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Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (PrävG)

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Schweiz Monatsschr Zahnmed Vol. 118 11/2008 1035

Editorial Ein neues Bundesgesetz für Prävention und Gesundheitsförderung soll künftig unser körperliches und seelisches Wohl garantieren. Die bishe rige Gesundheitsförderung über KVG, UVG, Arbeitsgesetz, Epidemiegesetz etc.

sowie die Abstimmung zwischen Bund, Kantonen und Dritten soll besser koordiniert werden. Das ist durchaus sinnvoll. Zusätzlich soll aber auch die Prävention von nicht übertragbaren und psychischen Krankheiten gesetzlich verankert werden. Dazu wird ein schweizerisches Institut für Prävention und Gesundheitsförderung geschaffen mit neun Institutsräten, einer Geschäftlei- tung und vielen Angestellten. Bisher hatte der Staat die Aufgabe, uns vor krankmachenden äusseren Faktoren wie verschmutztem Trinkwasser, verdor- benen Lebensmitteln, schädlichen Abfällen etc. zu schützen, uns vor über- tragbaren Krankheiten (Grippe, HIV, Hepatitis C, SARS etc.) zu warnen und Schutzmassnahmen aufzuzeigen. Die damit verbundenen Präventionskam- pagnen informieren und beraten die Bevölkerung, sie sind sicher sinnvoll.

Eine äusserst erfolgreiche Präventionskampagne war und ist die Karies- und Parodontitisprophylaxe von uns Zahnärztinnen und Zahnärzten. Darauf dürfen wir zu Recht stolz sein. Sie zeigt uns aber auch, dass wir nicht auf unseren Lorbeeren ausruhen dürfen. Gerade erfolgreiche Kampagnen müssen dauernd begleitet werden, damit auch nachfolgende Generationen davon profi tieren.

Neuerdings soll der offenbar doch nicht so mündige Bürger vor nicht über- tragbaren Krankheiten, das heisst vor sich selber, per Gesetz geschützt wer- den. Primär soll das neu zu gründende Institut auch diese Aufgabe überneh- men. Es muss Programme und Projekte konzipieren und Interventionsmo- delle für die Bevölkerung oder bestimmte Personengruppen entwickeln. Was muss man sich nun unter Interventionsmodellen vorstellen? Abgaben auf möglicherweise gesundheitsschädigenden Nahrungsmitteln? Unterschiedli- che Krankenkassenprämien gemäss prospektivem Krankheitsrisiko? Auch den Kantonen fällt eine heikle Aufgabe zu: Sie sollen Diagnoseregister über aus- gewählte Krankheiten führen. Wollen wir das wirklich? Braucht das Individu- um in unserer Gesellschaft tatsächlich einen medizinischen Polizeischutz?

Das geplante schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförde- rung möchte natürlich nicht nur intervenieren. Es will uns auch helfen. Mittels fi nanzieller Hilfe unterstützt es öffentliche und private Organisationen für Präventionsmassnahmen (ob das auch für die Schulzahnpfl egebemühungen der SSO reicht?), für Informationsaktivitäten und für die Förderung von Selbst- hilfegruppen. Allerdings drängt sich bei so viel gesetzlicher Bevormundung jetzt schon die sofortige Gründung einer Selbsthilfegruppe gegen staatlichen Hyperaktivismus auf … Rolf Hess

Editorial

Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (PrävG)

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