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B. Gründe

II. Formalrechtliche Würdigung

8. Abwägung weiterer öffentlicher und privater Belange

8.2 Fischerei

Einwendende Hamenfischer (E 040) haben geltend gemacht, dass durch die Errich-tung der SpülrohrleiErrich-tung, insbesondere durch den geplanten Einlauf in die Elbe, ein bedeutendes angestammtes Fanggebiet der Fischer verloren gehe und damit ihre Existenzgrundlage gefährdet werde.

Gemäß § 4 Abs. 1 Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (LFischG) besteht in den Küstengewässern, zu denen auch der hier fragliche Standort laut Landesfische-reigesetz gehört, grundsätzlich freier Fischfang. Ebenso regelt Nr. 22.2.5.1.3 der Be-kanntmachung der WSD Nord zur Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO), dass im fraglichen Gebiet ausnahmsweise der Fischfang für Fahrzeuge, die vor Anker lie-gend fischen, erlaubt ist. Diese Bestimmungen beinhalten aber keine geschützten Rechtspositionen der Berufsfischer dahingehend, dass ihnen die bisher befischbaren Flächen weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen. Vielmehr unterfällt die Fischerei nach diesen Vorschriften dem Gemeingebrauch, auf dessen Aufrechter-haltung kein Anspruch besteht und mit dem besondere Nutzungsrechte nicht verbun-den sind. Die Einwender machen mit dem Fang in dem von ihnen offenbar bevorzug-ten Gebiet nur von einer von vielen ihnen gebobevorzug-tenen Möglichkeibevorzug-ten Gebrauch.

Eine Beeinträchtigung ihres Eigentumsgrundrechts haben die Einwender im Hinblick auf ihren Gewerbebetrieb nicht hinreichend dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören Fanggründe und der dortige Fischreichtum nicht in der Weise zu dem durch Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützten Eigentum, das ihre bloße, ggf. schwere Beeinträchtigung schon einen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar-stellen würde. Vermittelt werden durch die Fanggründe lediglich bloße Erwerbsmög-lichkeiten oder Chancen, die eigentumsrechtlich aber nicht gesichert sind. Rechts-schutz setzt erst dann ein, wenn eine gesetz- und rechtswidrige Entziehung dieser Chancen zur Folge hätte, dass der Gewerbebetrieb des Betroffenen schwer und uner-träglich getroffen oder der Bestand seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-triebs ernsthaft in Frage gestellt würde. Ein die Existenz des Gewerbebetriebes ge-fährdender Eingriff läge erst dann vor, wenn absehbar wäre, dass die Fischereierträge in Folge der Errichtung der Spülrohrleitung in einer die Fortführung des Gewerbebe-triebes gefährdenden Weise zurückgehen würden und überdies auch ein Ausweichen in andere Fanggebiete nicht möglich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1982 - 7 C 111.81 - BVerwGE 66, 307-311; ebenso VG Hamburg, Urteil vom 25.03.2004 - 8 K 4795/03 - NuR 2004, 548 ff.).

Für einen derartig erheblichen Eingriff fehlt es indessen an hinreichenden Anhaltspunk-ten. Eine Existenzgefährdung haben die Einwender nicht schlüssig dargelegt, auch wenn davon auszugehen ist, dass der konkrete Fangplatz nach Errichtung der

Spül-Sediment umgehend aus dem Binnenhafen zu schaffen und so die Sicherheit des Schiffsverkehrs aufrecht zu erhalten.

Laut Einwender wird der Fangplatz 2 Monate in der Herbstsaison (Mitte September bis Mitte November) genutzt, hauptsächlich für Aalfang (aber auch andere Fischarten), mit einer täglichen Fangmenge von 100 - 400 Pfund, im Winter wird dort sporadisch auf Stint gefischt. Der Jahresertrag an diesem Fangplatz soll sich auf ca. 60.000 EURO belaufen. Letztlich werde dort 25 % des jährlichen Fangvolumens gewonnen. Es wurde zwar vorgetragen, dass der Fangplatz von erheblicher Bedeutung sei. In welchem tat-sächlichen Verhältnis dieser aber zum Gesamtjahresgewinn der Einwender steht und den Bestand ihres Unternehmens trägt, haben die Einwender nicht hinreichend darge-legt. Auch ist davon auszugehen, dass bei Wegfall des Fangplatzes ein Ausweichen auf andere Fanggebiete möglich ist. So hat einer der Einwender in der Anhörung zum Vorhaben am 06.11.2009 vorgetragen, dass es noch andere Fangplätze gibt, etwa oberhalb des Brunsbütteler Elbehafens. Diese würden aber weniger als ein Drittel von dem Ertrag des in Streit befindlichen Fangplatzes einbringen.

Letztlich stellt sich die vorgetragene Sachlage für die Planfeststellungsbehörde derart dar, dass der Fangplatz nur zeitweise ca. 2 - 3 Monate im Jahr genutzt wird. Auch wenn, wie behauptet, etwa 25 % des jährlichen Fangvolumens auf diesen Fangplatz entfallen würden, würde doch der überwiegende Fangertrag an anderen Fangplätzen eingebracht. Ebenso ist ein Ausweichen auf andere Fanggebiete nicht von vornherein ausgeschlossen. Möglicherweise sind diese nicht so ertragreich wie der Fangplatz vor der 3. Buhne östlich der Mole 1. Es ist aber davon auszugehen, dass ein nicht nur un-erheblicher Teil der Fangeinbußen durch Ausweichfangplätze wieder kompensiert wer-den kann.

Die Einwender haben in diesem Zusammenhang zu Bedenken gegeben, dass immer mehr Bereiche durch weitere Vorhaben, wie den Bau von Kohlekraftwerken oder die Fahrrinnenanpassung in der Elbe wegfallen würden. Grundsätzlich sind bei der Bewer-tung eines Vorhabens auch verfestigte Planungen anderer Vorhabensträger zu be-rücksichtigen, inwieweit sich im Zusammenwirken mit diesen die Beurteilung der Aus-wirkungen eines Vorhabens verändern kann. Die hier relevanten Vorhaben - Steinkoh-lekraftwerk der GDF SUEZ Kraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co.KG sowie Steinkohle-kraftwerk der SüdWestStrom StadtKraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. KG und die Fahrrinnenanpassung der Elbe - sind alle noch in Planung. Entsprechende Genehmi-gungen nach BImSchG, WHG oder WaStrG sind noch nicht erteilt worden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es im Laufe der weiteren Genehmigungsverfahren noch zu wesentlichen Änderungen kommen könnte, auch wenn für die hier angesprochenen Vorhaben teilweise schon eine Auslegung der Planunterlagen und Erörterungen statt-gefunden haben. Es besteht immer noch die Möglichkeit, dass die Vorhaben, z. B.

auf-grund einer Rücknahme des Antrags oder wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit, nicht zu Ende geführt werden. Zum anderen ist aber nach Überzeugung der Planfest-stellungsbehörde auch bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass den Einwendern hinreichend Ausweichfangplätze zur Verfügung stehen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BGH, dass gegebenenfalls auch längere Anfahrtswege zu Fangplätzen in Kauf genommen werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.1966, III ZR 110/64, BGHZ 45, 150).

Daher ist hier nicht von einer Existenzgefährdung der Fischereiunternehmen durch die Errichtung der Spülrohrleitung am geplanten Standort auszugehen.

Es ist nicht erkennbar, dass die einwendenden Hamenfischer durch den Bau der Spül-rohrleitung unangemessen beeinträchtigt werden. In Abwägung mit den Vorteilen, die der Standort und die Ausführung der geplanten Spülrohrleitung im Verhältnis zu den im Abschnitt B.III.2.4 angesprochenen Alternativen bringen, treten die Nachteile, die den Fischern durch diese Maßnahme entstehen, zurück.

Mit dem gegen die vorläufige Anordnung vom 22.01.2010 eingelegten Widerspruch wurden keine ergänzenden Tatsachen vorgetragen, die eine andere Bewertung erge-ben.