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Die Einbeziehung von Ertragsteuern in Vollständige Finanzpläne Um den Einfluß der Ertragsbesteuerung auf die Vorteilhaftigkeit von

Im Dokument i Gewerbliches Immobilien-leasing (Seite 118-123)

3.1 Grundlagen des Vergleichsmodells .1 Einführung

3.1.4 Verwendung von Vollständigen Finanzplänen als Vergleichs- Vergleichs-methode

3.1.4.3 Die Einbeziehung von Ertragsteuern in Vollständige Finanzpläne Um den Einfluß der Ertragsbesteuerung auf die Vorteilhaftigkeit von

Investitio-nen zu untersuchen, ist das oben dargestellte Grundkonzept Vollständiger Fi-nanzpläne um steuerbezogene Nebenrechnungen zu erweitern.378 In diesen Nebenrechnungen werden sämtliche für die Besteuerung relevanten Sachver-halte explizit ausgewiesen. Die hieraus resultierenden Steuerzahlungen werden anschließend im VOFI als Liquiditätszuflüsse oder -abflüsse erfaßt.

Die einzubeziehenden Steuerarten sind abhängig von der Gesellschaftsform des Unternehmens. Bei den hier betrachteten Kapitalgesellschaften werden unter dem Begriff Ertragsteuern die Körperschaft- und die Gewerbeertragsteuer subsumiert.379 Für die Reihenfolge der Steuerberechnungen sind die Abhän-gigkeiten der Steuerarten untereinander zu berücksichtigen.380 Vor der Festle-gung der Körperschaftsteuer ist die Gewerbeertragsteuer zu bestimmen, da diese sowohl von ihrer eigenen Bemessungsgrundlage als auch von der Be-messungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzugsfähig ist. Durch Addition der Ergebnisse der einzelnen Steuerzahlungen berechnet sich die gesamte erbelastung des Unternehmens. Die Vorgehensweise zur Ermittlung der

Steu-sätzlich mit nicht-gerundeten Werten, so daß sich bei einem Nachrechnen Rundungsdiffe-renzen ergeben können.

Vgl. Schulte/Ropeter, Rentabilitätsanalyse, S. 205; Ropeter, Investitionsanalyse, S. 183 ff.

Bei Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften geht anstelle des Körperschaftsteu-ersatzes der individuelle Einkommensteuersatz und evtl. die Kirchensteuer in den Ertrag-steuersatz ein. Vgl. bspw. Schimmelschmidt, Finanzierungsleasing, S. 58.

Vgl. Waigel, Steuern, S. 20; Everding, Zinsänderungswirkungen, S. 107.

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erzahlungen erfolgt damit in enger Anlehnung an die Steuerveranlagung der Finanzämter.

Als Bemessungsgrundlage der Gewerbeertragsteuer dient der nach den Vor-schriften des Einkommensteuergesetzes ermittelte, um Hinzurechnungen und Kürzungen korrigierte Gewinn.381 Eine für Fremdfinanzierungen wichtige Hinzu-rechnungsvorschrift wird in § 8 Nr. 1 GewStG genannt. Danach müssen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags die Hälfte aller Entgelte für Schulden (Zinsen, Kreditvermittlungsgebühren, Disagio), die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes zusammenhängen oder der nicht nur vorüberge-henden Verstärkung des Betriebskapitals dienen (sog. Dauerschulden), dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet werden.382 Um die Gewerbeertragsteu-erzahlung zu ermitteln, ist der Gewerbeertrag mit dem Gewerbeertragsteuer-satz zu multiplizieren. Dieser ergibt sich wiederum als Produkt aus der Gewer-besteuermeßzahl (§ 11 GewStG) und dem jeweiligen Hebesatz der Gemein-de.383 Unter Berücksichtigung der Besonderheit, daß die Gewerbeertragsteuer ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert, ergibt sich der Gewerbeertragsteu-ersatz wie in der Abbildung 23.

Die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist das Einkommen, das sich aus dem steuerlichen Gewinn, vermindert um die abzugsfähige Gewer-beertragsteuer, ergibt.384 Für Kapitalgesellschaften, deren Körperschaftsteusatz abhängig vom Ausmaß der Einbehaltung von Gewinnen gemacht wird, er-gibt sich folgende Körperschaftsteuerzahlung (vgl. Abbildung 24):385

Vgl. § 7 GewStG.

In der Regel kann davon ausgegangen werden, daß Schulden mit einer Kreditlaufzeit von mehr als einem Jahr Dauerschulden sind. Vgl. hierzu Abschnitt 47 GewStR; Rose, Er-tragsteuern, S. 196 ff.

Dabei kann bei Kapitalgesellschaften mit einer durchschnittlichen Belastung von ca. 15%

auf den Gewerbeertrag gerechnet werden. Vgl. Köhler, Gestaltungsmöglichkeiten, S. 426.

Für Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften ist eine Staffelung der Steuermeß-zahl für den Gewerbeertrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 GewStG).

Vgl. § 7 KStG.

Der bei Kapitalgesellschaften zur Anwendung kommende Körperschaftsteuersatz für the-saurierte Gewinne beträgt derzeit 45% (§ 23 Abs. 1 KStG). Zur Körperschaftsteuer vgl.

Rose, Ertragsteuern, S. 137 ff.

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Gewerbeertragsteuerberechnung s - h*m

GewESt 1 + ( h*m )

GewESt = sGewESt * (G - GewESt)

Symbole: h = Hebesatz der Gemeinde m = Steuermeßzahl

sGewEst = Gewerbeertragsteuersatz GewESt = Gewerbeertragsteuerzahlung G = Gewinn

Abbildung 23: Ermittlung der Gewerbeertragsteuerzahlung286

Körperschaftsteuerberechnung KSt = sKSt * (G - GewESt)

Symbole: KSt = Körperschaftsteuerzahlung sKSt = Körperschaftsteuersatz GewESt = Gewerbeertragsteuerzahlung G = Gewinn

Abbildung 24: Ermittlung der Körperschaftsteuerzahlung387

Aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts sind die genauen steu-erlichen Konsequenzen einer Investition von vielen individuellen Faktoren (z.B.

Steuersätze des Investors, Abschreibungsmöglichkeiten von Wirtschaftsgütern, Verteilung der Verlustzuweisungen im Zeitablauf und Höhe des erzielten Ge-winns etc.) abhängig.388 Die Einbeziehung von Steuern in die oben

beschriebe-Vgl. bspw. Waigel, Steuern, S. 21; Schimmelschmidt, Finanzierungsleasing, S. 51.

Vgl. Schimmelschmidt, Finanzierungsleasing, S. 45; Grob, Investitionsrechnung, S. 32.

Vgl. auch Schulte/Ropeter, Rentabilitätsanalyse, S. 205; Ergenzinger, Kommunalleasing, S. 266.

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ne Beispielinvestition soll deshalb unter folgenden Vereinfachungen und An-nahmen erfolgen:389

• Die Ertragsteuersätze sind für den gesamten Planungszeitraum konstant.

• Sämtliche zur Finanzierung der Investition aufgenommen Fremdmittel (mit Ausnahme von Kontokorrentkrediten) werden als Dauerschulden qualifiziert.

• Neben der Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen werden keine weiteren Korrekturgrößen bei der Bemessungsgrundlage der Gewerbeertragsteuer berücksichtigt.

• Periodengewinne führen zu einer sofortigen Besteuerung, Verluste hinge-gen zu einer Steuererstattung ("Negativsteuer"). Verlustvor- bzw. -rückträge werden nicht berücksichtigt.

• Im Beispiel wird der Körperschaftsteuersatz für einbehaltene Gewinne mit 45% angesetzt. Die Berechnung des Gewerbeertragsteuersatzes erfolgt mit der Steuermeßzahl von 5% und einem angenommenen Hebesatz von 400%.390 Dabei wird die gegenseitige Abzugsfähigkeit der Steuerarten be-achtet.

• Die Ertragsteuerzahlungen finden jeweils am Ende eines jeden Jahres statt, für das sie berechnet worden sind. Vorauszahlungen und Abschlußzahlun-gen bleiben unberücksichtigt.

• Die erste Abschreibung erfolgt als volle Jahresabschreibung und geht in die Bemessungsgrundlage am Ende des ersten Jahres ein.

• Freibeträge und Rundungsvorschriften werden nicht berücksichtigt.

Der VOFI der Beispielinvestition unter Berücksichtigung von Steuern wird in Abbildung 25 wiedergegeben.

Vgl. Grob, Investitionsrechnung, S. 34 f.; Schulte/Ropeter, Rentabilitätsanalyse, S. 205 f.

Damit ergibt sich ein Gewerbeertragsteuersatz von 16,67%.

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Reinvestition t, •628

Guthabenzins (5%) 31

Rückzahlung 628

Reinvestition t2 -1.271

Guthabenzins (5%) 64

Rückzahlung 1.271

Reinvestition t3 -2.158

Guthabenzins (5%) 108

Rückzahlung 2.158

Reinvestition U -3.065

Guthabenzins (5%) 153

Rückzahlung 3.065

Steuerpflichtiger Gewinn 300 331 864 908 1.953

Steuerpflichtiger Gewinn 300 331 864 908 1.953

50% Dauerschulden 100 100 100 100 100

Bemessungsgrundlage 400 431 964 1.008 2.053

GESt-Zahlung 67 72 161 168 342

Körperschafts teuer

Steuerpflichtiger Gewinn 300 331 864 908 1.953

GESt-Zahlung -67 -72 -161 -168 -342

Bemessungsgrundlage 233 259 703 740 1.611

KSt-Zahlung 105 117 316 333 725

Abbildung 25: VOFI der Beispielinvestition mit Steuern391

In enger Anlehnung an Schulte/Ropeter, Rentabilitätsanalyse, S. 207.

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3.2 Spezielle Probleme der Kauf-/Leasingentscheidung und deren

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