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Betrachtete Förderinstrumente

Im Dokument EVALUIERUNG DER KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG (Seite 160-163)

11 Europäische Integration

6.4 Betrachtete Förderinstrumente

Im Folgenden werden die betrachteten Instrumente zur Förderung der KWK-Anlagen kurz hinsichtlich der Grundstruktur und der In-tention vorgestellt. Die Bewertung erfolgt im nachfolgenden Ab-schnitt. Zur besseren Verdeutlichung der Instrumente A - D dient Abbildung. Die blau dargestellte Förderung entspricht der KWK-Förderung durch das KWKG, der orange Bereich stellt die Markter-löse dar. Im unteren Teil ist das Elektrizitätspreisrisiko der Anla-genbetreiber angegeben.

Abbildung 34: Funktionsschema von Einspeisevergütung und Marktprämien

Quelle: Ecofys (modifiziert von IFAM)

A Einspeisevergütung

Bei dieser Art der Förderung ist das geförderte Gut die KWK-Stromerzeugung. Die Vergütung ist für den Anlagenbetreiber fix und damit unabhängig vom Börsenstrompreis. Daraus folgt, dass für den Anlagenbetreiber der Erzeugungszeitpunkt egal ist, da die-ser keinen Einfluss auf die spezifische Förderhöhe hat. Eine Maxi-mierung der Fördergesamtsumme lässt sich nur durch eine mög-lichst hohe Betriebsstundenzahl der Anlage erzielen; deshalb reizt das Instrument die Maximierung KWK-Stromerzeugung an.

B Gleitende Marktprämie

Das geförderte Gut ist auch bei der gleitenden Marktprämie die KWK-Stromerzeugung. Im Vergleich zum Instrument A erfolgt die Vergütung über eine Prämie auf die Einnahmen aus der Direktvmarktung des KWK-Stroms. Zu Zeiten niedriger Strompreise er-folgt durch die Förderung eine Aufstockung des Markterlöses auf einen garantierten und damit konstanten Mindestbetrag. In diesem Zeitraum entspricht dieses Instrument der Einspeisevergütung, weil die Vergütung unabhängig vom Börsenstrompreis konstant ist.

Übersteigt der Börsenstrompreis jedoch dieses Niveau, wird er wirksam und der Aufschlag als zusätzliche Förderung entfällt. Das Verhältnis aus Strompreisverlauf und garantiertem Mindestniveau entscheidet darüber, an wie vielen Stunden des Jahres es eine Abweichung von den Anreizen einer Einspeisevergütung gibt und damit einen Anreiz, den KWK-Strom in genau diesem Zeitraum be-reitzustellen. Im Regelfall sind es geringe Stundenzahlen, somit steht auch hier die Maximierung der KWK-Stromerzeugung im Vordergrund.

C Fixe Marktprämie mit Korridor

Das geförderte Gut ist die KWK-Stromerzeugung. Im Gegensatz zum Instrument B ist der Förderzuschlag auf die Einnahmen aus

der Direktvermarktung aber nicht mehr gleitend, sondern (weitge-hend) fix. Damit ergibt sich als Gesamtvergütung eine Summe aus Markterlös zzgl. Marktprämie. Diese Summe folgt dem Strompreis-verlauf, ist allerdings durch einen Korridor gepuffert. Es ist einer-seits ein Mindestwert festgelegt, der bei sehr niedrigen Stromprei-sen die Einnahmen erhöht. Andererseits ist der Maximalwert aus Strommarkteinnahmen und Marktprämie gedeckelt: übersteigt der Börsenstrompreis dieses Niveau wird die sonst fixe Marktprämie ausgesetzt. Insgesamt besteht aufgrund des geförderten Gutes auch hier ein Anreiz zur Maximierung der KWK-Stromerzeugung, allerdings wird dieser ergänzt durch den Anreiz, zu Stunden hoher Börsenpreise zu produzieren. Die Gewichtung des Produktions-zeitpunktes hängt maßgeblich von der Festlegung des Korridors ab.

D Fixe Marktprämie

Auch hier wird die KWK-Stromerzeugung gefördert. Zum Markter-lös addiert sich zu jedem Zeitpunkt ein fixer Förderzuschlag, der im Gegensatz zum Instrument C nicht mit einem Korridor versehen ist. Somit folgt die Höhe der Vergütung ausnahmslos und unge-dämpft dem Verlauf des Strompreises. Das aktuell geltende KWKG basiert auf diesem Förderinstrument. Die Gesamtvergü-tung steigt mit der Menge des erzeugten KWK-Stroms und inten-diert somit die Maximierung der KWK-Stromerzeugung. Viel stär-ker als bei Instrument C wirkt jedoch der Anreiz zum systemdienli-chen Strommarktbetrieb, also zur Ausnutzung hoher Börsenstrom-preise.

E Ausschreibungen (über Höhe einer fixen Marktprämie) Bei diesem Instrument handelt es sich um eine Ausgestaltungsva-riante des Instruments D. Sie wird jedoch als eigenständiges In-strument analysiert, weil es relevante Unterschiede zu den garan-tierten Marktprämien-Varianten aufweist und zudem seit 2017 im KWKG angewendet wird12. Auch bei diesem Instrument wird der Börsenstrompreis um eine Marktprämie aufgestockt. Die Höhe die-ser Marktprämie wird jedoch nicht durch den Gesetzgeber vorab festgelegt, sondern ist Ergebnis einer Ausschreibung bzw. mehre-rer Ausschreibungsrunden. Zu den bei der fixen Marktprämie an-geführten Intentionen kommt demnach noch das Element hinzu, über ein wettbewerbliches Verfahren einen möglichst geringen Förderbedarf zu erwirken und ggfs. Mitnahmeeffekte zu vermei-den. Bei diesem Instrument gibt es einige Ausgestaltungsvarianten [Ecofys, 2017], welche die Bewertung in stärkerem Maße beein-flussen, als dies bei anderen Instrumenten der Fall ist. Grundlage der Bewertungen ist die derzeit angewendete Variante, siehe dazu die Ausführungen in Abschnitt 6.6.1.5.

12 Die Bekanntmachung der ersten Ausschreibungsrunde mit Gebotstermin 01.12.2017 erfolgte am 06.10.2017 durch die BNetzA.

F Steuerliche Vergünstigungen

Die hier bewerteten, steuerlichen Vergünstigungen beziehen sich auf die Investitionen in eine Neuanlage oder die Modernisierung einer bestehenden KWK-Anlage, nicht auf den Betrieb selbst (z.B.

über die steuerliche Behandlung der eingesetzten Energieträger).

Das geförderte Gut ist die installierte Leistung. Demzufolge ist die Intention des Instrumentes in der Errichtung oder Modernisierung von Anlagen zu sehen, also in der Erhöhung der (Stromerzeu-gungs-)Kapazitäten. Der Betrieb der Anlage hat keinerlei Einfluss auf die Höhe der Förderung, jedoch auf die Höhe der Einnahmen - das Strompreissignal wird ungedämpft wirksam.

G Investitionshilfen

Gefördertes Gut und Intention des Instrumentes sind identisch mit dem Instrument F. Die Höhe der Förderung ist jedoch für alle Marktakteure gleich hoch, weil sie als anteiliger Betrag an den In-vestitionskosten festgeschrieben ist. Es gibt im Gegensatz zu F keinen Einfluss durch die Höhe der individuellen Steuerlast eines Investors.

H Quotensystem (mit handelbaren Zertifikaten)

Das Instrument zielt darauf ab, bestimmte KWK-(Jahres-)Strom-mengen zu erreichen, in dem diese Mengen den Marktakteuren über eine zu erfüllende Quote vorgegeben werden. Der Erzeu-gungszeitpunkt spielt keine Rolle. Über handelbare Zertifikate ist ein wettbewerbliches Element enthalten, welches denjenigen Akt-euren, für die eine eigene KWK-Erzeugung keine geeignete Option darstellt, die bilanzielle Erfüllung der Quoten ermöglicht. Die För-derung der KWK ist in diesem Fall nicht eine finanzielle Unterstüt-zung der Anlagenerrichter oder -betreiber, sondern ein Zwang zur Erfüllung der Quoten.

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