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B. Gründe

II. Formalrechtliche Würdigung

7. Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft

7.2 Darstellung wesentlicher Maßnahmen zum Ausgleich bzw

7.2.1 Maßnahmen im Bereich Brunsbüttel - 5. Schleusenkammer, TID, etc.- (vgl. Planunterlage 6, Pläne 06 A 2.3, 06 A 2.4 und 06 B 2.2)

Auf verschiedenen Flächen der Großen und Kleinen Schleuseninsel sind Gehölz-pflanzungen geplant (vgl. Planunterlage 6, Maßnahmen 06 A 2.3 A 01, 06 A 2.3 A 02, 06 A 2.3 A 03). Des Weiteren sind mit den Maßnahmen 06 A 2.3 A 04 und 06 B 2.2 G 01 Anpflanzungen von Einzelbäumen und Baumreihen vorgesehen sowie mit Maß-nahme 06 A 2.3 A 05 die Entsiegelung von Flächen. Die MaßMaß-nahmen dienen der Wiederherstellung der Baufeldflächen nach dem Eingriff, um den grüngeprägten Cha-rakter der Vorhabensbereiche und Lebensräume für Pflanzen und Tiere wiederherzu-stellen.

Die Entwicklung von Sukzessionsflächen (Maßnahmen 06 A 2.4 A 01 und 06 B 2.2 A 01) dient einer Wiederherstellung der ruderalen Biotope nach Beendigung der zwi-schenzeitlichen Nutzung von Bereichen als Baustelleneinrichtungsfläche.

Außerdem ist zum Ausgleich des Verlustes von Wasserflächen im Binnenhafen durch den Bau des TID, die Neuanlage von Wasserflächen im Bereich der ehemaligen Schleuseninsel geplant (Maßnahme 06 B 2.2 A 02).

Die Forstbehörde Nord Schleswig-Holstein (E 002) hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Ausgleich für die Rodung der Waldfläche auf der Schleusenin-sel in einem Verhältnis 1 : 2 stattzufinden habe. Außerdem habe die Neuwaldbegrün-dung mit standortgerechten Baumarten ordnungsgemäß, nachhaltig und naturnah zu erfolgen. Sie umfasse nach dem ersten Anbau auch die Ergänzung durch spätere Nachpflanzungen, Schutzmaßnahmen gegen Wild- und Forstschäden sowie die not-wendige Pflege der Kultur. Nach Durchführung der Ersatzpflanzung solle die Forstbe-hörde Nord informiert werden.

Gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan wird den Anforderungen der Forstbe-hörde Nord hinsichtlich des Ausgleichsverhältnisses von 1 : 2 entsprochen (vgl. Plan-unterlage 6, S. 73 bzw. Maßnahmen 06 A 2.3 A 01-04 und 06 A 2.5 E 01). Der TdV hat erklärt, die weiteren Hinweise hinsichtlich der Neuwaldbegründung und Ersatzpflan-zungen in seine Ausführungsplanung mit aufzunehmen und die Forstbehörde Nord über die Umsetzung zu informieren.

7.2.2 Maßnahmen im Bereich des Bodenlagers Dyhrrsenmoor (Planunterlage 6, Plan 06 A 2.5)

Im Bereich des Bodenlagers Dyhrrsenmoor werden Gehölzflächen angelegt (06 A 2.5 E 01). Die Gehölzpflanzungen im Randbereich des Bodenlagers binden die Aufschüt-tungsflächen in die Landschaft ein und gleichen Gehölzverluste aus. Es werden stand-ortheimische Gehölzarten entsprechend der potenziellen natürlichen Vegetation ver-wendet.

Die Entwicklung von Hochstauden- und Ruderalfluren, Krautsäumen (06 A 2.5 G 01) wird vorangetrieben. Auf dem Bodenlager soll sich der überwiegende Teil der Flä-chen außerhalb der GehölzfläFlä-chen weitgehend natürlich als Hochstaudenflur entwi-ckeln können. Durch eine Initialansaat mit RSM 7.1.2 wird eine zielgerichtete Vegetati-onsentwicklung gefördert. Eine Pflegemahd erfolgt im Frühherbst/ Herbst im mehrjähri-gen Turnus als Mulchmahd.

Das MLUR (E 037) sowie der Kreis Steinburg - Amt für Umweltschutz - (E 038) haben hierzu eingewandt, dass Initialansaaten nicht erforderlich seien, da Vegetationsent-wicklungen mit hohem Rohbodenanteil für verschiedene seltene Arten von hoher Be-deutung seien. Es solle darauf verzichtet werden, soweit diese Maßnahme zum Schutz vor Wind- und Wassererosion nicht zwingend erforderlich sei.

Der TdV hat dazu erklärt, dass der Hinweis berücksichtigt wird. Initialsaaten werden auf die Flächen begrenzt, auf denen ein rascher Narbenschluss zur Böschungssiche-rung erforderlich ist.

Des Weiteren ist die Entwicklung von Röhrichten (06 A 2.5 G 03) geplant. Die Trocknungsflächen des Bodenlagers Dyhrrsenmoor werden nach Beendigung der Bo-denablagerung rekultiviert. Die Bodenmieten und die ca. 1 m starke aufgetragene Sandschicht werden beseitigt. Hier soll sich Röhricht durch Selbstansiedlung entwi-ckeln.

Eine Pflege der Röhrichtbestände wird derart erfolgen, dass die Bestände außerhalb der Brutzeit je nach Aufwuchs in mehrjährigen Abständen gemäht werden. Es sollen

Der TdV erläuterte dazu, dass die Röhrichtmahd von Teilflächen im zeitlichen Wechsel erforderlich ist, um die Strukturvielfalt im Gesamtbestand der Röhrichte zu erhöhen und auch immer wieder zeitweise offene Bereiche entstehen lassen.

Da sich hier zwei gleichwertige naturschutzfachliche Ziele gegenüberstehen, zum ei-nen die Entwicklung von Altröhrichtbestand, zum anderen eine Strukturvielfalt im Ge-samtbestand der Röhrichte, hält die Planfeststellungsbehörde das geplante Vorgehen des TdV für vertretbar. Gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan wird berücksich-tigt, dass die Mahd bzw. Reednutzung nicht in Konflikt zu den naturschutzfachlichen Zielen steht.

Durch die Anlage eines Randgrabens (06 A 2.5 S 02) um das Trocknungsfeld des Bodenlagers Dyhrrsenmoor wird sicher gestellt, dass ein Austrag von Porenwasser in die umliegenden Verbandsgewässer vermieden wird. Der Wasserspiegel des Grabens kommuniziert mit den Wasserspiegeln in den Verbandsgewässern.

Zur Kompensation des Verlustes von Kleingewässern sowie zur Verbesserung der Amphibienlebensräume ist die Anlage von Kleingewässern (06 A 2.5 G 02) auf der Rekultivierungsfläche des Bodenlagers Dyhrrsenmoor nach Abschluss der Nutzung als Trocknungsfläche vorgesehen.

Flächen, die baubedingt in Anspruch genommen werden müssen, aber danach nicht für Minimierungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen benötigt werden, werden in die vorherige Nutzung zurückgeführt (06 A 2.5 G 04).

Letztlich wurde in Beteiligungsverfahren angeregt, aus naturschutzfachlichen Erwä-gungen die jagdliche Nutzung auf den Flächen des Bodenlagers Dyhrrsenmoor einzu-schränken. Der TdV hat dazu erklärt, dass es für die Flächen des Bodenlagers Dyhrr-senmoor keinen eigenen Jagdpachtvertrag gibt. Die Flächen wurden automatisch der Jagdgenossenschaft der angrenzenden Gemeinde Ecklack zugeschrieben. Diese ist für den Abschluss etwaiger Pachtverträge zuständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Vegetation, wie derzeitig mit einer ca. 60 ha durchgängigen Reetfläche, nach Beendigung der Baumaßnahme nur in Teilen wieder derart hochwertig sein wird. Die wertvollen Röhrichtflächen mit entsprechenden Vogelansiedlungen und Habitatbedin-gungen reduzieren sich erheblich. Auch werden die Flächen des Dyhrrsenmoores nicht als Kompensationsflächen angerechnet. Ein besonderer Status der Flächen, der eine jagdliche Einschränkung rechtfertigen würde, ist danach nicht gegeben.

7.2.3 Maßnahme Burger Au

(Planunterlage 6, Pläne 06 A 3.2, 06 A 3.3 und 06 B 2.3) 7.2.3.1 Entwicklung von Extensivgrünland

(vgl. Planunterlage 6, Maßnahmen 06 A 3.2 A01, 06 A 3.3 A01, 06 B 2.3 E 01) Auf bis dato intensiv genutztem Grünland ist die Entwicklung von extensivem (Feucht-) Grünland geplant. Die dauerhafte Pflege der Fläche wird in Abstimmung mit den Na-turschutzbehörden entweder durch Pflegemahd oder Beweidung gewährleistet.

Als Zielbiotoptypen werden „feuchtes bis nasses Grünland für den Wiesenvogelschutz“

bzw. „(feuchtes) Magergrünland“ angestrebt.

7.2.3.2 Anlage von Kleingewässern (06 A 3.2 A 02)

Zur Kompensation des Verlustes von Kleingewässern sowie zur Verbesserung der Amphibienlebensräume werden im Bereich der Burger Au Kleingewässer angelegt. Die neu angelegten Kleingewässer erhalten zum Teil einen Pufferstreifen zur Entwicklung einer umfangreichen krautigen Ufervegetation als Schutz gegen Einträge und andere Beeinträchtigungen. Andere Gewässer werden bis an die Ufer mitbeweidet, um den Aufwuchs gering zu halten (Besonnung von Amphibien-Flachwasserbereichen). Die Kleingewässer werden der Eigenentwicklung überlassen, da sich relativ schnell Ufer-rand- und Röhrichtvegetation ansiedelt.

Das MLUR hat darauf hingewiesen, dass die Ausgleichsfläche Burger Au in direkter Nachbarschaft zu Kompensationsflächen für die Errichtung eines Steinkohlekraftwerks in Brunsbüttel liegt. Die jeweiligen Maßnahmen sollten hinreichend aufeinander abge-stimmt werden, um eine großräumige naturschutzfachliche Aufwertung zu erreichen.

Hier steht insbesondere die Entwicklung eines niederungs-typischen Bodenwasser-haushalts im Fokus. Dieser Anregung wird mit Anordnung A.III.5.5 nachgekommen.

Des Weiteren hat der Deich- und Hauptsielverband Dithmarschen (E 029) auch in Ver-tretung des Sielverbandes Burg-Kudensee hinsichtlich der Maßnahmen Burger Au ein-gewandt, dass hiervon Verbandsanlagen betroffen wären. Die ordnungsgemäße Erfül-lung der Verbandsaufgaben dürfe vorhabensbedingt nicht beeinträchtigt werden und

7.2.4 Maßnahme Vaalerfeld (Planunterlage 6, Pläne: 06 A 3.4 und 06 A 3.5) Es ist geplant, dass sich im Bereich der feuchten bis nassen Ausgleichsflächen im Vaalerfeld Röhrichte durch Selbstansiedlung entwickeln (06 A 3.4 A 01, 06 A 3.5 A 01). Eine Pflege der Röhrichtbestände wird derart erfolgen, dass die Bestände außer-halb der Brutzeit je nach Aufwuchs in mehrjährigen Abständen gemäht werden. Es sollen jeweils Teilflächen im zeitlichen Wechsel zur Reetgewinnung genutzt werden.

Das Mähgut muss zur Vermeidung nitrophiler Verhältnisse abtransportiert werden.

Hinsichtlich der auch hier vorgebrachten Einwendungen zur Röhrichtmahd gilt das Gleiche wie bei der Maßnahme im Bereich Bodenlager Dyhrrsenmoor (s. o. Abschitt B.III.7.2.2).

Der Forderung, die jagdliche Nutzung auf diesen Flächen einzuschränken, kann nicht nachgekommen werden, da es für die Flächen keinen eigenen Jagdpachtvertrag gibt.

Die Flächen wurden automatisch der Jagdgenossenschaft der angrenzenden Gemein-de Hochdonn zugeschrieben. Für die Bildung eines Eigenjagdbezirkes ist die Fläche mit 35 ha gemäß § 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) grundsätzlich zu klein.

Des Weiteren hat der Kreis Steinburg - Amt für Umweltschutz - (E 038) darum gebeten, zu klären, ob durch die geplante flächendeckende Röhrichtentwicklung möglicherweise für den Vogelzug benötigte Grünland-Rastflächen entwertet würden und wenn ja, wel-che Bedeutung diesem Effekt beizumessen wäre.

Eine daraufhin eingeholte ergänzende Stellungnahme des Gutachters (leguan GmbH) vom 29.08.2009 kommt zu folgendem Ergebnis:

Bei den von den Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Grünlandflächen handelt es sich um eine wechselfeuchte artenarme Schnittwiese (südliche Teilfläche) und um beweide-tes Intensivgrünland frischer Standorte (nördliche Teilfläche). Aufgrund der Lage der Flächen in unmittelbarer Nähe zum NOK, der eine wichtige Zugroute für Zugvögel in Schleswig-Holstein darstellt, ist eine gelegentliche Nutzung durch rastende Zugvögel nicht auszuschließen. Eine besondere Bedeutung beider Flächen für Rastvögel des Grünlandes ist jedoch auszuschließen, da sie über keinerlei Merkmale verfügen, die sie als Rastflächen besser geeignet erscheinen lassen als die unmittelbar angrenzen-den Grünlandflächen, die in beiangrenzen-den Fällen in geringer Entfernung von wenigen 100 m großflächig vorhanden sind. Einschränkend auf die Eignung der Flächen für Rastvögel des Offenlandes wirken sich in beiden Fällen die entlang des Kanals verlaufenden Ge-hölzbestände aus. Solche Strukturen werden von vielen Arten des Offenlandes gemie-den. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die zu entwickelnden Röhrichtflächen ihrerseits als Rastplätze für Zugvögel, insbesondere für Kleinvögel, aber auch beispielsweise für Kornweihen, eine Bedeutung aufweisen werden.

Da die Bereiche keine besondere Bedeutung für Rastvögel des Grünlandes aufweisen und auch ausreichend gleichwertige Rastflächen im näheren Umfeld vorhanden sind sowie die zu entwickelnden Röhrichtflächen ebenfalls als Rastplatz genutzt werden können, ergeben sich in diesem Zusammenhang zur Überzeugung der Planfeststel-lungsbehörde keine Bedenken gegen die Planung.

7.2.5 Maßnahme Tackesdorf (Planunterlage 6, Plan 06 A 3.6rev) 7.2.5.1 Entwicklung von Extensivgrünland (06 A 3.6 E 01)

Im Bereich Tackesdorf soll ebenfalls auf intensiv genutztem Grünland und Feuchtgrün-land die Entwicklung von extensivem (Feucht-)GrünFeuchtgrün-land vorangetrieben werden. Die Schaffung von Habitaten für Wiesenlimikolen ist intendiert.

Es wird erwartet, dass sich bei der beabsichtigten Extensivierung der Bewirtschaftung und Anhebung des Grundwasserspiegels in relativ kurzer Zeit eine standorttypische und artenreiche Vegetation einstellt. Als Zielbiotoptypen werden „feuchtes bis nasses Grünland für den Wiesenvogelschutz“ bzw. „(feuchtes) Magergrünland“ angestrebt. Die Pflege des Extensivgrünlandes wird durch Beweidung oder Mahd erfolgen.

7.2.5.2 Anlage von Kleingewässern (06 A 3.6 E 02)

Zur Verbesserung der Lebensräume für Wiesenlimikolen werden Kleingewässer auf den Kompensationsflächen Tackesdorf angelegt. Die Kleingewässer werden der Ei-genentwicklung überlassen, da sich relativ schnell Uferrand- und Röhrichtvegetation ansiedelt.

Im Beteiligungsverfahren wurde vom Kreis Rendsburg-Eckernförde (E 017) vorge-bracht, dass bezogen auf die Maßnahmen in Tackesdorf die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien. Es würden insbesondere eine umsetzbare Planung und Aus-sagen zur Trägerschaft der Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen fehlen.

Diese Auffassung teilt die Planfeststellungsbehörde nicht. Inhalt und Umfang der Maß-nahmen im Bereich Tackesdorf sind in den Planunterlagen hinreichend dargestellt (vgl.

Die Flächen für die Kompensationsmaßnahmen wurden für die Ebene des LBP fachgu-tachterlich unter Berücksichtigung der angestrebten Ziele, zu berücksichtigenden Nut-zungsansprüche und Entwicklungspotenziale, auf eine Umsetzbarkeit der Maßnahmen überprüft. Eine weitere Detaillierung erfolgt dann auf der Ebene der Landschaftspflege-rischen Ausführungsplanung.

Gemäß Planunterlagen ist die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auch für die spätere Unterhaltung zuständig. Nach den Anforderungen an die planerische Abwägung und an den notwendigen Regelungsgehalt einer Planfeststellung genügt es, dass die Plan-feststellungsbehörde sich Gewissheit verschafft, dass eine durch das Vorhaben auf-geworfene Problematik bei Ausführung des Planfeststellungsbeschlusses beherrschbar ist und dass ein notwendiges Instrumentarium zur Problemlösung bereitsteht. Es würde die Anforderungen an die planerische Abwägung und an den Regelungsgehalt einer Planfeststellung überspannen, wenn in jedem Fall eine bis ins Detail gehende Planung verlangt würde (vgl. BVerwG Urteil vom 08.06.1995, 4 C 4/94; BVerwG Urteil vom 05.03.1997, 11 A 5/96). Insoweit liegt auch bezogen auf die Maßnahmen in Tackesdorf eine hinreichende Planung vor, deren Umsetzung keine Hindernisse im Wege stehen.

Konkrete Einzelheiten bleiben der Ausführungsplanung vorbehalten.

Auch können Bedenken ausgeräumt werden, dass es bei der Errichtung der Kleinge-wässer im Bereich Tackesdorf zu Beeinträchtigung der VerbandsgeKleinge-wässer des Was-ser- und Bodenverbandes Haaleraugebiet kommt. Laut Stellungnahme (E 017) sollen die Kleingewässer einen Mindestabstand von 5,0 m zur Böschungsoberkante wahren.

Aus den Planunterlagen (Plan 06 A 3.6rev) ergibt sich, dass der Abstand zu den Ver-bandsgewässern mindestens 100 m beträgt.

7.3 Ergebnis

Nach Prüfung des Landschaftspflegerischen Begleitplans kommt die Planfeststellungs-behörde zu dem Schluss, dass die vom TdV geplante Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft den geltenden naturschutzfachlichen und rechtlichen Anforde-rungen entspricht.

8. Abwägung weiterer öffentlicher und privater Belange