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Auflage der Feuerwehr Bremen

Die Notüberfahrten müssen deutlich mit einem Schild (DIN 4066) gekennzeichnet werden und müssen ohne fremde Hilfsmittel (Werkzeug) geöffnet werden können. Die Anordnung und die Funktion der Notüberfahrt muss der Feuerwehr in der Planungsphase vorgestellt werden.

Darüber hinaus wird es auf Grundlage der Forderungen der Feuerwehr von Seiten der Planfeststellungsbehörde als erforderlich angesehen, zumindest eine Übergangsmöglich-keit im Tunnel im Bereich der Tunnelmitte zu schaffen. Die Pläne sind dementsprechend zu ändern, es ist eine Übergangsmöglichkeit im Tunnel im Bereich der Tunnelmitte vorzu-sehen und im Rahmen der Baumaßnahme entsprechend den Vorgaben der Feuerwehr umzusetzen.

Begründung: Aus einsatztaktischer Sicht ist es von Vorteil, wenn die Feuerwehr ihre Akti-vitäten in einem Brandfall oder bei einem Verkehrsunfall nicht nur von den Tunnelportalen aus entwickeln muss. Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungsdienstes können in der benachbarten Tunnelröhre aufgestellt werden. Dadurch wird die Zeitdauer vom Eintreffen der Einsatzkräfte bis zum Eintreten wirksamer Maßnahmen verkürzt, die Laufwege werden verkürzt und erforderliches Rettungsgerät kann schneller vorgebracht werden. Außerdem müssen im Brandfall lange Schlauchleitungen zur Brandbekämpfung nicht von Feuerwehr-beamten unter Atemschutz im verrauchten Tunnel verlegt werden. Zudem kann der Ab-transport von Verletzten zügiger erfolgen.

Diese zusätzliche Übergangsmöglichkeit in Tunnelmitte ist daher ausschließlich für die Zwecke der Feuerwehr vorzusehen. Eine Ausbildung und Kennzeichnung als Fluchtweg ist nicht notwendig.

Die im Tunnel zu installierenden Löschwasserleitungen sind so zu dimensionieren, dass sie eine Durchflussmenge von 1200 l/min bei 6-10 bar für eine Einsatzzeit von 1 Std. ga-rantieren. Das bedeutet, dass die Löschwasserbevorratung 72 m3 beträgt. Die Löschwas-seranlage ist nach DIN 14463 Teil 1-3 zu erstellen. Die Funktion der LöschwasLöschwas-seranlage ist durch einen Sachverständigen zu prüfen und zu protokollieren. Das Protokoll ist der Feuerwehr vorzulegen. Die Entnahmestellen müssen mit einem Schild „Löschwasserent-nahme für die Feuerwehr" nach DIN 4066 versehen werden.

Da keine anderen Löschwasserentnahmestellen im Tunnelbereich oder auf der A 281 er-reichbar bzw. nicht vorhanden sind, muss, um bei einem technischen Defekt an der Druck-erhöhungsanlage eine Löschwasserversorgung zu gewährleisten, eine Noteinspeisung in die Löschwasserleitung installiert werden. Die Noteinspeisung soll sich am Betriebsge-bäude befinden. Für die Erreichbarkeit der Noteinspeisung ist eine Feuerwehrzufahrt nach der “Musterrichtlinie für Flächen für die Feuerwehr“ herzustellen. In der Zufahrt zum Be-triebsgebäude des Tunnelbauwerks ist ein Unterflurhydrant erforderlich, damit die Notein-speisung mit Löschwasser versorgt werden kann. (Diese FeuerwehreinNotein-speisung besteht generell aus einer Einspeisearmatur nach DIN 14461 Teil 4.)

Für die Bauzeit wurden Rettungspunkte und die Zufahrt zu diesen Punkten mit der Feuer-wehr abgestimmt und festgelegt. Diese Rettungspunkte sind erforderlichenfalls im Einver-nehmen mit der Feuerwehr dem Baufortschritt anzupassen.

I. 2.4 Auflagen den Flughafen Bremen betreffend I. 2.4.1 Auflagen der Luftfahrtbehörde

Einschränkungen aufgrund der Lage innerhalb des Bauschutzbereiches des Ver-kehrsflughafens

Die Zustimmung der Luftfahrtbehörde beim Senator für Wirtschaft und Häfen zur Erteilung einer Baugenehmigung ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn Bauwerke die vorlage-pflichtige Höhe von 3,20 m ü. NN überschreiten sollten. Die zuvor genannte Höhe gilt nach

§ 15 Abs. 1 LuftVG auch für Bäume, Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere An-lagen und Geräte. Die Errichtung dieser Luftfahrthindernisse bedarf nach § 15 Abs. 2 LuftVG der Genehmigung.

Da Aufschüttungen, Schilderbrücken, Beleuchtungsmasten oder andere aufragende Hin-dernisse nicht im Plan detailliert dargestellt sind, ist eine Zustimmung oder Genehmigung

der Luftfahrtbehörde nach § 12 bzw. 15 LuftVG einzuholen. Der Einsatz von Baugeräten im Planungsbereich bedarf der Genehmigung nach § 15 LuftVG.

Die Maßnahmen sind so rechtzeitig mit der Luftfahrtbehörde abzustimmen und die Geneh-migungen zu beantragen, dass die Baumaßnahmen im Anflugbereich vor Baubeginn in Luftfahrtorganen veröffentlicht werden können. Die Abstimmung und Genehmigung kann auf jeweils aktuelle Teilmaßnahmen begrenzt sein.

Die nach § 15 LuftVG erforderlichen Genehmigungen zur Errichtung von Luftfahrthinder-nissen werden mit diesem Planfeststellungsbeschluss erteilt, soweit die Bauwerke, sons-tige Anlagen, Baugeräte, Kräne und sonssons-tige Hindernisse hinsichtlich ihrer Lage und Höhe den Rahmen der Festlegungen des „Übersichtslageplans Hindernisbegrenzungshöhen in der Bauphase, Blatt 1 und 2“, Fassung vom 02. April 2019, (Anlage 1 a) nicht überschrei-ten.

Für die genannten Luftfahrthindernisse, die außerhalb der Festlegungen des „Übersichts-lageplans Hindernisbegrenzungshöhen in der Bauphase, Blatt 1 und 2, Fassung vom 02. April 2019, (Anlage 1 a) errichtet werden sollen, gilt die Genehmigung nicht als erteilt.

Solche Hindernisse sind unzulässig, solange keine Einzelgenehmigungen durch die Luft-fahrtbehörde Bremen erteilt wurde.

Diese Angaben aus „Übersichtslageplan Hindernisbegrenzungshöhen in der Bauphase, Blatt 1 und 2“ (Anlage 1 a) sind mit allen erforderlichen, und mit der Luftfahrtbehörde ein-vernehmlich abgestimmten Parametern als verbindlicher Bestandteil der Ausschreibungen festzulegen.

Entsprechend dieser Auflagen aufgrund des Vorbringens der Luftfahrtbehörde kann in die-sem fest vorgegebenen Rahmen der Verwaltungsaufwand sowohl auf Seiten der Vorha-benträgerin als auch auf Seiten der Luftfahrtbehörde deutlich verringert werden, ohne dass Einbußen in der Sicherheit des Flugverkehrs zu befürchten sind.

Trafostation IV

Es ist sicherzustellen, dass die neue Trafostation sicher und zuverlässig in Betrieb ist, be-vor die alte abgeschaltet und zurückgebaut wird. Die sichere Inbetriebnahme ist durch die Luftfahrtbehörde zu bestätigen.

Rettungswege / Crashtor 9a

Zur Sicherstellung der Einsatzfähigkeit der Flughafenfeuerwehr bei einem „off-airport ac-cident“ ist ein zügiger Zugang zur Neuenlander Straße einzurichten. Zur Sicherstellung der ICAO (International Civil Aviation Organization) - Vorgaben (insbesondere zur Einhaltung des 1000m-"Rettungsradiuses") ist für die Flughafenfeuerwehr ein Zugang zum Trogbau-werk einzurichten.

Luftsicherheit

Die Vorgaben der Luftsicherheitsbehörde gegenüber dem Flughafen sind jederzeit zu er-füllen. Dies betrifft vor allem den Flughafenzaun (entsprechend den Vorgaben der ICAO / EASA) und die Verhinderung der Möglichkeit, auf das Flughafengelände einzudrin-gen.

ILS / Radar

Es ist sicherzustellen, dass Flugsicherungseinrichtungen zu keiner Zeit beeinträchtigt wer-den, insbesondere, dass keine Einschränkung der ILS-Kategorie IIIa/b erfolgt.

Flugbetrieb in der der Bauphase

Der uneingeschränkte Flugbetrieb des Flughafens Bremen ist auch während der gesam-ten Bauphase sicherzustellen. Jegliche Hindernisfreiflächen für den Flugbetrieb sind ein-zuhalten.

Alle den Flughafen Bremen betreffenden Maßnahmen sind in enger Abstimmung mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) und der Deutschen Flugsicherung (DFS) sowie der Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde und dem Flughafen durchzufüh-ren. Insbesondere für die Sicherstellung der Flugsicherheit und des uneingeschränkten Flugbetriebes sind rechtzeitig einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten.

I. 2.4.2 Auflagen des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF)

• Der Fernfeldmonitor ist nach den Vorgaben der DFS zu versetzen, um die volle Funk-tion des ILS 27 sicherzustellen. Dabei ist sicherzustellen, dass der neue Fernfeld-monitor sicher und zuverlässig in Betrieb ist, bevor der alte abgeschaltet und zurück-gebaut wird. Die sichere Inbetriebnahme ist durch die DFS zu bestätigen.

• Die bautechnische Ausführung der Blendschutz-, bzw. Lärmschutzwand ist nach den Vorgaben der DFS auszuführen, damit Störungen des ILS und des Radars ausge-schlossen werden können.

• Die genauen Ausführungspläne zu der Gestaltung der Blendschutz-, bzw. Lärm-schutzwand sind dem BAF und der DFS vor Beginn der Bauarbeiten zur Begutach-tung vorzulegen.

Falls die vg. Auflagen nicht umgesetzt werden, steht §18a LuftVG der Errichtung des Bauwerks entgegen und das Bauwerk darf nicht errichtet werden.

Zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben bezüglich der Gestaltung der Blendschutz- bzw. Lärmschutzwand ist durch einen Sachverständigen eine entsprechende Bestäti-gung vorzulegen.

Anträge zur Genehmigung des Einsatzes von Kränen und sonstigen Baugeräten sind wegen flugbetrieblicher Einschränkungen während der Bauphase unbedingt mindes-tens 14 Tage vorher über die zuständige Landesluftfahrtbehörde vorzulegen.

Der Hinweis des BAF, dass zusätzlich eine Prüfung gemäß § 31 Abs. 3 i.V.m. §§ 12 bis 17 LuftVG zu erfolgen hat, ist zu beachten.