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Auflagen und Hinweise zum Umweltbereich

Auf Grundlage der Stellungnahmen der jeweiligen Fachbehörden erfolgen nachste-hend, neben den verfügten Auflagen, auch einige Hinweise auf die zu berücksichti-genden gesetzlichen Vorschriften.

I. 2.8.1 Bodenschutz/Altlasten

1. Die Baumaßnahme ist von einem altlastenerfahrenen Sachverständigen gemäß § 18 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zu begleiten. Der Sachverständige ist dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 24, spätestens zwei Monate vor Be-ginn der Baumaßnahme schriftlich zu benennen.

2. Der Sachverständige hat ein Untersuchungsprogramm für das Bodenmanagement sowie für die baubegleitende Grundwasserbeobachtung auszuarbeiten. Das Unter-suchungsprogramm ist durch die Vorhabenträgerin bis spätestens einen Monat vor Beginn der Baumaßnahme dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 24, zur Zustimmung vorzulegen.

3. Die Auswertung, Darstellung und Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie die Nachweise über die durchgeführten Sanierungen sind für die gesamte Maß-nahme zu dokumentieren. In geeigneten Zeitabschnitten sind dem Senator für Um-welt, Bau und Verkehr, Referat 24, Zwischenberichte und nach Abschluss der Maß-nahme ein Abschlussbericht vorzulegen.

4. Die für das Bodenmanagement notwendigen Bereitstellungsflächen für die Lagerung und Klassifizierung der Aushubböden sind mit einer wasserundurchlässigen Sohlab-dichtung zu versehen. Das Sicker- und Niederschlagswasser ist zu fassen und schadlos zu beseitigen.

5. Im Rahmen der Baumaßnahme ist auf dem Grundstück Neuenlander Straße 125 der kontaminierte Oberboden im Rahmen des Bodenmanagements zu sanieren.

6. Sollte die Baumaßnahme im Bereich der ehemaligen Hünefeldstraße/Paul-Feller-Straße in den wassergesättigten Untergrund eingreifen, so ist dieses mit dem Sena-tor für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 24, und der Airbus Operations GmbH (Um-weltschutz) abzustimmen, damit es nicht zu Störungen der laufenden Grundwasser-sanierung und zu einer Verdriftung der Schadstofffahne kommt.

Ergänzend zu den vorstehenden Auflagen sind folgende Hinweise zu beachten:

a) Beim Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in Böden im Rahmen des ge-nehmigten Bauvorhabens (einschließlich Bodenaushub) sind die Anforderungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie der Län-derarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) - Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen, Technische Regeln - in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten.

b) Sollten sich weitergehende Anhaltspunkte für Verunreinigungen des Bodens oder des Grundwassers in der Vorbereitung oder Durchführung der

Baumaßnahme ergeben, so ist dieses gemäß § 3 (1) Bremisches

Bodenschutzgesetz (BremBodSchG) unverzüglich dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat 24 – Bodenschutz – mitzuteilen. (Tel.: 361 15895,

Fax: 496 15895, E-Mail: altlastenauskunft@Umwelt.Bremen.de/Tel.: 361 5352, Fax: 496 5352, E-Mail: Ulrich.Wessel@Umwelt.Bremen.de)

c) Bei der Baumaßnahme anfallendes kontaminiertes Material ist ordnungsgemäß zu entsorgen (Verwertung oder Beseitigung). Im Falle einer anstehenden Entsor-gung ist das Referat 23, Abfall- und Kreislaufwirtschaft, beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (Tel.: 361-59 352) einzuschalten.

I. 2.8.2 Abfallwirtschaft

1. Für die im Rahmen der Baumaßnahme anstehenden Entsorgungen ist von der Vor-habenträgerin eine Erzeugernummer bei der Abfallüberwachungsbehörde des Se-nators für Umwelt, Bau und Verkehr, Abschnitt 230 (Herr Dorenkamp, Tel.: 361-59352), Contrescarpe 72, 28195 Bremen, zu beantragen.

2. Bezüglich der Entsorgung von Abfällen sind die einschlägigen Vorgaben der

Nach-Register, bestehend aus Entsorgungs-/Verwertungsnachweisen und den nötigen Begleitscheinausfertigungen/Übernahmescheinen, einzurichten. Es ist zur jederzei-tigen behördlichen Einsichtnahme bereitzuhalten.

3. Die bei der Maßnahme anfallenden verschiedenen kontaminierten und nicht konta-minierten Abfälle sind auf der Baustelle getrennt zu halten und entsprechend den geltenden abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen.

Hinweis:

4. Hinsichtlich der Nachweisführung zu Materialien „LAGA<Z 2“ wird darauf hingewie-sen, dass es sich hierbei nicht um Abfälle handelt, solange diese Stoffe auf dem Grundstück verbleiben, da in diesem Fall weder der subjektive noch der objektive Abfallbegriff erfüllt wird.

I. 2.8.3 Gewässerschutz

1. Mit dem Niederschlagswasser darf kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirt-schaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser (Schmutzwasser) in die Gewässer eingeleitet werden.

2. Die Straßenabflüsse sind, wie vorgesehen, vor der Einleitung in das Gewässer durch Sedimentationsanlagen mit Vorrichtung zum Rückhalt von Leichtflüssigkeiten zu be-handeln.

3. Die Sedimentationsanlagen sind im Rahmen der Unterhaltung bedarfsgerecht zu ent-schlammen. Gegebenenfalls angefallene Leichtflüssigkeiten (z.B. nach Unfällen) sind unverzüglich zu entfernen. Die angefallenen Stoffe sind einer ordnungsgemä-ßen Entsorgung zuzuführen.

4. Über die Sedimentationsanlagen ist ein Betriebsbuch zu führen. Hierin sind die durch-geführten Kontrollen mit Angabe der ermittelten Schlammhöhen, festgestellte Auffäl-ligkeiten und durchgeführte Entsorgungen zu dokumentieren.

5. Sickermulden, Sickergräben sowie Böschungen und Seitenstreifen, die Oberflächen-wasserabfluss von Straßenflächen aufnehmen und aus denen heraus eine Versicke-rung stattfindet bzw. stattfinden kann, sind zur Erlangung eines erforderlichen Reini-gungsvermögens mit mindestens 20 cm Oberboden (Mutterboden) auszubilden.

(Gemäß DWA-A 138 und DWA-M 153 sollte der Oberboden für die Versickerungsmulden folgende Eigenschaften aufweisen: pH-Wert 6-8, Humusgehalt 1-3% sowie Tongehalt kleiner 10%. Eine günstige Reinigungswirkung des versickernden Niederschlagswassers wird durch die Passage der bewachsenen oberen Bodenschicht erreicht. Die Versickerungsanlagen, Mulden, Gräben, Böschungen und Banketten sind entsprechend herzustellen und zu unter-halten.)

6. Die Mulden und Böschungen sind so herzustellen und zu unterhalten, dass sie dau-erhaft bewachsen sind. (Eine dauerhafte Versickerungsleistung von Mulden ist nur durch eine ganzjährige, langlebige und dichte Begrünung zu gewährleisten. Die Versickerungsmul-den können mit Rasen begrünt oder mit BoVersickerungsmul-dendeckern, Gehölzen und StauVersickerungsmul-den bepflanzt werden.) Diese Anlagen sind mindestens halbjährlich zu kontrollieren; größere Stoff-anreicherungen (z.B. Laubfall) sind zu entfernen).

7. Die Bankettbefestigungen sind als Schotterrasen auszubilden; mindestens den obe-ren 3 cm der Bankette ist Mutterboden beizumischen.

8. Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe in das Entwässerungssystem gelangen, hat der Inhaber der Planfeststellung dafür Sorge zu tragen, dass ein Ab-fluss dieser Stoffe verhindert wird.

9. Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Entwässerungssystem, hat die Vorha-benträgerin unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass die Entwässerung unterbro-chen wird. Die Entwässerung darf erst wieder fortgesetzt werden, wenn die wasser-gefährdenden Stoffe ordnungsgemäß entfernt worden sind.

10. Sind trotz aller Vorkehrungen wassergefährdende Stoffe in das Gewässer oder in den Untergrund gelangt, so ist dieses der Wasserbehörde, Bereich Gewässerschutz (Tel.:361-5353 oder 0152/09093066) oder der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. (Wassergefährdende Stoffe beeinträchtigen die Beschaffenheit von Gewäs-sern und können diese erheblich und nachteilig schädigen. Die Anforderungen an die Nie-derschlagswasserbehandlung sind erforderlich, um einer Gewässerverunreinigung vorzu-beugen.)

11. Um eine Verschmutzung des Niederschlagswassers weitgehend zu vermeiden, sind die zu entwässernden Verkehrsflächen und Einläufe stets sauber zu halten.

HINWEIS: Für eine ggf. notwendig werdende Grundwasserabsenkung ist eine wasser-behördliche Erlaubnis bzw. Zustimmung der Wasserbehörde gesondert erforderlich.

Grundwasserschutz

Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an den Grundwasserschutz werden folgende Maßnahmen festgelegt und sind einzuhalten:

• Lagerung des im Zuge der Baumaßnahmen anfallenden Bodenaushubs auf Flä-chen mit wasserundurchlässiger Sohlabdichtung

• Niederschlags- und Sickerwasserfassung

• eine Vorabstimmung mit der zuständigen Behörde zu benachbarten Grundwas-serverunreinigungen bei kleinräumigen Grundwasserabsenkungen.

1. Die Baumaschinen und -geräte sind gegen Tropfverluste sowie auslaufende Kraftstoffe und Öle ausreichend zu sichern.

2. Es dürfen nur solche Baustoffe verwendet werden, die unbedenklich hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit sind bzw. deren Umweltverträglichkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen wurde.

I. 2.8.4 Baumschutz

Spätestens vier Wochen vor Beseitigung oder Rückschnitt von Gehölzen, die nach der Baumschutz-Verordnung geschützt sind, sind die Maßnahmen dem Ortsamt, dem Poli-zeirevier und der Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen. Umfang und Zeit von Ro-dungsarbeiten sowie von Bauarbeiten im Vorhabenbereich sind mit der Naturschutzbe-hörde rechtzeitig vor Baubeginn vor Ort festzulegen oder in einem Baustellenablaufplan darzustellen. Zu erhaltene Gehölze sind im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich wäh-rend der Bauarbeiten durch geeignete Maßnahmen zu schützen.

I. 2.8.5 Bauablaufplanung, Landschaftspflegerische Begleitplanung

Bei der Durchführung der Baumaßnahme sind die Vorschriften das Natur- und Arten-schutzes zu beachten.

Um zu vermeiden, dass im Zuge der Baumaßnahmen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, sind zum Schutz von Vogelarten Fällungen bzw. Rodungen von Gehölzen nur im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, d.h. außerhalb der Brut-zeit, durchzuführen. Im Übrigen sind die Vermeidungsmaßnahmen (1.1 V (Einzelbaum-schutz), 1.2VCEF (Bauzeitenregelung), 1.3 V (Schutzzaun), 1.4 V (temporärer Amphibien-zaun) entsprechend den Ausführungen in Unterlage 9.3 vollumfänglich zu berücksichti-gen und durchzuführen. Dabei ist ein Baubeginn nur zulässig, wenn bei der Geländebe-gehung keine besetzten Fortpflanzungs- und Ruhestätten festgestellt worden sind.

CEF-Maßnahmen müssen vor Baubeginn wirksam sein, FCS-Maßnahmen vor Inbe-triebnahme der Autobahn.

Wertvolle Pflanzenbestände, insbesondere die Pflanzenarten der Roten Liste (Schwa-nenblume und Froschbiss), sollen vor dem Eingriff in das Gewässer gesichert und in das neue Gewässer wieder eingesetzt werden.

Die transparenten Abschnitte der Lärm- und Sichtschutzwände sind als Kollisionsschutz für Vögel flächig zu markieren.

Die Vermeidungsmaßnahmen zur insektenschonenden Beleuchtung sind mit aktueller Technik umzusetzen. In der Beleuchtungsplanung und -ausführung sind ausschließlich LED-Leuchten mit warmweißer Lichtfarbe zu berücksichtigen.

Die Unterhaltung der als Kompensationsmaßnahme neu gepflanzten Bäume und sonsti-gen Ausgleichspflanzunsonsti-gen als Teil der Baumaßnahme BA 2/2 der A 281 ist dauerhaft zu Lasten der Maßnahme sicherzustellen bzw. abzulösen. Die festgelegten Ersatzzah-lungen für zu fällende Bäume (§ 15 BNatSchG) in Höhe von 233.100 Euro sind entspre-chend der Vorgaben der Naturschutzbehörde zu leisten.

Auflagen für biologische Flugsicherheit

Bei allen Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass keine zusätzlichen Gefahren für den Luftverkehr durch Wildtiere entstehen können.

Bei der Anlage der Maßnahmen 4.1E, 4.2E und 4.3E ist darauf zu achten, dass die Ge-wässer für vogelschlagrelevante Wasservögel, wie z.B. Gänse, unattraktiv gestaltet wer-den. So ist wie zugesagt bei Maßnahme 4.1E für den Winter ein Langgrasbestand vor-zusehen, und bei 4.3E ist auf beerentragende Gehölze zu verzichten.

Die trassennahe Anlage von Siedlungsgehölzen einheimischer Art (Maßnahme 3.2 A) hat gemäß der Gehölzartenliste des DAVVL (Deutscher Ausschuss zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr e.V.) zu erfolgen. Die Pflege hat als Niederwald zu erfol-gen. Die Wuchshöhe ist in den relevanten Bereichen über entsprechende Festlegungen in den Pflegeplänen (regelmäßig und rechtzeitiger Rückschnitt) dauerhaft sicherzustel-len.

Im Rahmen der Maßnahme 3.4A ist der zu verlegende Zuleiter Neuenland/Neuenlander Wasserlöse südlich der geplanten Autobahn mit einem Edelstahldraht im Zick-Zack- oder V-Muster abzuspannen, um ein Landen von flugsicherheitsgefährdenden Wasservögeln zu vermeiden. Für die Böschung ist eine häufige Mahd sicherzustellen, um das Brüten von Enten zu vermeiden.

Die Kabeltrassen der Flugsicherung sind von Bepflanzungen freizuhalten.

Der Pflege-und Entwicklungsplan für den LBP ist im Einvernehmen mit dem Environmen-tal Manager (bzw. entsprechend verantwortliche Person) des Flughafens zu erstellen und ebenso im Einvernehmen unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Flugsicherheit fortzuschreiben.

Sollte die Entwicklung im Bereich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Tiere (insbe-sondere Vögel), Pflanzen, Wasser (Vernässung/Stauanlagen)) zu einer Gefährdung der Flugsicherheit (beispielsweise durch Vogelschlag oder Vernässung des Flughafengelän-des) führen, so sind im Einvernehmen mit dem Environmental Manager (bzw. entspre-chend verantwortliche Person) des Flughafens die erforderlichen Maßnahmen zu ergrei-fen bzw. zu veranlassen, um kurzfristig die Gefährdungslage zu beseitigen oder

zumin-dest weitestmöglich zu vermindern. Diese Verpflichtung ist für alle Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen in den Pflege- und Entwicklungsplänen sowie ggf. in Verträgen zur Ver-waltung und Pflege der Flächen verbindlich dauerhaft festzuschreiben.

Wie im Erörterungstermin vom 26. September 2018 von der Deges zugesagt, ist der Flughafen Bremen bei der Ausführungsplanung für die Stauanlagen zu beteiligen, so dass dieser seine Belange bereits in die Planung einbringen kann.

I. 2.9 Auflagen aufgrund der Stellungnahme des Deichverbandes am linken Weserufer