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Anhörung der Öffentlichkeit 1.1.1 Auslegung

B. Das Verfahren

B. 1 Anhörung und Erörterung

B. 1.1 Anhörung der Öffentlichkeit 1.1.1 Auslegung

Der Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für den Neubau der Bundesautobahn A 281, Bauabschnitt 2/2 im Abschnitt zwischen Neuenlander Ring und Kattenturmer Heerstraße inklusive der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.01.2002 für den Bauabschnitt 2/1 im Übergangsbereich zum Bauabschnitt 2/2 zur Durchführung des Anhörungsverfahrens wurde am 25. Februar 2015 gestellt. Die Planunterlagen haben in der Zeit vom 5. Mai 2015 bis zum 4. Juni 2015 in den Ortsämtern Neustadt/Woltmershausen und Obervieland während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegen. Die Antragsunterlagen wurden au-ßerdem im Internet auf der Seite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr veröffentlicht. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt gegeben worden. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen das Vorhaben spätestens innerhalb von 2 Wo-chen nach Beendigung der Auslegung bei den in der Bekanntmachung näher bezeichneten Stel-len zu erheben sind.

Einwendungen gegen den ausgelegten Plan konnten bis einschließlich 18. Juni 2015 erhoben werden.

Angesichts des sich Anfang Juni 2015 abzeichnenden Streiks der Briefzusteller wurde seitens des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr über eine Pressemitteilung vom 8. Juni 2015 mit-geteilt, dass Einwendungen zur Fristwahrung vorab per E-Mail eingereicht werden könnten.

Die Inhalte dieser Pressemitteilung wurden am 10. Juni 2015 in der örtlichen Tageszeitung veröffentlicht.

In den Bekanntmachungen sowohl vom April als auch vom Dezember 2015 war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass für das beantragte Vorhaben die Verpflichtung zur Durchfüh-rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG) besteht und dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Absatz 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten.

Mit der Amtlichen Bekanntmachung über die Offenlage der Antragsunterlagen wurde allerdings versäumt, die allgemeine Öffentlichkeit über die im Sinne von § 9 Absatz 1a Nummer 5 UVPG

zu benennenden Unterlagen für dieses Verfahren konkret zu unterrichten, d.h. die Unterlagen jeweils einzeln zu benennen und aufzulisten.

Nach neuster Rechtsprechung wäre diese Bekanntmachung der UVP-Unterlagen damit mög-licherweise fehlerhaft.

Die Planfeststellungsbehörde hat sich davon überzeugt, dass ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde, dass das Verfahren UVP-pflichtig ist, und dass darauf hingewiesen worden ist, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten.

Selbst wenn die entsprechenden Unterlagen hätten spezifiziert werden müssen, ist aber festzu-stellen, dass im vorliegenden Fall zweifelsfrei nachweisbar ist, dass dieser – eventuell vorlie-gende - Fehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Nach den ständen des Einzelfalls (Akten und Planunterlagen, sonst erkennbare oder naheliegende Um-stände) besteht auf gar keinen Fall die konkrete Möglichkeit, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre.

Sollte ein Fehler vorliegen, ist jedenfalls der betroffenen Öffentlichkeit keine der Garantien ge-nommen worden, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Das gilt umso mehr, als nicht nur die Vorhabenträgerin umfassende Öffentlichkeitsarbeit geleistet hat, sondern sich der Widerstand gegen das Vorhaben auch im öffentlichen Raum formiert hat und Gegenstand der Berichterstattung in der Tagespresse war. Das Fehlen der entsprechenden Angaben hat den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Informationen und der Beteili-gung am Entscheidungsprozess deshalb hier eindeutig nicht erschwert.

Es lässt sich dem Inhalt dieses Planfeststellungsbeschlusses sowie der vorliegenden Akten ent-nehmen, dass aufgrund des eventuellen Bekanntmachungsfehlers individuelle Betroffenheiten durch möglicherweise schädliche Umwelteinwirkungen wie insbesondere Lärm oder Luftschad-stoffe sowie durch sonstige Gefahren, deren Wahrung auch im Interesse privater Eigentümer liegen kann, nicht unberücksichtigt geblieben sind. In diesem Beschluss hat die Planfeststel-lungsbehörde alle in Betracht kommenden Belange für alle betroffenen Grundstücke nach glei-chen rechtliglei-chen Maßstäben abgearbeitet und ihnen durch entspreglei-chende Regelungen im Plan-feststellungsbeschluss Rechnung getragen, so dass auszuschließen ist, dass einzelne Belange anderer, nicht aktiv gewordener Betroffener unberücksichtigt geblieben sein könnten.

Dieses Versäumnis, Mangel der Form, hat mithin keine konkrete Verkürzung der Rechte der Betroffenen bewirkt, denn auch bei Beachtung und Einhaltung dieser Formvorschrift wäre es nicht zu einer anderen als der hier getroffenen Entscheidung in der Sache selbst gekommen.

Bei dem zu Tage getretenen Formfehler handelt es sich lediglich um einen relativen Verfahrens-fehler der, würden wir ihn hinwegdenken, die Beurteilung der Sach- und Rechtslage unverändert

ließe. So fehlen allein schon Anhaltspunkte dafür, dass es der betroffenen Öffentlichkeit allein auf Grund des Formfehlers erschwert oder gar verwehrt gewesen wäre, Zugang zu den im Raum stehenden Umweltinformationen im Sinne der UVP-Richtlinie zu nehmen, um an dem Entschei-dungsprozess im Wege des Vorbringens etwaiger Einwendungen mitzuwirken. Denn alle um-weltrelevanten Unterlagen des Vorhabens waren Gegenstand der Antragstellung und somit Teil der einsehbaren Unterlagen.

Soweit naturschutzrechtliche oder andere objektiv-rechtliche Umweltbelange in Frage stehen, ist nicht ersichtlich, dass auch im Falle einer fehlerfreien Bekanntmachung weitere Gesichts-punkte in das Planfeststellungsverfahren eingebracht worden wären, die zu einer anderen als der getroffenen Entscheidung geführt hätten.

Die vorstehenden Ausführungen werden bestätigt durch die Ergebnisse der gleichwohl erfolgten zweiten ergänzenden Auslegung, in deren Rahmen die allgemeine Öffentlichkeit über die im Sinne von § 9 Absatz 1a Nummer 5 UVPG zu benennenden Unterlagen für dieses Verfahren konkret unterrichtet wurde, d.h. die Unterlagen wurden jeweils einzeln benannt und aufgelistet.

1.1.2 Erste ergänzende Auslegung gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 BremVwVfG

Unter dem Datum vom 20. November 2015 wurde eine Planänderung des ausgelegten Pla-nes beantragt. Es sollen nunmehr das komplette Tunnelbauwerk (BW 710) sowie die ersten beiden östlichen Trogsegmente abgerissen und anschließend neugebaut werden. Mittels ei-ner leichten Achsverlagerung des Tunnel-Trog-Bauwerks konnten in diesem Zusammenhang die Kurvenradien deutlich gestreckt und damit hinsichtlich der Haltesichtweiten verkehrssi-cherer gemacht werden. Neben den sich daraus ergebenden Änderungen wurden auch die Ergebnisse der zwischenzeitlich durchgeführten Nachuntersuchungen zur Teichfledermaus in den Planunterlagen berücksichtigt und als neue Unterlagen in Unterlage 19 eingefügt. Des Weiteren wurden erste Ergebnisse des Anhörungsverfahrens umgesetzt und ebenfalls als Blaueintragungen in die Pläne eingearbeitet. So ist nunmehr die Schaffung einer Anlieger-fahrbahn im Bereich der Firmen Schmidt & Koch / GeLo an der Neuenlander Straße zur bes-seren Abwicklung der Anliegerverkehre vorgesehen. Und es wurde die bisher nicht mit offen-gelegte „Aktualisierung der Verkehrsprognose A 281“ der Ingenieurgruppe IVV vom Juni 2014 als neue Unterlage 22 in die Planunterlagen aufgenommen. Auf diesen „Sonderbericht für das Planfeststellungsverfahren zum Bauabschnitt 2/2“ war in den Planunterlagen Bezug nommen worden, ohne dass diese Untersuchung bisher Bestandteil der Planunterlagen ge-wesen war.

Die geänderten und ergänzten Unterlagen haben in der Zeit vom 16. Dezember 2015 bis zum 15. Januar 2016 im Foyer/beim Empfang des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr, sowie in den Ortsämtern Neustadt/Woltmershausen und Obervieland während der Dienststunden

zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegen. Die Antragsunterlagen wurden außerdem im In-ternet auf der Seite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr veröffentlicht. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt gegeben worden. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die Planänderungen spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Auslegung bei den in der Bekanntmachung näher bezeichne-ten Stellen zu erheben sind.

Einwendungen konnten somit bis einschließlich 29. Januar 2016 erhoben werden.

1.1.3 Zweite ergänzende Auslegung gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 BremVwVfG

Unter dem Datum vom 21. Februar 2017 wurde eine weitere Ergänzung des ausgelegten Plans um den Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie beantragt.

Auf Grund einer Entscheidung der Anhörungsbehörde wurde dieser planergänzende Fach-beitrag (Unterlage Nr. 18.6) nicht isoliert bekannt gemacht, sondern in die Gesamtantragsun-terlage als Ordner 8 eingebunden und damit neu in das Planfeststellungsverfahren einge-bracht. Im Übrigen sind die Antragsunterlagen (Ordner 1 – 7) unverändert geblieben. Mit der Amtlichen Bekanntmachung über die Offenlage der Antragsunterlagen wurde allerdings nun-mehr nachgeholt, die allgemeine Öffentlichkeit über die im Sinne von § 9 Absatz 1a Nummer 5 UVPG zu benennenden Unterlagen für dieses Verfahren konkret zu unterrichten, d.h. die Unterlagen jeweils einzeln zu benennen und aufzulisten.

Die um den Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie ergänzten Unterlagen haben in der Zeit vom 14. März 2017 bis zum 13. April 2017 im Foyer/beim Empfang des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr, sowie in den Ortsämtern Neustadt/Woltmershausen und Obervieland wäh-rend der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegen. An einem Tag in diesem Zeitraum, dem 3. April 2017, konnte die Einsichtnahme in die Unterlagen im Foyer/beim Emp-fang des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr gegen 10 Uhr erst nach Rücksprache mit mir, Frau Groneberg im benachbarten Dienstgebäude, erfolgen, weil die Empfangsdame krankheitsbedingt an diesem Tag erst kurzfristig dort eingesetzt war und noch nicht vollum-fänglich eingewiesen werden konnte. Da es noch relativ früh am Tage war, konnte nachvoll-zogen werden, dass es hinsichtlich der Planunterlagen keine weiteren Anfragen gegeben hatte. Weil eine Klärung des Problems durch mich umgehend erfolgt ist und die Einsicht-nahme wie gewünscht stattfinden konnte, bestehen keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Offenlage. Es handelte sich nur um ein kurzfristiges Problem, das schnell beseitigt werden konnte. Die Informationsmöglichkeit und Anstoßwirkung der Auslegung war somit im erforderlichen Umfang sichergestellt.

Die Antragsunterlagen wurden außerdem im Internet auf der Seite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr veröffentlicht. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt gegeben worden. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen die

Planänderungen spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Auslegung bei den in der Bekanntmachung näher bezeichneten Stellen zu erheben sind.

Einwendungen konnten somit bis einschließlich 27. April 2017 erhoben werden.

1.1.4 Dritte ergänzende Auslegung gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 BremVwVfG

Unter dem Datum vom 19. Februar 2018 wurde eine weitere Ergänzung des ausgelegten Plans um eine „Schalltechnische Untersuchung Gesamtlärm – im Nahbereich um BAB 281, BA 2/2“ beantragt.

Die Unterlage 17.1.5 „Schalltechnische Untersuchungen Gesamtlärm – im Nahbereich um BAB 281, BA 2/2“ hat in der Zeit vom 9. April 2018 bis zum 8. Mai 2018 im Foyer/beim Emp-fang des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr, sowie in den Ortsämtern Neustadt/Wolt-mershausen und Obervieland während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme ausgelegen. Die Antragsunterlage wurde außerdem im Internet auf der Seite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr veröffentlicht. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich be-kannt gegeben worden. In der Bebe-kanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Einwen-dungen gegen diese Planergänzung bis spätestens einen Monat nach Beendigung der Aus-legung bei den in der Bekanntmachung näher bezeichneten Stellen zu erheben sind.

Einwendungen konnten somit bis einschließlich 8. Juni 2018 erhoben werden.

1.1.5 Ergänzende Anhörungen gemäß § 73 Abs. 8 Satz 1 BremVwVfG Ergänzung des Grunderwerbsverzeichnisses

Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens wurde festgestellt, dass die infolge der Planänderung erforderliche vorübergehende Inanspruchnahme von zwei Flächen im Zuge des Baues der A 281 BA 2/2 zwar zeichnerisch im Grunderwerbsplan dargestellt worden war und im Lageplan mittels Verschiebung der Planfeststellungsgrenze Auf-nahme gefunden hat, dass aber diese neuen Betroffenheiten nicht im Grunderwerbs-verzeichnis enthalten waren. Den Ausführungen der Antragstellerin zufolge werden diese beiden Flächen für Zuganker (Rückverankerung des Baugrubenverbaus) sowie für die Herstellung der bauzeitlichen Verkehrsführung benötigt.

Im Wesentlichen während der Bauphasen 4 und 5 werden die beiden Grundstücksteile auf einer Größe von ca. 22 bzw. 98 qm für einen Zeitraum von etwa 3,5 Jahren im Randbereich Bestandteil einer provisorischen Rechtsabbiegespur vom Zubringer Ars-ten zur Kornstraße. Hinzu kommt vorab die Inanspruchnahme für die Herstellung des Provisoriums während der Bauphase 3 sowie nach Beendigung der bauzeitlichen Nut-zung der Rückbau der Provisorien mit der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes während der Bauphase 6.

Aufgrund der fehlenden Angaben im Grunderwerbsverzeichnis bestand die Möglichkeit, dass die Eigentümer der betr. Grundstücke ihre persönliche Betroffenheit den Unterla-gen nicht hatten entnehmen können. Sie waren im Zuge der Bekanntmachung der er-gänzenden Offenlage auch nicht auf die beabsichtigte Inanspruchnahme ihrer Grund-stücke aufmerksam gemacht worden.

Gemäß § 73 (8) S.1 BremVwVfG ist bei einer Änderung ausgelegter Planunterlagen, die Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berühren, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Die Eigentümer sind daher aufgrund ihrer grundrechtlichen Betroffenheit von dieser sie betreffenden Änderung der Planunterlagen gesondert infor-miert worden mit der Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Stellungnahmen und Ein-wendungen zu erheben.

Davon wurde seitens des einen Eigentümers kein Gebrauch gemacht. Der andere Ei-gentümer hat eine Einwendung erhoben.

Änderung der Lärmbetroffenheit bei Berücksichtigung des Prognose-Horizonts 2030 In der offengelegten Verkehrsprognose zum BA 2/2 der A 281 (Unterlage 22) wurde von einem Prognosehorizont 2025 ausgegangen. Für eine geplante Inbetriebnahme der Autobahn im Jahre 2024 ist ein Prognosehorizont 2025 nicht ausreichend. Daher er-folgte parallel zum Planfeststellungsverfahren eine Fortschreibung des Bremer Ver-kehrsmodells auf den Prognose-Horizont 2030. Es wird darin eine normale verkehrliche Entwicklung prognostiziert mit Belastungszunahmen für den BA 2/2 um circa 5,5%. Dies beruht im Wesentlichen auf den Veränderungen der Verkehrsnachfrage, die durch den Strukturzuwachs (Einwohner und Beschäftigte) hervorgerufen wird.

Auf Grundlage der Verkehrsprognosedaten für das Jahr 2030 wurden die Emissionsun-tersuchungen aktualisiert. Das schalltechnische Gutachten wurde aktualisiert, indem eine neue schalltechnische Ausbreitungsberechnung durchgeführt worden ist. Die schalltechnische Untersuchung ergab emissionsseitig eine geringfügige Pegelzu-nahme.

Gemäß der aktualisierten Berechnung durch das Büro Lärmkontor GmbH ergeben sich aufgrund der prognostizierten verkehrlichen Belastungszunahmen an einigen wenigen Gebäuden und in nur geringem Umfang Zunahmen der Lärmbelastung, die zu erhöhten Überschreitungen oder neuen Ansprüchen auf passiven Lärmschutz „dem Grunde nach“ führen. Es handelt sich um insgesamt 22 Immissionsorte (IO), bei denen eine Erhöhung des maßgeblichen Beurteilungspegels um 1 dB(A) errechnet worden ist.

Die wenigen Betroffenen (Eigentümer*innen sowie Bewohner*innen) wurden direkt an-geschrieben und informiert. Es handelt sich dabei um lediglich geringfügige Änderun-gen. Die Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer sind durch die Information und die Zuerkennung eines Anspruches auf passiven Lärmschutz dem Grunde nach auf der Basis eines aktualisierten Lärmgutachtens sichergestellt. Eine Offenlage des aktualisierten Lärmgutachtens ist insoweit nicht erforderlich. Parallel zu den Anschrei-ben an die Betroffenen wurden diese Informationen zur Fortschreibung der Verkehrs-prognose zusammen mit den Ergebnissen der entsprechenden Aktualisierung der Emissionsuntersuchungen auch auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr veröffentlicht.

Gemäß § 73 (8) S.1 BremVwVfG ist bei einer Änderung ausgelegter Planunterlagen, die Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berühren, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Die Eigentümer*innen sowie die Bewohner*innen sind da-her aufgrund ihrer Betroffenheit von dieser sie betreffenden Änderung der Planunterla-gen gesondert informiert worden mit der Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Stel-lungnahmen und Einwendungen zu erheben.

Davon wurde kein Gebrauch gemacht.