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II.2 Die Einfachsteuer

II.3.3 Der Schutzzins im österreichischen Steuersystem

Auch das österreichische Einkommensteuerrecht kennt den Abzug von Schutz -zinsen als fiktive Betriebsausgabe. Buchführende Unternehmer können eine

“angemessene Verzinsung des jährlichen Eigenkapitalzuwachses als Betriebsausgabe abziehen.”89 Diese Eigenkapitalzinsen unterliegen dann einer Endbesteuerung von 25%, womit Einkommen- und Körperschaftsteuer auf den Teil des Gewinns, der der Schutzverzinsung des Eigenkapitalzuwachses ent-spricht, abgegolten ist. Der Tarif der österreichischen Einkommensteuer ist progressiv ausgestaltet. Der Spitzengrenzsteuersatz der österreichischen

89 Vgl. Mennel, A./Förster, J., 43. Lieferung, Österreich, Rdn 53.

Einkommensteuer beträgt 50%90, während die Körperschaftsteuer einen einheitlichen Tarif von 34% vorsieht91.

Damit kommt dem Schutzzins im weitestgehend traditionell ausgestalteten österreichischen System der Kapitaleinkommensbesteuerung die Aufgabe zu, die Selbstfinanzierung durch eine Tarifermäßigung steuerlich zu entlasten.

Weder in Italien, noch in Österreich dient der Schutzzins als Instrument zum Schutz der Rendite der Grenzinvestition vor dem steuerlichen Zugriff, womit das Kriterium der Investitionsneutralität verletzt wird. Daß dieses Instrument trotzdem Eingang in die Steuergesetze dieser Länder fand, läßt sich damit erklären, daß er dazu dienen soll, das Verhalten von Unternehmern zu lenken.

In allen drei Ländern führt er zu einer Begünstigung der Selbstfinanzierung, die offensichtlich als unterstützungswürdige Finanzierungsform angesehen wird.

Desweiteren ist die Einführung eines Schutzzinses eine Möglichkeit, um Unter-nehmern eine Ermäßigung zukommen zu lassen, ohne den Tarif ändern zu müssen, was sich unter Umständen politisch nur schwer vertreten läßt.

Paradoxerweise ist damit der Schutzzins, der als ein Kernelement eines ent-scheidungsneutralen Steuersystems entwickelt wurde, in Italien und Österreich als Instrument zur Beeinflussung von Investitions- und Finanzierungs-entscheidung von Unternehmern eingesetzt worden. Positiv formuliert bewirkt seine Aufnahme in italienische System der Einkommensbesteuerung, daß zumindest die steuerliche Benachteiligung von Sachkapital reduziert wird.92

92Vgl. Knoll, L. (2001), S. 324.

91Vgl. ebenda, Rdn 202.

90Vgl. Mennel, A./Förster, J., 43. Lieferung, Österreich,, Rdn 136.

III Wirkungen einer zinsbereinigten Kapitaleinkommensbesteuerung auf die Investitionsentscheidung bei Risiko

Abstrahiert man davon, daß jede unternehmerische Entscheidung unter Risiko zu erfolgen hat, so bietet sich als Kriterium, das Auskunft über die Vorteilhaftig -keit eines Investitionsprojektes geben kann, das Kapitalwertkriterium an. Ein zinsbereinigtes System der Kapitaleinkommensbesteuerung hat die Eigen-schaft, daß der Kapitalwert nach Zahlung der Einkommensteuer eine monotone Transformation des Kapitalwertes vor Steuern ist. Diese Form der Kapitaleinkommensbesteuerung kürzt den Kapitalwert einer Investition, so daß sicher ge -stellt ist, daß eine Investition, die in der steuerlosen Welt nach dem Kapital-wertkriterium vorteilhaft war, auch unter einem zinsbereinigten Steuerregim lohnend bleibt. Insbesondere verändert die Einführung eines zinsbereinigten Systems der Kapitaleinkommensbesteuerung nicht die Rangfolge von Investi-tionsprojekten. Sie ist investitionsneutal.93

Wird nun aber Risiko bezüglich der erwarteten Renditen eines Investitions-projektes in die Betrachtung mit einbezogen, so folgert Siegel (2000, S. 735), daß auch ein konsumorientiertes System der Kapitaleinkommensbesteuerung dem Kriterium der Investitionsneutralität nur in Ausnahmefällen genügen kann.

Dieses Ergebnis, das er für den Fall einer Cash Flow Steuer (R-Cash Flow) ab-leitet, kann auch auf ein zinsbereinigtes System der Kapitaleinkommensbe-steuerung übertragen werden. Der folgende Abschnitt dieser Arbeit untersucht, inwieweit und unter welchen Bedingungen ein zinsbereinigtes System der Kapitaleinkommensbesteuerung die Investitionsentscheidung unter Risiko beeinflußt. Mithin soll also untersucht werden, ob ein zinsbereinigtes System der Kapitaleinkommensbesteuerung einem traditionellen System auch unter Berücksichtigung von Risiko überlegen ist oder ob gar der umgekehrte Schluß gezogen werden muß. Im ersten Schritt soll untersucht werden, inwieweit ein zinsbereinigtes System der Kapitaleinkommensbesteuerung die Investitions-entscheidung eines repräsentativen Investors beeinflußt, wenn kein vollkommener Markt für zustandsabhängige Zahlungsansprüche existiert.

93Vgl. Kaiser, M. (1992), S. 111-113.

III.1 Wirkung einer zinsbereinigten Kapitaleinkommensbesteuerung auf das Investitionsverhalten bei isolierter Beurteilung von Investitionen

Eine Entscheidung unter Unsicherheit wird von D. Schneider94 dadurch ge-kennzeichnet, daß für jede Handlungsalternative mehrere künftige Zustände der Welt denkbar sind. Trifft man die Annahme, daß dem Entscheidungsträger die Wahrscheinlichkeiten dieser Zustände bekannt sind oder daß er sich so verhält, als ob er sie kennen würde und ist die Menge aller Zukunftslagen abgeschlossen, so läßt sich seine Präferenzordnung durch eine Risikonutzen-funktion abbilden. Damit ist es dem Investor möglich, jedem riskanten Projekt ein Sicherheitsäquivalent zuzuordnen.95 Muß sich der Entscheidungsträger zwischen zwei sich ausschließenden Investitionsprojekten entscheiden, so kann er diese über ihre Sicherheitsäquivalente bewerten und vergleichen. Um die Frage nach der Wirkung eines Steuersystems bezüglich einer eventuellen Änderung der Rangfolge von Investitionsprojekten zu beantworten, ist zu analysieren, ob und wie das Steuersystem Einfluß auf die Bildung von Sicherheitsäquivalenten hat.

Vorab soll aber die Frage geklärt werden, ob ein zinsbereinigtes System ein riskantes Investitionsprojekt gegenüber einer risikolosen Alternative diskrimi-niert. Ein einfaches Maß zur isolierten Beurteilung einer riskanten Investition ist die relative Risikoprämie. In einer vereinfachten Umwelt, die dadurch gekenn-zeichnet sei, daß ein Investor vor der Wahl zwischen einem sicheren und einem riskanten Investitionsprojekt steht, ist sie ein Maß für die Vergütung die ein Entscheidungsträger für Übernahme einer Verlustgefahr verlangt. Im ein-fachsten Fall, indem nur zwei Umweltzustände möglich seien, ist sie gleich dem Quotienten zwischen der prozentualen Einkommenserhöhung und der prozentualen Einkommensminderung. Zähler und Nenner werden dabei auf das Einkommen aus der sicheren Alternativanlage bezogen.96

96Vgl. ebenda, S. 409.

95Vgl. Schneider, D. (1990), S. 364-366.

94Vgl. Schneider, D. (1977), S. 635-636.

III.1.1 Wirkung der Einführung eines zinsbereinigten Systems der

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