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5.3 Rechtsgrundlagen der RL 2011/24/EU

5.3.3 Ergebnis zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die

Grundtenor der Patientenmobilitäts-Richtlinie soll die weitgehende Vermeidung von Beschränkungen des freien Binnenmarktes innerhalb der EU auf dem Gesundheitssektor sein. Diese Beschränkungen ergeben sich aus verschiedenen nationalen Vorschriften, welche die Inanspruchnahme grenzüberschreitender medizinischer Versorgung regeln. Die fehlende Transparenz dieser Vorschriften stellt für die Patienten ein weiteres erschwerendes Hemmnis dar.257 Basierend auf Art 114 Abs 3 AEUV und

252 Vgl RL 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Erwägungsgrund 5.

253 Vgl Art 168 AEUV.

254 Vgl Soytürk, Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Lichte der EuGH-Rechtsprechung und der Patientenrichtlinie (2012) 45.

255 Vgl Art 168 AEUV.

256 Vgl Soytürk, Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Lichte der EuGH-Rechtsprechung und der Patientenrichtlinie (2012) 45.

257 Vgl Soytürk, Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Lichte der EuGH-Rechtsprechung und der Patientenrichtlinie (2012) 116.

43 Art 168 Abs 1 AEUV sollten diese Probleme beseitigt und ein allgemein hohes Niveau im Gesundheitsschutz in der EU gewährleistet werden.258

Gemäß Erwägungsgrund 64 der Patientenmobilitäts-Richtlinie ist das Ziel dieser Richtlinie, welches eine rechtssichere und transparente Patientenmobilität innerhalb der Europäischen Union darstellt, unerreichbar, wenn es ausschließlich auf Ebene der Mitgliedstaaten verfolgt wird. Die Union kann aufgrund des Subsidiaritätsprinzips tätig werden.259 Das Subsidiaritätsprinzip gemäß Art 5 Abs 3 EUV besagt, dass die größere Einheit, in diesem Fall die Europäische Union, nur jene Anforderungen übernehmen sollte, welche von der kleineren Einheit, in diesem Fall die einzelnen Staaten, nicht ausreichend erledigt werden können.260, 261

258 Vgl Soytürk, Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Lichte der EuGH-Rechtsprechung und der Patientenrichtlinie (2012) 116.

259 Vgl RL 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Erwägungsgrund (64).

260 Vgl Art 5 EUV.

261 Vgl Leidenmühler, Europarecht (2013) 39.

44 6 Würdigung: Probleme und positive Aspekte in der Anwendung der RL 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

Die Grundintention der Richtlinie 2011/24/EU ist, dass es jedem EU-Bürger gestattet ist, im gesamten EU-Gebiet Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Allerdings wird nur jener Geldbetrag von der Versicherung im Herkunftsstaat erstattet, der für dieselbe Leistung in seinem Heimatstaat gezahlt wird.262 Probleme hinsichtlich der Verwaltung und der Finanzierung im Rahmen dieser Richtlinie sind somit vorprogrammiert, insbesondere wenn ein unterschiedliches Einkommensniveau zwischen dem Herkunftsstaat und dem Behandlungsstaat besteht.263

Die Gesundheitsausgaben variieren in den jeweiligen EU-Staaten stark.264 Anhand der Grafik in Abbildung 1 soll dies verdeutlicht werden.265

Abbildung 1: Gesundheitsausgaben in den europäischen Ländern im Jahr 2011 (gemessen in Prozent am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt)266

262 Vgl Fleßa, Wirtschaftliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Versorgung, in Zygmunt ea (Hg), Sektoren- und grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (2013) 11.

263 Vgl Fleßa, Wirtschaftliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Versorgung, in Zygmunt ea (Hg), Sektoren- und grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (2013) 11 f.

264 Vgl Fleßa, Wirtschaftliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Versorgung, in Zygmunt ea (Hg), Sektoren- und grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (2013) 12.

265 Vgl <indexmundi.com/map/?t=0&v=2225&r=eu&l=de> (19.07.2015).

266 Quelle Abbildung 1: <indexmundi.com/map/?t=0&v=2225&r=eu&l=de> (19.07.2015).

45 Je dunkler die Schattierung des Farbtones der Länder in Abbildung 1, desto höher waren im jeweiligen Land die Gesundheitsausgaben im Jahr 2011, gemessen in Prozent des jeweiligen Bruttoinlandsproduktes. An der Spitze stehen die Niederlande mit einem Anteil der Gesundheitsausgaben am Bruttoinlandsprodukt von 12 %. Österreich befindet sich mit 11 % vom Bruttoinlandsprodukt ebenfalls im oberen Bereich. Im mittleren Feld bewegt sich zum Beispiel Ungarn mit einem Anteil von 8 % am Bruttoinlandsprodukt für Gesundheitsausgaben, im unteren Feld ist Rumänien zu finden, dessen Gesundheitsausgaben 4 % vom Bruttoinlandsprodukt ausmachen.267

Bestehen zwischen dem Versicherungsstaat des Patienten und dem Behandlungsstaat große Unterschiede auf dem Gebiet der Gesundheitsausgaben, kann es zu Problemen bei der finanziellen Abwicklung der Behandlung kommen und erst recht ein Problem bei der Ausübung des Binnenmarktes darstellen.268 Die Bereitschaft, ob ein Patient für eine Behandlung ins Ausland gehen würde, ist je nach EU-Mitgliedstaat unterschiedlich. Es gibt verschiedene Gründe, die für, und andere, die gegen eine Behandlung im Ausland sprechen. Dies wird anhand der nachfolgenden Grafiken veranschaulicht. Die Befragungen für diese statistischen Darstellungen fanden im Mai 2007 statt, der Report (Flash Eurobarometer) wurde im Juni 2007 erstellt.269

Abbildung 2 behandelt die Frage, ob die Bürger eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich bereit wären, medizinische Versorgung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen.270

267 Vgl <indexmundi.com/map/?t=0&v=2225&r=eu&l=de> (19.07.2015).

268 Vgl Fleßa, Wirtschaftliche Grundlagen der grenzüberschreitenden Versorgung, in Zygmunt ea (Hg), Sektoren- und grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (2013) 12.

269 Vgl Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007).

270 Vgl Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007) 6.

46

Abbildung 2: Grundsätzliche Bereitschaft der EU-Staatsbürger, medizinische Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen271

Es zeigt sich, dass Patienten prinzipiell eine Gesundheitsversorgung in ihrer Heimat gegenüber einer medizinischen Dienstleistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat bevorzugen.272 Wie man aber anhand dieser Grafik gut sehen kann, sind 53 % aller befragten EU-Bürger einer Behandlung im Ausland grundsätzlich nicht abgeneigt.273

Die Grafik in Abbildung 3 beschreibt die Gründe, die für eine Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat als dem eigenen sprechen.274

271 Quelle Abbildung 2: Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007) 6.

272 Vgl Frischhut, Neues zur passiven Dienstleistungsfreiheit am Beispiel der Patientenmobilität, in Leidenmühler/Eder/Leingartner/Winkler (Hg), Grundfreiheiten, Grundrechte, Europäisches Haftungsrecht – Beiträge zum 11. Österreichischen Europarechtstag 2011 in Linz (2012) 159.

273 Frischhut/Stein, Patientenmobilität (2011) 22.

274 Vgl Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007) 11.

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Abbildung 3: Gründe für eine grenzüberschreitende medizinische Behandlung275

Der Hauptgrund für eine grenzüberschreitende medizinische Behandlung ist demzufolge, dass die erforderliche Behandlung nicht im Heimatland verfügbar ist. Weitere Gründe sind eine höhere Behandlungsqualität als im Heimatstaat, eine Behandlung durch einen anerkannten Spezialisten, eine raschere oder eine kostengünstigere Behandlung als in der Heimat.276

Besonders der Fall der rascheren Behandlung in einem anderen als dem eigenen Versicherungsmitgliedstaat hat den EuGH vor der Patientenmobilitäts-Richtlinie einige Male beschäftigt277 (wie in Kapitel 4.5 dieser Arbeit im Fall Watts278 beschrieben).

Die nachfolgende Grafik (Abbildung 4) ergänzt die vorhergehende Grafik über die Gründe einer medizinischen Behandlung im Ausland dahin gehend, dass sie anzeigt, in welchen Ländern die Einwohner in einen anderen EU-Mitgliedstaat gehen würden, um eine raschere Behandlung als im Heimatstaat zu bekommen.279

275 Quelle Abbildung 3: Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007) 11.

276 Vgl Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007)

27711. Vgl Frischhut/Stein, Patientenmobilität (2011) 56.

278 Vgl EuGH 16.05.2006, Rs C-372/04, Watts.

279 Vgl Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007) 15.

48

Abbildung 4: Anteil der Befragten der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten in Prozent, die wegen einer rascheren Behandlung in einen anderen EU-Mitgliedstaat gehen würden280

Generell sind, wie in der vorherigen Abbildung ersichtlich, 64 % der EU-Bürger bereit, sich aus Gründen einer rascheren Behandlung im EU-Ausland medizinisch versorgen zu lassen.281 Sieht man sich das auf die einzelnen EU-Mitgliedstaaten verteilt genauer an, so sind in erster Linie die Dänen, Iren und Briten zu einer Auslandsbehandlung aus diesem Grund bereit. In Ungarn und Litauen wäre eine raschere Behandlung für weniger als ein Drittel als Argument für eine Auslandsbehandlung ausschlaggebend.282

Die letzte Grafik (Abbildung 5) in diesem Kontext stellt die Gründe dar, welche gegen eine Gesundheitsdienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat als dem eigenen sprechen.283

280 Quelle Abbildung 4: Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007) 15.

281 Vgl Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007)

28211. Vgl Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007)

28315. Vgl Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007) 18.

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Abbildung 5: Gründe gegen eine grenzüberschreitende medizinische Behandlung284

Die Gründe, die gegen eine grenzüberschreitende medizinische Behandlung sprechen, sind primär, dass es für den Patienten generell angenehmer ist, sich in der Nähe seines Wohnortes behandeln zu lassen. Weiters sind 83 % aller befragten EU-Bürger mit der Gesundheitsversorgung in ihrem Heimatland zufrieden. 61 % geben an, aus mangelnder Information heraus keine Gesundheitsdienste eines anderen EU-Mitgliedstaates in Anspruch zu nehmen.

Weitere Gründe, die gegen eine medizinische Behandlung im Ausland sprechen, sind sprachliche Verständigungsprobleme und die höheren Kosten, die eine Behandlung im Ausland mit sich bringen würde.285

Herauszustreichen ist hier der Zufriedenheitsgrad der Bevölkerung mit der Gesundheitsversorgung im eigenen Land, die 83 % der Befragten als Grund angaben, sich nicht im Ausland behandeln zu lassen.286 Die nächste Grafik (Abbildung 6) stellt die Zufriedenheit der Einwohner mit der Gesundheitsversorgung im eigenen Land in Prozent dar.287

284 Quelle Abbildung 5: Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007) 18.

285 Vgl Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007)

28618. Vgl Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007)

28718. Vgl Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007) 20.

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Abbildung 6: Anteil der Befragten, die in ihrem Heimatstaat mit der Gesundheitsversorgung zufrieden sind und nicht zur medizinischen Behandlung in einen anderen EU-Mitgliedstaat gehen würden288

Sehr zufrieden mit der medizinischen Versorgung sind die Einwohner von Frankreich, Österreich und Belgien. Für sie ist die gute Gesundheitsversorgung in ihrem Heimatstaat ein Gegenargument zu einer Behandlung im EU-Ausland.

Für die Ungarn, Bulgaren und Rumänen spricht die Qualität der Gesundheitsversorgung in ihrem Heimatstaat nicht gegen eine Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat.289

288 Quelle Abbildung 6: Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007) 20.

289 Vgl Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007) 20.

51 7 Zusammenfassung und Ausblick

Die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung stellt einen Meilenstein für die gesamteuropäische Gesundheitspolitik dar, welche stets im Brennfeuer des Interesses stand und nicht unumstritten war.290 Sie wurde, basierend auf der Rechtsprechung des EuGH, vom Rat und dem Europäischen Parlament am 09.03.2011 verabschiedet und stellte einen ersten Schritt zu einer europäischen Zusammenarbeit auf dem Gesundheitssektor dar.291, 292

Den zweiten Schritt bildete die Umsetzung der Richtlinie, die gemäß Artikel 21 der Patientenmobilitäts-Richtlinie bis spätestens 25.10.2013 zu erfolgen hatte.293 Österreich hat diese Richtlinie mit leichter Verspätung mit dem EU-Patientenmobilitätsgesetz am 24.04.2014 umgesetzt.294

Die Richtlinie 2011/24/EU eignet sich gut dazu, dem Patienten mehr Einblick und Transparenz für eine einfachere Inanspruchnahme medizinischer Leistungen zu verschaffen, falls er sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat als seinem eigenen Versicherungsmitgliedstaat behandeln lassen möchte.295

Eines der Ziele der Europäischen Union, die Verwirklichung eines europäischen Gesundheitsbinnenmarktes, ist damit in greifbare Nähe gerückt. Für die nationalen Gesundheitssysteme bedeutet dies, dass sie einem höheren Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind. Dies ist für diejenigen Gesundheitssysteme von Vorteil, die eine Gesundheitsversorgung auf einem vergleichsweise hohen Niveau anbieten und ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis vorweisen können.296 Daraus ableitend bleibt zu hoffen, dass es in jenen Ländern der EU, in welchen

290 Vgl Frischhut/Stein, Patientenmobilität (2011) 125.

291 Vgl RL 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung.

292 Vgl Frischhut/Stein, Patientenmobilität (2011) 126.

293 Vgl RL 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung Art 21.

294 Vgl EU-Patientenmobilitätsgesetz, BGBl 32/2014.

295 Vgl Soytürk, Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Lichte der EuGH-Rechtsprechung und der Patientenrichtlinie (2012) 185.

296 Vgl Soytürk, Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Lichte der EuGH-Rechtsprechung und der Patientenrichtlinie (2012) 190.

52 eine qualitativ mindere Krankenversorgung herrscht, zu einer Niveauanpassung an die diesbezüglich führenden Mitgliedstaaten kommt.297

Problematisch sind vor allem die sehr differierenden Versicherungssysteme der Länder innerhalb der Europäischen Union, aber auch die großen Unterschiede hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Gesamtsituation in Europa.298 Wie in Kapitel 6 grafisch veranschaulicht, werden in den jeweiligen Ländern zwischen 4 % und 12 % des Bruttoinlandsprodukts an Ausgaben für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung veranschlagt,299 was generell eine erhebliche Summe darstellt, aber in der Investition der jeweiligen Staaten auf dem Gesundheitssektor große Unterschiede darstellt.300

Trotz der Schwierigkeiten bei der Entstehung einer gemeinsamen gesetzlichen Grundlage für die Patientenmobilität in der Europäischen Union wurde schlussendlich mit der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung ein geeignetes Instrument geschaffen, um unter Beibehaltung größtmöglicher Autonomie der Mitgliedstaaten eine höhere Ordnung in der Gesamtorganisation der Gesundheitspolitik auf europäischem Sektor zu gewährleisten, welche der Erhaltung und Förderung des Binnenmarktes zuträglich ist.301

297 Vgl Soytürk, Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Lichte der EuGH-Rechtsprechung und der Patientenrichtlinie (2012) 190.

298 Vgl Frischhut/Stein, Patientenmobilität (2011) 126.

299 Vgl <indexmundi.com/map/?t=0&v=2225&r=eu&l=de> (19.07.2015).

300 Vgl <indexmundi.com/map/?t=0&v=2225&r=eu&l=de> (19.07.2015).

301 Vgl Frischhut/Stein, Patientenmobilität (2011) 127.

IX Literaturverzeichnis

Monografien

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Bieber/Epiney/Haag, Die Europäische Union11 (2015)

Frischhut/Stein, Patientenmobilität (2011)

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Leidenmühler, Europarecht (2013)

Pütz, Die grenzüberschreitende Patientenmobilität im Binnenmarkt – unter Berücksichtigung der Richtlinie 2011/24/EU (2013)

Ranacher/Frischhut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts (2009)

Schölkopf/Pressel, Das Gesundheitswesen im internationalen Vergleich2 (2014)

Schwanenflügel, Die Entwicklung der Kompetenzen der Europäischen Union im Gesundheitswesen (1996)

Soytürk, Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung im Lichte der EuGH-Rechtsprechung und der Patientenrichtlinie (2012)

Tiemann, Die Gesundheits- und Sozialpolitik der Europäischen Union (2005)

Mehrautorenwerke/Schriftenreihen

Höpner/Schäfer (Hg), Die Politische Ökonomie der Europäischen Integration (2008)

Leidenmühler/Eder/Leingartner/Winkler (Hg), Grundfreiheiten, Grundrechte, Europäisches Haftungsrecht – Beiträge zum 11. Österreichischen Europarechtstag 2011 in Linz (2012)

Zygmunt ea (Hg), Sektoren- und grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung (2013)

X Kommentare

Calliess/Ruffert (Hg), EUV/AEUV – Das Verfassungsrecht der Europäischen Union mit Europäischer Grundrechtecharta4 (2011)

Grabitz/Hilf (Hg), Das Recht der Europäischen Union40 (2009)

Von der Groeben/Schwarze (Hg), Kommentar zum Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft6 (2003)

Arbeitspapiere/Artikel/Aufsätze

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Krajewski, Grenzüberschreitende Patientenmobilität in Europa zwischen negativer und positiver Integration der Gesundheitssysteme, EuR 2010

Schmucker, Europäische Integration und Gesundheitspolitik, Arbeitspapier Nr 23/2003 am Klinikum der Wolfgang Goethe-Universität/Frankfurt am Main 2003

Artikel im Internet

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gesundheitswesen-im-europaeischen-vergleich>

Rothgang, Bismarck, Beveridge oder was sonst? Linzer Gesundheitspolitisches Gespräch – Gesundheitssysteme im internationalen Vergleich <initiative-elga.at/ELGA/ Gesundheitssystem_Daten_Fakten_Infos/

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Sautner, The Proposed Patient Mobility Directive and the Reform of Cross-Border Healthcare in the EU, TILEC Discussion Paper 2008/034 (2008)

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Nachschlagewerke im Internet

• Springer Gabler Verlag (Hg), Gabler Wirtschaftslexikon Online

<wirtschaftslexikon.gabler.de>

XI Internetseiten

• https://www.bmas.de

• https://www.gesundheit.gv.at

• https://www.gov.uk

• https://www.medicare.gov

• https://www.sozialversicherung.at

• https://sweden.se

• www.bmg.gv.at

• www.europarl.europa.eu

• www.government.se

• www. ilo.org

• www.indexmundi.com

• www.medicaid.gov

• derstandard.at

XII Materialverzeichnis

• Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000/C 364/01)

• EU-Patientenmobilitätsgesetz, BGBl 32/2014

• Flash Eurobarometer, Cross-border health services in the EU – Analytical Report (2007)

• Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Hg), Beihilfen und Darlehen der Europäischen Gemeinschaft, Europäische Dokumentation 19853 (1985)

• RL 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung

• Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Dok 11038/02/2010

• VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl L 2004/166

• VO (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl L 1971/149

• Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, KOM (2008) 414 endg

XIII Judikaturverzeichnis

• EuGH 31.01.1984, Rs 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg 1984, 377

• EuGH 12.11.1996, Rs C-84/94, Großbritannien/Rat, Slg 1996, I-5755

• EuGH 28.04.1998, Rs C-120/95, Decker, Slg 1998, I-1831

• EuGH 28.04.1998, Rs C-158/96, Kohll, Slg 1998, I-1931

• EuGH 12.07.2001, Rs C-157/99, Smits und Peerbooms, Slg 2001, I-5473

• EuGH 12.07.2001, Rs C-368/98, Vanbraekel, Slg 2001, I-5363

• EuGH 13.05.2003, Rs C-385/99, Müller-Fauré und van Riet, Slg 2003, I-4509

• EuGH 11.12.2003, Rs C-322/01, DocMorris, Slg 2003, I-14887

• EuGH 16.05.2006, Rs C-372/04, Watts, Slg 2006, I-4325

• EuGH 19.04.2007, Rs C-444/05, Stamatelaki, Slg 2007, I-3185

• EuGH 05.10.2010, Rs C-173/09, Elchinov, Slg 2010, I-8889

• EuGH 27.01.2011, Rs C-490/09, Kommission/Luxemburg, Slg 2011, I-247