• Keine Ergebnisse gefunden

öffentliche Auslegung Bebauungsplan Nr. 485 "Amerikaring" Begründung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "öffentliche Auslegung Bebauungsplan Nr. 485 "Amerikaring" Begründung"

Copied!
37
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Begründung zum

Bebauungsplan Nr. 485 „Amerikaring“

Verfahrensstand: Entwurf, 29. Januar 2020

Aufgestellt:

Seestadt Bremerhaven Dipl.-Ing. Carolin Kountchev Amtsleiterin

Bearbeitet: Dipl.- Ing. Susanne Spille NWP Planungsgesellschaft mbH Gesellschaft für räumliche Planung und Forschung

Magistrat der Stadt Bremerhaven Stadtplanungsamt

Fährstraße 20 27568 Bremerhaven

Escherweg 1 26121 Oldenburg Postfach 3867 26028 Oldenburg

Wurster Straße

Amerikaring

Coloradostraße

(2)

INHA LT SVE RZ EICHNIS

1 Grundlagen ... 1

1.1 Planaufstellung/ Planungsanlass ... 1

1.2 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bauleitplans ... 1

1.3 Räumlicher Geltungsbereich, Beschreibung und Lage des Plangebiets ... 2

1.4 Planungsrechtliche Situation ... 2

1.5 Bestandsaufnahme ... 4

1.6 Planverfahren ... 4

1.7 Flächenbilanz ... 5

2 Planinhalte und Begründung ... 5

2.1 Städtebauliches Konzept ... 5

2.2 Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. m. §§ 9, 17 BauNVO) ... 6

2.3 Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB i. V. m. 22 BauNVO) ... 6

2.4 Führung von unterirdischen Versorgungsleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB), mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten eines Erschließungsträgers zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) ... 7

2.5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden (§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB) ... 7

2.6 Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen für Teile baulicher Anlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB) ... 7

2.7 Hinweise und Nachrichtliche Übernahmen ... 8

2.8 Erschließung und Infrastruktur ... 9

2.9 Kampfmittel ... 10

2.10 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) ... 10

2.11 Wasser, Grundwasser ... 10

2.12 Immissionsschutz ... 10

2.13 Verhältnis zu angrenzenden Flächen ... 11

2.14 Naturschutz und Landschaftspflege /Eingriffsregelung ... 11

2.15 Artenschutz ... 12

3 Verfahrensablauf und Abwägung ... 12

3.1 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung ... 13

3.2 Ergebnisse der parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ... 13

4 Eingriff in andere Planungen ... 13

5 Durchführung und Kosten ... 13 Anlage: Schalltechnische Stellungnahme für den Bebauungsplan Nr. 421 „Logistikzentrum Carl-

Schurz-Gelände“ der Seestadt Bremerhaven; technologie, entwicklungen & dienstleistungen GmbH, Bremerhaven; 18.04.2008

(3)

1 Grundlagen

1.1 Planaufstellung/ Planungsanlass

Auf Grundlage des § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) hat die Stadtverordnetenver- sammlung der Seestadt Bremerhaven in ihrer Sitzung am 14.06.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 485 „Amerikaring“ beschlossen.

Es besteht seitens der Grundstückseigentümer das Interesse die gewerblichen Grundstücks- flächen innerhalb des Plangebietes neu zu ordnen, um auch großflächigen Betrieben eine Ansiedlungsmöglichkeit zu geben. Das betrifft die Bereiche zwischen den Straßen Amerika- ring und Coloradostraße. Somit steht die mit der Straße verbundene ursprünglich angedach- te kleinteiligere Parzellierung des Plangebietes dem entgegen.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 485 „Amerikaring“ ist die planungsrechtliche Neuorganisation der Straßenverkehrsflächen. Das Plangebiet liegt innerhalb des Siedlungs- zusammenhangs der Seestadt Bremerhaven und wurde bislang über den Bebauungsplan Nr. 421 "Logistikzentrum Carl-Schurz-Gelände" planungsrechtlich abgesichert.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchfüh- rung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt (vgl. hierzu Pkt. 1.6).

1.2 Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen des Bauleitplans

Für das Plangebiet gilt der Bebauungsplan Nr. 421 "Logistikzentrum Carl-Schurz-Gelände"

vom 19.12.2008 (Ursprungsbebauungsplan Nr. 421), der hier Industriegebiet festsetzt und eine Neuordnung öffentlicher Straßenverkehrsflächen vorsah. Ein Teil dieser neuen Ver- kehrsflächen ist entbehrlich, da –anders als ursprünglich geplant- das bestehende Erschlie- ßungsnetz beibehalten werden soll. Mit der teilweisen Änderung des Ursprungsbebauungs- plans Nr. 421 soll diesen Gegebenheiten Rechnung getragen werden, um dadurch die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines weiteren Gewerbebetriebes sicherzustellen.

Das Plangebiet besteht aus zwei Geltungsbereichen. Geltungsbereich 1 umfasst die Flä- chen, die vom Amerikaring aus Norden kommend in Richtung Süden bis zur Coloradostraße verlaufen und bislang im Bebauungsplan Nr. 421 "Logistikzentrum Carl-Schurz-Gelände" als Straßenverkehrsfläche bzw. Industriegebiet festgesetzt sind. Diese Flächen sollen vollstän- dig als Industriegebiet bereitgestellt und dementsprechend die überbaubaren Grundstücks- flächen angepasst werden. Die durch die Straße ursprünglich angedachte kleinteiligere Par- zellierung des Plangebietes ist nicht mehr erforderlich. Die lediglich planungsrechtlich aus- gewiesene, bislang nicht umgesetzte und künftig nicht mehr benötigte Planstraße zwischen Amerikaring und Coloradostraße wird daher im Zuge dieser Neuaufstellung unter Wahrung der Leitungsrechte mit einem Industriegebiet überplant.

Zugleich wird in Geltungsbereich 2 die bestehende Straßenverkehrsfläche des Amerikarings planungsrechtlich abgesichert, um die Erschließung der angrenzenden Industriegebiete si- cherzustellen.

Im Geltungsbereich 1 befinden sich eine Regenwasser- und eine Schmutzwasserleitung so- wie am südlichen Rand eine querende Stromleitung der Eurogate. Diese Leitungen müssen auch weiterhin in Betrieb bleiben und ihre Schutzbereiche werden daher innerhalb einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche festgesetzt und mit einem 12 m breiten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger versehen. Beidseitig des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes grenzen die überbaubaren Grundstücksflächen des Industriege- biets an.

Der Geltungsbereich 2 besteht aus der Bestandsstraße „Amerikaring“ mit den direkt angren- zenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Industriebgebiete einschließlich der Baugrenzen.

(4)

2 Im südlichen Eckbereich des Geltungsbereiches 1 befindet sich die Kennzeichnung einer Altlastenverdachtsfläche, die entsprechend übernommen wird.

Die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung werden für die Industriege- biete aus dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 421 – soweit für die städtebauliche Neuordnung der Flächen relevant - übernommen.

Darüber hinaus liegen in Betrieb befindliche Kabel der Telekom am Rand des Plangebietes.

Diese sollen jedoch nicht im Grundbuch gesichert werden. Diese können, in Abstimmung mit der Telekom, im begründeten Fall verlegt werden. Eine Bebaubarkeit dieser Leitungstrassen mit Schutzstreifen richtet sich nach Maßgabe der textlichen Festsetzung Nr. 7. Im südlichen Teil des Geltungsbereiches 2 befindet sich eine Telekommunikationsleitung innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Die Bebaubarkeit richtet sich in diesem Fall nach Maßgabe der textlichen Festsetzung Nr. 2 gemäß der hochbauliche Nebenanlagen, Garagen und überdachte Stellplätze nicht zulässig sind.

1.3 Räumlicher Geltungsbereich, Beschreibung und Lage des Plangebiets

Der Bebauungsplan Nr. 485 befindet sich im südlichen Bereich des Stadtteils Weddewarden.

Der Bebauungsplan Nr. 485 liegt südwestlich der Wurster Straße und westlich der Colora- dostraße.

Die Geltungsbereiche 1 und 2 befinden sich im zentralen Teil des Ursprungsbebauungspla- nes Nr. 421 und umfassen die dort festgesetzte Straßenverkehrsfläche zwischen dem Ame- rikaring und der Coloradostraße einschließlich der angrenzenden 5 m bzw. 7 m tiefen nicht überbaubaren Grundstücksflächen einschließlich Baugrenzen (Geltungsbereich 1) sowie die Bestandsstraße des Amerikarings einschließlich zweier an die Verkehrsflächen angrenzen- der 5 m breiter nicht überbaubarer Grundstücksflächen (Geltungsbereich 2).

Ca. 160 m westlich verlaufen parallel zum Geltungsbereich 1 mehrere Industriebahngleise.

1.4 Planungsrechtliche Situation

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Seestadt Bremerhaven aus dem Jahr 2006 stellt die Flächen des Plangebietes und die angrenzenden Bereiche als gewerblichen Bauflächen dar. Demzu- folge kann der Bebauungsplan Nr. 485 „Amerikaring“ gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

Abbildung 1: Auszug aus dem Flächennutzungsplan 2006 mit Verortung des Plangebiets. Ohne Massstab, http://stadtplanungsamt.bremerhaven.de

(5)

Ursprungsbebauungsplan Nr. 421 "Logistikzentrum Carl-Schurz-Gelände"

Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 421 "Logistikzentrum Carl-Schurz-Gelände" vom 19.12.2008 (Ursprungsbebauungsplan) sind als städtebauliches Ziel die Entwicklung groß- räumiger Industrie- und Gewerbegebiete formuliert und deren Erschließungsflächen festge- setzt worden. Hierzu wurden die bestehenden Straßenverkehrsflächen des Amerikarings mit einem Industriegebiet überplant. Für die Industriegebiete sind eine Grundflächenzahl von 0,8 und eine Baumassenzahl von 10,0 sowie eine abweichende Bauweise festgesetzt.

In den beiden Geltungsbereichen 1 und 2 des Bebauungsplanes Nr. 485 „Amerikaring“ sind von der veränderten städtebaulichen Zielsetzung ausschließlich Industriegebiete betroffen.

Innerhalb der Flächen des geplanten Geltungsbereiches Nr. 1 des Bebauungsplanes Nr. 485 ist im Ursprungsbebauungsplan Nr. 421 eine 14 m breite öffentliche Straßenverkehrsfläche und zu beiden Seiten angrenzend eine jeweils 5 m breite nicht überbaubare Grundstücksflä- che Industriegebiet festgesetzt. Im südlichen Bereich ist eine Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet.

Der Geltungsbereich 2 ist als Industriegebiet festgesetzt.

Abbildung 2: Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 421 mit überlagernder Kennzeichnung der beiden geplanten Geltungsbereiche des Bebauungsplans Nr. 485

(6)

4

1.5 Bestandsaufnahme

Im nördlichen Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 421 war ein Zentrallager eines Logistik Unternehmens angesiedelt. Dieses Unternehmen ist als Dienstleister der Au- tomobilindustrie tätig gewesen. Auf dem Grundstück befinden sich zwei flächenintensive Gewerbehallen sowie noch große unbebaute Grundstücksflächen.

Der Geltungsbereich 1 stellt sich in der Realnutzung als offen gehaltene, gehölzfreie Grün- fläche dar und ist von befestigten Verkehrsflächen durchzogen. Geltungsbereich 2 beinhaltet die Bestandsstraße Amerikaring mit Straßenbäumen und angrenzenden Grünflächen, aber auch schon gewerblich genutzten Flächen.

Die beiden Geltungsbereiche werden aus nördlicher Richtung von der Wurster Straße aus über die Straße Amerikaring erschlossen. Die interne Erschließung des Industriegebietes ist ausgehend von der Wurster Straße im Norden und der Coloradostraße im Osten über eine parallel zur Wurster Straße und der Bahnlinie verlaufende Erschließung gesichert. Der südli- che Teil des Bebauungsplangebietes ist unbebaut.

1.6 Planverfahren

Die Ziele der Planung (planungsrechtliche Neuordnung des Erschließungssystems und Schaffung zusammenhängender Industrieareale) sowie die damit verbundenen Festset- zungsinhalte erfüllen alle Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfah- rens nach § 13a BauGB (Wiedernutzbarmachung von Flächen). Die Flächengröße der fest- gesetzten zulässigen Grundflächen gemäß § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) beider Geltungsbereiche liegt unterhalb des in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Schwellen- wertes von 20.000 m². Durch diesen Bebauungsplan wird zudem keine Zulässigkeit von Vor- haben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht begründet.

Bei der vorliegenden Bauleitplanung handelt es sich um einen Angebotsbebauungsplan, der auf Grundlage einer bereits abgestimmten und abgewogenen rechtskräftigen Bauleitplanung (Ursprungsbebauungsplan Nr. 421) absichernde und klarstellende Festsetzungen zu Stra- ßenverkehrsflächen und den angrenzenden Industriegebietsflächen macht. Die grundlegen- de Aussage einer zulässigen Industriegebietsansiedlung wurde bereits in den vorangeschal- teten Bauleitplanungen zum Standort (Ursprungsbebauungspläne Nr. 1981 „Stadtbremi- sches Überseehafengebiet“ und Nr. 421 „Logistikzentrum Carl-Schurz-Gelände“) getroffen.

Aufgrund der Planart ist ein genauer Betriebstypus noch nicht darzulegen. Somit wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass es sich weder um ein Vorhaben handelt, das unter die Prüfpflicht der Anlage 1 als "UVP-pflichtiges Vorhaben" des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fällt, noch um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach Vierter Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verord- nung übergenehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) handelt, die eine UVP-Pflicht nach sich zieht bzw. um einen Störfallbetrieb nach Zwölfter Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) handelt.

Zudem sind die Bauflächen innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes auf- grund der festgesetzten Breiten nicht geeignet, entsprechende Industriebetriebe zu ermögli- chen. Eine Realisierung ist im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 421 zu sehen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Schutzgütern nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Pla- nung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz zu beachten sind.

Für das beschleunigte Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach

§ 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. So wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der

(7)

zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Eine Überwachung (Monitoring) nach § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

1.7 Flächenbilanz

Art der Fläche Flächengröße in qm

Geltungsbereich 1

Industriegebiet 10.421 qm

Gesamtfläche 1 10.421 qm

Geltungsbereich 2

Industriegebiet 6.051 qm

Straßenverkehrsfläche 5.335 qm

Gesamtfläche 2 11.386 qm

Geltungsbereiche 1 und 2

Gesamtfläche Industriegebiet 16.472 qm

Gesamtfläche Straßenverkehrsfläche 5.335 qm

Gesamtfläche 1 und 2 21.807 m²

2 Planinhalte und Begründung 2.1 Städtebauliches Konzept

Dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 421 "Logistikzentrum Carl-Schurz-Gelände" sowie die- sem Bebauungsplan Nr. 485 "Amerikaring" liegen ein gesamtheitliches Konzept zur industri- ellen Entwicklung und Bestandssicherung bestehender Industriegebiete zugrunde, welches im Ursprungsbebauungsplan Nr. 421 bereits dokumentiert wurde und weiterhin aufrecht ge- halten wird. Es besteht eine anhaltende Nachfrage nach großen Industriegebietsflächen, die mit der angepassten Erschließungssituation auf bestehende Marktsituationen und Firmenan- fragen bedient werden kann und somit der Standortsicherung vorhandener Betrieben dient.

Die beschriebene planungsrechtliche Neuordnung der Straßenverkehrsflächen dient einer optimierten Ausnutzung der bestehenden Industriegebiete.

Die Übernahme der bereits im Ursprungsbebauungsplan Nr. 421 gebietsbezogenen Festset- zungen zum Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und Baumassenzahl sowie der Maßgabe einer Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers auf den Grundstü- cken wird aus dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 421 übernommen. Die getroffenen Fest-

(8)

6 setzungen des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 421 haben sich hinsichtlich der Gebietstypik und den anzusiedelnden Nutzungen bewährt und sind Vorrausetzung für die Sicherung von Arbeitsplätzen in der Stadt Bremerhaven, so dass dieses städtebauliche Ziel aufrechterhal- ten wird.

Zur Wahrung der genannten städtebaulichen Zielsetzung werden im Bebauungsplan Nr. 485 die folgenden Festsetzungen getroffen:

2.2 Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. m. §§ 9, 17 BauNVO)

Für die Geltungsbereiche 1 und 2 des Bebauungsplanes Nr. 485 wird entsprechend der er- läuterten Zielsetzung hier die Ansiedlung von Industriebetrieben zu ermöglichen, ein Indust- riegebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und mit einer Baumassenzahl (BMZ) von 10,0 festgesetzt. Die hohe Grundflächenzahl von 0,8 sowie die Baumassenzahl von 10,0 entsprechen der Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung für ein Industriegebiet ge- mäß § 17 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und ermöglichen eine optimale Aus- nutzung der späteren Grundstücksflächen. Daher werden sowohl die Dichtewerte für die Bauflächen als auch die weiteren Festsetzungen zur Nutzung der Grundstücke aus dem Ur- sprungsbebauungsplan Nr. 421 entsprechend übernommen.

Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen um 0,25 vom Hundert überschritten werden.

Die vorgenannten Festsetzungen zur Ausnutzung der industriellen Grundstücke sind aus dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 421 übernommen worden und ermöglichen weiterhin eine intensive Ausnutzung der bestehenden industriellen Gebiete. Dies schont den Außenbereich bzw. bislang unverbaute Bereiche vor einer Neubebauung.

2.3 Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücks- flächen (§ 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB i. V. m. 22 BauNVO)

Ergänzend wird eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt. In der abweichenden Bauweise gelten die Vorschriften der offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass auch Gebäude von mehr als 50 m Länge zulässig sind und dass an eine seitliche Grenze gebaut werden darf, ohne dass vom Nachbargrundstück angebaut werden muss (halboffene Bauweise).

Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Garagen, überdachte Stellplätze sowie hochbauliche Nebenanlagen nicht zulässig. Diese Grundstücksbereiche sind als straßenbe- gleitenden Flächen von jeglicher Bebauung und sichtversperrenden Anlagen frei zu halten.

Die Lage der neuen festgesetzten Baugrenzen wird im Geltungsbereich 1 an das erforderli- che Maß des Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes für den Schutzbereich der Versorgungstras- sen angepasst. Durch die erforderliche Breite des Schutzbereiches von insgesamt nur 12 m (auf der ursprünglichen Straßenparzelle von 14 m) für die Leitungstrassen der Versorgungs- unternehmen ergibt sich auf der östlichen Seite eine Verbreiterung des überbaubaren Grundstücksbereiches um 2 m.

Im Geltungsbereich 1 wird die überbaubare Grundstücksfläche zum Schutz der Leitungen bis an das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht herangeführt, d.h. innerhalb des Geh-, Fahr- und Lei- tungsrechts sind Garagen nach § 12 BauNVO, überdachte Stellplätze, hochbauliche Neben- anlagen nach § 14 BauNVO und dauerhafte Gehölzanpflanzungen unzulässig.

Die Baugrenzen im Geltungsbereich 2 sind mit 5 m Abstand zu der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, um eine ausreichende Abstandsfläche zwischen hochbaulichen Anlagen und den Straßenverkehrsflächen zu schaffen.

(9)

2.4 Führung von unterirdischen Versorgungsleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB), mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten eines Erschlie- ßungsträgers zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Im Geltungsbereich 1 befinden sich eine Regenwasser- und eine Schutzwasserleitung sowie am südlichen Rand eine querende Stromleitung der Eurogate. Diese Leitungen müssen auch weiterhin in Betrieb bleiben, um die bestehenden Versorgungsstrukturen im Geltungsbereich und der Umgebung aufrecht zu halten.

Diese Leitungen werden im Geltungsbereich 1 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB festgesetzt.

Zum Schutz und zur Wartung (dauerhafte Erreichbarkeit) der Leitungstrassen ist ein 12 m breites Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Betreiber festgesetzt. Die mit dem Geh- , Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche ist von Garagen gemäß § 12 BauNVO, überdachten Stellplätzen, hochbaulichen Anlagen gemäß § 14 BauNVO sowie von dauerhaf- ten Gehölzanpflanzungen freizuhalten.

Im Ursprungsplan Nr. 421 befanden sich diese Leitungen innerhalb der öffentlichen Ver- kehrsflächen, so dass eine separate Festsetzung mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht als Voraussetzung für eine Erreichbarkeit und die Trassenführung der Versorgungsleitungen nicht erforderlich gewesen ist.

Darüber hinaus liegen in Betrieb befindliche Kabel der Telekom am südlichen Rand des Gel- tungsbereiches 1 sowie im Geltungsbereich 2. Diese sollen jedoch nicht im Grundbuch gesi- chert werden. Innerhalb des Geltungsbereiches 2 befindet sich innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche eine Telekommunikationsleitung, die in diesem Bereich nicht festge- setzt werden muss. In einem kleinen Abschnitt verläuft diese Leitung zudem innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche. In diesem Abschnitt sind Baumaßnahmen mit dem Grundstückeigentümer sowie dem Leitungsbetreiber abzustimmen.

In Abstimmung mit den Versorgungsunternehmen Telekom können diese Leitungen im be- gründeten Fall verlegt werden. Dieses Erfordernis wird im Zuge der Baurealisierung vertie- fend geprüft.

2.5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden (§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB)

Im Zuge der Aufstellung des Ursprungsplanes Nr. 421 wurden die betroffenen Belange grundlegend abgearbeitet und bereits einer Abwägung zugeführt. Die Belange der Oberflä- chenentwässerung wurden bereits hinreichend geprüft; im Ergebnis wurde die Maßgabe der Versickerung des Niederschlagswassers der Dachflächen in die Planhinweise integriert.

Da sich diese Aussagen zur Oberflächenentwässerung in der Praxis bewährt haben, wird diese aus dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 421 übernommen. Das auf Dachflächen anfal- lende Niederschlagswasser, welches nicht als Brauchwasser genutzt wird, ist auf den nicht versiegelten Flächen der jeweiligen Grundstücke zu versickern.

2.6 Anpflanzen von sonstigen Bepflanzungen für Teile baulicher Anlagen (§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB)

Die Begrünungsfestsetzungen sind aus dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 421 übernom- men, da sie der innergebietlichen Kompensation dienten. Aufgrund der Verlagerung der Straßenverkehrsflächen ist das Ziel der innergebietlichen Durchgrünung anzupassen. Dem- zufolge wird folgende Festsetzung getroffen:

Auf den Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze sind Laubbäume in ei- nem Abstand von 8 m als Hochstamm, 3 x verpflanzt, zu pflanzen und dauerhaft zu unterhal- ten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Die Festsetzung dient als innergebietliche

(10)

8 Ausgleichsmaßnahme. Die folgenden Gehölze sind u.a. geeignet: Acer Platanoides, Betula pendula, Betula pubescens, Fraxinus excelsior, Quercus robur.

Dieses Bepflanzungsgebot soll eine Durchgrünung und attraktive Gestaltung des Plangebie- tes auch bei der vorgesehenen planungsrechtlichen Verlagerung der Straßenverkehrsflä- chen gewährleisten und dient gleichzeitig der Teilkompensation für die zu erwartende Ver- siegelung der Grundstücksflächen gemäß § 1 a Baugesetzbuch (BauGB).

Ebenfalls zur Minimierung des Eingriffs sind hochbauliche Nebenanlagen, Garagen und überdachte Stellplätze an geeigneter Stelle mit Klimm- und Kletterpflanzen zu begrünen und das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser soweit es nicht als Brauchwasser ge- nutzt wird, der Versickerung zuzuführen.

2.7 Hinweise und Nachrichtliche Übernahmen

Hinweise

Baunutzungsverordnung

Es gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).

Denkmalschutz

Sollten bei geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, wird darauf hingewiesen, dass diese Funde meldepflichtig sind. Es wird gebeten, die Funde unverzüglich einer Denkmalbehörde oder einem Beauftragten für die Archäologische Denkmalpflege zu melden. Der Beginn der Erdarbeiten ist dem Landesarchäologen rechtzei- tig bekannt zu geben. Dem Landesarchäologen ist eine lückenlose und ungehinderte Be- obachtung sämtlicher Erdarbeiten zu ermöglichen.

Altlasten / Altablagerungen

Innerhalb der im Süden des Geltungsbereiches 1 ausgewiesenen „Fläche, deren Böden er- heblich mit umweltgefährdenden Stoffen ist“ sind im Zuge von Erdarbeiten erforderliche Maßnahmen zum Wirkungsgrad Boden-Wasser/Grundwasser mit der Bodenschutzbehörde der Stadt Bremerhaven abzustimmen.

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf bisher nicht bekannte Altabla- gerungen bzw. Altstandorte zutage treten, so ist unverzüglich die zuständige Bodenschutz- behörde zu benachrichtigen. Alle Erdarbeiten im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes sind mit der zuständigen Bodenschutzbehörde abzustimmen.

Nachrichtliche Übernahmen:

Baumschutzverordnung

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist die Verordnung zum Schutze des Baumbe- standes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung) vom 05. Dezember 2002 (BremGBl. S.

647) zu beachten.

Im Zuge der nachfolgenden Genehmigungsverfahren wird eine Prüfung auf der Grundlage der Bremischen Baumschutzverordnung vorgenommen und ein gesondertes Genehmi- gungsverfahren durchgeführt.

(11)

Flugsicherung

Bei Überschreitung der Höhe von 100 m über Grund durch bauliche Anlagen oder Teile sol- cher sowie durch alle anderen Hindernisse ist die Zustimmung bzw. Genehmigung der Luft- fahrtbehörde gemäß § 14 bzw. 15 des Luftverkehrsgesetzes einzuholen.

2.8 Erschließung und Infrastruktur

Erschließung

Das Plangebiet wird über die Straße Amerikaring von der Wurster Straße aus abgehend er- schlossen. Die Wurster Straße schließt im Osten unmittelbar an die Cherbourger Straße an, die als Autobahnzubringer zur BAB A 27 (Bremen – Cuxhaven) fungiert. Die innere und äu- ßere Erschließung ist gesichert.

Die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) besteht durch die Linien 509, 512 und E21 der Bremerhaven Bus. Die Haltestelle „Bremerhaven Überseering befindet sich im Einmündungsbereich von der Wurster Straße in den Amerikaring. Das Angebot des ÖPNV bietet Anbindungen innerhalb des Industriegebietes des Überseehafens sowie zum gesamten Stadtgebiet, an den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) sowie an den überre- gionalen Schienenverkehr.

Die ca. 160 m westlich gelegenen Industriebahngleise sind Bestandteil der Hafenhinterland- anbindung des Industriegebiets Login Port und des großflächigen Überseehafenareals und somit integraler Bestandteil des trimodalen Erschließungsnetzes.

Oberflächenentwässerung und Schmutzwasserentsorgung

Die Oberflächenentwässerung und Schmutzwasserentsorgung des Plangebietes ist über einen Anschluss an die bestehenden Systeme möglich. Die Straße Amerikaring ist bereits ausgebaut und mit den entsprechenden Anschlüssen versehen. Hier sind keine Anpassun- gen erforderlich (Geltungsbereich 2).

Für den Geltungsbereich 1 ergeben sich ebenfalls keine Anpassungserfordernisse, da es sich ausschließlich um die Sicherung von Bestandsleitungen der Versorgungsunternehmen handelt.

Brandschutz

Die Löschwasserversorgung des Plangebietes ist über die bestehenden Anschlüsse gege- ben. Die grundsätzliche Machbarkeit wurde bereits im Zuge des Planverfahrens zum Ur- sprungsbebauungsplan Nr. 421 dargelegt.

Stromversorgung

Die Versorgung des Plangebietes mit Strom des Plangebietes ist über die Anbindung an die bestehenden Systeme möglich. Die grundsätzliche Machbarkeit wurde bereits im Zuge des Planverfahrens zum Ursprungsbebauungsplan Nr. 421 dargelegt.

Telekommunikation

Die Versorgung des Plangebietes mit den bestehenden Telekommunikationsleitungen mög- lich. Die grundsätzliche Machbarkeit wurde bereits im Zuge des Planverfahrens zum Ur- sprungsbebauungsplan Nr. 421 dargelegt.

(12)

10

2.9 Kampfmittel

Kampfmittel

Aufgrund der militärischen Vornutzung, die der gewerblich/industriellen Nutzung vorgeschal- tet war, wurde im Zuge der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 421 bekannten Verdachtspunkte und -flächen untersucht worden. Im Ergebnis waren keine Sondierungen bzw. anderweitige Maßnahmen erforderlich.

2.10 Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belas- tet sind (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)

Die ehemalige Carl-Schurz-Kaserne wurde im Zuge der Aufstellung des Ursprungsbebau- ungsplanes Nr. 421 auf mögliche Altlasten untersucht. Die bereits im Ursprungsbebauungs- plan gekennzeichnete kontaminierte Fläche wurde übernommen und betrifft ausschließlich eine kleine Fläche des Geltungsbereichs 1 im Süden, siehe Planzeichnung. Es wurden u.a.

Schadstoffe wie Cadmium, Mineralkohlenwasserstoffe und Polycyclische aromatische Koh- lenwasserstoffe (PAKs) gefunden. Die Lage dieser Funde wurde aus dem Ursprungsplan übernommen und betrifft keine Flächen, die mit einem Baurecht überlagert wird. Demzufolge sind keine negativen Auswirkungen auf den Wirkungspfad Mensch-Boden zu erwarten. Hin- sichtlich des Wirkungspfades Boden-Wasser/Grundwasser sind im Zuge von möglichen Erd- arbeiten die erforderlichen Maßnahmen mit der Bodenschutzbehörde abzustimmen. Der Be- bauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten Hinweise auf bisher nicht bekannte Altabla- gerungen bzw. Altstandorte zutage treten, so ist unverzüglich die zuständige Abfallbehörde zu benachrichtigen.

2.11 Wasser, Grundwasser

Die nachfolgenden Aussagen zur Oberflächenentwässerung entstammen aus der Ur- sprungsplanung Nr. 421. Da diese Planungsaussagen hinsichtlich der Oberflächenentwässe- rung und Versickerungsfähigkeit bereits der Abwägung zugeführt worden sind und sich bis- lang bewährt haben, werden die Inhalte auf den Bebauungsplan Nr. 485 übertragen.

Im Plangebiet befinden sich keine Oberflächengewässer.

Hinsichtlich der Grundwasserneubildung stehen im Untergrund Wattablagerungen an, die eine geringe Leitfähigkeit aufweisen, so dass von keiner besonderen Bedeutung für die Grundwasserneubildung ausgegangen wird. Das in den unter den Wattsedimenten anste- henden sandigen Grundwasserleitern fließende Grundwasser weist wegen der Nähe zur Weser erhöhte Salzgehalte auf und ist für die Trinkwassergewinnung nicht geeignet.

Im konkreten Baugenehmigungsverfahren wird über ein Entwässerungskonzept der konkrete Nachweis geführt.

2.12 Immissionsschutz

Im Zuge der Erstellung des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 421 „Logistikzentrum Carl- Schurz-Gelände“ der Stadtgemeinde Bremen, in Kraft seit dem 19.12.2008, wurde die im- missionsschutzrechtliche Situation im Plangebiet und der Umgebung begutachtet.1. Anhand dieser Berechnungen wurden die Erheblichkeit der Veränderung gegenüber dem plange-

1 Schalltechnische Stellungnahme für den Bebauungsplan Nr. 421 „Logistikzentrum Carl-Schurz-Gelände“ der Seestadt Bremerhaven; technologie, entwicklungen & dienstleistungen GmbH, Bremerhaven; 18.04.2008

(13)

benden Zustand und die Zusatzbelastung für die Tages- und Nachtzeit dargestellt. Basis dieser Berechnung waren umfangreiche schalltechnische Berechnungen für den Bebau- ungsplan Nr. 1981 „Stadtbremisches Überseehafengebiet“ der Stadtgemeinde Bremen, in Kraft seit 06.07.2001, und die vorhandenen umfangreichen Kenntnisse der vorhandenen Immissionssituationen an den nächstgelegenen Wohnbebauungen in Bremerhaven Wedde- warden.

Da der bestehende Bebauungsplan Nr. 421 bereits Industriegebiete ausgewiesen hat, deren immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit in dem jeweils vorangegangenen Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 1981 nachgewiesen wurde, wird für die vorliegende, aus akustischer Sicht geringfügige Änderung lediglich eine Prüfung der Zusatzbelastung durchgeführt.

Anhand der Berechnungsergebnisse ist erkennbar, dass die Immissionspegel durch die be- trachtete Zusatzbelastung für den Bereich des maßgeblichen IP deutlich unter den Immissi- onsrichtwerten der Gemengelage und sogar unterhalb der Immissionsrichtwerte für allge- meine Wohngebiete liegen (Immissionspegel 49 dB(A)/ 36 dB(A) tags/nachts). Da auch die Irrelevanzbedingung nach Nr. 3.2 der TA Lärm erfüllt waren, sind von dem B-Plan 421 aus schalltechnischer Sicht keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Sinne des BImSchG, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nach- teile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, zu erwarten. Die Veränderung gegenüber der durch Bebauungsplan Nr. 1981 plangebenden Immissionssitua- tion ist aus schalltechnischer Sicht nicht erheblich.

Die hier zu betrachtenden beiden Geltungsbereiche der Änderung des Bebauungsplanes Nr.

485 befindet sich außerhalb der Bereiche mit Immissionsschutzfestsetzungen des Ur- sprungsbebauungsplanes Nr. 421. Zudem werden keine neuen überbaubaren Bereiche ge- schaffen. Somit ist davon auszugehen, dass die neu geschaffenen Industriegebietsflächen dieser Planänderung keine immissionsschutzrechtliche Relevanz entfaltet.

2.13 Verhältnis zu angrenzenden Flächen

Die Planänderung des Bebauungsplanes Nr. 485 „Amerikaring“ ist Teil der im Bebauungs- plan Nr. 421 "Logistikzentrum Carl-Schurz-Gelände" festgesetzten Industriegebiete und führt zu einer Verbesserung der Ausnutzung dieser Bereiche.

2.14 Naturschutz und Landschaftspflege /

Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 13 a (1) Satz 2 Nr. 1 BauGB gelten als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Ein Ausgleich ist somit nicht erforderlich.

Gleichwohl gilt es auf die bestehenden Potentiale für Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes hinzuweisen.

Der Geltungsbereich 1 stellt sich in der Realnutzung als offen gehaltene, gehölzfreie Grün- fläche dar und ist von befestigten Verkehrsflächen durchzogen. Geltungsbereich 2 stellt die Bestandsstraße Amerikaring dar mit Straßenbäumen und angrenzenden Grünflächen aber auch schon gewerblich genutzten Flächen.

(14)

12 Abbildung 3: LGLN-Luftbild mit Kennzeichnung der ursprünglichen Trassenführung

2.15 Artenschutz

Bei der Umsetzung des Bebauungsplanes sind gegenüber streng geschützten Arten und europäischen Vogelarten die Maßgaben des Artenschutzes gemäß § 44 Bundesnatur- schutzgesetz (BNatSchG) einzuhalten.

Vorkommen streng geschützter Tier- und Pflanzenarten sind nicht bekannt und es liegen auch keine weiteren Hinweise auf ein Biotoppotenzial für streng geschützte Arten vor.

Vorkommen von europäischen Vogelarten, z.B. bodenbrütende Halboffenarten sind vor dem Hintergrund der möglichen Störungen (z.B. durch Fahrzeugverkehr, durch Fußgänger, durch frei laufende Hunde) kaum zu erwarten, können jedoch auch nicht grundsätzlich verneint werden.

Durch Berücksichtigung der Brutzeiten bei der Baufeldfreimachung wird das Tötungsrisiko gemäß § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Diese Vorgaben sind verbindlich auf Ebe- ne der Baurealisierung, z.B. über städtebauliche Verträge, zu beachten.

Erhebliche Störungen gemäß § 44 (2) Nr. 2 BNatSchG sind vor dem Hintergrund der Be- standssituation und der Vorbelastungen unbegründet.

Der Verbotstatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommt nicht zum Tragen, da wiederkehrend genutzte Brutstätten (Bruthöhlen, Bruthorste) nicht betroffen sind.

Damit wird im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung mit hinreichender Sicherheit deut- lich, dass keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der Umsetzung der Planung dauerhaft entgegenstehen.

3 Verfahrensablauf und Abwägung

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB werden Beteiligungsverfahren in Form der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der öffentli- chen Auslegung durchgeführt. Die in den genannten Verfahren von der betroffenen Öffent- lichkeit und den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Hinweise und Anregungen zu

(15)

den Planinhalten werden im Weiteren in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt.

3.1 Ergebnisse der öffentlichen Auslegung

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

3.2 Ergebnisse der parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführten Be- teiligung der Träger öffentlicher Belange

Wird im weiteren Verfahren ergänzt.

4 Eingriff in andere Planungen (Verfahrensschlussvermerk)

Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 485 „Amerikaring“ treten die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 421 „Logistikzentrum Carl-Schurz-Gelände“ im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 485 außer Kraft.

5 Durchführung und Kosten

Durch die Bebauungsaufstellung entstehen der Stadt Bremerhaven keine Kosten.

(16)

14 Gemäß § 9 Abs. 8 BauGB ausgearbeitet:

Planbearbeitung:

NWP Planungsgesellschaft mbH, Escherweg 1, 26121 Oldenburg Oldenburg, den 29.01.2020

Im Auftrag

gez.

Dipl.-Ing. S. Spille PlanverfasserIn

Bremerhaven, den 30.01.2020 Im Auftrag

gez.

C. Kountchev Amtsleiterin

(17)

Schalltechnische Stellungnahme für den Bebauungsplan Nr. 421 „Logistikzentrum Carl-Schurz-Gelände“

der Seestadt Bremerhaven

Projekt Nr.: 08.057-5 Messstelle nach § 26 BImSchG

Auftraggeber:

BIS

Bremerhavener Gesellschaft für

Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH Am Alten Hafen 118

27568 Bremerhaven

Auftragnehmer:

technologie, entwicklungen & dienstleistungen GmbH Stresemannstraße 46

27570 Bremerhaven

Tel.: 0471 187-0 Fax.: 0471 187-29

Bearbeiter: Dipl.-Ing. André Kiwitz

Markus Schilk

Bremerhaven, 18. April 2008

Dieses Gutachten besteht aus 8 Seiten Bericht und 4 Seiten Anhang. Es darf nur

in seiner Gesamtheit verwendet werden. Eine Vervielfältigung oder

auszugsweise Veröffentlichung bedarf einer vorherigen schriftlichen

Genehmigung der unterzeichnenden Gutachter.

(18)

I. Bericht

Seite

1 Aufgabenstellung 1

2 Bewertungsgrundlagen 2

3 Örtliche Gegebenheiten 3

4 Darstellung der Vorgehensweise 5 5 Immissionsaufpunkte und -richtwerte 5

6 Berechnung der Schallimmissionen 6

6.1 Immissionsprognoseprogramm „Immi“ 7

6.2 Zusatzbelastung durch den B-Plan 412 7

7 Beurteilung 8

II. Anhang

• Anlage A1 - Lagepläne

• Anlage A2 - Berechnungsergebnisse

(19)
(20)

1

1 Aufgabenstellung

Die ted GmbH wurde von der BIS beauftragt, im Rahmen des B-Planverfahren Nr. 421 „Logistikzentrum Carl-Schurz-Gelände“ eine schalltechnische Überprüfung für die geplante Veränderung des Bebauungs- planes durchzuführen. Anhand der Berechnungen soll die Erheblichkeit der Veränderung gegenüber dem plangebenden Zustand und die Zusatzbelastung für die Tages- und Nachtzeit dargestellt werden.

Basis für die Stellungnahme sind die umfangreichen schalltechnischen

Berechnungen für den vorhandenen Bebauungsplan 1981 der Stadtgemeinde

Bremen und unsere umfangreichen Kenntnisse der vorhandenen

Immissionssituationen an den nächstgelegenen Wohnbebauungen in

Bremerhaven Weddewarden.

(21)

2 Bewertungsgrundlagen

/1/ TA Lärm Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm

/2/ DIN ISO 9613-2 Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung

im Freien

/3/ VDI 2571 Schallabstrahlung von Industriebauten

/4/ VDI 2720 Schallschutz durch Abschirmung im Freien

/5/ Flächenbezogene Schall-Leistungspegel und Bauleitplanung, Dr. Jürgen Kötter, Nds. Landesamt für Ökologie, Hannover

/6/ RLS-90 Richtlinie für Lärmschutz an Straßen

/7/ DIN 18005 Schallschutz im Städtebau

/8/ DIN 4109 Schallschutz im Hochbau

/9/ BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz

/10/ BauGB Baugesetzbuch

/11/ 16. BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung

/12/ ttz Umwelt- Schalltechnische Untersuchung für das Gewerbe- institut und Industriegebiet auf dem Gelände der ehe-

maligen Karl-Schurz-Kaserne; Bericht 1.95.089-5

Die genannten Vorschriften, Richtlinien und Gesetze wurden jeweils in ihrer

aktuellen Fassung zur Bearbeitung herangezogen.

(22)

3

3 Örtliche Gegebenheiten

Einen Überblick über die örtlichen Gegebenheiten liefert die folgende Skizze.

Abbildung 1 Lageplan

(23)

Innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes sind in dem vorhandenen Bebauungsplan im Wesentlichen bereits Industriegebiete ausgewiesen.

Lediglich der zurzeit noch festgesetzte Bereich für die industrielle KLV-Anlage

wird im anstehenden Verfahren als Industriegebiet ausgewiesen. Aus

schalltechnischer Sicht geben sich lediglich geringfügige Verschiebungen der

ursprünglichen Flächenzuschnitte. Die KLV-Anlage wurde bei den

vorangegangenen Berechnungen bereits mit den für Logistikanlagen

typischen Emissionen berücksichtigt.

(24)

5

4 Darstellung der Vorgehensweise

Da der bestehende Bebauungsplan bereits Industriegebiete ausweist, deren immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit im vorangegangenen Verfahren nachgewiesen wurde, wird für die vorliegende, aus akustischer Sicht geringfügige Änderung lediglich eine Prüfung der Zusatzbelastung durchgeführt. Hierzu wird der Immissionsanteil, hervorgerufen durch die Änderung, prognostiziert und mit den ursprünglichen Anteilen verglichen, um die schalltechnische Erheblichkeit der Änderung zu bewerten. Ferner wird die Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der tatsächlichen und plangebenden Immissionssituation bewertet.

5 Immissionsaufpunkte und -richtwerte

Aus den bisherigen schalltechnischen Berechnungen stellen sich die Immissionsaufpunkte wie folgt dar:

IAP Bezeichnung

1 Splittersiedlung - Wursterstraße 2 Speckenbüttel

3 Max-Planck-Straße 4 Weddewarden

Tabelle 1 bisherige Immissionsaufpunkte aus /12/

Der Bereich des IAP 1 ist ebenfalls als Industriegebiet ausgewiesen und die

letzten bestandsgeschützten Wohnbebauungen sind mittlerweile

abgebrochen, so dass in diesem Bereich keine Schutzbedürftigkeit für

Wohnen gegeben ist. Der Bereich IAP 2 und IAP 3 sind vom

Änderungsbereich des Planes mehr als 1,5 km entfernt, so dass die

Emissionen innerhalb des Plangebietes außerhalb des Einwirkungsbereiches

für diese Immissionsaufpunkte liegen. Lediglich für den IAP 4 lässt sich ein

immissionsrelevanter Einfluss erwarten, so dass für die weiteren

Betrachtungen auf diesen Bereich abgestellt wird.

(25)

Die Immissionsrichtwerte für den IAP 4 als Wohngebiet können nur bedingt herangezogen werden, da mit dem Planfeststellungsbeschluss zum CT 4 die Gemengelagesituation für die Tages- und Nachtzeit festgestellt und zusätzlich passiver Schallschutz für die betroffenen Wohnbebauungen festgelegt wurde.

Die Häuser im alten Dorfkern Weddewarden wurden im Rahmen eines umfangreichen Schallschutzprogramms mit Schallschutzfenstern und Belüftungseinrichtungen ausgestattet.

6 Berechnung der Schallimmissionen

In den folgenden Berechnungen werden die Schallimmissionen in den Immissionsbereichen nach dem Prognoseverfahren entsprechend der DIN ISO 9613-2 /2/ berechnet. Für die einzelnen Schallquellen werden A-bewertete Summen-Schallleistungspegel entsprechend den Vorgaben aus /5/ für Industriegebiete in der Tages- und Nachtzeit angesetzt. Für die Berechnung der Dämpfung über den Ausbreitungsweg wurde von einer mittleren Frequenz von 500 Hz ausgegangen. Die Berechnung der Dämpfung aufgrund des Bodeneffekts erfolgte nach dem alternativen Verfahren zur Berechnung A-bewerteter Schalldruckpegel. Für die Berechnung der Luftabsorption wurde eine Lufttemperatur von υ = 10°C und eine relative Luftfeuchte von ϕ = 70% berücksichtigt.

Die meteorologische Korrektur C

met

wird an den Immissionsaufpunkten mit 0 dB berücksichtigt, sofern die horizontale Entfernung (d

S

) zwischen Emission und Immission die Bedingung d

S

≤ 10 (h

Q

+h

A

) erfüllt. Dabei entspricht h

Q

der Quellhöhe der Emission und h

A

der Höhe des Immissionsaufpunktes. Sofern die horizontale Entfernung (d

S

) zwischen Emission und Immission die Bedingung d

S

> 10 (h

Q

+h

A

) erfüllt, wird die meteorologische Korrektur C

met

entsprechend der DIN ISO 9613-2 /2/ wie folgt gebildet:

( )

⎥⎦

⎢⎣ +

=

S A Q 0

met d

h h - 10 1 C C

Die meteorologische Korrektur wird, unter Berücksichtigung von C

0

= 3,5 dB

für den Tag und C

0

= 1,9 dB für die Nacht, entsprechend /3/ bestimmt. Die

berücksichtigten Faktoren C

0

= 3,5 dB für die Tageszeit und C

0

= 1,9 dB für

die Nachtzeit basieren auf der Empfehlung von Dr. J. Kötter (ehemals NLÖ

Hannover), wobei im Regelfall mit relativen Häufigkeiten von w

MW

= 0,45 in der

Tagzeit und w

MW

= 0,65 in der Nachtzeit gerechnet werden kann.

(26)

7

6.1 Immissionsprognoseprogramm „Immi“

Die Berechnungen wurden mit dem Immissionsprognoseprogramm „Immi“ der Firma Wölfel Meßsysteme GmbH durchgeführt.

Für die Ausführung der Berechnungen werden die erforderlichen geometrischen Daten und die Abbildungen des Untersuchungsgebietes (Gelände, Topographie, Gebäude, Immissionsaufpunkte und Geräusch- quellen) in den Rechner eingegeben. Entsprechend der gewählten Richtlinien erfolgt dann die Berechnung durch das Programm.

Bei der Ausbreitungsrechnung nach DIN ISO 9613-2 /2/ wurden keine Dämpfungsterme von zu erwartenden Abschirmungen innerhalb des geplanten Gewerbegebietes berücksichtigt. Die ausführlichen Berechnungen befinden sich im Anhang des Berichtes.

6.2 Zusatzbelastung durch den B-Plan 412

Unter Betrachtung der angesetzten Schallleistungspegel zur Ermittlung der Vorbelastung ergeben sich an den Immissionsaufpunkten folgende Immissionspegel:

IAP Immissionspegel tags

Immissionspegel nachts

4 49 dB(A) 36 dB(A)

Tabelle 2 Immissionspegel der Zusatzbelastung

(27)

7 Beurteilung

Anhand der Berechnungsergebnisse ist erkennbar, dass die Immissionspegel durch die betrachtete Zusatzbelastung für den Bereich des IAP 4 in Weddewarden deutlich unter den Immissionsrichtwerten der Gemengelage und sogar unterhalb der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete liegen. Da auch die Irrelevanzbedingung nach Nr. 3.2 der TA Lärm /1/ erfüllt ist, sind von dem B-Plan 421 aus schalltechnischer Sicht keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Sinne des BImSchG /9/, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, zu erwarten.

Die Veränderung gegenüber der durch B-Plan 1981 plangebenden Immissionssituation ist aus schalltechnischer Sicht nicht erheblich.

Bremerhaven, 18. April 2008

Dipl.-Ing. André Kiwitz

(28)

II. Anhang

(29)
(30)

x / m 3470000 5939500

5940000 y / m 5941000

M 1: 15000 Lageplan [ B-Plan 421 ]

Auftraggeber: BIS

Am Alten Hafen 118

27568 Bremerhaven

Projekt: 08.057-5

Bearbeiter: Kiwitz

ted GmbH

Bremerhaven

IMMI 6.2

(31)
(32)

II. Berechnungsergebnisse Tag

(33)

Am Alten Hafen 118

27568 Bremerhaven

ted GmbH

Bremerhaven

Einzelpunktberechnung Immissionsort: IAP 4 Emissionsvariante: Tag

X = 3469250,86 Y = 5940949,36 Z = 5,00

Variante: B-Plan 421 Elementtyp: Flächenschallquelle (ISO 9613)

Schallimmissionsberechnung nach ISO 9613 LfT = Lw + Dc - Adiv - Aatm - Agr - Afol - Ahous - Abar - Cmet

Element Bezeichnung Lw Dc Abstand Adiv Aatm Agr Afol Ahous Abar Cmet LfT LfT LAT ges

/ dB(A) / dB / m / dB / dB / dB / dB / dB / dB / dB / dB / dB(A) / dB(A)

FLQi120 B-Plan 421

Dreieck 1 105,8 3,0 1257,1 73,0 2,4 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 25,3

Dreieck 2 103,3 3,0 1222,6 72,7 2,4 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 23,1

Dreieck 3 -4,8 3,0 1184,9 72,5 2,3 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 -84,6

Dreieck 4 -7,4 3,0 1277,8 73,1 2,5 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 -88,0

Dreieck 5 93,8 3,0 1323,0 73,4 2,5 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 12,7

Dreieck 6 94,3 3,0 1284,7 73,2 2,5 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 13,6

Dreieck 7 100,2 3,0 1326,1 73,4 2,6 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 19,2

Dreieck 8 81,1 3,0 833,5 69,4 1,6 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 5,1

Dreieck 8 / HAUS1162(4) 80,1 3,0 946,1 70,5 1,8 4,7 0,0 0,0 0,1 3,3 2,7

Dreieck 9 85,6 3,0 944,9 70,5 1,8 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 8,3

Dreieck 9 / HAUS1162(4) 84,6 3,0 1057,1 71,5 2,0 4,7 0,0 0,0 0,1 3,3 6,0

Dreieck 10 92,5 3,0 869,0 69,8 1,7 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 16,1

Dreieck 10 / HAUS1162(4) 91,5 3,0 981,5 70,8 1,9 4,7 0,0 0,0 0,1 3,3 13,7

Dreieck 11 89,6 3,0 852,5 69,6 1,6 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 13,4

Dreieck 11 / HAUS1162(4) 88,6 3,0 965,1 70,7 1,9 4,7 0,0 0,0 0,1 3,3 11,0

Dreieck 12 83,2 3,0 1195,8 72,5 2,3 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 3,3

Dreieck 12 / HAUS1162(4) 82,2 3,0 1307,4 73,3 2,5 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 1,3

Dreieck 13 90,4 3,0 1872,2 76,4 3,6 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 5,3

Dreieck 13 / HAUS1162(4) 89,4 3,0 1982,4 76,9 3,8 4,8 0,0 0,0 0,0 3,4 3,5

Dreieck 14 94,1 3,0 1859,6 76,4 3,6 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 9,0

Dreieck 14 / HAUS1162(4) 93,1 3,0 1970,0 76,9 3,8 4,8 0,0 0,0 0,0 3,4 7,3

Dreieck 15 101,8 3,0 1886,4 76,5 3,6 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 16,5

Dreieck 15 / HAUS1162(4) 100,8 3,0 1999,0 77,0 3,8 4,8 0,0 0,0 0,0 3,4 14,8

Dreieck 16 107,1 3,0 1867,3 76,4 3,6 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 21,9

Dreieck 16 / HAUS1162(4) 106,1 3,0 1979,2 76,9 3,8 4,8 0,0 0,0 0,0 3,4 20,2

Dreieck 17 103,3 3,0 1831,0 76,2 3,5 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 18,4

Dreieck 17 / HAUS1162(4) 102,3 3,0 1942,3 76,8 3,7 4,8 0,0 0,0 0,0 3,4 16,7

Dreieck 18 104,7 3,0 1770,2 76,0 3,4 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 20,2

Dreieck 18 / HAUS1162(4) 103,7 3,0 1882,1 76,5 3,6 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 18,4

Dreieck 19 105,9 3,0 1739,7 75,8 3,3 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 21,6

Dreieck 19 / HAUS1162(4) 104,9 3,0 1850,9 76,3 3,6 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 19,8

Dreieck 20 103,0 3,0 1668,5 75,4 3,2 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 19,3

Dreieck 20 / HAUS1162(4) 102,0 3,0 1780,6 76,0 3,4 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 17,4

Dreieck 21 101,0 3,0 1655,0 75,4 3,2 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 17,3

Dreieck 21 / HAUS1162(4) 100,0 3,0 1766,5 75,9 3,4 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 15,5

Dreieck 22 107,5 3,0 1560,5 74,9 3,0 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 24,5

Dreieck 22 / HAUS1162(4) 106,5 3,0 1675,2 75,5 3,2 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 22,6

Dreieck 23 104,1 3,0 1586,1 75,0 3,1 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 20,9

Dreieck 23 / HAUS1162(4) 103,1 3,0 1698,8 75,6 3,3 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 19,1

Dreieck 24 103,2 3,0 1565,5 74,9 3,0 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 20,2

Dreieck 24 / HAUS1162(4) 102,2 3,0 1678,3 75,5 3,2 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 18,3

Dreieck 25 88,4 3,0 1315,2 73,4 2,5 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 7,4

Dreieck 25 / HAUS1104(16) 87,4 3,0 1365,4 73,7 2,6 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 6,0

Dreieck 26 95,9 3,0 1302,0 73,3 2,5 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 15,0

Dreieck 26 / HAUS1104(16) 94,9 3,0 1352,1 73,6 2,6 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 13,6

Dreieck 27 99,6 3,0 1289,8 73,2 2,5 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 18,9

Dreieck 27 / HAUS1104(16) 98,6 3,0 1339,9 73,5 2,6 4,7 0,0 0,0 0,0 3,4 17,4

Dreieck 28 103,8 3,0 1277,4 73,1 2,5 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 23,2

Dreieck 29 91,3 3,0 981,6 70,8 1,9 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 13,6

Dreieck 29 / HAUS1104(16) 90,3 3,0 1032,0 71,3 2,0 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 12,0

Dreieck 30 101,5 3,0 902,3 70,1 1,7 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 24,6

Dreieck 30 / HAUS1104(16) 100,5 3,0 952,9 70,6 1,8 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 23,1

Dreieck 31 100,0 3,0 891,8 70,0 1,7 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 23,4

Dreieck 31 / HAUS1104(16) 99,0 3,0 942,4 70,5 1,8 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 21,8

Dreieck 32 87,4 3,0 818,3 69,3 1,6 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 11,6

Dreieck 32 / HAUS1104(16) 86,4 3,0 869,1 69,8 1,7 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 10,0

Dreieck 32 / HAUS1164(4) 86,4 3,0 981,8 70,8 1,9 4,7 0,0 0,0 0,5 3,3 8,2

Dreieck 33 88,3 3,0 832,8 69,4 1,6 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 12,4

Dreieck 33 / HAUS1104(16) 87,3 3,0 883,5 69,9 1,7 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 10,8

Dreieck 33 / HAUS1164(4) 87,3 3,0 996,2 71,0 1,9 4,7 0,0 0,0 0,5 3,3 9,0

Dreieck 34

Teildreieck 1 109,7 3,0 951,9 70,6 1,8 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 32,4

Teildreieck 1 / HAUS1104(16) 108,7 3,0 1002,1 71,0 1,9 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 30,8

Teildreieck 2 109,7 3,0 1140,0 72,1 2,2 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 30,4

Teildreieck 2 / HAUS1923(8) 108,7 3,0 1140,9 72,1 2,2 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 29,4

Teildreieck 3 112,7 3,0 790,4 68,9 1,5 4,7 0,0 0,0 0,0 3,3 37,4

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Landschaftsplan der Gemeinde Schashagen von 1996 stellt Knicks zu Erhalt, Pflege und Entwicklung mit und ohne Überbehälter innerhalb und angrenzend an das Plangebiet dar. Von

65 „Kreisverkehrsplatz“ auf- grund des innerörtlichen Standortes und des Planumfanges um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, wird die Bebauungsplanänderung

Der Abwasserschacht H10_018R, der als Wasseraufnahmestelle für Spülfahrzeuge der Stadtwerke Forchheim genutzt wird, liegt innerhalb des B-Plangebietes – im Urbanen

Diesen Zielen wird im Bebauungsplan entsprochen, indem größere zusammenhängende Grünflächen ausgewiesen und baukörperähnliche Baugrenzen festgesetzt werden, die einen

Zur Beschränkung der Höhenentwicklung der Bebauung werden ferner die Traufhöhe und die Firsthöhe so begrenzt, dass die Im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige

Über die Bahnhofstraße und die Pinneberger Straße führt eine Hauptrad- und Fußwegeverbindung, eine weitere Hauptrad- und fußläufige Verbindung die die Kieler Straße auf

Im Bereich der Fläche mit besonderem Nutzungszweck ist die überbaubare Fläche so begrenzt, dass auf separat festgesetzten Flächen Stellplätze für PKW und Fahr-

Diese sind jedoch als sozialverträgliche Geräusche (Kinderlärm) einzustufen. Kindertagesstät- ten sind als sozialverträgliche Nutzungen auch in Wohngebie- ten und für den