• Keine Ergebnisse gefunden

Entwicklung der Einzahlungen aus Gewerbesteuer

Im Dokument Rechenschaftsbericht (Seite 119-123)

Gewerbesteuereinzahlungen

2016 erfolgreich gelungen, so dass jeweils rund 16,8 Millionen Euro jährlich seitens des Landes ausgezahlt wurden. Für das Jahr 2017 steht die endgültige Prüfung noch aus, jedoch ist davon auszugehen, dass auch für dieses Teilnahmejahr der Landesanteil ausgezahlt wird.

Im Jahr 2018 zeichnet sich allerdings ab, dass das geschuldete Konsolidierungsergebnis in Bezug auf die Mindest-Nettotilgung wiederholt nicht erreicht werden konnte. Zudem wurden nach den vorläufigen Rechnungsergebnissen des Haushaltsjahres 2018 die aufsichtsbehördlich festgesetzten und bestandskräftigen Zuschussobergrenzen für den freiwilligen Aufgabenbereich erstmalig überschritten.

Damit würde gegen den Vertrag verstoßen werden und die Konsequenzen hieraus wären mit dem Land zu erörtern.

Für das Jahr 2020 ist ebenfalls absehbar, dass der vertraglich vereinbarte Mindest-Konsolidierungsbeitrag nicht realisiert werden kann. Wesentliche Einnahmen aus Vergnügungs- und Gewerbesteuer werden im Rahmen der Corona-Pandemie wegfallen. Ein Ausfall der KEF- Zahlungen hätte erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Lage der Stadt.

Dies belegt der Schuldenstand der Stadt, der sich zum 30.04.2020 auf insgesamt 822.937.813 € beläuft. Davon entfallen ca. 670,3 Mio. € auf Liquiditätskredite. Im Zusammenhang mit der Schuldensituation der Stadt, insbesondere aber im Bereich der Liquiditätsverschuldung, kommt dem Zins-, Schulden- und Liquiditätsmanagement weiter wachsende Bedeutung zu. Dies beinhaltet die aktive Beteiligung am Zinsmarkt, den Einsatz derivativer Finanzinstrumente sowie Verhandlungen mit den Kreditinstituten mit dem Ziel, Marktschwankungen zur Erreichung besserer Konditionen zu nutzen. Aufwendungen für intensive Prüfungen, Planungen und Umsetzungen zur Vermeidung von Klumpenrisiken von Investoren oder Zinsbindungsfristen sind folglich unumgänglich.

Die Folgen eines negativen Eigenkapitals bezüglich des Portfolios bzw. der Geldneubeschaffung und deren Konditionen, lassen sich heute ebenfalls noch nicht abschätzen. Vorbeugend wurde in diesem Zusammenhang bereits im Jahr 2014 im Stadtrat der Stadt Kaiserslautern ein Grundsatzbeschluss zum Einsatz von Schuldscheindarlehen als alternative Finanzierungsform gefasst. Die Aufnahme eines ersten Schuldscheines erfolgte Ende 2015 für die Laufzeit von 7 bzw. 10 Jahren mit einem Gesamtvolumen von 50 Millionen Euro. Im Raum stehen Überlegungen neue Investoren und günstige Konditionen über eine Anleihe gewinnen zu können.

Durch den immer weiter ansteigenden Bedarf der Kommunen an Krediten und den durch Basel III verschärften Regularien für die Banken, haben einige Landesbanken ihren Geschäftsbereich nur noch auf das eigene Bundesland verlegt oder das Limit für die einzelnen Kommunen reduziert. Andere Banken haben sich bereits komplett aus dem Kommunalkreditgeschäft zurückgezogen. Um auch in Zukunft die Liquidität

sichern zu können, ist es wichtig, alternative Finanzierungsformen, auch außerhalb des Bankenkreises, zu finden.

Zusammenfassend zeigt sich, dass die Stadt im Bereich des Schuldenportfolios derzeit von der historischen Niedrigzinsphase profitiert und im Vergleich zu Vorjahren steigende Gewerbesteuererträge ausweisen kann. Trotz dieser - allein konjunkturell bedingten - Effekte können die Aufwendungen aber nicht in Gänze aufgefangen werden. In Folge dieser Situation droht der Stadt in den nächsten Jahren bei nur leichten Veränderungen des Marktes ein erhöhtes Risiko hinsichtlich steigender Fehlbeträge. Auch hier sind die Auswirkungen der Corona- Krise auf den Zinsmarkt und die Entwicklungen noch sehr ungewiss. Es gilt dies genau zu beobachten und rechtzeitig zu reagieren.

Erfreulicherweise hat die Stadt es durch den Abschluss von Forward- Vereinbarungen geschafft, den vollen Zuschuss aus dem Zinssicherungsschirm des Landes RLP zu erhalten. Dieses Aktionsprogramm für kommunale Liquiditätskredite umfasst zwei voneinander getrennte Förderinstrumente: einen Zinssicherungsschirm sowie einen Stabilisierungs- und Abbaubonus. Mit dem Aktionsprogramm unterstützt das Land eine bestimmte Anzahl von Kommunen bei der Absicherung hoher Liquiditätskreditbestände und setzt Anreize zum verstärkten Abbau der hohen Schuldenstände. Der Zuschuss aus dem Zinssicherungsschirm beträgt rund 2 Millionen Euro jährlich (bis zum 31.12.2028). Zudem könnten die Kriterien für den Abbaubonus erfüllt werden, so dass weitere 1,6 Millionen Euro jährlich an die Stadt fließen werden.

Trotz dieser vereinzelten Hilfsprogramme bleibt die seit vielen Jahren bestehende mangelnde Finanzausstattung ein großes Thema. Bei vielen Kommunen werden weitreichende Forderungen hinsichtlich einer „Altlastenübernahme“ im Bereich der Liquiditätsverschuldung von Seiten des Landes gestellt. Gefordert ist eine dringende Hilfe im Bereich der Altschulden. Gerade durch die Corona- Pandemie wird bewusst, dass der konjunkturelle Rückenwind sehr schnell nachlassen kann und die Zinssätze nicht dauerhaft in diesem Niedrigbereich verharren werden. Der Zeitpunkt ist nach wie vor günstig, genau jetzt eine nachhaltige Lösung des Altschuldenproblems auf den Weg zu bringen und damit Zukunftsperspektiven zu öffnen. Leider wurde diese Forderung im Koalitionsausschuss am 03.06.2020 nicht weiter verfolgt.

Eine solche Schuldenübernahme und die hieraus wegfallenden beziehungsweise reduzierten Zins- und Finanzaufwendungen würden auch bei der Stadt Kaiserslautern zu einem erheblichen Erfolg führen.

Infolge der dauerhaft ausgewiesenen Jahresfehlbeträge und angesichts der erwähnten mangelnden Aussicht auf Verbesserung ist die Stadt am Ende des Jahres 2014 dem deutschlandweiten und parteiübergreifenden Aktionsbündnis „Für die

Würde unserer Städte“ beigetreten. Es handelt sich hierbei um ein Bündnis hochverschuldeter Städte in mittlerweile acht Bundesländern mit insgesamt mehr als neun Millionen Einwohnern.

Ziele hierbei sind unter anderem die Neuordnung der Soziallastenfinanzierung, eine Strategie zur Stärkung der kommunalen Investitionsfähigkeit und ein Sondertilgungsprogramm zum Abbau überproportionaler Verschuldung. Dies sind zentrale Forderungen, die an Bund und Land gerichtet sind, um Haushaltsausgleich und Schuldenabbau realisieren sowie die Leistungsfähigkeit der Kommunen zukünftig aufrechterhalten zu können.

Am 10. Juli 2019 hat das Bundeskabinett die Schlussfolgerungen aus der Arbeit der Kommission zur Kenntnis genommen und zwölf konkrete Maßnahmen des Bundes zur Umsetzung beschlossen, die den Auftakt für eine zukünftige aktive Strukturpolitik bilden. Dieses Thema darf trotz der aktuellen Ereignisse nicht in den Hintergrund rücken.

Im Bereich der Investitionen und Fördermittelpotentiale kommt eine besondere Bedeutung dem im Jahr 2015 eingeführten „Kommunalen Investitionsprogramm“ (sog.

KI 3.0, Kapitel 1) zu, welches im Zusammenhang mit der Umsetzung des Kommunalinvestitionsfördergesetzes (KInvFG) steht. Die Stadt Kaiserslautern setzt mit dem 1. Kapitel des Programms seit Ende 2015 17 Maßnahmen mit einem Fördervolumen von rund 16 Millionen Euro und mit dem 2. Kapitel des Programms seit 2017 20 Maßnahmen mit einem Volumen von rund 17 Millionen Euro um.

Am 27. März 2020 hat der Bundesrat auch hier auf die Corona- Pandemie reagiert und das vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes“ angenommen. Damit wurden auch die Fristen zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes I und II um jeweils ein Jahr verlängert. KInvFG I Maßnahmen sind nun bis Ende 2021 und KInvFG II Maßnahmen bis Ende 2023 abzuschließen. Der Mittelabruf muss bis Ende 2022 respektive 2024 erfolgen.

Bei weiteren Förderprogrammen muss - im Hinblick auf die engen personellen Ressourcen und den verbleibenden Eigenanteilen (bzw. auch der Folgekosten) - stets die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit sowie die Dringlichkeit bzw.

Unabweisbarkeit einer Maßnahme im Vordergrund stehen.

Die kommunale Selbstverwaltung wird im Grundgesetz durch Artikel 28 Absatz 2 und in der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz durch Artikel 49 garantiert. Demnach brauchen die Kommunen eine ausreichende Finanzausstattung, um die

"Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" (Grundgesetz) regeln zu können. Der Bund und die Länder müssen den Kommunen folglich eine ausreichende

Finanzausstattung ermöglichen. Ein Instrument dazu sind die Schlüsselzuweisungen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs. Die Entwicklung dieser Zuweisungen ist kontinuierlich steigend. Die Erhöhung im Jahr 2018 ist auf die Einführung der Schlüsselzuweisung C3 zurückzuführen. Diese wurde neu eingeführt und soll hauptsächlich Kommunen mit überproportionalen Sozialausgabenbelastungen helfen.

Neue Vorhaben

Zum 01.01.2016 wurde der neue § 2b in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.

Dieser regelt die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend neu. Bislang war die Umsatzsteuerpflicht zwingend mit dem Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art gemäß § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) einhergegangen. Der neue § 2b UStG richtet sich nun ausschließlich auf die Qualität der erbrachten Leistung und ob ein Wettbewerb für die angebotene Leistung besteht.

Die Stadt Kaiserslautern hat durch Ratsbeschluss vom 23.05.2016 die Übergangsfrist in Anspruch genommen und es wurde ein eigenes Projekt „§ 2b UStG und Tax Compliance“ gestartet. Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde vor kurzem die Übergangsfrist für juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Anwendung des § 2b UStG um zwei Jahre (von 01.01.2021 auf 01.01.2023) verlängert.

Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass diese grundlegende Änderung der Besteuerungssystematik weitreichende Konsequenzen für die Stadt Kaiserslautern mit sich bringen wird.

46.605.015 € 42.859.080 € 48.671.910 €

57.150.414 €

71.442.771 €

0 € 10.000.000 € 20.000.000 € 30.000.000 € 40.000.000 € 50.000.000 € 60.000.000 € 70.000.000 € 80.000.000 €

2015 2016 2017 2018 2019

Im Dokument Rechenschaftsbericht (Seite 119-123)