• Keine Ergebnisse gefunden

12 Zu den durch Blutsverwandtschaft verbotenen Frauen gehören die Mutter , Großmütter und

derenVorfahren,Schwestern undderenNachkommen, Töchter und weibliche Nachkommen der eigenen Kinder sowie Tanten väterlicher-und mütterlicherseits -aber nicht deren Töchter. Im Gegenteil, diebint'amm- Ehe ,also die Ehe eines Sohnes mit seiner Kusine erstenGrades väterlicherseits,giltalsideale Eheverbindung,da siesowohl der Erbteilungals auch überhöhten Mitgiftforderungen entgegenwirkt.307

Zu den durchVerschwägerung verbotenen Frauengehören dieSchwiegermutter und deren Vorfahren vom Abschluß des Ehevertrags an sowie die Töchter der Frau und deren Nachkommen vom Ehevollzug an , 308verwitwete und geschiedene Frauen derVorfahren und Nachkommen des Mannes indirekter Linie.

Milchverwandtschaft309ziehtdieselben Heiratsverbotenach sich wieBlutsverwandtschaft.310 Dieshatseinen Ursprung in demGlauben ,daß Blut und Milchdie Träger des Lebens seienund nach islamischem Verständnis der Austausch von Körperflüßigkeiten eine enge, verwandtschaftsähnliche Beziehung zwischen den betreffenden Familienmitgliedern schafft .311 Das Pflegekind,mit Ausnahme seiner leiblichen Brüder und Schwestern,wird folglichalsSohn seiner Nährmutter und ihres Mannes undalsBruder von deren Kindern betrachtet,esgeltendie entsprechenden Eheverbote.312Das Eheverbot wegen Milchverwandtschaft gilt nur, wenn das Pflegekind in den ersten 24 -26 Lebensmonaten und vor der Entwöhnung dereigenen Kinder gestilltwurde ,unabhängig von der Milchmenge(sawa'ukänal -laban qalüanau kattran;

Art .29 ), weshalb bereits einmaliges Stillen genügt, die entsprechenden Rechtsvorschriften in Geltung zu bringen. 313Das Verbot giltauch, wenn die Muttermilch dem Säugling nichtdurch

*" Sa' d , Az-zawäg, S.87. Vgl . auch Heine , Ethnologie des Nahen und Minieren Oslen . Berlin 1989, S. 76; Holy, Kinship.

1989; Rosen . Bargaining , S.83f und Khouri, Parallel cousin marriage reconsidered , in: Man 5 ( 1970), S.597-618 .

** Verboten sind Töchter der Ehefrau aus einer anderen Ehe erst , wenn ihr neuer Mann mit dieser Frau den Geschlechtsverkehr vollzogen hat (am/1 ßtril '« z-vmgari llatf 'aqada 'alayhü Jaqm wa-lam yatUful bihä fa -yafrlzu lahil z-zawögu ma 'ahunna ) . Sa' d , Az-zawäg, S .88 .

Zur Milchverwandtschaft durch Säugung siehe auch den Art. Ridä' , in EI1und Altorki , S., Milk-kinship in Arab society : An explored problem in the ethnography of marriage , in: Ethnology , 19-2 ( 1980), S.233-244 .

" ° Milchverwandtschaft spielt nicht nur im Islam eine Rolle; vgl . z.B. Grigolia , A., Milkrelation in the Caucasus . its ftinction

»nd meaning , in: Bedi Kartlisa, XHI-XIV 1962, S. 148- 167.

J" Die Ausdehnung des Verbots auf den Ehemann der Amme und dessen Nachkommen beruht auf der Theorie der laban al-fahl (Milch des Hengstes) ; vgl . hierzu Buhäri, Rccueil , Bd.3 , S.420f. sowie Muslim (der dafür den Terminus mä ' al -al-fahl , also Wasser des Hengstes , verwendet ) , Sahih, Bd.4, S. 162f. Zu Ursprung und Konsequenzen dieser Theorie vgl . Bousquet, Etihque, S.225-234 .

m "Yahntmu min ar -rado 'ati ma yahntmu min an -nasab " BuhärT, Recueil, Bd.3 , S.4I9 .

Forstner meint irrtümlicherweise , Art. 29 des CF habe als Minimum fünfmaliges Stillen vorausgesetzt , bevor Milchverwandtschaft zu den erwähnten Eheverboten führe. Diese Vorgabe gilt jedoch nur bei Säfi ' iten und Hanbaliten . Der CF orientiert sich, auch in seiner Wortwahl , an den Mälikiten , und bei ihnen gilt das Verbot vom ersten Stillen an , ja , bereits mit dem ersten Tropfen Muttermilch . Vgl .: Forstner , Eherecht , S.21I ; Sa' d, Sarh, S. 142f.; Sa' d, Az-zawäg, S.88 . Trotz dieser Eindeutigkeit scheinen die Kontroversen anzudauern : vgl . Benmeiha, Elements, S.57; Muhadda , Ahkäm, S. 123f.

74

Stillen eingeflößt wird: Wichtig ist nichtderAkt des Stillens , sondern das Weitergeben der Muttermilch gleich in welcher Form .

Bei diesen Verboten hat sich der CF unverändert am klassischen Recht orientiert. Eheverbindungen mit Ehepartnern,die unter die genannten Verbote fallen , sind sowohl nach mälikitischem wie auch nach dem neuen algerischen Familienrecht null undnichtig .3'4 Die Mälikiyya kennt noch weitere Verbote,die zumindest ausdrücklich keinen Eingang inden CF gefunden haben .So sind dem Mann definitiv für immer Frauen verboten,die er unter Eid der Unzucht bezichtigt hat (/ i'd/i) 3'5sowieFrauen , mit denen er während der gesetzlich vorgeschriebenen Wartefrist nach der Scheidung oder dem Tod ihres Mannesunerlaubterweise einen Ehevertrag abgeschlossen unddieEhe vollzogenhat .Desweiteren verbietet dieMälikiyya Ehen mit Todkranken(marädal-maut), siemüssen annulliertwerden .3,6 Meines Erachtens kann von einer Außerkraftsetzung dieser Verbote durch den CF ausgegangen werden , danur ein Rechtskommentar auf sieeingeht ,der zunächst deren Verankerung im mälikitischen Recht

anführt , um dann zu kritisieren, daß sie vom algerischen Gesetzgeber nicht übernommen wurden.317

3 . 7 . 2.Temporäre Hindernisse(mawäni 'mu'aqqatä)

Diese Eheverbote sindan bestimmte , nicht definitive Eigenschaften des Mannes oder derFrau gebunden. Sie entfallen,sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind.

3.4 Bei Ehen zwischen Blutsverwandten , die unter das Heiratsverbot fallen, droht zudem noch eine Strafe wegen Inzest. Vgl . Benmelha , Elements . S.55 .

3.5 Der li 'än gilt nur bei den Mälikiten als definitives Hindernis für eine weitere Ehe mit dieser Frau . Für die Hanafiten stellt er nur ein temporäres Hindernis dar . Borrmans , Statut, S. 18. Bedingungen und Motive für das Aussprechendes li 'än sowie Ablauf und Konsequenzen sind ausführlich dargelegt in : Santillana , Islituzioni, II, S,276-279 .

316 Vgl . Borrmans , Statut , S. 19; Bellefonds, Traite , Nr .738 und Bousquet , Precis , S. 100.

Vgl . Muhadda . Ahkäm, S. U6f .

Eheverbote aus religiösen Gründen

1 . )Paganismus alsEhehindernis

Muslimen und Musliminnen ist es verboten,Anhänger einer heidnischen Religionzu heiraten,

dader Koran Ehen mit Ungläubigen untersagt (Sure2 , 221 ) .Das Verbotist nichtig ,sobaldder -oder diejenige zum Islam konvertiert.

2 .)Zugehörigkeit zu verschiedenen Offenbarungsreligionen

Als ideale Eheverbindung giltdie zwischen einem Muslim und einer Muslimin.Ehenzwischen Partnern verschiedener Religionszugehörigkeit (ihtilafad-dtn )sind dennoch nichtgrundsätzlich verboten. 318So darf ein Mann zwar keine Heidin(wataniyya) oder PolytheistinimuSrika ) heiraten,erlaubt sindihm dagegenlautSure5 , 5Beziehungenzueiner Christin und Jüdin( sog .

kitäbiyya , d . i. Angehörige einerBuchreligion) , 319in der Hoffnung, sie würden sich zum Islam bekehren.Allerdings zeigt sichauch hierdie rigoristische Haltung der Mälikiyya: "Mais, chose remarquable ,lerigorisme des MaUkites a toujoursprotesti contre cette toUrance qu 'ils considirentcomme excessive . "™ Generell alstadelnswert werdeninterkonfessionelle Ehen angesehen, wenn die Ehepartneraußerhalb der dar al -isläm™leben, da man das schlechte Beispiel und den schlechten Einfluß der Mutter auf das Kindfürchtet .322

Der CF legt hingegen dem Mann keinerlei Einschränkungen auf hinsichtlich der Religionszugehörigkeit seinerFrau. DieRechtskommentatoren verhehlen ihre Verblüffung

nicht:

Wir fragen uns,wie das Familiengesetz diese Angelegenheit übersehen konnte und es unterlassen hat ,das Eheverbot zwischen einem Muslimund einerFrau ,dienichtzuden

" ' Die Regelungen für binationsle Ehen, auf die im CF nur verwiesen wird, finden sich bei Sa' d, Az-zawäg, S.91ff . m Zur Anwendung des CF bei nichtmuslimischen oder interkonfessionellen Ehen , bei denen mindestens ein Ehepartner die algerische Nationalität besitzt , vgl . Pruvost , Algerie: Code de la famille et manage mixte, in : Le Grand Maghreb 36 , S.59-6 ! .

310 Zeys , S.75. Vgl . auch Taban , Gämi' , Bd.5, S. 18, wo es um die Ehe mit christlichen Sklavinnen geht ("IdyanbagC an yutazawwaga mamltlkalan nasriyyatan ") .

" ' Wörtl . ' Haus des Islam' , d .h . die islamischen Linder . Zu dieser speziellen Situation vgl . Sahnün, Mudawwana , Bd.4 , S. 156f.

m Die wichtigsten Gründe , z .B. die Gefahr für ein Kind durch eine alkoholtrinkende Mutter , finden sich bei Zeys , Droit, S.75 ; Santillana , Istituzioni , S.208 sowie bei Shukri , Law, S.30f ., der zudem die Unterschiede zwischen den Rechtsschulen aufführt .

7$

Schriftbesitzerinnen gehört oder Atheistinist ,festzuschreiben ? '23 Keiner hegt Zweifel daran ,daß dieses Verbot dennoch auch weiterhin gilt .

In allennichtlaizistischen islamischen Staaten gilt fürMusliminnen das ebenfalls im Koran festgelegte Verbot ,einen Nichtmuslim zu ehelichen.Es wurde indas algerische Familienrecht übernommen, trotz lauter Proteste seitens vieler Frauenorganisationen , die sich auf den Gleichberechtigungsparagraphen der algerischen Verfassung berufen.Das Verbot beruhtaufder Annahme,daß die Frauenals schwächeres Geschlecht Gefahrlaufen , von ihremMann zum Konvertieren bewegt zu werden . Als weiteres Handicap wird die vorgeschriebene Erziehung der Kinderim Glauben des Vatersangeführt.Damit würden die Kinder einer muslimischen Frau nicht im islamischen Glauben,sondern indem ihres Mannes aufgezogen werden. Die scheinbar einzige Ausnahme bildet das tunesischeFamilienrecht, denn die tunesische Magallaerwähnt nichts zudiesem Thema . In der Praxis orientiertsich die Rechtsprechung jedoch ebenfalls am klassischen Recht .324

Ehen zwischen Musliminnen und Nichtmuslimen sind absolutnichtig ,unabhängig davon ,obdie Ehe in Algerien oderim Ausland geschlossen wurde und ob die Muslimin Algerierin istoder

nicht. Wenn die Frau oder beide von ihrem unrechtmäßigenTunwußten , so besteht kein Anrecht aufMitgift . Die Ehe bedarf keiner Auflösung undwird ,auch wenn sie außerhalb von Algerien geschlossenwurde , weder vom Richter bestätigt noch ins Personenstandsregister aufgenommen.325Wußte die Frau aber ursprünglich nichts von dem Hindernis oder dem Unglauben ihres Ehemannes,dann folgt dem Offenkundigwerden die Auflösung der Ehe und ihr bleibt dieMitgift .326

Dieanderen vorübergehendenHindernisse stehenin engem Zusammenhang mit islamischen Vorstellungen vonEhe,Moral und der Bedeutung der eindeutigen Abstammung väterlicherseits . Zu den vorübergehend verbotenen Frauen gehören:

321 "Innanö nalasü 'alu kai/ a sahiya qanünu l-itsrati 'an hada l-amri wa-lam yanuss 'alä lahrihü zawBgi 1-muslimi bi~gairi l-kiläbiyyati wa-bi-gairi daii d-dfn"; Sa' d, Az-Zawäg, S.93 . Vgl . auch Muhadda , Ahkäm , S. 134 und Mihri, Taqriräl , S. 14f.

m Borrmans , Code , S. 135.

*" Sa' d, Az-zawäg, S.91 . Weiß der Beamte, der die Ehe schließen oder sie ins Zivilstandsregister eintragen soll, daß es sich um eine Ehe zwischen einer Muslimin und einem Nichtmuslim handelt , so ist es seine Pflicht , die Registrierung des Vertrages zu verweigern und sofort den Staatsanwalt zu informieren tfa-innaha yata 'ayyanu 'alayhim an yarjuda tasgrta hada l- 'aqdi wa-ihbära wakfli l' gumhßriyyati bi-dälika hölan ); ebd .

Sa ' d , Sarh, S. I60f . und Sa'd , Az-zawäg, S .90f .

1 .) verheiratete Frauen(muhsanät);damit istgleichzeitig die Polyandrie für Frauen definitiv verboten.

2 . )Frauen während der Wartezeit( 'idda) ,alsoin der Wartephasenach der Scheidung oderdem Tod des Mannes . Sie beträgt für Schwangere bis zu zehnMonate ; für Nichtschwangere nach der Scheidung drei Perioden menstrueller Reinheit nach mälikitischem,drei Monate nachdem neuenRecht ;nach dem Verscheiden oder offiziell anerkannten Verschwinden des Mannesvier Monate und zehnTage .327

3 .) Frauen,die dreimal und damit endgültig vom selben Mann verstoßen wurden (al -mutlaqät talätari),dürfen diesen nicht wieder heiraten. Das Verbot entfällterst ,nachdem sie miteinem anderen Mann die Ehe vollzogen haben und von ihm geschieden wurdenbzw. dieser verschieden ist .328

4 . ) Kein Mann darf die erlaubte Zahl von vier Frauen überschreiten.Tut eres dennoch ,soist die Ehe ungültig.Will ereine andere Frauheiraten ,so muß ersich zuvorvon einer seiner anderen vier scheiden lassen .

5 . )Die gleichzeitige Ehe mit Schwestern(Sure4 , 23 ) .Dieselbe Sure fährtfort :"abgesehenvon

dem , was(in dieser Hinsicht )bereits geschehen ist ."Eine Mißachtung des Verbotes hatte so dem Koran zufolge keine Konsequenzen.329Auch ist es untersagt, miteiner Frauund deren Tante gleichzeitig verheiratet zusein.330

Indiesen Punkten besteht vollkommene Übereinstimmung zwischen dem mälikitischen Recht und demCF .

Weitere im mälikitischenRechtaufgeführte Einschränkungen werden zwar nicht vom CF übernommen, sehr wohl aber in denRechtskommentaren behandelt. Von ihrer weiteren Gültigkeit ist deshalb auszugehen . Dazu gehört das Verbot von Scheinehen (niköh aS-Subhä). Darunter sind Ehen zu verstehen , die kurzzeitig und nur zu dem Zweck geschlossen werden , ehemaligen Ehepartnern nach dreimaligerVerstoßung der Frau eine nochmalige Heirat zu

MT Die 'idda erfüllt zwei Funktionen : Sie soll Mann und Frau vor einer unbedacht ausgesprochenen Verstoßung schützen , da der Mann seine Frau innerhalb dieser Frist ohne erneute Heirat wieder zurücknehmen kann; vor allem aber kann während dieser Frist festgestellt werden , ob die Frau schwanger ist und eventuelle Nachkommen können somit eindeutig dem Vater zugeordnet werden . Vgl . EP , Art . ' Idda .

** Art. 30 erwähnt zwar nicht die Möglichkeit einer Wiederheirat unter den angegebenen Voraussetzungen , die Kommentare schließen sie aber einmütig mit ein . Sa' d , Az-zawäg, S.89; Sa' d, Sarh, S. 152f.

Dabei bleibt unberücksichtigt , daß die Vorzeitigkeit in der Regel von den Juristen auf die Zeit vor der Offenbarung des betreffenden Verses bezogen wird .

" ° Nach Auffassung einiger Rechtskommentatoren umfaßt dieses Verbot auch die sog . $any - Verbindungen , d.h . die gleichzeitige Ehe mit zwei Frauen , die in einem der unter den absoluten Ehchindernissen erwähnten Verwandtschafts , oder Verschwägerungsgradzueinanderstehen . Shukri , Law , S.28. Vgl . auch Sure 4,23 und Haiti, Muhtasar , S. 126f.

78

ermöglichen. 331In allen vier orthodoxen Rechtsschulen ist die Zeitehe(nikahal -mut'a, wörtlich Genußehe )untersagt,eine Ehe mit zeitlicher Befristung und gegen Bezahlung,die von den orthodoxen Rechtsschulen als legalisierte Prostitution angesehen und verworfen wird.332 Unterdas Eheverbot fällt auch diesog . Sigär-Ehe:"Ein Mann gibt (einem anderen ;d .Verf.) seine Tochter zur Ehe unterderVoraussetzung,daß dieser ihm seine Tochter zur Ehe gibtund beide keine Mitgiftzahlen . "333

Zusätzlich kennt das mälikitische Recht das Verbot vonEhen ,dieim Zustand des ihram ( d . i. während desWeihezustands der Mekkapilger) für sich selbst oder für andere geschlossen wurden.

Dieses Verbot hat weder Eingang in den CF nochin die Gesetzeskommentare gefunden.

3 . 8.Mangelhafte und nichtige Ehen(ankiha fäsidawa -ankihabätila )

Wenn diegefordertenBedingungen füreine Eheschließung nicht erfüllt wurden, sohatdies Auswirkungen auf die Gültigkeit derEhe.Dabei unterscheidet das mälikitische Rechtzwischen einer mangelhaften und einer nichtigenEheschließung, wobei die Grenzen fließend sein

können .334

Ein Ehevertrag gilt als mangelhaft,wenn

beiihm das Angebot unddieAnnahme(der beiden Ehepartner , d .Verf.)vorliegen,aber einesdernotwendigen Elementefehlt odereinesder Verboteenthaltenist,oder eine

Klausel ,die seinen Erfordernissen widerspricht,oder wenn ihm eine der Bedingungen fehlt,dießr einen rechtsgültigen Ehevertrag erforderlich sind.3"

Wird dieser Mangel vor dem Vollzug der Eheerkannt , sogilt die Ehe alsnichtig ;wird ererst

Der Alibi-Ehemann wird muhallil genannt , also derjenige , der etwas erlaubt macht .

,w Vgl . EP , Art . Mut ' a . Seit der Mitte des 1Jahrhunderts ist die Zeitehe nur noch bei den ST' iten erlaubt , die sich auf Sure 4 ,24 berufen . Vgl . Halm , Schta , S. 176f., mit Literaturliste . Das Verbot der mut ' a-Ehc wird auch bei Mälik ausdrücklich erwähnt :" er verbot die Genußehe mit Frauen ... "(... naha 'an mut 'ati n-nisd 'i yauma fralbara ) , Muwatta' , Bd.2, S.542 und Santillana , Isliluzioni , S.2I3 .

3" "Naha 'ani f -Siftäri wa 'S-si/tHnt an yuzawwiga r-ra /hilu 'bnalahß 'ala an yuzawwitfahil 'bnatahit wa-laisa balnahumü sadaq "; Muslim , Sahih, Bd.4. S. 139.

,M Bei Säfi ' iten, Hanbaliten und Zähmten gibt es keine Unterscheidung , für sie gelten alle Vertragsabschlüsse , die mit einem Mangel behaftet sind , als ungültig . Vgl . El2, Art . Fusid wa-BOlil.

w "Yatawaffani JthC l-fgabu wa 'l-qablilu wa-yataf/allaßt flhr ruknttn wOhidtmmina 1-arkOni au -yailamitu 'ala man! ' , au 'ata ianin yunaß muqtadäyati , au yaiahjillafitßhriarlu ahüyyati z-zawag ," Sa ' d , Az-zawäg, S. 163.

22

nach dem Vollzugrealisiert, so ist die Ehe gültig mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzenfür die Ehepartner. Damit sollte wohl unterbundenwerden , daß illegaler Geschlechtsverkehr um sichgreift, weiler keine rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehtund illegale Kinder sollen vermieden werden . Die Legalisierung eigentlich verbotener Eheverbindungen nach Vollzug der Eheistmeines Erachtens derGrund ,warum deralgerische Gesetzgeber diese Ehen vom Verbotausgenommen hat. Da zwischen Eheschließungund Ehevollzug nicht mehr Jahre liegen ,sondern normalerweise höchstens Tage ,wäre einVerbot so gut wiesinnlos .

Eine mangelhafte Ehe kann bei genau definierten Mängeln aber auch auf Wunsch der betroffenen Seite geschieden werden . Diesistz .B.derFall, wenn eine Seite mit Gewaltzum Einverständnis gezwungen wurde oder einer der Ehepartner körperlich derart beeinträchtigt ist, daß das Ziel einer Ehe ,das heißt Ehevollzug und die Zeugung vonKindern ,in Frage gestellt

ist.

In konkret benannten Fällen gelten mangelhafte Ehen nach dem Vollzug automatisch alslegal. Das gilt z . B. für Ehen, die während des ihräm geschlossen wurden oder bei denen ein vorgeschriebenes Element der Eheschließung nicht eingehalten wurde sowie fürdie Sigär-Ebs. Beianderen Mängelnwiederum wird, womöglich , der Steindes Anstoßes im Nachhinein beseitigt, d .h. eineMitgift im angemessenen Maß bzw . in erlaubter Formbezahlt oder die entsprechenden Vertragsklauseln als nichtexistent betrachtet.

Ganz anders bei nichtigenEhen:Hier sind die Mängelsoschwerwiegend,daß sie durch nichts behoben werdenkönnen . Aus diesem Grund werden sie von vornherein als nichtexistent

(butlan )betrachtet,eine Scheidung erübrigtsich.Dazu zählen Eheverträge,beidenen zweioder mehr derGrundelemente zur Eheschließung fehlen oder dieabsoluten Ehehindernisse nicht beachtet wurden;Ehen,beidenendieerlaubte AnzahlanEhefrauen überschritten wird oder mit einer Frau , die zuvor dreimal verstoßen wurde ; Ehen zwischen Musliminnen und Nichtmuslimen oder zwischen Muslimen und Heidinnen sowie mit Todkranken undEhen ,bei denen die vorgeschriebene Wartezeit nicht eingehalten wurde .336

Wurde eine solche Eheim guten Glauben geschlossen,daß sierechtsgültig (safith) sei ,sobleibt ihre Annullierung ohne strafrechtliche Folgen ,unter Umständen besteht sogar ein Anrecht auf

Mitgift . Wenn sich aber die Ehepartner über ihreUnrechtmäßigkeit im Klarenwaren , so werden sie der Unzucht (zinä ) " 7beschuldigt und ihr Tun mit einerWrf-Strafebelegt.338

' * Eine detaillierte Auflistung der mit Mängeln behafteten Eheschließungen und der sich daraus ergebenden Konsequenzen findet sich bei Santillana , Istituzioni, S.223-26C ; Zeys , Droit, S.94-98, Bousquet, Prccis, S. 119- 122.

Zinä umfaßt jeglichen Geschlechtsverkehr zwischen Personen , die nicht in einem rechtmäßigen Eheverhältnis miteinander leben . Vgl . Juynboll , Handbuch , S.301 . Unzucht wird deshalb so hart bestraft , weil durch sie illegitime Kinder gezeugt werden können und dadurch die nach islamischem Verständnis unbedingt notwendige Zuordnung von Kindern zu ihrem Vater nicht mehr eindeutig möglich ist. Zur Bedeutung der Blutsverwandtschaft zwischen Vater und Kindern als Grundstein der muslimischen Familie und ihrem Stellenwert im islamischen Recht s. Coulson , Family, S.21ff .

80

Art .32 des CF schließt sich dem mälikitischen Recht in knapper Formulierung an,allerdings ohne die inAlgerien nicht angewandten taW-Strafen . Eheverträgegelten alsnichtig , wenn eines ihrer vier Elemente nichtin der erforderlichen Form erfülltwurde ,wenn sieHindernisse oder dem offiziellen ehelichen Zweck widersprechendeKlauseln enthalten oder einer der Ehepartner der Apostasie überfuhrt ist.

Diese Gründe werden aber inArt .33wieder eingeschränkt.Zwar isteineEheschließung-vor Ehevollzug -nichtig ,wenn nichtalle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.Esbesteht dann auch kein Recht aufMitgift .Nach Ehevollzug aber wirdsie ,wieinder Mälikiyya,durch die sadäq al-mitl bestätigt, falls nurEhevormund, Zeugen oderBrautgeld fehlten . Erst bei Nichtbeachtung von mehr als einemkonstitutiven Element ist die Eheungültig. Aus der Nichterwähnung der Zustimmung der Ehepartner indiesem Artikel leitet Forstner denSchluß

ab, daß von den vier inArt . 32 genannten Elementen des Ehevertrages nur die fehlende Zustimmung der Ehepartner als absoluterNichtigkeitsgrund gilt .339Das Einverständnisder Eheleute wird damit zum einzigen unumgehbaren konstitutiven Element des Ehevertrages.Die ihm so zugewiesene Bedeutung geht weit über seine Wertigkeit im mälikitischen Rechthinaus , indem es der Frau prinzipiell das Grundrechtzuerkennt, über ihren zukünftigen Mann mitzuentscheiden.

Beimangelhaften Ehen, die durch den Vollzugrechtsgültig gewordensind, steht dennoch beiden Ehepartnern das Rechtzu, die Auflösung oder Annullierung des Ehevertrages vor Gericht zu beantragen.Als Grund genügt es, "daß zumindest einer der beiden unzufrieden ist mit dem gemeinsamen Leben . .. oder daß fürdie anderen die AuflösungderEhe von Vorteil

ist . "340

In direktem Widerspruch zueinander stehenArt . 32 und35. Ersterer erklärt eine Ehe für

nichtig ,wenn sie vertragswidrige Klauseln enthält .Letzterem zufolge werden dagegen nurdie entsprechenden Klauselnannulliert, womit wiederum das mälikitische Recht den Vorrang

nichtig ,wenn sie vertragswidrige Klauseln enthält .Letzterem zufolge werden dagegen nurdie entsprechenden Klauselnannulliert, womit wiederum das mälikitische Recht den Vorrang