaßnahmen

7.1 Oberflächenwasserkörper

7.1.1 Ökologischer Zustand/Biologische QK 7.1.2 Chemischer Zustand

7.1.3 Trendumkehr ubiquitäre Schadstoffe 7.2 Grundwasser (evtl.)

7.2.1 Mengenmäßiger Zustand 7.2.2 Chemischer Zustand 7.2.3 Trendumkehr

7.2.4 Schutzgebiete einschließlich OWK, die gem. Art. 7 Abs. 1 WRRL für den menschlichen Gebrauch genutzt werden

7.3 Fazit

8. Prüfung auf Verstoß gegen das Verbesserungsgebot, unter Berücksichtigung von Minderungs-maßnahmen

8.1 Ziele der Bewirtschaftungsplanung und Maßnahmenprogramme

8.2 Auswirkungen auf die Bewirtschaftungsplanung und Maßnahmenprogramme

8.3 Bewertung ob die Erreichbarkeit der WRRL-Ziele gefährdet ist (Gutes ökologischer Zu-stands/Potenzials, guter mengenmäßiger Zustand, chemischer Zustand)

8.4 Fazit 9. Ausnahmeprüfung

9.1 Öffentliches Interesse

9.2 Prüfung auf Maßnahmen zur Erreichung der Ziele eines Vorhabens, die wesentlich ge-ringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben

9.3 Minderungsmaßnahmen 9.4 Vorbereitung Ausnahmeprüfung 10. Zusammenfassung und Fazit

12 voraussichtlich ab drittem Bewirtschaftungszyklus

10 Vorschlag zum Untersuchungsrahmen für den Fachbeitrag zur Mee-resstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL)

10.1 Rechtliche Grundlagen

Mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/56/EG) hat die EU einen rechtsverbindlichen Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die EU-Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um spätestens bis Ende 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten.

Der Geltungsbereich der MSRL erstreckt sich seewärts der Basislinie bis einschließlich der AWZ, sowie in den Küstengewässern, sofern dort die Aspekte der MSRL nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften abgedeckt sind.

Zur Umsetzung der MSRL hat Deutschland 2012 eine erste Bewertung des Zustands seiner Meeresgewässer vorgenommen (Art. 8 MSRL), den als „gut“ erachteten Umwelt-zustand beschrieben (Art. 9) und Umweltziele zur Erreichung des guten UmweltUmwelt-zustands festgelegt (Art. 10). Im zweiten Schritt folgte 2014 die Aufstellung von Überwachungspro-grammen zur fortlaufenden Bewertung des Zustands der Meeresgewässer (Art. 11). Der letzte Umsetzungsschritt bei der Erstellung einer nationalen Meeresstrategie für die Ostseegewässer bestand 2015/2016 in der Erstellung und Operationalisierung eines Maßnahmenprogramms (Art. 13). Das MSRL-Maßnahmenprogramm beschreibt die für die Erreichung des guten Umweltzustands bzw. der Umweltziele erforderlichen Maßnah-men für 2016-2021. Alle Berichte sind eingestellt auf http://www.meeresschutz.info.

Die Meeresstrategie ist anhand des von der MSRL vorgegebenen Aktionsplans (Art. 5 Abs. 2) in sechsjährigen Zyklen zu überprüfen und fortzuschreiben (Art. 17). Die Fort-schreibung der Zustandsbewertung wurde im Entwurf am 01.03.2018 vorgelegt und ist im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bis 31.08.2018 abrufbar über die Webseite http://www.meeresschutz.info/oeffentlichkeitsbeteiligung.html.

Die Vorgaben zur Bewirtschaftung der Meeresgewässer gemäß der MSRL sind in deut-sches Recht im WHG in den §§ 45a bis 45l umgesetzt worden. Nach § 45a (1) sind die Meeresgewässer so zu bewirtschaften, dass

1. eine Verschlechterung ihres Zustands vermieden wird und

2. ein guter Zustand erhalten oder spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erreicht wird.

Zur Beschreibung des guten Umweltzustands benennt die MSRL in Anhang 1 insgesamt elf sogenannte Deskriptoren: Biologische Vielfalt (D1), Nicht einheimische Arten (D2), Zustand kommerzieller Fisch- und Schalentierbestände (D3), Nahrungsnetz (D4), Eutro-phierung (D5), Meeresboden (D6), Änderung der hydrografischen Bedingungen (D7), Schadstoffe in der Umwelt (D8) bzw. in Lebensmitteln (D9), Abfälle im Meer (D10) und Einleitung von Energie (D11).

Zur Bewertung der einzelnen Deskriptoren werden eine Vielzahl von Kriterien und

Indika-schen Kommission sowie der Fortschreibung der Zustandsbewertung auf http://www.meeresschutz.info entnommen werden.

Unter Berücksichtigung der o. g. Deskriptoren hat Deutschland die folgenden nationalen Umweltziele abgeleitet, wobei alle Umweltziele der Erreichung des guten Umweltzu-stands für die Deskriptoren D1, D4 und D6 dienen:

- Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung, - Meere ohne Verschmutzung durch Schadstoffe,

- Meere ohne Beeinträchtigung der marinen Arten und Lebensräume durch die Auswirkungen menschlicher Aktivitäten,

- Meere mit nachhaltig und schonend genutzten Ressourcen, - Meere ohne Belastung durch Abfall,

- Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Energieeinträge sowie - Meere mit natürlicher hydromorphologischer Charakteristik.

Die übergeordneten Umweltziele untergliedern sich mit Bezug auf § 45e WHG in eine unterschiedliche Anzahl an operativen Umweltzielen und diese wiederum in verschiedene Indikatoren, welche die Grundlage für die Bewertung der Zielerreichung und die Ableitung erforderlicher Maßnahmen bilden.

Fristverlängerungen bzw. Ausnahmen sind gemäß § 45g WHG nur für bestimmte Teile der Meeresgewässer und unter bestimmten Voraussetzungen möglich. So ist eine Frist-verlängerung nur dann zulässig, wenn die Ziele aufgrund natürlicher Gegebenheiten nicht erreicht werden können. Eine Gewährung von Ausnahmen wäre hingegen auch aus Gründen des Gemeinwohls möglich.