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Staatsgerichts hof: Recht und Dogmatik

I. Grundstrukturen und Zentralelemente des normativen Ordnungsrahmens

2. Das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht

a) Das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht: Fragmentarischer Charakter und kompliziert-unklare Verweisungstechnik

Jede Befassung mit dem liechtensteinischen Verfassungsprozessrecht sieht sich mit einer elementaren Schwierigkeit konfrontiert, dem Umstand nämlich, dass das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht nicht mehr ist als ein (höchst) lückenhaftes «Konglomerat von Bestimmungen».117 Die einschlägigen Rechtsquellen weisen insgesamt einen fragmentarischen Charakter auf, sind jedenfalls zum Teil nicht funktionsgerecht miteinander verknüpft und darüber hinaus durch den Staatsgerichtshof bislang auch nicht auf ein konsistentes System hin in-terpretatorisch entfaltet worden.118

Damit unterscheidet sich das liechtensteinische Verfassungs pro -zess recht – trotz der nicht zu unterschätzenden Vorbildfunktion der österreichischen Verfassungsgerichtsbarkeit – deutlich von der Konzep tion des Prozessrechts der verfassungsgerichtlichen Verfahren im Nach -bar land. Das VerfGG geht davon aus, dass in Verbindung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Subsidiaritätsregel der sinnge mäs sen Anwendung der ZPO (s. § 35 VerfGG) das Verfahren des Verfas

-116 Siehe etwa den jüngsten Überblick von Georg Brunner, JöR NF 50 (2002), 191 ff.

117 So zu Recht Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 119.

118 So scheint die Befassung mit prozessrechtlichen Fragen in Teilbereichen zuzuneh-men (so etwa die Einschätzung bei Wolfram Höfling, in: Herbert Wille (Hrsg.), Fest gabe Staatsgerichtshof, S. 138 [141 f.]); im Ganzen aber trifft die Feststellung Willes weitgehend zu: «Verfahrensrechtliche bzw. prozessuelle Fragen werden … in der Judikatur des StGH kaum diskutiert und beantwortet».

sungs gerichts grundsätzlich abschliessend geregelt ist, womit der österreichische Verfassungsgerichtshof strikt in eine Verfahrensrechts ord -nung eingebunden ist.119

Auch die – naturgemäss quantitativ beschränkte – Literatur zum liechtensteinischen Recht enthält – von der monographischen Studie Herbert Willeszur Normenkontrolle abgesehen – kaum nähere Überle-gungen zum Verfassungsprozessrecht.120 Die allenthalben konstatierte Reformbedürftigkeit der Materie hat zwar auch beim Gesetzgeber die Einsicht wachsen lassen, das Verfassungsprozessrecht neu zu regeln.121 Doch obwohl in den Beratungen zum neuen Staatsgerichtshof-Gesetz das Ziel formuliert worden war, die neue Verfahrensordnung solle «et-was in sich Ganzes sein»,122hat doch das mangels Sanktionierung durch den Fürsten immer noch nicht in Kraft getretene neue Staats ge richts -hofgesetz nur partielle Verbesserungen gebracht.123 Gleichwohl kann man konstatieren, dass der Staatsgerichtshof gelegentlich von einer Art

«Vor wirkung» der Neuregelungen ausgeht.124

aa) Verfassungsunmittelbares Verfassungsprozessrecht

Verfassungsprozessrecht von Verfassungsrang, d.h. verfassungsunmittel-bares Verfassungsprozessrecht, existiert im Fürstentum Liechtenstein le-diglich in relativ bescheidenem Umfang. Nur in einem ganz prinzipiellen Sinne konstituiert die Landesverfassung das Verfassungsprozess recht, indem sie Regelungen über die Einrichtung, die Zusammen

-Das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht

119 S. dazu Michael Holoubek, Grundsätze des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, in:

Michael Holoubek/Michael Lang (Hrsg.), Das verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 1998, S. 13 (19 f.).

120 Ähnliches gilt allerdings auch für Österreich, wo das verfassungsgerichtliche Ver -fah ren «nur selten Gegenstand systematischer ver-fahrensrechtlicher Unter suchung»

geworden ist; so die Einschätzung von Michael Holoubek, Grundsätze des verfas-sungsgerichtlichen Verfahrens, in: Michael Holoubek/Michael Lang (Hrsg.), Das verfassungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 1998, S. 13 (15).

121 Siehe Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zum StGHG, Nr. 71/1991.

122 Siehe Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag zum StGHG, aaO, S. 6.

123 Zur Kritik näher Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 120 f.

124 Siehe StGH 1996/28 und 32 und 43 – Urteil vom 21. Februar 1997, LES 1998, 57 (59):

«Diese Regelung des neuen Staatsgerichtshof-Gesetzes erweist sich auch als die sach-gerechte Lösung zur Füllung der erwähnten Gesetzeslücke im geltenden Gesetz».

setzung und die Kompetenzen des Staatsgerichtshofs trifft.125Art. 104 Abs. 1 LV spricht zwar von einem besonderen Gesetz, durch das ein Staats gerichtshof mit näher benannten Kompetenzen zu errichten ist, weist diesem Gesetz aber darüber hinaus nicht ausdrücklich weitere Regelungsbefugnisse zu, wie dies etwa Art. 148 des österreichischen B-VG126und Art. 94 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Grundgesetzes127sowie Art. 188 Abs. 2 der schweizerischen Bundesverfassung128tun.

bb) Einfachrechtliches Verfassungsprozessrecht

Das besondere Gesetz, von dem die Verfassung von 1921 in Art. 104 Abs. 1 LV spricht, kam erst vier Jahre später.129 Nach Otto Ludwig Marxer erschwerte u.a. der «fragmentarische» Charakter der Ver fas -sungs bestimmungen die Ausarbeitung des Gesetzes.130Der (vorgeblich) fragmentarische Charakter des Verfassungsprozessrechts von Verfas -sungs rang hinderte den Gesetzgeber indes nicht, mit dem «Gesetz vom 5.11.1925 über den Staatsgerichtshof»131einen eher redseligen und den-noch zugleich lückenhaften,132darüber hinaus wenig konsistenten und gar widersprüchlichen133 Text über das verfassungsgerichtliche Verfah ren vorzulegen. Der Gesetzgeber missverstand dabei den «Gesetzesver

-125 Vgl. Art. 104–106 sowie Art. 112 Landesverfassung.

126 Art. 148 B-VG lautet: «Die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes werden durch ein besonderes Bundesgesetz und aufgrund dieses durch eine vom Verfassungsgerichtshof zu beschliessende Ge -schäfts ordnung geregelt».

127 Die Vorschrift lautet: «Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben».

128 Die Vorschrift lautet: «Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.»

129 Zu den Gründen: Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 45 ff.

130 Siehe näher Otto Ludwig Marxer, Die Organisation der obersten Staatsorgane in Liech tenstein, 1994, S. 79 f.; dort auch die Einschätzung, dass über das zu erlassende Gesetz «in massgebenden Kreisen noch völlige Unklarheit» herrsche. Dieses Urteil ist nach Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 47 «überzeichnet und nicht haltbar», zumal die liechtensteinische Entscheidung für das österreichische System der Ver -fassungsgerichtsbarkeit (vgl. hierzu schon oben) es nahegelegt hätte, das österreichi-sche Bundesgesetz Nr. 364 vom 13. Juli 1921 über die Organisation und über das Verfahren des Verfassungsgerichtshofs «als Rezeptionsgrundlage» heranzuziehen.

131 LGBl. 1925 Nr. 8, ausgegeben am 19.12.1925.

132 Siehe auch StGH 1996/28 sowie 1996/32 und 37 und 43 – Urteil vom 21. Februar 1997, LES 1998, 57 (59).

133 StGH 1985/11/V – Urteil vom 10.11.1987, LES 1988, 88 (89) spricht vom «inneren Wi der spruch», der an einigen Stellen des StGHG festzustellen sei.

weis» des Art. 104 Abs. 1 LV134als Auftrag zu einer mehr als «extensi-ven» Zuständigkeitsbestimmung für den Staatsgerichtshof.135Der Staats -gerichtshof hat in seiner wichtigen Entscheidung zur Aufhebung der Vor schriften über den Rechtsbehelf der Vorstellung von einer «gegen -über dem Verfassungsrahmen von Art. 104–106 und Art. 12 LV exzessi-ven Ausgestaltung von Rechtsbehelfen und Sonderzuständigkeiten» ge-sprochen.136

Hinzu tritt jene sachunangemessene, den Funktionen von Verfas -sungs prozessrecht137 zuwiderlaufende Besonderheit des Staatsgerichts -hofs gesetzes, dass über seine Verweisung in Art. 1 Abs. 4 das einfache Ver wal tungsverfahren des Landesverwaltungspflegegesetzes im Kern jene Rechtsnormen enthält, die das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof regeln.138 Die hochkomplizierte Verweisungstechnik,139 die über das Lan des verwaltungspflegegesetz hinaus auch beispielsweise die Zivilpro -zess ordnung und die Strafpro-zessordnung einbezieht, führt zu etlichen Reibungen, Inkonsistenzen140 und Widersprüchen.141 Die Massstabs -funk tion des Landesverwaltungspflegegesetzes bedeutet dabei, worauf Andreas Kleyzu Recht hingewiesen hat, dass wesentliche Vorschriften über das verfassungsprozessuale Verfahren dem Muster eines öster-reichischen Entwurfs zu einem Verwaltungsverfahrensgesetz aus der Zeit von 1911 bis 1914 folgen! Anders nämlich, als «Kommissions be -richt und Begründung zum Gesetzesentwurfe über die allgemeine

Das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht

134 So die Formulierung in StGH 1985/11/V – Urteil vom 10.11.1987, LES 1988, 88 (90); Herbert Wille, in: ders. (Hrsg.), Festgabe Staatsgerichtshof, S. 9 (34) spricht von einem «Gesetzgebungsauftrag» mit einem «weiten Gestaltungsspielraum».

135 Der StGH, aaO, S. 90, spricht davon, das StGHG habe in seiner Stammfassung Art.

104 Abs. 1 LV «in so extensivem Umfang ausgeführt, dass im Einzelfall Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit geboten … oder Begrenzung und Klärung durch Gesetzesnovellierung oder im Wege der Rechtsprechung … angezeigt war».

136 StGH, ebenda.

137 Dazu bereits oben, S. 36 f.

138 Siehe etwa StGH 1977/8 – Entscheidung vom 21. November 1977, LES 1981, 48 (50); näher hierzu und den Schwierigkeiten Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 117 ff.

139 Dem entspricht die dunkel-undeutliche Formulierung des Staatsgerichtshofs, das Lan desverwaltungspflegegesetz sei für ihn «als Erfahrensvorschrift subsidiär an-wendbar»; so StGH 1974/12 – Entscheidung vom 17. Januar 1975, ELG 1973–1978, 372 (373).

140 Siehe als Beispiel auch die Regelung über die Verfahrensbeteiligten im Verfassungs -be schwerdeverfahren; im Folgenden sub 5, S. 69 ff.

141 Auf Widersprüche weist hin: StGH 1985/11/V – Urteil v. 19. November 1987, LES 1988, 88 (89).

Landesverwaltungspflege» von 1922 es glauben machen wollen, orien-tierte sich Liechtenstein nur sehr bedingt an der zeitgenössischen Rechts lehre und Verwaltungspraxis in den deutschen Einzelstaaten bzw.

der Schweiz und Österreich. Vielmehr vermittelt das Landesverwal -tungs pflegegesetz den Charakter eines Anlei-tungsbuches für nicht juri-stisch ausgebildete Beamte.142

Vor diesem Hintergrund kommt der (lückenfüllenden) verfahrens-bezogenen Judikatur des Staatsgerichtshofs grundsätzlich besondere Relevanz zu. Dies bedeutet indes keine «Verfahrensautonomie» des Ver -fas sungs gerichts.143

cc) Weitere Rechtsgrundlagen?

Anders als der österreichische Verfassungsgerichtshof,144 das deutsche Bun desverfassungsgericht145 und das schweizerische Bundesgericht146 be sitzt der Staatsgerichtshof bislang keine Geschäftsordnung, die ver-fahrensleitende Vorgaben für den Verfassungsprozess enthalten könn-te.147 Art. 13 des noch nicht sanktionierten Staatsgerichtshof-Gesetzes enthält eine Ermächtigung an den Staatsgerichtshof, sich eine Geschäfts -ord nung zu geben, die im Landesgesetzblatt zu publizieren ist.

Auch wenn angesichts des fragmentarischen verfassungsprozessua-len Normen«systems» der prozessuaverfassungsprozessua-len Judikatur des Staatsgerichtshofs

142 Zur Kritik näher Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungs -rechts, S. 20 ff. – Zur «Revision des Verwaltungsverfahrensrechts im Fürstentum Liechtenstein» siehe die gleichlautende Studie von Herbert Wille, MS., o. J.

143 Dazu bereits oben, S. 34 ff.

144 Bundesgesetzblatt 1946/202, ergangen auf der Grundlage des Art. 148 letzter Satz -teil B-VG; siehe hierzu auch Robert Walter/ Heinz Mayer, Grundriss des öster-reichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Aufl. 1996, S. 392 (Rn. 1050).

145 Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.9.1975 (BGBl. S. 2515) mit Änderungen. – Das Bundesverfassungsgericht hat aus seiner Stellung als Verfas -sungs organ seinen Anspruch auf Geschäftsordnungsautonomie abgeleitet, vgl.

Theodor Ritterspach, Die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts, EuGRZ 1976, 57 ff. Das Grundgesetz selbst ermächtigt das Bundesverfassungs ge richt hierzu nicht ausdrücklich; allerdings ermächtigt § 1 Abs. 4 BVerfGG das Bun des verfassungsgericht dazu, sich eine vom Plenum zu beschliessende Geschäftsord -nung zu geben.

146 Reglement für das Schweizerische Bundesgericht.

147 Eine Geschäftsordnung hält auch für erforderlich: Bericht und Antrag der Regie rung an den Landtag zum StGHG, S. 8; vgl. ferner Herbert Wille, Normen kon -trolle, S. 118.

zweifelsohne eine herausgehobene Bedeutung zukommt, scheint es in rechtsquellentheoretischer Perspektive nicht hilfreich, «zum Verfahrens -recht … auch die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zu zählen, so-weit sie sich mit Verfahrensfragen befasst».148

b) Verfassungsbeschwerdeverfahrensrecht

Der vorstehend generalisierend skizzierte Befund verliert seine Gül tig -keit auch nicht bei einem spezifizierten Blick auf die verfassungsbe-schwerdebezogenen Regelungen des Verfassungsprozessrechts. Insoweit gilt ebenfalls, dass die liechtensteinische Rechtsordnung sich auf einige ganz wenige Vorgaben beschränkt, dabei aber auch noch einige norm-hierarchische Inkonsistenzen aufweist:

Zunächst enthält sowohl die Verfassung in Art. 104 Abs. 1 LV als auch das StaatsgerichtshofGesetz in Art. 11 Nr. 1 eine Zuständigkeits norm, die dem Staatsgerichtshof die Entscheidungskompetenz zur Beur -tei lung von Beschwerden zum Schutze der verfassungsmässig gewährlei-steten Rechte149zuweist. Nur die einfachrechtliche Norm aber charakte-risiert diese verfassungsmässig gewährleisteten Rechte als diejenigen

«der Bürger (Art. 28 ff. der Verfassung) ». Dieser im ersten Titel unter dem mit Buchstaben C überschriebenen, der «Zuständigkeit» gewidme-ten Teil der Landesverfassung statuiergewidme-ten Regelung fügt nun Art. 23 Staats gerichtshof-Gesetz – verankert im zweiten Titel (Verfahren vor dem Staatsgerichtshof), 2. Abschnitt (der Staatsgerichtshof als Verfas -sungs-, Kompetenzkonflikts- und Verwaltungsgerichtshof) – die zentra-len Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde hinzu,150 erweitert aber zugleich den Kreis der rügefähigen Rechte ganz erheblich.

Die Beschwerde kann danach auch «erhoben werden ...

b) wegen Verletzung der Rechte der Konvention zum Schutze der Men -schen rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950,151

Das liechtensteinische Verfassungsprozessrecht

148 So aber Herbert Wille, Normenkontrolle, S. 119.

149 Art. 23 S. 1 lit. a StGHG verwendet den Begriff «garantierte» Rechte. Diese Formu lie rung enthielt seinerseits auch Art. 79 Abs. 2 des Verfassungsentwurfs von Wil -helm Beck; s. Herbert Wille, in: ders. (Hrsg.), Festgabe Staatsgerichtshof, S. 9 (38 m.

FN 117).

150 Dazu noch eingehend im Folgenden.

151 Eingefügt durch LGBl. 1982, Nr. 57.

c) wegen Verletzung der Rechte des Internationalen Paktes über bürger-liche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966».152

Diese Unstimmigkeiten im normenhierarchischen Vergleich zwi-schen Landesverfassung und Staatsgerichtshof-Gesetz werfen erhebliche verfassungsrechtliche Probleme auf, wenn man die Kompetenzzu wei -sung an den Staatsgerichtshof durch die Landesverfas-sung als abschlies-send auffasst.153Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut des Art. 104 LV, auch der Staatsgerichtshof hat selbst mehrfach betont, «dass allein die Lan desverfassung die Kompetenzen des Staatsgerichtshofs bestimmt».154 Trotz dieser Judikatur, die zum Teil auch zur Aufhebung von einfach-rechtlichen Kompetenzzuweisungen als verfassungswidrig geführt hat,155nimmt der Staatsgerichtshof seine Funktion als Hüter der Grund -rechte bislang wie selbstverständlich – ohne jede Andeutung eines Kompetenzzweifels156– im Blick auf die EMRK-Rechte in Anspruch.157

3. Prozessrechtsgrundsätze im verfassungsprozessualen