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Tipps zu unerlaubten Fragen im Bewerbungsgespräch

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Tipps zu unerlaubten Fragen im Bewerbungsgespräch

Die Situation eines Bewerbungsgesprächs ist für die meisten Menschen keine besonders angenehme Vorstellung. Nervosität, Anspannung und Aufregungen herrschen vor und setzen die Bewerber*innen unter Stress. Insbesondere die Ungewissheit bezüglich der möglichen Fragestellungen im Gespräch sorgt für Angst. Doch sind nicht alle Fragen, die häufig in Bewerbungsgesprächen gestellt werden zulässig. Generell sind Fragen zu Ausbildung, dem bisherigen beruflichen Werdegang und Funktionen in bisherigen Unternehmen sowie spezielle Fachkenntnisse zulässige Fragen, da Sie die persönliche Eignung der Bewerber*innen feststellen sollen.

Stehen Fragen nicht im Zusammenhang mit der konkreten angebotenen Stelle, sind Sie von Gesetzes wegen nicht erlaubt. Damit Sie keinen Nachteil aus einer Verweigerung einer Antwort auf eine unzulässige Frage ziehen, haben Sie ein „Recht auf Lügen“. Dieses gibt Ihnen die Möglichkeit die Unwahrheit zu sagen, ohne Konsequenzen daraus zu fürchten. Dieses „Recht auf Lügen“ gilt nur für unzulässige Fragen. Wenn Sie Ihr Gegenüber nicht anlügen wollen, können Sie auf die Fragen

Antworten und hoffen, dass Sie keinen Nachteil daraus ziehen oder Sie machen Ihr Gegenüber darauf aufmerksam, dass die Frage unzulässig ist. Fragen zu folgenden Themen sind unzulässig:

 Behinderungen

 Bisheriger Verdienst

 Freizeitbeschäftigung

 Gesundheitszustand

AUSNAHME: Krankheiten die eine Gefahr für die zukünftigen Kolleg*innen darstellen, müssen angegeben werden. Ein Gesundheitszeugnis kann zB in der Lebensmittelbranche oder im Gastgewerbe eingefordert werden, hierbei würde die Auskunft, dass Sie für die jeweilige Tätigkeit geeignet sind, genügen.

 Parteizugehörigkeit und Religionsbekenntnis

Nur bei „Tendenzbetrieben“ zulässig, wie eben Parteien, Gewerkschaften oder Religionsgemeinschaften.

 Persönliche Daten von Verwandten

 Schwangerschaft und Kinderwunsch

AUSNAHME: Eine bestehende Schwangerschaft kann verschwiegen werden, außer wenn die Tätigkeiten von einer Schwangeren nicht effizient ausgeführt werden könnten.

 Sexuelle Orientierung

 Vermögensverhältnisse

AUSNAHME: Zulässig bei laufenden Lohnpfändungsverfahren wenn die Arbeitgeber*in unmittelbar davon betroffen ist.

 Vorstrafen

AUSNAHME: Gilt nicht, wenn zwischen dem Tätigkeitsbereich und vergangenen Delikten ein Zusammenhang besteht und wenn es sich um noch nicht getilgte Vorstrafen handelt.

Viel Erfolg bei Ihrem Bewerbungsgespräch

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