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Bebauungsplan Nr. 7 Bratfeld - West. Begründung

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Academic year: 2022

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Bebauungsplan Nr. 7 „Bratfeld - West“

Bebauungsplan zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen gem. § 13b BauGB

Begründung

- Entwurf -

Planungsstand: 09.12.2020 (Billigungs- und Auslegungsbeschluss)

Auftraggeber: Planung:

Gemeinde Wieseth Härtfelder Ingenieurtechnologien GmbH

Hauptstraße 67 Sebastian-Münster-Straße 6

91632 Wieseth 91438 Bad Windsheim

Walter Kollmar Dipl.-Ing. (univ.) Gudrun Doll

1. Bürgermeister

(2)

INHALTSVERZEICHNIS

1 Einleitung ...2

1.1 Aufstellungsverfahren ...2

1.2 Bebauungsplan zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB ...2

1.3 Anlass ...3

1.4 Rechtsgrundlagen ...5

2 Lage des Plangebietes ...5

3 Räumlicher Geltungsbereich ...6

4 Vorbereitende und übergeordnete Planungen ...7

4.1 Bundes-, Landes- und Regionalplanung ...7

4.2 Flächennutzungsplan, Landschaftsplan ... 10

5 Bebauungsplan – Planinhalte und Festsetzungen ... 12

5.1 Planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen ... 12

5.1.1 Art der baulichen Nutzung ... 12

5.1.2 Maß der baulichen Nutzung ... 12

5.1.3 Bauweise ... 14

5.1.4 Bebaubare und überbaubare Flächen ... 14

5.1.5 Stellplätze, Garagen und Carports ... 14

5.1.6 Verkehrsflächen ... 15

5.1.7 Gestaltung der Gebäude ... 15

5.2 Flächenbilanz ... 16

6 Infrastruktur ... 17

6.1 Erschließung ... 17

6.2 Ver- und Entsorgung ... 18

7 Integrierter Grünordnungsplan - Planinhalte und Festsetzungen ... 18

7.1 Allgemeines ... 19

7.2 Planerische Aussagen zur Grünordnung ... 20

7.3 Grünordnerische Festsetzungen ... 21

7.4 Hinweise ... 22

8 Naturschutz ... 22

9 Artenschutz ... 23

10 Archäologische Denkmalpflege ... 27

11 Literaturverzeichnis ... 28

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1 Einleitung

1.1 Aufstellungsverfahren

Der Gemeinderat Wieseth hat in seiner Sitzung am 13.11.2019 auf der Grundlage des § 2 Abs.

1 des Baugesetzbuches (BauGB) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7

„Bratfeld - West“ gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27.11.2019 ortsüblich bekannt- gemacht.

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 7 „Bratfeld - West“ wurde i.d.F. vom __.__.2020 gemäß

§ 13b BauGB i. V. m. mit § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB in der Zeit vom __.__.2020 bis einschließlich __.__.2020 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum fand gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Be- teiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB statt.

Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen wurde die Planung vom Gemeinderat Wie- seth in der Sitzung am __.__.2020 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB erfolgte am __.__.2020. Damit ist der Bebauungsplan Nr. 7 „Bratfeld - West“ in Kraft getreten.

1.2 Bebauungsplan zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB

Als Aufstellungsverfahren wird das Verfahren nach § 13b BauGB gewählt.

Dieses Verfahren zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfah- ren sieht vor, dass die Vorgehensweise nach § 13a BauGB für einen begrenzten Zeitraum und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Außenbereichsflächen angewandt werden kann.

Im beschleunigten Verfahren ist nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Anwendung von Vorschriften zum vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 S. 1 BauGB vorgesehen. § 13 Abs. 2 BauGB regelt, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB entfallen kann. Des Weiteren ist nach § 13 Abs. 3 BauGB die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erfor- derlich. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist auch die Anwendung der Eingriffsregelung nicht erforderlich. Weicht der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ab, ist dieser gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.

In der Bekanntmachung ist auf die Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 13b BauGB und die damit verbundene Vorgehensweise hinzuweisen (Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung und Wegfall der frühzeitigen Unterrichtung nach § 3 Abs. 1 BauGB).

Die Voraussetzungen für die Anwendung von § 13b BauGB sind gegeben.

Die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB zu beachtende Begrenzung der zulässigen Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO auf weniger als 10.000 m² ist eingehalten. Bei einer Größe der geplanten WA-Fläche von ca. 16.827 m² und der vorgesehenen Festsetzung der Grund- flächenzahl auf 0,4 ergibt sich gem. § 19 Abs. 2 BauNVO eine zulässige Grundfläche von ca.

6.731 m². Dieser Wert liegt deutlich unterhalb der zulässigen Obergrenze von 10.000 m².

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Die Art der baulichen Nutzung wird festgesetzt als Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO und das Plangebiet schließt sich über die ganze Nord-Süd-Ausdehnung an die bestehende Bebauung im Westen von Wieseth an.

1.3 Anlass

Planungsanlass für die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes ist die konkrete Nachfrage nach Bauplätzen im Hauptort Wieseth.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Bratfeld - West“ wird Baurecht für ca. 20 Bau- plätze geschaffen. Die Gemeinde Wieseth reagiert hier auf die konkret vorhandene Nachfrage nach Bauplätzen für Wohnhäuser, v. a. durch die ortsansässige Bevölkerung und möchte diesen Bedarf decken. Da die Bauwilligen i. d. R. den Altersgruppen 18 bis 25 Jahren bzw. 25 bis 30 Jahren angehören, ist es für die Gemeinde besonders wichtig, hier auf die Nachfrage nach Bauplätzen zu reagieren. Mit der Bereitstellung von Bauplätzen kann die Gemeinde Ein- wohner dieser Altersgruppen im Ort halten und verliert sich nicht durch Wegzug. Langfristig wird damit die Altersstruktur der Bevölkerung stabilisiert, der demographische Wandel positiv beeinflusst und die Entwicklung von Wieseth nachhaltig gestärkt.

Die Gemeinde Wieseth liegt im Landkreis Ansbach und umfasst eine Flächengröße von ca.

2.059 ha. Die Einwohnerzahl liegt bei ca. 1.325 Einwohnern (Stand 30.06.2020) und ist seit einigen Jahren nahezu gleichbleibend, nachdem sie in den Jahren von 2009 bis 2016 rück- läufig war. Die statistischen Angaben des Bayerische Landesamtes für Statistik weisen in der Langzeitprognose bis 2031 einen Rückgang der Bevölkerungszahl für die Gemeinde Wieseth auf ca. 1.280 Einwohner aus. Dabei wurde unter Berücksichtigung der Bevölkerungszunahme von 2017 auf 2018 danach der rückläufige Trend der Jahre 2009 bis 2016 fortgeschrieben und so liegt die prognostizierte Bevölkerungszahl für 2020 bereits niedriger als der tatsächliche Bevölkerungsstand.

Ortsspezifische Faktoren sind in der Prognose nicht berücksichtigt, diese wirken sich jedoch gerade bei kleineren Gemeinden ungleich stärker auf die Bevölkerungsentwicklung aus. Auf Grund der aktuellen Entwicklungen in der Gemeinde Wieseth ist davon auszugehen, dass zu- mindest eine stabile Einwohnerzahl gehalten werden kann und die prognostizierte rückläufige Bevölkerungsentwicklung nicht eintritt. Die Entwicklungen im gewerblichen Bereich durch Zu- sammenlegung bzw. Betriebserweiterung größerer ortsansässiger Firmen führt zu einem höheren Arbeitsplatzangebot und macht die Gemeinde Wieseth auch als Wohnort attraktiv.

Weiter sind in Wieseth mehrere kleinere Firmen und Handwerksbetriebe ansässig, die eben- falls zu einem vielgestaltigen Arbeitsplatzangebot beitragen. Die Attraktivität des Hauptortes wird auch durch zentralörtliche Einrichtungen wie Kindergarten und eine neu errichtete Grund- schule erhöht. Durch den Ausbau der Staatsstraße St2248 wird die Anbindung in nördlicher Richtung an die dort liegenden Orte und auch an das überregionale Straßennetz verbessert, dies wirkt sich ebenfalls positiv auf die Siedlungsentwicklung aus.

Die Bevölkerungsentwicklung im Landkreis Ansbach wird für den Prognosezeitraum bis 2038 mit stabil angegeben, d. h. mit einer möglichen Schwankung zwischen -2,5 % und + 2,5 %.

Die letzte Ausweisung eines Baugebietes im Hauptort Wieseth ist im Jahr 2003 erfolgt und liegt somit rd. 18 Jahre zurück. Seinerzeit wurden ca. 18 Bauplätze ausgewiesen, die mittler- weile alle verkauft sind. Ein Grundstück wird derzeit bebaut, für die beiden anderen noch

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unbebauten Grundstücke besteht eine Bauverpflichtung. Im Ortsteil Forndorf wurde 2018 ein kleines Baugebiet mit ca. 10 Bauplätzen ausgewiesen, von denen zwischenzeitlich vier bereits bebaut sind. Da zwei weitere bereits verkauft sind, stehen aktuell noch drei Bauplätze zur Verfügung. Eine aktive Werbung für die Bauplätze erfolgt nicht.

Die zwei noch unbebauten größeren Grundstücke, die im Geltungsbereich des Bebauungs- planes Nr. 1 „Am Bratfeld“ liegen, stehen der Gemeinde trotz intensiver Bemühungen nicht zur Verfügung. Somit besteht hier derzeit keine Möglichkeit, diese Baulandreserve nutzen zu können. Auch im Baugebiet „Wieseth Süd“, das im Jahr 1993 ausgewiesen wurde, verfügt die Gemeinde auf Grund der Besitzverhältnisse über keine Bauplätze mehr; hier sind zwei Grund- stücke noch unbebaut.

Weitere Baulücken oder andere Möglichkeiten zur baulichen Entwicklung im Innenbereich wurde ebenfalls auf ihre Verfügbarkeit hin überprüft. Der Ort ist durch die Wieseth und ihren ausgewiesenen Überschwemmungsbereich, in dem eine Bebauung nicht möglich ist, geteilt.

Daher hat sich nur ein eher kleiner zentraler Ortskern südlich der Wieseth um die Kirche herum entwickelt. V. a. östlich der Hauptstraße dehnt sich das festgesetzte Überschwemmungsgebiet im ortsnahen Bereich sehr breit aus und bedingt eine weite räumliche Trennung der vorhande- nen Bebauung. Insgesamt vollzieht sich auf Grund dieser besonderen Situation die bauliche Entwicklung für Wieseth vor allem aus dem Talraum heraus. Innerörtliche Baulücken, z. B. im südlichen Bereich beidseits der Staatsstraße St2248 befinden sich in direkter Nachbarschaft zu landwirtschaftlichen Betrieben und werden von diesen teilweise betrieblich genutzt. Weitere Grundstücke im südlichen Ortsbereich werden von den Eigentümern als Gartenflächen bzw.

Erweiterungsflächen für die landwirtschaftlichen Betriebe genutzt. Daher besteht vornehmlich aus Gründen des Eigenbedarfs für die Gemeinde derzeit keine Möglichkeit, hier innerörtlich die eher geringen Baulandreserven zu mobilisieren und Bauplätze zu schaffen.

Die Möglichkeit einer innerörtlichen Nachverdichtung durch zusätzliche Bebauung auf bereits bebauten Grundstücken ist wegen deren Größe und des Umfangs der bereits bestehenden Bebauung nur auf einzelnen Grundstücken überhaupt möglich, wie ein Blick auf das Luftbild deutlich macht. Von den sehr wenigen geeigneten innerörtlichen Grundstücken wurde kürzlich eines verkauft und eine Bebauung ist beabsichtigt. Im nördlichen Teil von Wieseth schließt sich an die bestehende Wohnbebauung das Gewerbegebiet im Bereich der Industriestraße an. Durch die räumliche Nähe ist hier eine innerörtliche Nachverdichtung durch die Bebauung von Baulücken nicht möglich. Dies gilt auch für den Bereich zwischen Gewerbegebiet und den jetzigen Baugebieten „Am Bratfeld“, wie die Abgrenzung des B-Planes Nr. 4 „Am Bratfeld 2“

deutlich zeigt.

Die Gemeinde Wieseth hat zahlreiche Gemeindeteile, von denen etliche als Einöde bzw. als Weiler eingestuft sind, da sie nur eine sehr geringe Anzahl von Wohngebäuden aufweisen; die anderen Ortsteile mit mehr Wohngebäuden sind als Dörfer benannt. Der Flächennutzungsplan hat nur für den Hauptort Wieseth Wohnbauflächen dargestellt, die Weiterentwicklung der Sied- lungsstruktur konzentriert sich daher auf Wieseth selbst. Zu den im Regionalplan genannten Herausforderungen hinsichtlich der Entwicklung der Region Westmittelfranken gehört auch die Schaffung eines Angebots an attraktivem Bauland, um die Abwanderung der Bevölkerung in die Ballungszentren zu verringern. Dies soll nicht nur in zentralen Orten erfolgen, sondern auch in anderen geeigneten Gemeinden. Da in Wieseth die Nachfrage nach Bauplätzen vorhanden ist, die Gemeinde jedoch über keine Bauplätze mehr verfügt, soll das Baugebiet Bratfeld-West ausgewiesen werden. Der Umfang von ca. 20 Bauplätzen orientiert sich an der Größe des

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Hauptortes Wieseth und stellt eine organische Entwicklung zur Deckung des Bedarfs der an- sässigen Bevölkerung dar. Unter Berücksichtigung des Aspektes Flächensparen wird in einem Teilgebiet auch eine verdichtete Bauweise zugelassen, hier ist die Errichtung von Mehr- familienhäusern möglich.

Zur fachlichen Unterstützung und Ausarbeitung wurde das Ing.-Büro Härtfelder Ingenieurtech- nologien GmbH, Sebastian-Münster-Straße 6, 91438 Bad Windsheim, beauftragt.

1.4 Rechtsgrundlagen

Der Bebauungsplan hat den Zweck, für seinen räumlichen Geltungsbereich die rechtsver- bindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung zu schaffen (§ 8 Abs. 1 BauGB), um auf dieser Grundlage insbesondere

- die Aufteilung und Bebauung der Baugrundstücke und

- die Erschließung sowie die Gestaltung der baulichen Anlagen zu regeln.

Der Bebauungsplan besteht aus einem Planteil mit zeichnerischen sowie textlichen Fest- setzungen. Zusätzlich ist gemäß § 9 Abs. 8 BauGB eine Begründung beigefügt, in der die Ziele, Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes dargelegt sind. Die Hinweise in der Begründung dienen der Konkretisierung.

2 Lage des Plangebietes

Das Plangebiet liegt im Westen von Wieseth, dem Hauptort der Gemeinde Wieseth. Im Norden schließt sich ein unbefestigter Wirtschaftsweg an, im Westen verläuft ein befestigter Wirt- schaftsweg und im Süden die Gemeindeverbindungsstraße nach Mittelschönbronn. An diese Wegestruktur schließen sich im Weiteren landwirtschaftliche Nutzflächen an. Die östliche Grenze bilden die bestehenden Baugebiete „Am Bratfeld“ (Bebauungsplan Nr. 1) und „Am Bratfeld 2“ (Bebauungsplan Nr. 4).

Das Plangebiet hat einen Hochpunkt im Nordosten mit einer Höhe von ca. 459 m NHN und fällt in südliche und westliche Richtung ab. Entlang der südlichen Grenze liegt die Höhe bei ca. 450 m NHN und fällt bis zur südöstlichen Ecke auf ca. 446 m ü NHN. Im Westen liegen die Höhen zwischen 455 m NHN und 453 m NHN für den Bereich, der für Bebauung vorgesehen ist. Zum Bereich des geplanten Regenrückhaltebeckens und des geplanten Spielplatzes fällt das Gelände vor allem durch die Böschung auf Fl.-Nr. 2422.

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Abb. 1: Lage im Raum (BayernAtlas, 2020)

3 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich wird wie folgt abgegrenzt:

- im Nordwesten durch die Fl.-Nrn. 80/3 (Teilfläche), 2414 und 2415

- im Nordosten durch die Fl.-Nrn. 2419 (Teilfläche), 2420 (Teilfläche) und 2427 (Teilfläche)

- im Südosten durch die Fl.-Nrn. 958/1, 958/7, 958/12, 958/5, 938 (Teilfläche), 939, 940, 941, 941/6 (Teilfläche) und 80/2 (Teilfläche)

- im Südwesten durch die Fl.-Nrn. 728, 2320 und 2321 (Teilfläche).

Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Wieseth, Gemeinde Wieseth.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke mit den Flurnummern 2421, 2422, 2423 und 2424 sowie Teilflächen der Grundstücke mit den Flurnummern 80/2, 80/3, 2419 und 2420 der Gemarkung Wieseth.

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Abb. 2: Räumlicher Geltungsbereich (DKF 2016)

Das Plangebiet soll als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO ausgewiesen werden. Die Größe des räumlichen Geltungsbereiches beträgt ca. 3,16 ha.

4 Vorbereitende und übergeordnete Planungen

Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielsetzungen der Raumordnung und der Landesplanung anzupassen. Unter dem Begriff Raumordnung wird hierbei die zusammen- fassende und übergeordnete Planung verstanden.

4.1 Bundes-, Landes- und Regionalplanung

Gesetzliche Grundlage ist das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG). In ihm werden die Aufgaben und Ziele sowie die Grundsätze für die Raumordnung verbindlich festgelegt und den Bundesländern vorgegeben.

Die im ROG allgemein gehaltenen Grundsätze, welche die Länder durch eigene Grundsätze ergänzen können, werden in den Landesplanungsgesetzen der Bundesländer verwirklicht. Die Ziele wiederum werden räumlich und sachlich konkretisiert.

In Bayern gilt hier die Neufassung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) vom 01.09.2013, Stand 01.01.2020. Danach sind folgende Ziele und Grundsätze für die Planung relevant:

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LEP 1.3.2 Abs. 1 und 2 Anpassung an den Klimawandel

„Die räumlichen Auswirkungen von klimabedingten Naturgefahren sollen bei allen raumbe- deutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt werden.“ (Grundsatz)

„In allen Teilräumen, insbesondere in verdichteten Räumen, sollen klimarelevante Freiflächen von Bebauung freigehalten werden.“ (Grundsatz)

LEP 3.1 Abs. 1 und 2 Flächensparen

„Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter be- sonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden.“ (Grundsatz)

„Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.“ (Grundsatz)

LEP 3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung

„In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen." (Ziel)

LEP 3.3 Vermeidung von Zersiedelung

„Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Sied- lungsstruktur sollen vermeiden werden." (Grundsatz)

„Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten aus- zuweisen. ( ... )". (Ziel)

Im Hinblick auf die ökologischen Aspekte können ferner folgende Ziele und Grundsätze ein- schlägig sein:

LEP 7.1.1 Erhalt und Entwicklung von Natur und Landschaft

"Natur und Landschaft sollen als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden." (Grundsatz)

LEP 7.1.5 Ökologisch bedeutsame Naturräume

„Ökologisch bedeutsame Naturräume sollen erhalten und entwickelt werden. Insbesondere sollen - Gewässer erhalten und renaturiert,

- geeignete Gebiete wieder ihrer natürlichen Dynamik überlassen und

- ökologisch wertvolle Grünlandbereiche erhalten und vermehrt werden.“ (Grundsatz) LEP 7.1.6 Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt, Biotopverbundsystem

"Lebensräume für wildlebende Arten sollen gesichert und entwickelt werden. Die Wander- korridore wildlebender Arten zu Land, zu Wasser und in der Luft sollen erhalten und wieder hergestellt werden." (Grundsatz)

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"Ein zusammenhängendes Netz von Biotopen ist zu schaffen und zu verdichten." (Ziel) LEP 7.2.1 Schutz des Wassers

"Es soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann." (Grundsatz)

Die Gemeinde Wieseth wird im Landesentwicklungsprogramm (LEP) raumstrukturell als ländlicher Raum mit besonderem Handlungsbedarf eingestuft. Weitere Konkretisierungen sind im Landesentwicklungsplan (LEP) für die Gemeinde Wieseth nicht gegeben.

Der Regionalplan hat nach Art. 21 Abs. 1 BayLplG die Aufgabe, unter Beachtung der im Lan- desentwicklungsprogramm festgelegten Ziele, die räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region zu steuern. Gleichzeitig dient der Regionalplan als Leitlinie für die kommunale Bau- leitplanung.

Für die Gemeinde Wieseth gilt der Regionalplan 8 Westmittelfranken in der Fassung vom 01.12.1987 mit jeweils seinen Änderungen.

RP8 1. Grundlagen und Herausforderungen der Entwicklung in der Region West-Mittel- franken (8)

„1.1 Die Struktur der Region soll in ihrer Leistungsfähigkeit gegenüber den anderen Landes- teilen, insbesondere den Regionen mit Verdichtungsräumen, unter Berücksichtigung der na- türlichen Gegebenheiten sowie der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse ihrer unterschiedlichen Teilräume gestärkt werden.

Dabei sollen die in und zwischen den Teilräumen bestehenden Unterschiede im Hinblick auf die Schaffung möglichst gleichwertiger lebens- und Arbeitsbedingungen abgebaut werden.“

(Ziele und Grundsätze)

„1.1 … Neben der Schaffung möglichst wohnortnaher Arbeitsplätze ist ein Angebot an attrak- tivem Bauland notwendig (vgl. RP8 3.2.1). Damit wären wichtige Voraussetzungen ge- schaffen, um den Abwanderungen entgegenzuwirken und die Zahl der Auspendler in die Ver- dichtungsräume zu verringern. Dabei ist es erforderlich, nicht nur in den zentralen Orten die Voraussetzungen für die Stärkung der Siedlungsstruktur zu schaffen, sondern auch in anderen geeigneten Gemeinden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen (Baulandausweisung) erfordern Rücksichtnahme auf die gewachsenen Strukturen und - im Hinblick auf den Ausbau des Er- holungs- und Fremdenverkehrs - auf die Landschaft sowie die Ortsbildstrukturen. …“

(Begründung)

RP8 3.1 Siedlungswesen

„3.1.1 In allen Gemeinde Westmittelfrankens soll sich die Siedlungstätigkeit in der Regel im Rahmen einer organischen Entwicklung vollziehen“. (Ziele und Grundsätze)

„3.1.1 Im Wohnsiedlungsbereich soll die organische Entwicklung einer Gemeinde die Deckung des Bedarfs ihrer Bevölkerung sowie einer nicht unverhältnismäßigen Bevölkerungs- zuwanderung umfassen. Die Bereitstellung von Bauland für die ansässige Bevölkerung hat Vorrang und soll durch geeignete Maßnahmen gesichert werden.“ (Begründung)

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RP8 3.2 Wohnungswesen

„3.2.1 Insbesondere in den zentralen Orten und in geeigneten Gemeinden an Entwicklungs- achsen sowie in Gemeinden mit regionalplanerischer Funktion im Bereich der Wohnsiedlungs- tätigkeit soll in ausreichendem Umfang Bauland bereitgestellt werden.“ (Ziele und Grundsätze)

Abb. 3: Auszug aus dem Regionalplan 8 Westmittelfranken (Begründungskarte, Raumstruktur)

Das Gemeindegebiet liegt in einem ländlichen Teilraum, dessen Entwicklung nachhaltig ge- stärkt werden soll und im Nahbereich der regionalen Entwicklungsachse Dinkelsbühl – Bech- hofen. In der näheren Umgebung liegen die Unterzentren Bechhofen und Herrieden sowie das mögliche Mittelzentrum Feuchtwangen und das bevorzugt zu entwickelnde Kleinzentrum Dent- lein. a. Forst.

Weitere Ziele und Vorgaben betreffen die vorliegende Planung nicht. Ein Widerspruch zum Regionalplan 8 Westmittelfranken kann daher nicht festgestellt werden.

4.2 Flächennutzungsplan, Landschaftsplan

Die Gemeinde Wieseth ist im Besitz eines rechtskräftigen Flächennutzungsplanes vom Sep- tember 1998, der für das gesamte Gemeindegebiet gilt.

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Die im Bebauungsplan Nr. 7 „Bratfeld - West“ geplante Nutzung widerspricht den Darstellun- gen des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes. Der Bereich westlich des Ortes ist als Fläche für Landwirtschaft (Ackerfläche) dargestellt, für den Ortsrand ist in diesem Bereich eine Ein- grünung vorgesehen.

Abb. 4: Auszug aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan

Der vorliegende Bebauungsplan sieht für diesen Bereich eine andere Nutzung vor, er ist daher nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13b BauGB ist auf Grund der Anwendbarkeit des beschleu- nigten Verfahrens eine Abweichung von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes mög- lich, bevor dieser geändert oder ergänzt ist (§13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB), wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Der Flächen- nutzungsplan kann im Wege der Berichtigung angepasst werden.

Eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung ist nicht gegeben, da sich der Geltungsbereich über die ganze Nord-Süd-Ausdehnung an den im Flächennutzungsplan auch als Wohnbaufläche dargestellten Bereich anschließt; er stellt somit eine sinnvolle Er- weiterung an der Stelle dar. Für die im FNP dargestellten Wohnbauflächen sind in den Jahren 1975 und 2003 die Bebauungspläne Nr. 1 „Am Bratfeld“ und Nr. 4 „Am Bratfeld 2“ aufgestellt worden. Eine Fortführung der Wohnbebauung in diesem Bereich bietet sich auch deshalb an, weil hier eine gleichartige Nutzung weitergeführt werden kann und keine Konflikte mit anderen

(13)

Nutzungen auftreten. Die Erschließung des geplanten Allgemeinen Wohngebietes ist durch den Anschluss an das örtliche Straßennetz und dessen Erweiterung gesichert. Die randliche Ortseingrünung bleibt erhalten, da die im räumlichen Geltungsbereich liegenden Flächen des Ökoflächenkatasters (Landschaftspflegeflächen aus Verfahren der Ländlichen Entwicklung) nahezu unverändert erhalten bleiben. Weitere Wohnbauflächen, für die noch kein Bebauungs- plan aufgestellt worden ist, sind im Flächennutzungsplan nicht enthalten.

5 Bebauungsplan – Planinhalte und Festsetzungen 5.1 Planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen 5.1.1 Art der baulichen Nutzung

Im Bebauungsplan wird die Art der baulichen Nutzung entsprechend festgesetzt als:

Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO.

Innerhalb des festgesetzten Allgemeinen Wohngebietes (WA) sind gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig:

- Wohngebäude.

Alle anderen Nutzungen, die nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig wären bzw. aus- nahmsweise zugelassen werden können, sind ausgeschlossen.

5.1.2 Maß der baulichen Nutzung

Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung sind gemäß § 16 Abs. 3 BauNVO stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen sowie die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlage, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können, festzu- setzen.

Das Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauNVO wird im vorliegenden Bebauungsplan festgesetzt durch:

- die Grundflächenzahl (GRZ) - die Geschossflächenzahl (GFZ)

- die max. zulässige Zahl der Vollgeschosse - die max. zulässige Gebäudehöhe.

Das Plangebiet gliedert sich in die zwei Teilgebiet TG 1 und TG 2, für die unterschiedliche Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung getroffen werden.

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GRZ GFZ max. zul. Firsthöhe FH/

max. zul. Traufhöhe TH

Vollge- schosse

Bau- weise/

Haustyp

Wohnein- heiten

Dachformen/

Dachneigung Teilgebiet 1

0,4 0,8

bei Dachneigung bis 35°:

max. zul. Firsthöhe 8,50 m bei Dachneigung über 35°:

max. zul. Firsthöhe 9,50 m

max. II o ED

max. 2 WE je Einzel-

oder Doppel-

haus

alle Dachformen zulässig Dachneigung:

0° bis max. 48°

bei Pultdach (PD): max. 15°

Dachneigung Teilgebiet 2

0,4 1,2 max. zul. Traufhöhe 9,0 m

max. zul. Firsthöhe 12,0 m max. III o E max. 6 WE

alle Dachformen zulässig;

Dachneigung:

0° bis max. 48°

Tab. 1: Übersicht zum festgesetzten Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise

Grundflächenzahl (GRZ)

Für beide Teilgebiete wird als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung eine Grund- flächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt.

Geschossflächenzahl (GFZ)

Für das Teilgebiet 1 wird als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung eine Geschoss- flächenzahl (GFZ) von 0,8 festgesetzt; in diesem Teilgebiet sind max. zwei Vollgeschosse (max. II) zulässig. Für das Teilgebiet 2 gilt eine max. zulässige GFZ von 1,2, hier sind max.

drei Vollgeschosse (max. III) zulässig.

Zahl der Vollgeschosse

Im Teilgebiet 1 sind maximal zwei Vollgeschosse (max. II) zugelassen, es können das Erd- geschoss (EG) und das Dachgeschoss (DG) jeweils als Vollgeschoss errichtet werden oder das Erdgeschoss (EG) und das 1. Obergeschoss (1. OG) jeweils als Vollgeschoss errichtet werden, in diesem Fall darf das Dachgeschoss (DG) kein Vollgeschoss sein. Es sind die fest- gesetzten max. zulässigen Firsthöhen in Abhängigkeit von der Dachform und der Dachneigung zu beachten.

Im Teilgebiet 2 sind maximal drei Vollgeschosse (max. III) zugelassen, hier können das Erd- geschoss (EG), das 1. Obergeschoss (1. OG) und das Dachgeschoss (DG) jeweils als Voll- geschoss errichtet werden oder das Erdgeschoss (EG) und das 1. und 2. Obergeschoss (1.

OG und 2. OG) jeweils als Vollgeschoss errichtet werden, in diesem Fall darf das Dach- geschoss (DG) kein Vollgeschoss sein. Es sind die festgesetzte max. zulässigen Traufhöhe bzw. max. zulässige Firsthöhe zu beachten.

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Wohneinheiten (WE)

Im Teilgebiet 1 sind je Einzelhaus max. zwei Wohneinheiten (max. 2 WE) zulässig, bei Doppelhäusern sind je Doppelhaushälfte max. zwei Wohneinheiten zulässig.

Im Teilgebiet 2, in dem auch die Errichtung von Mehrfamilienwohnhäusern möglich ist, wird die Anzahl der max. zulässigen Wohneinheiten je Wohnhaus auf max. sechs Wohneinheiten begrenzt (max. 6 WE).

Höheneinstellung der Gebäude

Für das Teilgebiet 1 sind in Abhängigkeit von der Dachform bzw. -neigung maximal zulässige Firsthöhen festgesetzt. Es sind alle Dachformen zulässig, die Dachneigung kann zwischen 0°

und 48° liegen. Bei einer Dachneigung bis 35° ist eine Firsthöhe von max. 8,50 m zulässig (max. FH 8,50 m), bei einer Dachneigung von über 35° ist eine Firsthöhe von max. 9,50 m zulässig (max. FH 9,50 m). Eine Einschränkung gilt für Pultdächer (PD), hier ist die max.

Dachneigung als 15° begrenzt, d. h. für Gebäude mit Pultdächern gilt eine max. zulässige Firsthöhe von 8,50 m.

Für das Teilgebiet 2, in dem eine dreigeschossige Bebauung zulässig ist, wird neben der max.

zulässigen Firsthöhe von 12,0 m eine max. zulässige Traufhöhe von 9,0 m festgesetzt.

Für die Feststellung der Firsthöhe bzw. der Traufhöhe wird die Oberkante der neu angelegten, fertiggestellten Straßenfläche der jeweiligen Erschließungsstraße herangezogen. Die Lage des unteren Bezugspunktes, der für die Höheneinstellung maßgeblich ist, wird für jedes Bau- grundstück festgesetzt und ist im Planteil zeichnerisch dargestellt. Der obere Bezugspunkt ist die Oberkante des Firstes bzw. der Traufpunkt.

5.1.3 Bauweise

Für das Allgemeine Wohngebiet (WA) wird die offene Bauweise (o) gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO festgelegt. Weiter wird gem. § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO festgelegt, dass in Teilgebiet 1 auf den Grundstücken Einzelhäuser oder Doppelhäuser errichtet werden können, in Teil- gebiet 2 sind nur Einzelhäuser zulässig. Der seitliche Grenzabstand ist zu beachten.

5.1.4 Bebaubare und überbaubare Flächen

Im allgemeinen Wohngebiet sind insgesamt ca. 20 Baugrundstücke geplant, hiervon entfallen rd. 17 Baugrundstücke auf Teilgebiet 1, hier können Einzel- und Doppelhäuser errichtet wer- den. In Teilgebiet 2 liegen drei Grundstücke, hier ist der Bau von Mehrfamilienwohnhäusern möglich.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen gemäß § 23 BauNVO fest- gesetzt. Gebäude oder Gebäudeteile dürfen diese nicht überschreiten. Eine Überbauung von Flächen, die der Grünordnung vorbehalten sind, ist grundsätzlich unzulässig.

5.1.5 Stellplätze, Garagen und Carports

Garagen und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Vor Garagen und Carports ist zu öffentlichen Verkehrsflächen hin ein Stauraum von mind. 5,0 m freizuhalten, dieser Stauraum darf nicht eingezäunt oder mit einer Kette o. dgl.

abgeschlossen werden.

(16)

Für Garagen und Carports sind alle Dachformen zulässig. Bei der Errichtung von Grenz- garagen sind diese bei beidseitigem Anbau mit der gleichen Dachform und Dachneigung auszuführen.

Stellplätze und Garagen- und Carportzufahrten sind mit wasserdurchlässigen oder sicker- fähigen Belägen herzustellen (z. B. mit Rasengittersteinen, Pflaster mit Rasenfugen oder als wassergebundene Decke), sofern keine wasserrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.

Je Wohneinheit sind im Teilgebiet 1 mind. 2 Stellplätze nachzuweisen, in Teilgebiet 2 sind je Wohneinheit mind. 1,5 Stellplätze nachzuweisen.

5.1.6 Verkehrsflächen

Aufschüttungen, Abgrabungen, Böschungen und Betonrückenstützen, die zur Herstellung des Straßenkörpers oder zum Ausgleich der Höhenunterschiede zwischen öffentlichen Verkehrs- flächen und Baugrundstücken erforderlich sind, sind vom Angrenzer auf dem Privatgrundstück zu dulden.

5.1.7 Gestaltung der Gebäude

Zur städtebaulichen Gestaltung des Baugebietes „Bratfeld - West“ werden neben Festsetzun- gen zur Höhenentwicklung der Baukörper auch Festsetzungen zu den möglichen Dachformen und -neigungen getroffen, ebenso zu den verwendbaren Materialien zur Dacheindeckung.

Es sind alle Dachformen mit einer Dachneigung zwischen 0° und 48° zulässig. Eine Einschrän- kung gilt für Pultdächer (PD), hier darf eine max. Dachneigung von 15° nicht überschritten werden. Die Hauptfirstrichtung der Gebäude bzw. eine Gebäudeseite ist parallel oder recht- winklig zur angrenzenden Erschließungsstraße oder zu den Grundstücksgrenzen anzuordnen.

Die große Spanne der möglichen Dachneigungen und die freie Wahl der Dachform ermög- lichen auch die Umsetzung moderner Baustile, z. B. die Errichtung von Häusern im Toskana- stil. Durch die Möglichkeit, zwei Vollgeschosse in Form von Erdgeschoss und 1. Obergeschoss in Verbindung mit einem flach geneigten Dach errichten zu können, sind auch Bauformen möglich, die ein besonders energieeffizientes Verhältnis von umbautem (Wohn-)Raum zu Ge- bäudeaußenfläche haben.

Für die Dacheindeckung sind Ton- oder Betondachsteine in den Farbtönen rot, rotbraun oder anthrazit zu verwenden. Bei Flachdächern oder Pultdächern sind auch andere Dachdeckungs- materialien zulässig.

Grelle oder fernwirkende Fassadenfarben sind nicht zulässig.

Photovoltaikanlagen sowie Anlagen zur Solarthermie sind zur Gewinnung erneuerbarer Ener- gien im Plangebiet zulässig. Die jeweils festgesetzten max. zulässigen Firsthöhen sind dabei zu beachten und dürfen mit den Anlagen nicht überschritten werden.

Eine Aufständerung der Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen ist nicht zulässig.

(17)

5.1.8 Einfriedungen

Einfriedungen entlang von Straßen oder zu öffentlichen Flächen hin sind als Zäune aus Holz, holzähnlichem Material oder Metall mit einer Höhe bis max. 1,2 m zulässig. Sockel sind nur zu angrenzenden öffentlichen Flächen (Gehweg oder Fahrbahn) hin zulässig mit einer max. Höhe von 0,3 m.

Zwischen Grundstücken sind hinterpflanzte Zäune ohne Sockel (Holz- und holzähnliche Zäune, Metall- oder Maschendrahtzäune) sowie Hecken aus heimische Laubgehölzen zu- lässig.

Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 1,0 m zulässig.

5.1.9 Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen

Im Plangebiet sind Aufschüttungs- und Abgrabungsflächen vorgesehen, die sich entlang ihrer Randbereiche an das ursprüngliche Geländeniveau angleichen. Die Aufschüttungs- und Ab- grabungsflächen sind in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet.

Auf den privaten Grundstücken sind Geländemodellierungen bis max. 1,0 m zulässig. Die in dem Zusammenhang erforderlichen Böschungen oder andere Sicherungsmaßnahmen sind auf dem jeweiligen Grundstück zu errichten.

Dem Bauantrag sind Geländeschnitte mit Höhenangaben zu den vorhandenen und den geplanten Höhen beizufügen.

5.1.10 Öffentliche Grünflächen

Im Westen und Süden des Geltungsbereiches sind größere Bereiche als öffentliche Grünflä- chen festgesetzt. Im westlichen Bereich ist hier ein Kinderspielplatz vorgesehen und der Bau des Regenrückhaltebeckens für das gesammelte Niederschlagswasser aus dem Baugebiet.

Im südlichen Bereich befindet sich auf dem Grundstück der Gemeindeverbindungsstraße eine straßenparallel verlaufende Böschung, die v. a. im Westen recht hoch ist. Oberhalb dieser bestehenden Böschung wird eine ca. 5 m breite öffentliche Grünfläche angeordnet, die u. a.

für die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Angleichung der Geländehöhen benötigt wird.

5.2 Flächenbilanz

Die Größe des räumlichen Geltungsbereiches beträgt ca. 3,16 ha und gliedert sich wie folgt auf:

(18)

Flächenbezeichnung Fläche (m²) Prozent (%) Allgemeines Wohngebiet (WA)

davon private Grünfläche Straßenflächen (Bestand) Straßenflächen (Planung) Parkplätze

Öffentlicher Gehweg befestigt Öffentlicher Gehweg unbefestigt Öffentliche Grünflächen

….davon Spielplatz

Fläche für die Wasserwirtschaft Ausgleichsfläche A 1

ca. 16.827 m² ca. 331 m² ca. 1.202 m² ca. 3.222 m² ca. 177 m² ca. 425 m² ca. 527 m² ca. 8.357 m² ca. 401 m² ca. 701 m² ca. 130 m²

53,30 % 1,05 % 3,81 % 10,21 % 0,56 % 1,35 % 1,67 % 26,47 % 1,27 % 2,22 % 0,31 %

Gesamt: ca. 31.568 m² 100 %

Tab. 2: Flächenbilanz für den Geltungsbereich

6 Infrastruktur 6.1 Erschließung

Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes erfolgt ausgehend von der bereits vor- handenen Straße „Höhenweg“, die von Osten her mittig auf das Plangebiet zuläuft. Eine direk- te Anbindung an die südlich verlaufende Gemeindeverbindungsstraße nach Mittelschönbronn erfolgt nicht, da hier der Höhenunterschied zwischen dem Plangebiet und der Straße sehr groß ist. Bei einer direkten Zufahrt von der GVS in das Plangebiet würde sich eine Steigung von ca.

12 % für die Erschließungsstraße ergeben. Dies entspräche der Steigung, die die bereits vor- handene Bratfeldstraße aufweist, die weiter östlich von der GVS in das bestehende Baugebiet führt. Da hier bei entsprechenden Witterungsverhältnissen Schwierigkeiten in der Befahrbar- keit auftreten, wird davon Abstand genommen, eine weitere stark ansteigende Erschließungs- straße in diesem Bereich anzulegen. Damit nicht der gesamte Anwohnerverkehr des geplan- ten Baugebietes ausschließlich durch das bestehende Wohngebiet geführt wird, erfolgt eine Anbindung in westliche Richtung an den bestehenden Wirtschaftsweg. Dieser ist zwar bereits befestigt, wird jedoch in diesem Zusammenhang ausgebaut in dem Abschnitt von der ge- planten Zufahrt aus dem Baugebiet bis zur Einmündung in die GVS.

Die innere Erschließung des Plangebietes erfolgt über eine ringförmige Erschließungsstraße im Süden und eine kurze Stichstraße mit Wendehammer im Norden. Die geplante Straßen- breite beträgt ca. 5,5 m, entlang der durchgehenden Straßenverbindung vom Höhenweg im Osten bis zum Anschluss an den auszubauenden Wirtschaftsweg im Westen ist ein Gehweg mit ca. 1,5 m Breite geplant. Im Bereich des bestehenden Grünweges, der sich zwischen dem vorhandenen und dem geplanten Baugebiet befindet, wird eine fußläufige Verbindung zur GVS im Süden in Form eines Gehweges hergestellt. In nördliche Richtung bleibt der vorhandene Grünweg als fußläufige Anbindung an die freie Landschaft in nördliche Richtung erhalten.

(19)

6.2 Ver- und Entsorgung Abwasserbeseitigung

Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennsystem.

Das Schmutzwasser wird in geplante Schmutzwasserkanäle geleitet und zusammengefasst über einen neu zu verlegenden Anschluss in das bestehende Kanalsystem geleitet. Die Ab- wasserbehandlung erfolgt in der gemeindlichen Kläranlage.

Das Niederschlagswasser der Wohnbau- und Verkehrsflächen wird in Regenwasserkanälen gesammelt und zusammengefasst zu dem geplanten Regenrückhaltebecken im Südwesten geleitet. Hier wird das Niederschlagswasser zwischengespeichert und zeitverzögert und ge- drosselt an die Wieseth abgegeben.

Trinkwasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung des Plangebietes erfolgt über den Anschluss an das vorhandene Leitungsnetz.

Stromversorgung

Die Versorgung des Plangebietes mit Strom erfolgt über den Anschluss an das bestehende Energienetz der N-ERGIE Netz GmbH.

Zwischen geplanten Baumstandorten und Versorgungsleitungen ist nach dem DVGW- Regelwerk, Arbeitsblatt GW 125 „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“

ein Abstand von 2,50 m einzuhalten.

Altlasten

Innerhalb des Plangebietes sind keine Altlasten bekannt.

Abfallbeseitigung

Die Müllbeseitigung erfolgt durch die zentrale Müllabfuhr des Landkreises Ansbach.

Es wird darauf hingewiesen, dass Abfälle in erster Linie zu vermeiden und in zweiter Linie zu verwerten sind. Die Verwertung der Abfälle hat Vorrang vor der Beseitigung. Anfallende Abfälle sind einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

7 Integrierter Grünordnungsplan - Planinhalte und Festsetzungen

Die erhöhte Bedeutung und die Sicherung der Wohn- und Umweltqualität machen im Be- bauungsplan detaillierte Festsetzungen mittels Grünordnungsplan erforderlich. Im Grünord- nungsplan sollen mögliche negative Umweltauswirkungen durch das Vorhaben auf Natur und Landschaft aufgezeigt und durch die Festsetzung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und zum Ausgleich beigetragen werden.

(20)

Die Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist bei dem Verfahren nach § 13b BauGB nicht erforderlich. Dies ergibt sich durch den Verweis auf § 13a BauGB, der in Abs. 2 Nr. 4 festlegt, dass für „ … Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind …“ § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB gilt.

7.1 Allgemeines

Die planerischen Aussagen orientieren sich im Folgenden an den Vorgaben und fachlichen Zielen der übergeordneten naturschutzfachlichen Planungen.

Das Plangebiet liegt im Landkreis Ansbach und gehört zur Naturraum-Haupteinheit D59 „Frän- kisches Keuper-Liasland“, in der weiteren Untergliederung zur naturräumlichen Untereinheit 113-A „Mittelfränkisches Becken“. Das Mittelfränkische Becken zieht sich westlich von der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bis nordöstlich an die Stadtgrenze von Fürth. Der Naturraum ist geprägt durch weite Bachtäler, die meist in südöstliche Richtung verlaufen und auf Grund der flachen Neigung des Geländes nur ein geringes Gefälle aufweisen. Zwischen den flachen Talbereichen erheben sich niedrige Hügel bzw. Höhenrücken, die die Landschaft gliedern und meist bewaldet sind.

Abb. 5: Übersicht Geltungsbereich (BayernAtlas, 2020)

(21)

Auf den ebenen Flächen überwiegt die intensive landwirtschaftliche Nutzung, wobei entlang der Gewässer in vielen Bereichen noch zahlreiche Grünlandflächen vorhanden sind. Daneben befinden sich entlang der Bachläufe auch häufig Teiche bzw. Teichketten unterschiedlicher Größe, die fischereiwirtschaftlich genutzt werden.

7.2 Planerische Aussagen zur Grünordnung

Vorrangig müssen im Rahmen der Grünordnung die Standorte und Zielaussagen der im Plan- bereich befindlichen Schutzgegenstände bzw. -gebiete berücksichtigt werden. Nach dem Bun- desnaturschutzgesetz (BNatSchG) wird zwischen den folgenden Schutzgebietstypen unter- schieden:

- Naturschutzgebiete gemäß § 23 BNatSchG - Landschaftsschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG - Naturparke gemäß § 27 BNatSchG

- Naturdenkmäler gemäß § 28 BNatSchG

- geschützte Landschaftsbestandteile gemäß § 29 BNatSchG - gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG

- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete, EU-Vogelschutzgebiete) gemäß § 32 BNatSchG.

Im Plangebiet bzw. in dessen Nahbereich kommen keine der o. g. Schutzgebietstypen vor.

Es befindet sich ein kartiertes Biotop der amtlichen Offenlandkartierung im Plangebiet. Die kartierte Biotopfläche im Plangebiet befindet sich auf Fl.-Nr. 2422 und es handelt sich um die Teilfläche 011 des kartierten Biotops 6828-0184 `Hecken und Feldgehölze zwischen Mittel- schönbronn und Wieseth´ mit einer Flächengröße von ca. 547 m². Gemäß der Beschreibung aus der Biotopkartierung handelt es sich um eine Schlehenhecke mit Holunder, Rose und Weißdorn sowie vereinzelten Bäumen (Obst, Eiche). Gleichzeitig ist das gesamte Flurstück Fl.-Nr. 2422 als sonstige Fläche im Ökoflächenkataster erfasst (ÖFK-ID 85 666, ca. 838 m²).

Das Flurstück Fl.-Nr. 2422 bleibt erhalten und ist im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Am nördlichen Ende des Flurstücks wird dieses auf einer Breite von ca. 7 m mit der Erschließungsstraße und dem Gehweg überbaut, die beanspruchte Fläche weist Strauch- bestand auf und hat eine Größe von ca. 44 m²; die biotopkartierte Fläche ist nicht betroffen.

Eine weitere sonstige Fläche aus dem Ökoflächenkataster (ÖFK-ID 85 665, ca. 2.194 m²) befindet sich auf Fl.-Nr. 2420 und liegt mit einem Teilbereich von ca. 1.175 m² im Plangebiet.

Es handelt sich um das parallel zum befestigten Wirtschaftsweg verlaufende Grundstück im Westen, das zwei Abschnitte mit Baumpflanzungen aufweist. Dazwischen liegt ein geschwun- gener Grabenverlauf, ansonsten ist Grasbewuchs vorhanden. Der im Plangebiet befindliche Bereich von Fl.-Nr. 2420 bleibt erhalten und ist im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Allerdings wird auch von dieser ÖFK-Fläche ein Flächenanteil beansprucht für die Anbindung der Erschließungsstraße an den bestehenden Wirtschaftsweg. Es handelt sich um eine Fläche von ca. 86 m², diese weist keinen Baumbestand auf.

(22)

Abb. 6: ÖFK-Flächen Fl.-Nrn. 2422 und 2420 (Fl.-Nr. 2420 ergänzt) und

biotopkartierte Fläche auf Fl.-Nr. 2422 (BayernAtlas, 2020)

Für diese kleinflächigen Beanspruchungen der ÖKF-Flächen (insgesamt ca. 130 m²) kann im Bereich der festgesetzten öffentlichen Grünfläche, die eine Größe von ca. 8.086 m² (ohne Spielplatz und Fläche des Regenrückhaltebeckens) aufweist ein flächenmäßiger Ersatz ge- schaffen werden und auch Gehölzpflanzungen sind möglich (s. Kap. 8 Naturschutz).

7.3 Grünordnerische Festsetzungen

Die grünordnerischen Festsetzungen betreffen sowohl Angaben für die Nutzung und Pflege der unbebauten Flächen als auch Maßnahmen zur Eingrünung.

Konkret werden folgende grünordnerische Maßnahmen bzw. Nutzungen im Bebauungsplan festgesetzt.

ca. 44 m² ca. 86 m²

(23)

Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen - Erhalt des gekennzeichneten Baumbestandes

- Strauchpflanzungen zur randlichen Eingrünung der bebaubaren Flächen auf den geplanten privaten Grünflächen

- Pflanzung eines Laubbaumes je angefangener 300 m² Grundstücksfläche - Vorgabe von Artenlisten für Strauch- und Baumpflanzungen

- landschaftsgerechte Gestaltung von unbebauten Grundstücksflächen

- Erhalt bzw. Ansaat einer regionalen Wiesen-Saatgutmischung auf den geplanten öffentlichen Grünflächen

- Regelungen zu Versiegelungen

- Regelungen zur Höhenentwicklung der baulichen Anlagen

Die grünordnerischen Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen sind in den textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan festgehalten.

7.4 Hinweise

Bei Grenzabständen von Bäumen und Sträuchern bzw. Hecken ist das bayerische Ausfüh- rungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) Art. 47 bis 52 zu beachten. Angrenzend an landwirtschaftliche Flächen ist mit Bäumen ein Mindestabstand von 4,00 m, mit Sträuchern ein Mindestabstand von 2,00 m einzuhalten. Wiederum angrenzend zu Nachbargrundstücken ist mit Bäumen ein Mindestabstand von 2,00 m und mit Sträuchern ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten.

8 Naturschutz

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 13b BauGB ist aufgrund der Verweisung auf

§ 13a BauGB die Anwendung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung nicht erforderlich;

hierzu wird auf die Erläuterungen in Kap. 1.2 verwiesen.

Für die Überbauung von kleinen Flächenanteilen auf den ÖFK-Flächen auf Fl.-Nr. 2420 (ÖFK ID 85 665) mit ca. 86 m² und auf Fl.-Nr. 2422 (ÖFK ID 85 666) mit ca. 44 m² wird ein Ersatz geschaffen. Hierzu wird eine Ausgleichsfläche mit ca. 130 m² auf Fl.-Nr. 2421 festgesetzt, die sich in der südlichen Spitze befindet und direkt an die ÖFK-Fläche Fl.-Nr. 2422 anschließt. Auf dieser Fläche ist - wie auf der umgebenden öffentlichen Grünfläche - eine Wiesenansaat mit regionalem Saatgut vorzunehmen und eine zweimalige Mahd pro Jahr durchzuführen. Hierzu wird auf die grünordnerische Festsetzung im Planteil verwiesen (B Grünordnerische Fest- setzungen, 1.5), die hierzu detaillierte Vorgaben enthält.

Zudem erfolgt auf der Ausgleichsfläche A 1 eine Baumpflanzung, hier ist ein Laubbaum-Hoch- stamm aus der Artenliste B (siehe B Grünordnerische Festsetzungen, 1.6 Artenlisten) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

(24)

9 Artenschutz

Unabhängig von dem dargelegten Verzicht auf die Anwendung der Eingriffsregelung und den weiteren Regelungen bzgl. Umweltbericht sind artenschutzrechtliche Belange nach § 44 Abs.

5 BNatSchG zu prüfen.

Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange wurde eine spezielle artenschutz- rechtlichen Prüfung durchgeführt (Büro für ökologische Studien Schlumprecht GmbH, 2020).

Nachfolgend werden die wesentlichen Inhalte der saP zusammengefasst wiedergegeben und die hieraus resultierenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen (CEF) dargestellt.

Säugetiere/Fledermäuse

In geringem Umfang sind an den Bäumen im Plangebiet Baumhöhlen, Spalten oder Rinden- abplatzungen vorhanden, die grundsätzlich als Quartiere für Fledermäuse dienen können. Für weitere Säugetierarten sind auf Grund der Lage und Nutzung des Plangebietes sowie der Habitatausstattung keine Lebensräume vorhanden und somit keine Betroffenheit gegeben.

Reptilien

Es wurden trotz gezielter Nachsuche keine Zauneidechsen nachgewiesen; auch Vorkommen anderer saP-relevanter Reptilienarten sind ausgeschlossen.

Schmetterlinge

Auf Grund fehlender Raupenfutterpflanzen konnten trotz gezielter Nachsuche keine Ameisen- bläulinge oder Nachtkerzenschwärmer gefunden werden.

Amphibien

Da keine Gewässer im Plangebiet vorkommen, ist eine Betroffenheit von Amphibien nicht gegeben.

Weitere Tierartengruppen

Die vorhandenen Biotoptypen und die Habitatausstattung in Verbindung mit der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung bieten für weitere saP-relevante Tierartengruppen (Libellen, Käfer, Weichtiere/Großkrebse) keinen geeigneten Lebensraum. Auf Grund fehlender Überein- stimmung mit den ökologischen Ansprüchen besteht im Plangebiet keinerlei Habitatpotential für diese saP-relevanten Tierartengruppen.

Vögel

Im Plangebiet wurden zwei Brutreviere von Feldlerchen (Alauda arvensis) nachgewiesen, zwei weitere Reviere liegen nordöstlich außerhalb des Plangebietes. Diese sind auf Grund der Ent- fernung und Lage nicht von einer von der geplanten Bebauung ausgehenden Kulissenwirkung betroffen. Neben den bodenbrütenden Feldlerchen wurden auch Baum- bzw. Gebüschbrüter nachgewiesen: ein Revier des Feldsperlings (Passer montanus), ein Revier der Dorngras- mücke (Sylvia communis) und vier Goldammer-Reviere (Emberitza citrinella).

(25)

Abb. 7: Ausschnitt aus der saP Ergebnisse der Revierkartierung saP-relevanter Vogelarten (Abb. 2, Seite 6)

Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Tatbeständen sind in der speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicherung der konti- nuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) enthalten, die in die Festsetzun- gen des Bebauungsplanes übernommen werden.

Vermeidungsmaßnahmen V 1 Zielarten Vögel

„Durchführung der Rodungs- und Beräumungsmaßnahmen (z. B. Abschieben von Oberboden;

Gehölzentfernung) zur Vorbereitung des Baufeldes außerhalb der Brutzeit von Vogelarten, d.h. nicht von Anfang März bis Ende September (§ 39 BNatSchG)“

Mit dieser Vermeidungsmaßnahme soll sichergestellt werden, dass während der Brutzeit keine Nester oder Gelege bzw. Nestlinge geschädigt, gestört oder getötet werden. Eine Baufeldvor- bereitung ist im Zeitraum von September bis einschließlich Februar möglich, ohne artenschutz- rechtliche Verbotstatbestände zu erfüllen.

(26)

V 2 Zielarten Vögel

„Pflanzung von Gebüschen mit mindestens 30%-Anteil an Dornsträuchern an den künftigen Rändern der Planungsfläche, als potenzielles Brutplatz-Angebot für heckenbewohnende Vo- gelarten (Dorngrasmücke, Goldammer), zur Vermeidung von langfristigem Lebensraum- verlust“

Diese Vermeidungsmaßnahme wird umgesetzt durch die Vorgabe einer Artenliste für die Strauchpflanzung, die dornreiche Straucharten enthält und die Verpflichtung, diese Arten mit einem Mindestanteil von 30 % bei der Pflanzung zu verwenden (s. unter C Textliche Festsetzungen, B Grünordnerische Festsetzungen, 1.1 und 1.6).

Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF) CEF 1 Zielart Feldlerche

Anlage von Ersatzhabitaten für zwei Feldlerchen-Brutreviere

Im Plangebiet befinden sich zwei Feldlerchen-Brutreviere, die durch die Bebauung verloren gehen und für die Ersatzhabitate anzulegen sind. Pro Ersatzhabitat sind ca. 2.000 m² als Blüh- streifen/Ackerbuntbrache herzustellen und dauerhaft zu unterhalten.

Bei der Schaffung der Ersatzhabitate ist auf einen ausreichenden Abstand zu vertikalen Struk- turen, z. B. Gebäude oder dichte Gehölze zu achten, da diese bei Feldlerchen ein Meidever- halten auslösen. Auf den Ersatzhabitaten ist eine Ansaat mit einer regionalen Saatgutmi- schung vorzunehmen, z. B. für Blühflächen an Waldrändern und in der Feldflur (mehrjährig)

„Lebendiger Acker - frisch“. Zu verwenden ist eine Saatgutmischung, die den Anforderungen der Qualitätsblühmischung Bayern (QBB) für Kulap-Maßnahmen entspricht; für die Ansaat ist das Merkblatt „Blühflächen. Das A und O der Ansaat“ der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zu beachten. Verwendet werden kann ein geeignete Saatgutmischung der Fa. Rieger-Hofmann oder eines anderen Herstellers. Auszubringen ist die Aufwands- menge.

Auf der Fläche sind während der Standzeit keine Bodenbearbeitungen, Mähvorgänge o. ä.

zulässig. Nach drei Jahren ist ca. die Hälfte der Fläche umzubrechen, z. B. durch grubbern oder ackern; dies darf erst nach dem 1. August erfolgen. Falls die nachfolgende Selbstbegrü- nung unzureichend ausfällt, ist eine Neuansaat des ungebrochenen Flächenanteils mit der entsprechenden Blühmischung vorzunehmen. Die andere Flächenhälfte wird nach 5 Jahren Standzeit umgebrochen und ggf. neu angesät. Die Pflegemaßnahmen sind dann im weiteren Verlauf in der vorgegebenen zeitlichen Abfolge alle drei Jahre aus den jeweiligen Flächenab- schnitten durchzuführen.

Die CEF-Fläche ist dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Ein Einsatz von Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln ist nicht zulässig. Das Mulchen der Fläche ist nicht zulässig. Außer zu den Bearbeitungsgängen (Mahd, grubbern) ist das Befahren der Fläche nicht erlaubt.

Die CEF-Fläche wird auf Teilbereichen der Flurstücke Fl.-Nr. 2580 und Fl.-Nr. 2582, Gmkg.

Wieseth angelegt. Die Fläche befindet sich westlich des Ortsteils Forndorf in ca. 1,4 km Ent- fernung.

(27)

Nachfolgend ist die Lage der CEF-Fläche auf den Flurstücken dargestellt.

Abb. 8: Lage der CEF-Fläche auf den Flurstücken Fl.-Nrn. 2580 und 2582, Gmkg. Wieseth (BayernAtlas, 2020)

Die CEF-Fläche hat eine Größe von ca. 4.000 m² (40 m Breite x ca. 101 m Länge).

Am Nord- bzw. Südende der CEF-Fläche bleibt jeweils eine ca. 8 m breite Zufahrt zu den Flurstücken Fl.-Nr. 2580 und Fl.-Nr. 2582 erhalten, da die verbleibenden Flächen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden können. Zur Abgrenzung gegenüber der landwirtschaft- lichen Nutzfläche sind entlang der Ostseite an der Grenze der CEF-Fläche 6 Holzpflöcke mit einer freien Höhe von 50 cm anzubringen.

ca. 101 m

ca. 8 m ca. 8 m

Fl.-Nr. 2582

Fl.-Nr. 2580

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10 Archäologische Denkmalpflege

Es werden keine bekannten kartierten Bau- oder Bodendenkmäler durch die Planung beein- trächtigt.

Grundsätzlich gilt, dass archäologische Denkmäler, die während der Erdarbeiten zum Vor- schein kommen, der Meldepflicht nach Art. 8 DSchG unterliegen und dem Bayerischen Lan- desamt für Denkmalpflege unverzüglich zu melden sind. Der Bauträger und alle an der Bau- maßnahme beteiligten Personen sind hiervon vor Beginn der Baumaßnahme zu unterrichten.

Art. 8 Abs. 1 DSchG

Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmal- schutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf- grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 DSchG

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

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11 Literaturverzeichnis

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien

AGBGB Bayern: Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze in der Fassung vom 20. September1982 (BayRS IV S. 571), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 299 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)

Baugesetzbuch (BauGB): In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl.

I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)

Baunutzungsverordnung (BauNVO): In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786

Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 14. August 2007 (GVBI 2007, S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 381)

Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG): In der Fassung vom 25. Juni 2012 (GVBl. S.

254), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 263 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl S. 98)

Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG): Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur in der Fassung vom 23.

Februar 2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2020 (GVBl. S. 34)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 290 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBI. I S. 1328)

Denkmalschutzgesetz (DSchG): Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler in der Fassung vom 25. Juni 1973 (BayRS IV S. 354), zuletzt geändert durch § 1 Abs.

255 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GVBI S. 98)

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 21. Februar 2018 (GVBl. S. 55)

Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 3. Dezember 2019 (GVBl. S. 751)

Weitere Literatur

Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises Ansbach Nr. 21 vom 23.09.2020: Einwohnerzahlen Juni 2020 - Landkreis Ansbach

(30)

Bayerisches Landesamt für Statistik (2020): Statistik kommunal 2019. Gemeinde Wieseth 09 571 223

Bayerisches Landesamt für Statistik (2020): Regionalisierte Bevölkerungsvorausberechnung für Bayern bis 2038. Demographisches Profil für den Landkreis Ansbach

Bayerische Staatsregierung (Hrsg.): Landesentwicklungsprogramm Bayern Stand 01.01.2020, Text- und Planteil. München

Büro für ökologische Studien Schlumprecht GmbH (2020): Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Bebauungsplan Wieseth - West Allgemeines Wohngebiet

Gemeinde Wieseth (1998): Flächennutzungsplan der Gemeinde Wieseth

Regionaler Planungsverband Westmittelfranken (Hrsg.) (1987): Regionalplan Westmittel- franken, Text- und Planteil. Ansbach

Digitale Informationsgrundlagen

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (BayLfD) (o. .): Kartendienst - Denkmalatlas. unter:

http://www.geoportal.bayern.de. Zuletzt aufgerufen am 25.11.2020 Bayerisches Landesamt für Umwelt (BayLfU) (o. .): FIS-Natur Online (FIN-Web).

unter: http://www.lfu.bayern.de. Zuletzt aufgerufen am 25.11. 2020

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (o..):

Geoportal BayernAtlas.

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