• Keine Ergebnisse gefunden

Der grenzüberschreitende Liberalisierungsstand bei den unternehmensbezogenen

Teil 1: Grundlagen

3.4 Der grenzüberschreitende Liberalisierungsstand bei den unternehmensbezogenen

3.4.1 Gegenseitiger Marktzugang in Form von gewerblicher Niederlassung 3.4.1.1 Informatikdienste

Bei den Informatikdiensten bestehen zusätzlich zu den geringen innerstaatlichen Hürden nur wenige zusätzliche Barrieren für ausländische, niederlassungswillige Dienstleistungserbringer.

So können sich derzeit noch bestehende Restriktionen in der Personenfreizügigkeit innerhalb von Europa (v.a. administrative Hürden) für ausländische Anbieter etwas stärker auswirken als für inländische.

3.4.1.2 Revisions- und Buchhaltungsdienste

Im Gegensatz zu den Informatikdiensten sind die zusätzlichen grenzüberschreitenden Barrieren für niederlassungswillige ausländische Anbieter bei den Revisions- und Buchhaltungsdienstleis-tungen teilweise erheblich.

So bestehen in mehreren Mitgliedsstaaten Wohnsitzerfordernisse, die bei unterschiedlichen Tätigkeiten erfüllt sein müssen. In Österreich, Spanien, Finnland, Griechenland und Italien wa-ren zum Zeitpunkt des Vergleichs in Teilmärkten (insbesondere gesetzliche Abschlussprüfung) garStaatsangehörigkeitserfordernisse existent, deren Durchsetzbarkeit mit Blick auf Personen-freizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit allerdings zumindest innerhalb des EWR als nicht ge-geben erscheint. Seit Inkrafttreten der Personenfreizügigkeit sollten auch Schweizer Bürger an sich nicht mehr durch die Nationalitätserfordernisse behindert werden. Allerdings können

admi-35 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA), SR 935.61

nistrative Hindernisse weiterhin EWR-Bürger und Schweizer benachteiligen, selbst wenn Natio-nalitätserfordernisse formell abgeschafft wurden. In der Schweiz muss gemäss geltendem Recht wie auch im neuen Revisionsaufsichtsgesetz vorgesehen wenigstens ein Mitglied einer Revisionsstelle seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Diese Anforderung ist im Vergleich zu den übrigen untersuchten Staaten zu-rückhaltend.

Die Ausbildungserfordernisse der einzelnen Staaten, die an ausländische Niederlassungswillige zur Erteilung der Zulassung gestellt werden, gehen unterschiedlich weit. Ungefähr die Hälfte der EU15 (Österreich, Deutschland, Spanien, Grossbritannien, Griechenland, Italien, die Niederlan-de und SchweNiederlan-den) verlangen Niederlan-der Studie zufolge i.d.R. ergänzenNiederlan-de lokale Weiterbildungen. Dä-nemark sieht lediglich eine Ergänzungsprüfung vor, die übrigen untersuchten Staaten nehmen allenfalls eine fallweise Beurteilung der ausländischen Ausbildung vor. Die Schweiz ist wieder-um vergleichsweise liberal. Gemäss geltendem Recht gelten Personen, die gemäss der 8. EG-Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts die Pflichtprüfung der Jahresrechnung durch-führen dürfen, als besonders befähigte Revisoren, sofern sie die notwendigen Kenntnisse des Schweizer Rechts besitzen36. Der Entwurf des neuen Revisionsaufsichtsgesetzes scheint dem-gegenüber restriktiver formuliert, indem zur Zulassung eines ausländischen Revisionsexperten gefordert wird, es müsse entweder ein Staatsvertrag mit dem Herkunftsstaat bestehen oder der Herkunftsstaat von sich aus Gegenrecht gewähren.

Die im Kapitel über den innerstaatlichen Liberalisierungsstand genannten, in mehreren unter-suchten Staaten bestehenden innerstaatlichen Anforderungen an die zu wählende Unterneh-mensform und Beteiligungseinschränkungen können ebenfalls diskriminierend wirken. Sie füh-ren dazu, dass ausländische Anbieter ihr Geschäftsmodell nicht einfach übertragen können und/oder an Kooperationen mit und Beteiligungen an inländischen Gesellschaften gehindert werden. Dies erhöht die Eintrittsbarrieren in den betroffenen Märkten.

3.4.2 Gegenseitiger Marktzugang in Form von grenzüberschreitender Dienstleistungserbrin-gung

3.4.2.1 Informatikdienste

Bei den Informatikdiensten bestehen zusätzlich zu den geringen innerstaatlichen Hürden nur wenige zusätzliche Barrieren für ausländische, grenzüberschreitend tätige Dienstleistungserb-ringer. So können sich derzeit noch bestehende Restriktionen in der Personenfreizügigkeit in-nerhalb von Europa (v.a. administrative Hürden) für ausländische Anbieter etwas stärker aus-wirken als für inländische.

Leicht beschränkend wirkt sich die Tatsache aus, dass zwischen der Schweiz und der EU im Gegensatz zur Situation innerhalb der EU die Dienstleistungsfreiheit nicht umgesetzt ist. Mit

36 Vgl. Verordnung über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren, SR 221.302, Art. 1.

Inkrafttreten des Abkommens über die Personenfreizügigkeit37 zwischen der Schweiz und der EU trat aber immerhin eine Klausel in Kraft, die es Dienstleistungserbringern aus der EU ermög-licht, während dreier Monate innerhalb eines Kalenderjahres ohne ausländerrechtliche Bewilli-gung in der Schweiz tätig zu sein.

3.4.2.2 Revisions- und Buchhaltungsdienste

Wohnsitzerfordernisse, Staatsangehörigkeitserfordernisse, Ausbildungserfordernisse und Ein-schränkungen bezüglich der zu wählenden Unternehmensform wirken sich gleichermassen wie auf die grenzüberschreitende Niederlassung auch auf die grenzüberschreitende Dienstleis-tungserbringung aus. Hinzu kommt für die Schweiz der Sonderfaktor der im vorherigen Ab-schnitt bereits erwähnten, nur eingeschränkt etablierten Dienstleistungsfreiheit mit der EU, die nur auf selbständige Dienstleistungserbringer, nicht aber auf Dienstleistungsunternehmen wie eine grenzüberschreitend tätige Treuhandfirma Anwendung findet.

3.4.3 Aggregation zu Barrierenindizes

In der Aggregation zu den Indizes für ausländische Unternehmen widerspiegeln sich bei den Informatikdiensten wiederum die im Vergleich zu anderen Branchen tiefen Barrieren und ihre geringe Streuung. Restriktiver als die anderen untersuchten Staaten ist gemäss der Barrieren-indizes Belgien. Dies insbesondere aufgrund der dort relativ weit gehenden Restriktionen zur Internationalisierung bestehender lokaler Unternehmen.

Bei den Revisions- und Buchhaltungsdiensten ist hingegen eine deutlich breitere Streuung aus-zumachen. Die Schweiz wird im europäischen Vergleich als liberal eingeschätzt. Der bestehen-de Abstand zu Irland erklärt sich zu wesentlichen Teilen aus bestehen-den bereits genannten in bestehen-der Schweiz existenten Preisempfehlungen sowie aus den in der Schweiz etwas höheren Restrikti-onen für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung.

37 SR 0.142.112.681

Abb. 3.3: Barrierenindizes für ausländische Unternehmen bei den unternehmensbezogenen Dienstleistungen für die Schweiz und die EU15-Staaten.

Inform atikdienste

0.00 0.10 0.20 0.30 0.40 0.50 0.60 0.70 0.80

NLD GBR FIN PRT LUX ESP DEU FRA IRE DNK CHE ITA SWE AUT GRC BEL

Foreign Index

Quelle: Copenhagen Economics (2005a)

3.4.4 Vergleichende Untersuchungen zu weiteren Teilmärkten der reglementierten Berufe Für die Branchen Architektur-, Ingenieur- und juristische Dienstleistungen kann ergänzend wie-derum auf die Studie Nguyen-Hong (2000) zurückgegriffen werden. Die Schweiz wird hier in sämtlichen untersuchten Branchen im Vergleich zur innerstaatlichen Regulierung als etwas re-striktiver eingestuft. Dies liegt darin begründet, dass die Hürden zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen in der Schweiz von der Studie als im internationalen Vergleich leicht überdurch-schnittlich eingestuft werden.

Diese Beurteilung kann jedoch lediglich auf die wenigen Kantone Anwendung finden, welche die betroffenen Märkte restriktiv regulieren. Im Gegensatz dazu gehört die Regulierung der Ar-chitektur- und Ingenieurdienste in den liberaleren (oft gar nicht regulierenden) Kantonen zu den zurückhaltendsten in Europa überhaupt. In den restriktiveren Kantonen hat sich zudem die

Revisions- und Buchhaltungsdienste

0.00 0.10 0.20 0.30 0.40 0.50 0.60 0.70 0.80

IRE CHE NLD GBR DNK FIN BEL FRA PRT SWE DEU LUX ESP GRC ITA AUT

Foreign Index

Problematik der Anerkennung ausländischer Qualifikationen innerhalb Europas mit Inkrafttreten der Bilateralen I entschärft.

3.4.5 Besondere Relevanz der Diplomanerkennung bei den reglementierten Berufen

Die Diplomanerkennung innerhalb der Europäischen Union ist nur im Fall von reglementierten Berufen anwendbar. Als reglementiert gelten Berufe, wenn deren Ausübung in einem Land vom Besitz eines Diploms, Zeugnisses oder Befähigungsnachweises abhängig gemacht wird. Damit ein Diplom aus einem Herkunftsstaat in einem Aufnahmestaat anerkannt werden kann, müssen Inhalt und Dauer der Ausbildung vergleichbar sein. Für einige Berufe (u.a. medizinische Berufe, Architekten und den Anwaltsberuf) hat die EU so genannte sektorale Richtlinien erlassen. In diesen Fällen erfolgt die Anerkennung praktisch automatisch.

In den anderen Fällen hat der jeweilige Aufnahmestaat das Recht, Ausbildung und Berufserfah-rung mit seinen AnfordeBerufserfah-rungen zu vergleichen und allenfalls das Ablegen von Zusatzprüfungen oder den Nachweis von Berufserfahrung zu verlangen. Mit dem Freizügigkeitsabkommen hat die Schweiz dieses System übernommen und es gilt nun auch im Verhältnis zwischen der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten.

Mit seinem Inkrafttreten wurde Schweizer Bürgern, die in den entsprechenden Berufen in der EU tätig sein wollen und umgekehrt, die grenzüberschreitende oder dauerhafte Tätigkeit im Ausland wesentlich vereinfacht.

3.5 Schlussfolgerungen aus dem Liberalisierungsstand im Sektor