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Archiv "Öffentlicher Rettungsdienst: Städtetag warnt vor Gefährdung der Versorgung" (06.02.2015)

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A 212 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 112

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Heft 6

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6. Februar 2015 Ein Psychotherapeut im praktischen Jahr hat

keinen Anspruch auf ein Entgelt. Das hat das Arbeitsgericht Köln entschieden. Die Ausbil- dungs- und Prüfungsverordnung für Psycholo- gische Psychotherapeuten verlangt den Nach- weis von 1 800 Stunden praktischer Tätigkeit.

Der Kläger, ein promovierter Diplompsycholo- ge, hatte diese Stunden in einer Klinik absol- viert und mit dem Träger darüber eine Verein- barung geschlossen. § 2 dieser Vereinbarung besagte, dass gegenseitige arbeitsvertragliche Verpflichtungen nicht begründet würden, ins- besondere dass der Aufenthalt des Psycholo- gen in der Klinik für beide Seiten unentgeltlich sei. Der Kläger hielt diese Vereinbarung für un- wirksam, da er nach seiner Auffassung erheb- liche eigenständige und für die Beklagte wirt- schaftlich verwertbare Leistung erbracht hat.

Das Arbeitsgericht wies den Vergütungsan- spruch des Klägers zurück. Er habe zwar Tä- tigkeiten wie ein angestellter Psychotherapeut ausgeübt, dies aber stets in Begleitung durch andere Psychotherapeuten, unter regelmäßiger öffentlicher Supervision und ohne eigene Fall- verantwortung. Deshalb stehe hier die Ausbil- dung im Vordergrund. Leistungen aber, die vor- rangig der Ausbildung dienten und nicht über- wiegend im betrieblichen Interesse seien, dürf- ten vereinbarungsgemäß ohne Vergütung er- bracht werden, entschied das Gericht.

Die Vereinbarung verstoße auch nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB). Zwar entspreche es der herrschenden Auffassung, dass auch ein Praktikant eine übliche Vergütung verlan- gen könne, wenn er über einen längeren Zeit- raum Leistungen erbringe, die im betrieblichen

Interesse lägen. Dies gelte jedoch nicht für den Fall, dass diese Leistungen vorrangig Aus- und Fortbildungszwecken dienten, so das Arbeits- gericht. Nach der Ausbildungs- und Prüfungs- verordnung für Psychologische Psychothera- peuten diene die praktische Tätigkeit dem Er- werb praktischer Erfahrungen in der Behand- lung von Störungen mit Krankheitswert. Kern der psychotherapeutischen Tätigkeit sei das Führen von Therapiegesprächen. Im Rahmen der Ausbildung sei es daher erforderlich, dass angehende Psychotherapeuten selbst „aktiv“

würden und solche Therapiegespräche führten.

Dass der Kläger dabei jede Woche zwei Stun- den Supervision erhalten hat, stellt nach Auf- fassung des Gerichts ein Indiz dafür dar, dass dessen Tätigkeit im Wesentlichen der Ausbil- dung diente. Die Klage wurde abgewiesen.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 18. September 2014, Az.: 11 Ca 10331/13 RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Ausbildung: Psychotherapeut hat keinen Anspruch auf Entgelt Dass die Deutsche Rentenversiche-

rung (DRV) in letzter Zeit vermehrt selbstständigen Notärztinnen und Notärzten im Rettungsdienst eine Scheinselbstständigkeit unterstellt, könnte „die notärztliche Versor- gung in der Zukunft massiv gefähr- den“. Diese Auffassung vertreten der Deutsche Städtetag, der Deut- sche Landkreistag und der Deut- sche Städte- und Gemeindebund in einem Schreiben an das Bundesge- sundheitsministerium.

Die DRV-Prüfungen und die fol- genden, zum Teil langwierigen Ge- richtsverfahren verunsicherten die ÖFFENTLICHER RETTUNGSDIENST

Städtetag warnt vor Gefährdung der Versorgung

kommunalen Träger von Rettungs- diensten und die beteiligten Ärzte, heißt es in dem Brief. Deshalb müs- se ein Weg gefunden werden, ent- sprechende Hemmnisse im Sozial- versicherungsrecht zu beseitigen.

Auch der Bundesverband der Honorarärzte hatte vor kurzem auf diese Problematik hingewiesen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das Spektrum der Diag- nosen und Fähigkeitsstörungen er- weitert, bei denen eine Soziothera- pie in Betracht kommt. Die Neu - fassung der Soziotherapierichtlinie vom 22. Januar sieht vor, dass statt drei künftig fünf Therapieeinheiten zur Motivierung schwer psychisch kranker Patienten zulässig sind. Für Soziotherapeuten wird eine Be- richtspflicht gegenüber dem ver- ordnenden Arzt eingeführt, und psychiatrische Institutsambulanzen erhalten die Möglichkeit, Soziothe- SOZIOTHERAPIE

Erweiterte Verordnungsmöglichkeiten

rapie zu verordnen. Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psy- chotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde begrüßt den Be- schluss des G-BA, sieht aber noch Optimierungsbedarf: So seien der administrative Aufwand für die ver- schreibenden Fachärzte zu hoch und die Abstimmungsprozesse zwi- schen den Leistungserbringern nicht eindeutig geregelt, kritisierte deren Präsidentin, Dr. med. Iris Hauth.

Außerdem sollten nur diejenigen Soziotherapie erbringen, deren Ver- fahren evidenzbasiert seien. PB (DÄ, Heft 5/2014). Notärzte, die nebenberuflich auf Honorarbasis im Rettungsdienst arbeiten, müssen nach einem entsprechenden Be- scheid als angestellt betrachtet wer- den. Das wollen die meisten jedoch nicht, weil sich so komplizierte ar- beitsrechtliche wie finanzielle Fra-

gen ergeben. Rie

Nebenberuf Not- arzt: Die Renten- versicherung wirft Notärzten vermehrt Scheinselbst - ständigkeit vor.

Foto: dpa

A K T U E L L

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