equamen®forte
Wirkstoff: BetahistinBei vestibulärem Schwindel
Zusammensetzung: 1 Tablette enthält 12 mg Betahistindimesilat. Anwendungsgebiete: Vestibuläre Störungen mit dem Leitsymptom Schwindel und den häufig begleitenden Symptomen Ohrgeräusche, Ohrenschmerzen, Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Hörminde- rung: Menee'scher Symptomenkomplex. Gegenanzeigen: Nebennierentumor, Magen- und Darmgeschwüre, Bronchialasthma, Schwangerschaft. Nebenwirkungen: Gelegentlich: Magenunverträglichkeit, Hitzegefühl im Kopfbereich, Herzklopfen, Durchfall, Nessel- ausschlag. Durch Einnahme der unzerkauten Tabletten während oder nach den Mahlzeiten können Magenunverträglichkeiten in der Regel vermieden werden.
Wechselwirkungen:Antihistaminikavermindern die Wirkung von Aeguamen.forte und solltenvor Beginn der Behandlung langsam aus- schleichend über etyva1 Woche abgesetzt werden, um Entzugserscheinungen, wie Schlafstörungen oder Unruhe,zu verhindern. Bei erfor- derlichem raschen Übergang aufAequamen . fortesollte in den ersten Behandlungstagen ggf. zusätzlich ein Tranquilizer verordnetwerden.
Handelsformen: 20 Tabl. (N1) DM 11,10; 50 Tabl. (N2) DM 23,95; 100 Tabl, DM 41,05; AP mit 500 Tabl. (8/87) Promonta • Hamburg
Gut verträglich - besonders preisgünstig
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Einkommensteuer
für Wertpapiersparer
S
teuerfragen zählen si- cher nicht zu den ange- nehmsten Themen des täglichen Lebens. Das liegt nicht allein daran, daß die Gegenleistungen des Staates für den einzelnen nur schwer zu bewerten sind, auch die Kompliziertheit des Steuer- rechts trägt dazu bei. So sind die Vorschriften für die mei- sten, die nicht beruflich da- mit zu tun haben, ein Buch mit sieben Siegeln. Dabei ist es gerade auf diesem Gebiet wichtig, sich zumindest in den Grundzügen auszuken- nen, um Fehlentscheidungen zu vermeiden und alle Vor- teile auszuschöpfen.Zur Zeit geben die Pläne der Bundesregierung, ab 1989 eine Quellensteuer auf Zinserträge einzuführen, An- laß, sich näher mit diesen Themen zu beschäftigen. Sie sind einer anhaltenden Dis- kussion ausgesetzt und tragen sicherlich nicht dazu bei, die Attraktivität des Finanzplat- zes Bundesrepublik auf dem internationalen Parkett zu.
steigern. Bei aller berechtig- ten Kritik darf jedoch nicht übersehen werden, daß es sich für den privaten Sparer bei der Quellensteuer nicht um eine zusätzliche Abgabe handelt, sondern um eine teilweise Änderung der der- zeitigen Erhebungsmethode.
Zinsen zählen nach deut- schem Recht schon heute zu den Einkünften aus Kapital- vermögen, die entsprechend dem individuellen Steuersatz der Einkommensteuer unter- liegen und dem Finanzamt mitzuteilen sind. Das soll auch in Zukunft so bleiben.
Geplant sei jedoch, 10 Pro- zent der Zinsen bereits „an der Quelle", also beim Schuldner, einzubehalten und pauschal, das heißt ohne Namensnennung, an das Fi- nanzamt abzuführen. Der Besitzer eines Pfandbriefes über 1000 DM zu 6 Prozent beispielsweise bekommt dann nicht mehr 60 DM pro Jahr ausbezahlt, sondern 54
DM. Die 6 DM Steuern, die abgezogen werden, kann er später mit seiner gesamten Steuerschuld verrechnen las-
sen. Im Rahmen des Lohn- steuer-Jahresausgleichs wer- den ihm eventuell zuviel ge- zahlte Steuern zurückerstat- tet, und wer aufgrund seiner Einkommensverhältnisse überhaupt keine Steuern auf Kapitalerträge zu zahlen braucht, kann bei seinem Fi- nanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheini- gung beantragen. In diesem Fall sollen die Zinsen ohne Quellensteuerabzug ausbe- zahlt werden. Im Endeffekt wird der Sparer also in glei- cher Höhe mit Steuern bela- stet wie bisher.
Rückerstattung von Quellensteuer So einfach dieses System auf den ersten Blick aussieht, so erfordert es doch ein ge- wisses Maß an Eigeninitiative und Arbeit, um nicht mehr Steuern zu zahlen als notwen- dig. Insbesondere sollte der Anleger wissen, daß ihm eine Reihe von Vergünstigungen und Freibeträge zustehen und in vielen Fällen ein An- recht auf Rückerstattung von Quellensteuern besteht. So
sind Zinseinnahmen unter 400 DM im Jahr grundsätz- lich steuerfrei. Jedem Steuer- pflichtigen stehen bei Ein- künften aus Kapitalvermögen ein sogenannter Werbungs- kostenpauschbetrag von 100 DM sowie ein Sparer-Frei- betrag von 300 DM zu. Bei zusammenveranlagten Ehe- gatten verdoppeln sich je- weils die Beträge auf insge- samt 800 DM. Bei einem Zinssatz von 6 Prozent sind somit Einnahmen aus einem Wertpapiervermögen von 6600 DM beziehungsweise 13 200 DM steuerfrei, wenn keine weiteren Kapitalerträ- ge angefallen sind.
Statt das Pauschbetrages sind auch höhere Werbungs- kosten abzugsfähig, sofern sie einzeln nachgewiesen werden. Dabei gelten Spesen für den An- und Verkauf von Wertpapieren nicht als Wer- bungskosten, wohl aber De- potgebühren sowie Schuld- zinsen und ähnliche Aufwen- dungen für Kredite, die zum Erwerb von Wertpapieren aufgenommen wurden.
Besondere Freibeträge stehen Anlegern zu, die be- reits im Ruhestand sind. Je
nach Höhe der Altersrente, dem Lebensalter zu Beginn der Rente, der Höhe anderer Einkünfte und der Berück- sichtigung von steuermin- dernden Belastungen bleiben hier bei Ehepaaren Zinser- träge von 1000 DM und mehr im Monat steuerlich unbe- rücksichtigt.
Auch beim Finanzamt wird somit nicht alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird; die Arbeit, die mit ei- nem Antrag auf Rückerstat- tung zuviel gezahlter Quel- lensteuer verbunden ist, dürf- te sich in vielen Fällen loh- nen.
Sparbücher mit gesetzli- cher Kündigungsfrist sollen von der Quellensteuer ausge- nommen werden. Doch selbst unter Berücksichtigung dieser Abgabe ist der Rendi- teunterschied zu Rentenwer- ten noch so groß, daß ein Umsteigen wohl von nieman- dem ernsthaft in Erwägung gezogen werden dürfte. Zu- dem zählen auch Sparbuch- zinsen zu den steuerpflichti- gen Einkünften aus Kapital- vermögen. Das gilt auch für andere Formen der Geldan- lage, wie beispielsweise Wertpapiere ausländischer Emittenten. Hier muß der Anleger zudem unter Um- ständen noch ein Währungs- risiko tragen.
Dr. Hermann Rischow
Dt. Ärztebl. 85, Heft 22, 2. Juni 1988 (81) A-1649