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A. Tenor

III. Anordnungen

1. 5. Schleusenkammer

1.1 Die Rodungen auf der Schleuseninsel sowie die Baufeldfreiräumung im Bereich

Begleitung zu versehen und mittels eines Monitorings hinsichtlich ihrer Eig-nungsausprägung zu begleiten.

1.3 Im Zusammenhang mit der Baufeldfreimachung ist eine allgemeine Umweltbau-begleitung vorzusehen. Die entsprechenden Protokolle der UmweltbauUmweltbau-begleitung sind dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schles-wig-Holstein (als Artenschutzbehörde) und der zuständigen Unteren Natur-schutzbehörde seitens des Vorhabensträgers zur Kenntnis zu geben.

1.4 Die Erdbaumaßnahmen in den kontaminierten Bereichen - die Separation, die fachgerechte Untersuchung und die Entsorgung des Bodenmaterials - sind durch einen Fachgutachter zu begleiten.

1.5 Treten bei unbelasteten Böden während der Erdarbeiten farbliche Veränderun-gen oder Gerüche auf, die auf Kontamination hinweisen, ist der Fachdienst Was-ser, Boden, Abfall des Kreises Dithmarschen unverzüglich zu unterrichten.

1.6 Die Arbeiten in den kontaminierten Bereichen müssen hinsichtlich Arbeitssicher-heit entsprechend Berufsgenossenschaftlichen Regeln (BGR) 128 überwacht werden.

1.7 Belastetes Grundwasser/ Stauwasser aus kontaminierten Bereichen ist vor Ein-leitung in die Elbe oder in den NOK auf MKW, PAK und Schwermetalle zu analy-sieren und aufzubereiten; bei Funden von Kampfmitteln ist das Parameterspekt-rum entsprechend zu erweitern.

1.8 Die Ausführungsplanung hinsichtlich der wasserrechtlich relevanten Projektteile hat in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde zu erfolgen.

1.9 Im Fall einer Wiederverwendung von mineralischen Materialien ist eine voraus-gehende Materialanalyse erforderlich. Dem Kreis Dithmarschen - Fachdienst Wasser, Boden, Abfall - sind die Analyseergebnisse und Probebegleitbögen vor-zulegen.

1.10 Zur Sicherstellung des abfallrechtlichen Verwertungsgebots ist vor Beginn der Abbrucharbeiten eine abfalltechnische Abnahme durch den Kreis Dithmarschen - Fachdienst Wasser, Boden und Abfall - durchführen zu lassen.

1.11 Während der Bauphase hat eine Überwachung der Feinstaubbelastung durch eine nach § 26 BImSchG zugelassene Messstelle zu erfolgen. Die Messplanung ist mit dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

Schles-wig-Holstein (LLUR) - Außenstelle Itzehoe - rechtzeitig vor Messbeginn abzu-stimmen. Das LLUR ist regelmäßig über die Ergebnisse zu informieren. Bei Ge-fahr der Überschreitung der Grenzwerte sind entsprechende Minderungsmaß-nahmen zu ergreifen.

1.12 Rammarbeiten im Bereich der 5. Schleusenkammer dürfen nur während der nach AVV-Baulärm vorgegebenen Tagzeit also zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr durchgeführt werden.

1.13 Zum Ausgleich des Eingriffs in Belange des Denkmalschutzes hat der Vorha-bensträger eine Dokumentation der zum Abriss vorgesehenen Gebäude und technischen Anlagen sowie von Objekten, deren historischer Zustand absehbar erheblich verändert wird, zu veranlassen.

Hinsichtlich des Kraftwerksgebäudes hat der Vorhabensträger dem Landesamt für Denkmalpflege die Möglichkeit zu geben, Originalelemente wie z. B. Wand- und Bodenfliesen, Dachträger sowie die 4 Holztüren des östlichen Eingangs-raums für eine Wiederverwendung ausbauen zu dürfen.

Außerdem hat der Vorhabensträger alle Möglichkeiten zu prüfen, um die Granit-formsteine der Kaimauerabdeckung an anderer Stelle im Schleusenbereich wie-der zu verwenden.

1.14 Vor dem Hintergrund des Küstenschutzes ist für den Bereich der festen Bauwer-ke der Schleusenanlage (insbesondere Schleusenhäupter) im Rahmen der wei-teren Planung ein „Klimazuschlag“ von 0,90 m zum Bemessungswasserstand von 6,10 m zu berücksichtigen.

2. Spülrohrleitung

2.1 Beim Bau der Spülrohrleitung sind Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Trinkwasserleitung des Wasserverbandes Süderdithmarschen vor Beschädigung zu schützen.

Geräten und sonstigen Gegenständen zu dieser Zeit im Deichbereich ver-boten.

b) Die Verlegung der Rohrleitung hat nach den Empfehlungen H 2002 der EAK 2002, Empfehlungen für Verlegung und Betrieb von Leitungen im Be-reich von Hochwasserschutzanlagen zu erfolgen.

c) Seeseitig ist eine Umläufigkeitssperre im Bereich des Deichfußes einzu-bauen.

d) Der Ringspalt zwischen Druck- und Schutzrohr ist nur seeseitig dauerhaft abzudichten. Im Bereich des Schieberschachtes ist der Ringspalt offen zu halten, um eine Undichtigkeit des Druckrohres frühzeitig zu entdecken.

e) Bei der Verlegung der Spülrohrleitung ist auf einen gerinneförmigen Kolk-schutz vor dem Auslauf zu achten, da sonst bei sehr niedrigen Wasser-ständen der Buhnenkopf unterspült werden kann und Priele im Wattsockel entstehen können.

f) Der Landesschutzdeich im Bereich der Rohrleitungstrasse ist im Vorwege mit einem Mitarbeiter des LKN vor Beginn der Baumaßnahme in Augen-schein zu nehmen und der vorhandene Zustand festzuhalten (Beweissiche-rung). Nach Bauende ist der entsprechende Bereich durch den LKN abzu-nehmen (Bauabnahme).

3. Tortinstandsetzungsdock

3.1 Der Einsatz lärmstarker Baumaschinen wie Rammen (inklusive Anschlagen von Spundbohlen etc.) im Bereich des Torinstandsetzungsdocks ist nur am Tage (7:00 - 20:00 Uhr) zulässig. Die Betriebszeit der Rammen darf dabei maximal 8 Stunden am Tag nicht überschreiten.

3.2 Hinsichtlich der Erschütterungswirkungen durch Rammarbeiten sind im Bereich des Torinstandsetzungsdocks in einem Umkreis von 120 m vom Einsatzort Be-weissicherungsmaßnahmen an Gebäuden/ Bauwerken, insbesondere an den Gebäuden der Ostermoorer Str. 27 - 33, durchzuführen.

3.3 Der im Zusammenhang mit dem Torinstandsetzungsdock auftretende bau- und betriebsbedingte Verkehr muss grundsätzlich über die Straße „Am Binnenhafen“

erfolgen. Dabei hat der TdV sicherzustellen, dass die Straße „Am Binnenhafen“

die zusätzliche Belastung aushält und darunterliegende Leitungen Dritter keinen Schaden nehmen.

3.4 Die Ausführungsplanung für die mit dem Torinstandsetzungsdock geplanten zwei neuen Einläufe von Oberflächenwasser in den NOK hat in Abstimmung mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde zu erfolgen.

3.5 Lagerbereich und Reststoffsammelstelle für wassergefährdende Stoffe sind ent-sprechend den wasserrechtlichen Vorschriften einzurichten und zu betreiben.

3.6 Die farbliche Gestaltung der Halle hat in Abstimmung mit der Stadt Brunsbüttel zu erfolgen.

3.7 Der Einsatz eines Niethammers im Bereich des Torinstandsetzungsdocks darf nur innerhalb der Halle bei geschlossenen Toren stattfinden. Während der Nachtzeit nach TA-Lärm (22:00 - 6:00 Uhr) wird der Einsatz eines Niethammers ausgeschlossen.

3.8 Beim ersten Einsatz eines Niethammers im Torinstandsetzungsdock hat der TdV die tatsächlich auftretenden Lärmimmissionen in dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet und im Bereich der Westküstenklinik zu messen. Die Messorte sind in Abstimmung mit den Bewohnern festzulegen. Die Planfeststellungsbehörde ist über das Ergebnis zu informieren. Sollten bei der Messung wider Erwarten Über-schreitungen der in der TA-Lärm bestimmten Grenzwerte festgestellt werden, muss der TdV zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen ergreifen bis eine Ein-haltung der Grenzwerte gewährleistet ist, ansonsten wird der Einsatz des Niet-hammers untersagt.

4. Bodenlager Dyhrrsenmoor

4.1 Der TdV hat bei seiner Ausführungsplanung zu prüfen, inwieweit eine Vollsper-rung des Wirtschaftsweges am Kanalufer beim Bodenlager Dyhrrsenmoor ver-mieden werden kann.

chen. Sollten sich hierbei erhebliche Abweichungen ergeben, hat der TdV dies der Planfeststellungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und seine Planung anzu-passen.

4.4 Die Aufbringungsarbeiten im Bodenlager Dyhrrsenmoor sind mit einem Monito-ring zu begleiten, um die Tragfähigkeit des Bodenlagers zu überprüfen. Bei Über-schreitung der relevanten Grenzwerte hat der TdV dies unverzüglich der Plan-feststellungsbehörde anzuzeigen und Maßnahmen darzulegen, die die Tragfä-higkeit des Bodenlagers in jedem Fall gewährleisten.

4.5 Um die tatsächlichen Auswirkungen der Bodenverbringung auf das Grundwasser zu überprüfen, hat der TdV mindesten 5 Grundwassermessstellen innerhalb ei-nes 360-m-Radius einzurichten. Die konkrete Positionierung ist in Abstimmung mit den angrenzenden Anwohnern vorzunehmen.

4.6 Des Weiteren hat der TdV hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen der Bo-denverbringung in einem Umkreis von 360 m Beweissicherungsmaßnahmen an Gebäuden und Bauwerken durchzuführen; ausdrücklich sind von den Beweissi-cherungsmaßnahmen auch die Gebäude der Einwender E 025, E 026 und E 039 erfasst. Ebenso ist die genutzte Zufahrtsstraße von Ecklack aus (vgl. Planunter-lage 2, Plan 02 A 4.3) in die Beweissicherung mit einzubeziehen.

4.7 Mit der Verbringung des Bodenmateriales auf das Bodenlager Dyhrrsenmoor muss vor Beginn der Brutzeit (März bis August) der vorkommenden Brutvögel begonnen werden. Andernfalls muss durch geeignete Maßnahmen, wie z. B.

Scheuchanlagen sichergestellt werden, dass während der Brutzeit keine Ansied-lung von Brutvögeln auf den Flächen des Bodenlagers erfolgen kann.

4.8 Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von „Tötungen“ (z. B.

Scheuchen) sind baubiologisch zu begleiten.

4.9 Die CEF-Maßnahmen für die Bekassine (vgl. Planunterlage 6, LBP, Maßnahme Nr. 06 A 3.2 A 01-CEF, Maßnahme Nr. 06 A 3.2 A 02-CEF) sind baubiologisch und mittels eines Monitorings hinsichtlich ihrer Eignungsfähigkeit zu begleiten.

4.10 Sollte sich später die Möglichkeit einer Verwertung des Bodenmaterials - etwa zum Deichbau - ergeben, ist diese einer dauerhaften Ablagerung vorzuziehen.

5. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

5.1 Die landschaftspflegerische Ausführungsplanung, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen Burger Au, Vaalerfeld und Tackesdorf, hat in Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden zu erfolgen.

5.2 Bei der geplanten Abdämmung von Entwässerungsgräben im Bereich Tackes-dorf sind eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der noch landwirtschaftlich ge-nutzten Flächen und ein reibungsloser Ablauf in die Verbandsgräben zu gewähr-leisten.

5.3 Um eine Ansiedlung von Moorfröschen aus der unmittelbaren Umgebung zu be-günstigen, hat die Ausführung der Kleingewässer im Bereich Tackesdorf als

"nachgeahmte kleinflächige Handtorfstiche" zu erfolgen.

5.4 Die konkreten Bedingungen der Beweidung und/oder Mahd der zu entwickelnden extensiven (Feucht-)Grünlandflächen im Bereich Tackesdorf und Burger Au sind im Rahmen der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung zu überprüfen und in Abstimmung mit dem LLUR und den betroffenen unteren Naturschutzbehörden zu regeln. Zusätzlich hat ein begleitendes Monitoring auf diesen Flächen zu er-folgen.

5.5 Da die Ausgleichsfläche Burger Au in direkter Nachbarschaft zu Kompensations-flächen für die Errichtung eines Steinkohlekraftwerks in Brunsbüttel liegt, hat der TdV die jeweiligen Maßnahmen hinreichend abzustimmen, um eine großräumige naturschutzfachliche Aufwertung zu erreichen.

5.6 Bei der Umsetzung der Maßnahmen Burger Au sind die satzungsgemäßen Auf-lagen des Sielverbandes Burg-Kudensee bzw. des Deich- und Hauptsielverban-des Dithmarschen einzuhalten. Der TdV hat das für die Maßnahmen Burger Au geplante wasserwirtschaftliche Konzept mit dem Deich- und Hauptsielverband Dithmarschen sowie dem Sielverband Burg-Kudensee abzustimmen. Ebenso hat eine Abstimmung mit dem wasserwirtschaftlichen Konzept für die benachbarten Kompensationsflächen der Planung „Errichtung eines Steinkohlekraftwerkes in

6.2 Der TdV hat dem Unternehmen KüBi-Bunker die Mitbenutzung der neu zu errich-tenden Festmacher-Objekte (Dalben/Poller) zu gewähren. Hierzu ist mit dem Bunkerunternehmen eine verträgliche Regelung zu finden.

6.3 Hinsichtlich der zu erwartenden baubedingten Beeinträchtigungen hat der TdV in Abstimmung mit dem Unternehmen KüBi-Bunker dafür Sorge zu tragen, dass diese so weit wie möglich vermieden werden. Insbesondere hat der TdV das Un-ternehmen rechtzeitig über die geplanten Bauschritte zu informieren.

6.4 Im Bezug auf die baubedingten Erschütterungswirkungen und die Standsicher-heit der Tanks und Gebäude des Unternehmens KüBi-Bunker hat der TdV Be-weissicherungsmaßnahmen durchzuführen.