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Finanzielle Unterstützung für Eltern

Weitere Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sind die verschiedenen finanziellen Unterstützungsformen, die ich nun vorstellen werde. Hierbei ist wichtig zu erwähnen, dass diese Unterstützungsformen Eltern sehr dabei helfen können, die Familie mit gleichzeitiger Karriere zu vereinen, da adäquate Kinderbetreuung teuer sein kann. Diese Unterstützung ist in heutiger Zeit neben den Kinderbetreuungsstätten einer der wichtigsten Punkte, die Eltern zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Anspruch nehmen können.

Für Eltern beziehungsweise werdende Eltern gibt es eine Reihe an finanziellen Unterstützungen, die ihnen zur Betreuung ihres Kindes zur Verfügung stehen. In den letzten Jahren gab es viele Veränderungen im Bezug auf die Höhe und den Bezieherkreis von finanziellen Mitteln für Eltern, daher ist es sehr ratsam, sich zu gegebenem Anlass bei der zuständigen Behörde oder deren Homepage zu informieren, um auf dem aktuellsten Stand zu bleiben.

Wochengeld

Wochengeld erhalten unselbständig erwerbstätige Frauen in der Zeit der Schutzfrist. Die Schutzfrist bezieht sich auf acht Wochen vor der Geburt, dem Tag der Geburt selbst und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Dies bedeutet, dass die Schwangere ab acht Wochen vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes Wochengeld beantragen kann. Es wird nach dem Durchschnittsnettoverdienst der letzten drei Kalendermonate berechnet und wird ungefähr vier Wochen nach der Antragsstellung ausbezahlt. Die Berechnung ändert sich aber bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

Selbstständig erwerbstätige Frauen erhalten ebenso in der Zeit der Schutzfrist Betriebshilfe beziehungsweise Wochengeld, welches unter der Voraussetzung, dass der Wöchnerin ständig eine geeignete Hilfe zur Entlastung zur Seite steht ausbezahlt wird. In der Regel soll diese Aushilfe betriebsfremd sein, in Ausnahmefällen kann aber auch eine verwandte oder bekannte Person Aushilfe für die Wöchnerin leisten.

Geringfügig beschäftigte Frauen und freie Arbeitnehmerinnen haben ebenso Anspruch auf ein fix ausbezahltes Wochengeld, welches aber voraussetzt, dass die Bezieherinnen Selbstversicherte in der Pensions- und Krankenversicherung ist.

Mittelose oder allein stehende werdende Mütter beziehungsweise Wöchnerinnen können ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen geltend machen, insofern sie keine sozial-, oder arbeitslosenversicherungsrechtlichen Ansprüche beantragt haben.

(Vgl. Internet URL: http://www.karenz.at/index.php/geld-und-co/wochengeld.html, Stand:

27.07.2009.)

Kinderbetreuungsgeld

Kinderbetreuungsgeld, welches sich vormals Karenzgeld oder Teilzeithilfe nannte, steht allen Personen, selbst auch jenen, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind, zu.

Vorraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind:

- ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind - Anspruch auf Familienbeihilfe

- Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und fünf Untersuchungen bis zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes)

Je nach gewählter Leistungsart variiert die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Dabei stehen dem Beziehenden drei verschiedene Varianten zur Verfügung, die aber nach Auswahl nicht mehr geändert werden können. Wichtig hierbei zu erwähnen ist die Zuverdienstgrenze, die aktuell 16.200 € jährlich ausmacht. Während dem Wochengeldbezug, also in der Zeit der Schutzfrist, ruht das Kinderbetreuungsgeld. Im Falle von mehreren Kindern wird das Kinderbetreuungsgeld immer nur für das jüngste Kind ausbezahlt, dies gilt auch für Pflege- und Adoptivkinder. Für jedes weitere Neugeborene ist das Kinderbetreuungsgeld neu zu beantragen, das somit der Anspruch auf dieses Geld für das ältere Kind endet.

(Vgl. Internet URL: http://www.karenz.at/index.php/geld-und-co/kinderbetreuungsgeld.html, Stand 27.07.2009.)

Geplante Neuerungen zum Kinderbetreuungsgeld

Bisher konnten Eltern drei verschieden lange Modelle zum Kindergeld auswählen, die natürlich auch jetzt noch zur Verfügung stehen. Neu dazu gekommen sind eine vierte

Pauschalmodell zeichnet sich dadurch aus, dass ein Elterteil zwölf Monate und der zweite Elternteil zusätzlich zwei Monate lang je 1000 € Kindergeld bekommt. Das einkommensabhängige hat dieselbe Bezugsdauer, wie das vierte Pauschalmodell, jedoch werden 80% des letzte Einkommens, maximal 2000 € Kindergeld je Monat ausbezahlt. Die Eltern, deren Kinder nach dem 31.Oktober 2009 auf die Welt kommen, können von diesen neuen Regelungen profitieren.

(Vgl. Weissenberger, 2009, S. 4-5.)

Zuschuss

Einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld können Alleinstehende beziehungsweise Familien mit geringem Einkommen einfordern. Dieser Zuschuss beträgt aktuell 6,06 € pro Tag.

Wichtig hierbei zu erwähnen ist, dass dieser Zuschuss wieder zurückbezahlt werden muss und nur eine Art Kredit darstellt, sobald bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden.

Diese Einkommensgrenze wird mit 3.997 € jährlich für den beziehenden Elternteil beziehungsweise für den Partner (in Ehe oder Lebensgemeinschaft) 7. 200 € betitelt.

(Vgl. Internet URL: http://www.karenz.at/index.php/geld-und-co/zuschuss.html,Stand 27.07.2009.)

Zuverdienst

Als Zuverdienst sind generell folgende steuerpflichtigen Einkünfte zu verstehen:

- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Einkünfte aus Gewerbebetrieb

- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

- Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen - Einkünfte aus Kapitalvermögen

- Sonstige Einkünfte

Bei der Zuverdienstgrenze gilt grundsätzlich, dass jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld bezieht, die Grenze an Zuverdienst von 16.200 € jährlich nicht überschreiten darf, wobei das Einkommen des anderen Elternteils aber nicht berücksichtigt wird. Bei Überschreiten dieser Grenze muss das Kinderbetreuungsgeld für jenes Jahr zurückgezahlt werden. Indem man aber im Voraus auf das Kinderbetreuungsgeld für einen oder mehrere Monate verzichtet, werden jene Einkünfte, die in diesem Zeitraum erwirtschaftet wurden nicht in die Zuverdienstgrenze einberechnet.

(Vgl. Internet URL: http://www.karenz.at/index.php/geld-und-co/zuverdienst.html,Stand:

27.07.2009.)

sonstige Beihilfen

Unter sonstige Beihilfen fällt beispielsweise die Familienbeihilfe, die unabhängig vom Einkommen der Eltern für jedes minderjährige Kind, das gemeinsam mit den Eltern im Haushalt lebt, beantragt werden kann. Je nach Alter des Kindes wird die Familienbeihilfe in Stufen gegliedert und erhöht sich bei mehreren Kindern in einem Haushalt durch die so genannte Geschwisterstaffelung, wobei sich die Beträge mit der Anzahl der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder steigern.

Der Kinderabsetzbetrag fällt auch in diese Beihilfenkategorie und wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Er ist nicht gesondert zu beantragen und beträgt monatlich 50, 90 € pro Kind.

Es besteht ebenso die Möglichkeit einen Alleinverdiener- beziehungsweise Alleinerzieherabsetzbetrag anzufordern, ebenso kann ein Unterhaltsabsetzbetrag eingefordert werden.

(Vgl. Internet URL: http://www.karenz.at/index.php/geld-und-co/sonstige-beihilfen.html, Stand: 27.07.2009.)

Familienpass

Der Familienpass bietet die Möglichkeit Freizeitaktivitäten für Familien günstiger zu bekommen und viele Familienförderungen zu erhalten. Unter bestimmten Bedingungen kann

dieser Service in den jeweiligen Bundesländern angefordert werden. Besonders finanziell schlechter gestellte Familien können davon in erheblichem Ausmaß profitieren.

(Vgl. Internet URL: http://www.karenz.at/index.php/geld-und-co/familienpass.html, Stand:

27.07.2009.)

Kinderbetreuungshilfen der Bundesländer

In den Bundesländern werden verschiedene Kinderbetreuungshilfen angeboten, wie beispielsweise Kinderkrippen, Kindergärten oder Kindergruppen. Diese Angebote werden in einem gesonderten Teil dieser Arbeit besprochen, da sie für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf einen wichtigen Teil ausmachen und besonderer Aufmerksamkeit bedürfen.

(Vgl. Internet URL: http://www.karenz.at/index.php/geld-und-co/bundeslaender.html, Stand 27.07.2009.)