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2. Internationale Bestrebungen

2.5. Genfer Konferenz

Die Genfer Konvention von 1931 wird auch als „Limitation Convention“ bezeichnet.33 Österreich zählte zu den dort anwesenden Vertragsstaaten. Es ratifizierte die Konvention am 18. Juni 1934.34

Das von 1925 gegründete Bedarfsschätzungssystem wurde weiter ausgebaut. Staaten wurde die Pflicht auferlegt, jährlich Schätzungen hinsichtlich ihres landesspezifischen Bedarfs an Betäubungsmittel abzugeben. Damit wurden die Grenzwerte für Herstellung und Import festgelegt. Diese Werte waren für die Staaten bindend. Man kam jedoch zum Entschluss, dass dieses Konzept (Beschränkung der Betäubungsmittel) nur zielführend sein könnte, wenn dieses Schätzungssystem weltweit praktiziert werden würde. Somit wurde dem PCB eine vertragliche Ermächtigung eingeräumt, auch Nichtvertragsstaaten zur Schätzungsabgabe aufzufordern. Fortan sollte die produzierte Menge an Betäubungsmittel mit der legalen Nachfrage übereinstimmen.35

Den Abkommen von 1912, 1925 und 1931 gelang es zwar den legalen Betäubungsmittelverkehr zu regeln, Regelungen zur Bekämpfung des Illegalen waren jedoch rar. Es kam zu einer neuerlichen Konferenz im Jahr 1936.36

32 de Ridder, Heroin 120ff.

33 Springer, Heroinmythologie und Heroinkontrolle, in Beubler/Haltmayer/Springer (Hrsg), Opiatabhängigkeit: Interdisziplinäre Aspekte für die Praxis (2003) 58.

34 Der Bundespräsident des Bundesstaates Österreich erklärt das am 13. Juli 1931 in Genf unterfertigte Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, BGBl 198/1934, 451.

35 Klinger, Implementationssicherungsmechanismen 55ff.

36 Klinger, Implementationssicherungsmechanismen 64.

10 2.6. Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln37

26. Juni 1936

Die Staaten verpflichteten sich gem Art 2 der Konvention, jeden illegalen Handel mit einer Gefängnisstrafe oder anderweitigen Maßnahmen, die freiheitsentziehend wirken, zu sanktionieren. Damit wurden erstmals Bestimmungen für strafrechtliche Ahndungen festgelegt.38 Dieses Abkommen wurde von Österreich erst 1950 ratifiziert.39

Eine Harmonisierung der bereits vorhandenen internationalen Abkommen betreffend Suchtgift wurde als erklärtes Ziel festgelegt. Anfang 1961 fand in New York eine Staatenkonferenz statt. Ergebnis war die „Einzige Suchtgiftkonvention“ von 1961 (ESK).40

Bevor hier an dieser Stelle die ESK näher erläutert wird, muss zuerst auf das „Marihuana Tax Law“ vom 1. Oktober 1937 eingegangen werden, da aufgrund dieses Steuergesetzes die Nutzpflanze Hanf, in der ESK Eingang fand.

2.7. Marihuana Tax Law

1.Oktober 1937 in Kraft getreten

Das Cannabisverbot von 1961 in der ESK, welches sich auf den gesamten Globus erstreckte, geht auf die USA zurück. Auf der dritten Opiumkonferenz in Genf 1925 sorgten grundsätzlich die Türkei und Ägypten, dass Cannabis einer Kontrolle zu unterliegen habe, die treibende Kraft dahinter war jedoch die US-Federal bureau of narcotics and dangerous drugs (FBNDD, Rauschgift und Drogenbehörde). Das Cannabisverbot hatte nicht nur das Ziel eine Droge zu verbieten – Wirtschaftsinteressen, individueller Ehrgeiz und Rassismus waren auch entscheidende Elemente.41 Harry J. Anslinger und Andrew Mellon waren die Hauptbetreiber des Steuergesetzes. Anslinger war Chef des Bundesbüros für Betäubungsmittel und gefährliche Drogen und als Abgeordneter der USA auf der Genfer Konferenz 1936 vertreten. Mellon war amerikanischer Finanzminister und Bankier.42 Der

37 Übereinkommen von 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften, BGBl 178/1950.

38 Krumdiek, Cannabisprohibition in Deutschland 72.

39 BGBl 178/1950.

40 Krumdiek, Cannabisprohibition in Deutschland 77.

41 Krumdiek, Cannabisprohibition in Deutschland 72.

42 Cannabis: Droge oder Medizin abrufbar unter <http://www.kosmo.at/news/Cannabis-Droge-oder-Medizin> (19.05.2015).

11 Hanf war umfangreich einsetzbar bzw nutzbar und deren Bepflanzung effektiv. Vor allem Produkte wie Öl, Farben oder auch Papier wurden aus ihm gewonnen.43

Mellon zählte mit der „Mellon Bank of Pittsburgh“ zu den wichtigsten Geldgebern DuPonts. DuPont, ein Chemiekonzern, hatte riesiges Interesse an der Boykottierung von Hanf.44 Mellon ernannte im Zuge seiner Tätigkeit als Finanzminister unter Präsident Herbert Hoover, Anslinger zum Geschäftsleiter der FBNDD. Ab diesem Zeitpunkt ging man mit staatlichen Maßnahmen gegen die Nutzpflanze vor. Auch der DuPont-Bericht von 1937 formulierte wie folgt:45 „Wir fordern radikale Einschnitte bei der Steuergesetzgebung der Regierung. Sie könne in ein Instrument verwandelt werden, die Akzeptanz neuer Ideen des industriellen und sozialen Wiederaufbaus zu beschleunigen".46 William Hearst, US Verleger (Hearst Newspaper), stimmte sich mit Anslinger und DuPont ab und gemeinsam nahmen sie großen Einfluss auf das Hanfverbot. Anslinger vermittelte auch im Kongress, dass Marihuana der gewalttätigste Suchtstoff der Historie sei.47

Den Anliegen DuPonts wurde man gerecht. Bereits am 14. April 1937 kam es zu einem Gesetzesentwurf für das „Marihuana Tax Law“ (Marihuana-Steuergesetz). Bei Vorlage des Entwurfs gab es keine wissenschaftlichen Gutachten, welche gegen die Nutzpflanze hätten vorgebracht werden können. Es trat am 1.Oktober 1937 in Kraft.48 Trotz heftiger Äußerungen der American Medical Association (AMA) und der Arzneimittelproduzenten, wurde im Jahr 1941 Cannabis von der amerikanischen Pharmazeutikaliste beseitigt. Im darauffolgenden Jahr wurde der Umgang mit Cannabis unter Strafe gestellt.49 Im Zweiten Weltkrieg erlebte der Hanf aufgrund der Rohstoffknappheit einen kurzen Aufschwung.50

Anslinger hatte im Jahr 1947 den Vorsitz in der Drogenkommission der Vereinten Nationen. Aufgrund seiner Funktion gelang es ihm die Weltgesundheitsorganisation zu überzeugen, dass die Cannabispflanze keinen wertvollen Beitrag in der Medizin leiste.

43 Herer in Herer/Bröckers/Katalyse (Hrsg), Die Wiederentdeckung der Nutzpflanze Hanf Cannabis Marihuana36 23 (46).

44 Herer in Herer/Bröckers/Katalyse (Hrsg), Die Wiederentdeckung der Nutzpflanze Hanf Cannabis Marihuana36 23 (57).

45 Herer in Herer/Bröckers/Katalyse (Hrsg), Die Wiederentdeckung der Nutzpflanze Hanf Cannabis Marihuana36 23 (60).

46 Herer in Herer/Bröckers/Katalyse (Hrsg), Die Wiederentdeckung der Nutzpflanze Hanf Cannabis Marihuana36 23 (60).

47 Cannabis: Droge oder Medizin abrufbar unter <http://www.kosmo.at/news/Cannabis-Droge-oder-Medizin> (15.05.2015).

48 Herer in Herer/Bröckers/Katalyse (Hrsg), Die Wiederentdeckung der Nutzpflanze Hanf Cannabis Marihuana36 23 (60ff).

49 Krumdiek, Cannabisprohibition in Deutschland 72.

50 Herer in Herer/Bröckers/Katalyse (Hrsg), Die Wiederentdeckung der Nutzpflanze Hanf Cannabis Marihuana36 23 (69ff).

12 Durch „Marihuana Tax Law“ fand die Ächtung der Cannabispflanze somit auch in der ESK von 1961 Eingang, womit diese Pflanze zu den illegalen Drogen zählte.51

2.8. Einzige Suchtgiftkonvention von 1961 13. Dezember 1964 in Kraft getreten

Der Name „Einzige Suchtgiftkonvention (englisch: „Single Convention on Narcotic Drugs“) wurde deshalb gewählt, da die bereits vorhandenen internationalen Abkommen und Protokolle innerhalb der Konvention zusammengefasst wurden, woraufhin es eine Einheitskonvention darstellte. Im Dezember 1964 trat sie gem Art 41 in Kraft. Österreich nahm an der Konferenz nicht teil, ratifizierte jedoch diese Konvention und hinterlegte hierfür am 1. Februar 1978 die Beitrittsurkunde.52 Mittels des Beitritts Österreichs zur ESK wurden andere Vertragswerke, welche die ESK miteinbezog bzw umfasste, obsolet.53 Das Vertragswerk wurde vorerst von 60 Nationen unterzeichnet. Fast alle Länder der Welt sind heute dem Abkommen beigetreten. Es hat den Grundstein für die globale Hanfprohibition gelegt.54

Die Konvention hatte zwei Ziele vor Augen. Einerseits die Erlaubnis, Suchtgifte im medizinischen Bereich einzusetzen und andererseits, ein internationales Kontrolleregime zu etablieren, um den Drogenmissbrauch, welcher gesellschaftlich als auch wirtschaftlich als großes Übel eingestuft wurde, zu verhindern. Mit Art 14 der ESK wurde ein internationales Suchtgiftkontrollorgan geschaffen. Des Weiteren verpflichteten sich die Vertragsstaaten gem Art 36 der ESK zur Verhinderung des Suchtgifthandels und – missbrauchs.55

Die Konvention beinhaltete auch Bestimmungen betreffend der Cannabispflanze und Mohnstroh. Sie zählten gemeinsam mit Heroin zu jener Gruppe, welche als die am strengsten zu kontrollierende Gruppe galt. Auch deren Anbau für die Gewinnung von Suchtstoffen stellte ein Verbot dar, da es eine große Gefahr für die Gesundheit des Volkes

51 Bröckers, Einleitung, in Herer/Bröckers/Katalyse (Hrsg), Die Wiederentdeckung der Nutzpflanze Hanf Cannabis Marihuana: Mit einer Kurzstudie von Katalyse-Institut für angewandte Umweltforschung e.V.36 (1996) 11ff.

52 Erben/Kodek/Pipal, Kommentar zur Suchtgiftgesetzgebung 13.

53 ErlRV 602 BlgNR XIV. GP, 3.

54 Krumdiek, Cannabisprohibition in Deutschland 77.

55 ErlRV 614 BlgNR XIV. Gp, 1f; Art 14 u 36 ESK 1961.

13 mit sich brachte.56 Es ist aber darauf hinzuweisen, dass sich diese Einordnung ohne jegliche medizinische oder pharmakologische Begutachtung zutrug. Aufgrund nicht vorhandener wissenschaftlicher Erkenntnisse wurden deshalb auch Substanzen in das Abkommen mit aufgenommen, deren Gefahr noch nicht eruiert war, aber deren Ungefährlichkeit sich ebenso nicht belegen ließ.57 Ein Anbau ist nur mehr in den gesetzlich vorgesehenen Bereichen möglich. Da in Österreich Hanf im medizinischen Bereich nicht eingesetzt und Mohnstroh zur Opiumgewinnung nicht angebaut wurde, erschien es im Sinne der Ziele der ESK als geboten, deren Anbau gänzlich zu verbieten.58

Generell sind unter Suchtgift jene Substanzen zu verstehen, welche in der soeben behandelten Konvention als suchterzeugend angeführt werden. Im Rahmen der ESK wurde aber auf ein naturwissenschaftliches Zeugnis verzichtet. Somit gelten alle in den Anhängen I und II angeführten synthetischen und natürlichen Stoffe als Suchtgift.59

2.9. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Psychotrope Substanzen 21. Februar 1971

In den 60er Jahren stieg der Konsum von Drogen in zahlreichen Ländern der Welt enorm an. Als Ursache kann der leichtsinnige Umgang in Verwendung mit diversen Substanzen im und nach dem Zweiten Weltkrieg genannt werden. LSD, Amphetamine, Barbiturate und Stimulanzien zählten hierzu.60 Sie haben eine suchterzeugende Wirkung. Diese Substanzen unterlagen aber noch keiner internationalen Kontrolle. Da sie aufgrund ihrer Neuheit noch unter keine Strafbestimmungen subsumierbar waren und von seitens einiger Staaten als Bedrohung der Volksgesundheit empfunden wurden, erfolgte eine Konferenz vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (Economic and Social Council;

ECOSOC) 1971, um diese psychotropen Substanzen, vergleichbaren Beschränkungen hinsichtlich Besitz, Erwerb und Handel zu unterwerfen, wie es bereits die ESK 1961 für Suchtgifte tat. Somit orientierte sich diese Konvention inhaltlich stark an der ESK. In der Präambel wurden als Ziel der UN-Konvention gesundheitliche Aspekte angeführt.61

56 Erben/Kodek/Pipal, Kommentar Suchtgiftgesetzgebung 139; Strametz, Drogenstrafrecht in Österreich 19.

57 Krumdiek, Cannabisprohibition in Deutschland 77.

58 ErlRV 602 BlgNR XIV. GP, 4.

59 Erben/Kodek/Pipal, Kommentar Suchtgiftgesetzgebung 25f.

60 Krumdiek, Cannabisprohibition in Deutschland 77.

61 Knell, Suchtgiftkriminalität 8.

14 Wie bereits angeführt wurde den psychotropen Stoffen eine suchterzeugende Wirkung zugeschrieben. Jedoch im Rahmen medizinischer Untersuchungen stellte man fest, dass sie einerseits beruhigend wirken und die Muskeln entspannen, andererseits durch deren Einnahme auch Angstzustände vermieden werden können. Somit hatten sie auf diesem Feld eine große Bedeutung. Daher wurde in dieser Konvention darauf Bedacht genommen, dass die therapeutische Verwendung dieser Substanzen nicht geschmälert werde. Lediglich der Missbrauch sollte durch härtere Maßnahmen bekämpft werden.62

Österreich unterzeichnete das Abkommen von 1971 nicht sofort. Grund dafür war, dass außerhalb der klassischen Suchtgifte auch andere Stoffe in einer internationalen Vereinbarung deklariert werden sollten. Durch den Beschluss des Nationalrats vom 16.

April 1997 wurde der Beitritt Österreichs eingeleitet indem ein neues Gesetz, das SMG vorbereitet wurde.63

2.10. Protokoll zur Änderung des Einheitsübereinkommen 25. März 1972

Zu Beginn der 70er rief Präsident Richard Nixon zum „war on drugs“ auf. Der steigende Missbrauch von Drogen in den USA war hierfür der Grund.64 Ein Fond wurde zur Überwachung des Drogenmissbrauchs auf Antrag der amerikanischen Regierung in den Vereinten Nationen installiert (UNFDAC). Die USA hatte zwei Million Dollar in den Fond einbezahlt, jedoch standen andere Staaten der Fondgründung kritisch gegenüber. Kritiker meinten, dass mit dem Geld vor allem der Ersatz der Ernte, sowie auch die Durchsetzung der international geltenden Bestimmungen finanziert werden sollten. Mittel zur Reduktion des Missbrauchs und der Nachfrage von Drogen fielen dabei nicht ins Finanzierungsprogramm. Außerdem wurde das Geld vor allem für Konzepte herangezogen, bei denen die Vereinigten Staaten von Amerika und auch deren Verbündete involviert waren. Präsident Nixon beschloss weiters, das Einheitsabkommen zu verschärfen, woraufhin eine Konferenz 1972 zur Änderung des Einheitsabkommen

62 Kodek/Fabrizy, Das neue österreichische Suchtmittelgesetz: Suchtmittelgesetz, Suchtgiftverordnung (SV), Psychotropenverordnung (PV), Vorläuferstoffeverordnung (VorlV), Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV), Psychotropen-Grenzmengenverordnung (PGV) u.v.m.; mit ausführlichen Kommentar, den Durchführungsverordnungen, im Anhang Anwendung und Wirkung der Suchtgifte, Literaturverzeichnis, großes Stichwortverzeichnis (2001) 59.

63 AB 654 BlgNR XX. GP, 1; Sten Prot vom 16.04.1997, 70. S. des NR XX. GP, 80.

64 A Brief History of the Drug War abrufbar unter <http://www.drugpolicy.org/new-solutions-drug-policy/brief-history-drug-war> (15.06.2015).

15 einberufen wurde. Die Kompetenzerweiterung des International Narcotic Control Board (INCB; Internationaler Suchtgiftkontrollrat) sowie die Aufnahme von Bestimmungen zur Bekämpfung und Behandlung des Drogenmissbrauchs, welche anstelle von Strafe und Gefängnis oder nebeneinander, verhängt werden konnten – waren die wichtigsten Veränderungen. Die USA hatten sich mit dieser Konferenz mehr erhofft. Jedoch waren die Änderungen der ESK nicht so repressiv wie gewünscht. Die Prohibitionslinie der ESK von 1961 wurde trotzdem weiter verfolgt.65

2.11. Wiener Drogenübereinkommen 20. Dezember 1988

Der ESK von 1961 und der Psychotropenkonvention von 1971 waren es nicht gelungen, die Produktion, Nachfrage sowie Handel mit psychotropen Substanzen und anderen Suchtmitteln einzudämmen. Der Umgang mit diesen Stoffen stieg ständig an. Die Vertragsstaaten sahen dies als eine ernst zu nehmende Gefährdung für das Wohl und die Gesundheit der Menschen.66

Als das Änderungsprotokoll zustande gekommen war, etablierten sich in den 70er und 80er verschiedene Institutionen, die sich weltweit mit dem Drogenhandel bzw -missbrauch beschäftigten. Jedoch waren die phrohibitionsbefürwortenden Nationen im Rahmen der Vereinten Nationen von der Sorge geleitet, dass das Zustandekommen der bis dato vorhandenen Drogenübereinkommen auf fehlender Mitwirkung verschiedenster Länder herrührte. Viele der Bestimmungen fanden deshalb anstandslos Eingang in die Verträge, da die unterzeichneten Mitgliedstaaten erkannt hatten, dass entscheidende Nationen diese Normen nicht umsetzen würden. Gründe dafür waren die inkonsequente Vertragsanerkennung oder ein Ressourcenmangel. Um diese Lage zu entschärfen wurde der ECOSOC 1984 von der UN-Generalversammlung beauftragt, die Commission on Narcotic Drugs (CND)67 mit der Erstellung bzw Anfertigung eines entsprechenden Konzepts zu betrauen. In jenem Bogen sollte die Lage des Drogenhandels, international gesehen, im gesamten Umfeld nachgestellt werden. Für bereits bestehende Konventionen, welche solche Regelungen für diesbezügliche Situationen nicht vorgesehen hatten, wurde

65 Krumdiek, Cannabisprohibition in Deutschland 78f.

66 Knell, Suchtgiftkriminalität 8.

67 das OAC ist der Vorläufer des CND.

16 die Kommission beauftragt einen Entwurf für ein ergänzendes internationales Abkommen zu erstellen. Das Konzept enthielt letztlich vier wesentliche Punkte:

· Überwachung des Drogenangebots

· Reduktion des illegalen Handel mit Drogen

· Etablierung von Behandlungs- und Rehabilationsmaßnahmen

· sowie die Reduktion und Vorsorge des Missbrauchs von Drogen68

Somit kam es abermals zu einer Konferenz. Die Repräsentanten von 106 Staaten, Österreich war auch beteiligt, traten im Dezember 1988 in Wien zusammen, um über diesen Entwurf zu diskutieren. Das zum Ziel gesetzte Abkommen sollte sich gegen den unerlaubten Verkehr mit psychotropen Stoffen und Suchtgiften richten. Ein Regelregime für sog Vorläuferstoffe sollte auch mit aufgenommen werden.69 Nationale Drogenstrafgesetze und deren Durchsetzung sollten mit Hilfe dieses Übereinkommens eine Harmonisierung erfahren. Dadurch sollte sich die Kontrolle und Überwachung des illegalen Drogenhandels verbessern. Staaten wurden Vertragsverpflichtungen auferlegt.70 Die Mitgliedstaaten mussten auf nationaler Ebene eine Fülle an Handlungen kriminalisieren und mit Strafe sanktionieren.71 Hinsichtlich der zu wählenden Sanktion wurde auf die Schwere der Tat abgestellt. In Art 3 IV des Übereinkommens wurden als Strafen beispielsweise die Freiheitsstrafe oder andere freiheitsentziehende Maßnahmen aber auch Geldstrafen festgelegt.72 Zusätzlich wurde eine Gewinnabschöpfungsregelung eingeführt. Dadurch sollten illegale Gewinne, welche aus dem Drogenhandel entstanden sind, leichter aufgespürt werden können. Ziel war es, den Personen, welche unerlaubten Handel betrieben, die Gewinne zu entziehen, um ihnen somit den Hauptantrieb für ihr kriminelles Verhalten zu nehmen.73

In der Präambel verdeutlichte man, was die Vertragsstaaten als besonders wichtig empfanden. Hierzu zählten, die Anerkennung der Organe der UN als Kontrollorgane, die nochmalige Bestärkung der Leitsätze, welche bereits in den vorhandenen internationalen Übereinkommen implementiert waren und die internationale Kooperation.74

68 Krumdiek, Cannabisprohibition in Deutschland 79f.

69 Knell, Suchtgiftkriminalität 9.

70 Krumdiek, Cannabisprohibition in Deutschland 80.

71 AB 653 BlgNR XX. GP, 1.

72 Krumdiek, Cannabisprohibition in Deutschland 205.

73 AB 653 BlgNR XX. GP, 1.

74 ErlRV 100 BlgNR XX. GP, 22.

17 Wie bereits angeführt, wurden wichtige Regelungen auch hinsichtlich der Vorläuferstoffe getroffen, da sie bei der unerlaubten Erzeugung von Suchtmitteln herangezogen wurden.

Eine Bestimmung betreffend Vorläuferstoffe finden wir in Art 12 dieses Übereinkommens.

Hier wird die Überwachung des Handels und der Herstellung garantiert. Sie sollen der illegalen Fabrikation von Suchtmitteln entzogen werden. Da sie aber im alltäglichen Wirtschaftsleben eine unverzichtbare Substanz darstellen, wurde die Möglichkeit geschaffen, dass diese Stoffe uneingeschränkt legal im industriellen Bereich eingesetzt werden können. Vor allem Schwefel- und Salzsäure zählen hierzu.75

In den Konventionen von 1971 (Art 17ff Psychotropenkonvention) und 1988 (Art 21ff Wiener Drogenübereinkommen) wurden die Aufgaben der CND und des INCB, welche ihren Sitz in Wien haben, fixiert, deren Vorbild das Suchtgiftkontrollorgan gem Art 14 der ESK war. Hauptkompetenz ist die Aufsicht der Durchführung der Konvention. Zusätzlich geben sie Empfehlungen und Stellungnahmen ab. Dem Suchtgiftkontrollrat wurden gegenüber der Suchtgiftkommission mehrere Befugnisse hinsichtlich der Durchführung von Maßnahmen, welche in den Abkommen geschaffen wurden, eingeräumt. Gem Art 19 der Psychotropenkonvention und gem Art 22 des Wiener Drogenübereinkommens von 1988, welche auch dem Art 14 der ESK von 1961 entsprechen, wurde dem Suchtgiftkontrollrat das Recht eingeräumt, Auskünfte von einem Staat bzw einer Region zu fordern. Dies wird er in Anspruch nehmen, wenn der Zweck bzw die Ziele der Konvention vereitelt werden, also einem Staat oder einer Region diesbezüglich ein Verschulden vorzuwerfen ist. Der Suchtgiftkontrollrat ordnet anschließend der betreffenden Regierung an, Abhilfemaßnahmen zu treffen. Wird dem nicht Folge geleistet, wird der Suchtgiftkontrollrat die Aufmerksamkeit der Vertragsparteien, der Suchtgiftkommission und des Wirtschafts- und Sozialrates der UN auf diese Angelegenheit lenken, womit es zu einer Publikation kommt.76 Darüber hinaus wurde der UN-Suchtgiftkommission die Möglichkeit eingeräumt, die Liste der psychotropen Substanzen durch Beschluss auszudehnen. Es wurde jedoch als notwendig angesehen, dass der aktuelle Stand dieser Stoffe ständig kundgemacht werde. Dies hat mit der sog. „Green List“ zu erfolgen.77

75 ErlRV 110 BlgNR XX. GP, 33; Strametz Drogenstrafrecht in Österreich 38.

76 Knell, Suchtgiftkriminalität 9f.

77 Strametz, Drogenstrafrechts in Österreich 37.

18 Wie auch bei der Psychotropenkonvention von 197178 war es hier erforderlich, Österreich mehrmals aufzufordern das Wiener Drogenübereinkommen durch innerstaatliche Bestimmungen umzusetzen.79

3. Bestimmungen auf EU-Ebene

Nicht nur auf völkerrechtlicher Ebene, sondern auch seitens der Europäischen Union (EU) ist es ein erklärtes Ziel, den illegalen Drogenhandel zu stoppen. Auf Unionsebene ist die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) zu nennen. Sie wurde 1993 geschaffen und nahm, mit Sitz in Lissabon, ihre Arbeit im Jahr 1995 auf. Sie ist eine dezentrale Agentur der EU. Zu ihren Hauptaufgaben zählt die Berichterstattung der europäischen Drogenproblematik an die Union und ihren Mitgliedstaaten. Die EMCDDA liefert Datenmaterial an die einzelnen Staaten, das für gesetzliche Bestimmungen aber auch für Strategien im Suchtbereich notwendig ist.80

Neben der EMCDDA sind aber auch Rahmenbeschlüsse des Rates zu erwähnen, wie zB der Rahmenbeschluss 2004/757/JJ vom 25. Oktober 2004. Dieser zielte darauf ab, dass auf Unionsebene gemeinsame Ansätze bei der Bekämpfung des illegalen Drogenhandels geschaffen werden müssen. Dabei wurde das Hauptaugenmerk auf die schwersten Arten von Drogendelikten gelegt, was eine Verschärfung des österreichischen Suchtmittelrechts darstellte, womit bewusst der persönliche Konsum von Drogen ausgeklammert wurde. Er legt Mindestvorschriften über das Strafausmaß im Bereich des illegalen Drogenhandels und Drogenausgangsstoffen fest.81 Der Art 2 des Rahmenbeschlusses widmet sich dem illegalen Handel mit Drogen bzw Drogenausgangsstoffen. Folglich ist das Gewinnen, Zubereiten, Herstellen, Anbieten, Verteilen, Vermitteln, Verkaufen, Liefern sowie das Befördern und Versenden wie auch das Einführen oder Ausführen von Drogen82, weiters das Anbauen von Mohnstroh, des Kokastrauchs oder der Cannabispflanze, sowie das Kaufen oder Besitzen von Suchtmitteln mit jenem Ziel, eine der unter lit a aufgelisteten Handlungen vorzunehmen, als strafbare Handlung anzusehen, sofern nicht eine

78 siehe 2.9.

79 AB 653 BlgNR XX. GP, 1f.

80 Das EMCDDA, ihre Referenzstelle zu Drogenfragen in Europa abrufbar unter

<http://www.emcdda.europa.eu/html.cfm/index373DE.html> (05.07.2015).

81 AB 332 BlgNR XXIII. GP, 1; ErlRV 301 BlgNR XXIII. GP, 3.

82 Art 2 lit a RB 2004/757/JJ.

19 Berechtigung bestanden hat.83 Dieser Tatbestand entspricht dem Art 36 der ESK sowie dem Art 3 der Wiener Konvention 1988, wonach die Vertragsstaaten jede Zuwiderhandlung der Konvention unter Strafe zu stellen haben.84 Die Europäische Union orientierte sich somit gänzlich an den internationalen Standards und fügte demzufolge Mindesthöchststrafen ein. Diese Änderungen traten mit dem BGBl I 110/2007 in Kraft.85

19 Berechtigung bestanden hat.83 Dieser Tatbestand entspricht dem Art 36 der ESK sowie dem Art 3 der Wiener Konvention 1988, wonach die Vertragsstaaten jede Zuwiderhandlung der Konvention unter Strafe zu stellen haben.84 Die Europäische Union orientierte sich somit gänzlich an den internationalen Standards und fügte demzufolge Mindesthöchststrafen ein. Diese Änderungen traten mit dem BGBl I 110/2007 in Kraft.85