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Archiv "Betriebsärzte: Höhere Anforderungen" (01.03.1979)

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Betriebsärzte:

Höhere

Anforderungen

Der Vorstand der Bundesärzte- kammer verabschiedete im De- zember 1978 die neugefaßte Ver- einbarung zu § 3 der Unfallverhü- tungsvorschrift (UVV) "Betriebs- ärzte". Diese Fasssung ist jetzt auch von seiten des Hauptverban- des der gewerblichen Berufsge- nossenschaften und der übrigen Vertragspartner genehmigt wor- den. Sie trat rückwirkend zum 1.

Januar 1979 in Kraft (vgl. auch den Wortlaut der Vereinbarung in die- sem Heft, Seite 600).

Die Vertragspartner, aber auch das mitberatende Bundesarbeits- ministerium, waren sich einig, daß es auch in Zukunft neben dem zweijährigen Weiterbildungsgang zur Zusatzbezeichnung "Betriebs- medizin" und dem vierjährigen Weiterbildungsgang zur Gebiets- bezeichnung "Arbeitsmedizin" ei- ne weitere arbeitsmedizinische Qualifikation geben müsse. Die bestehenden Engpässe in der be- triebsärztlichen Versorgung erfor- dern die Beibehaltung dieser so- genannten "Fachkunderegelu ng"

für den betriebsärztlichen Bereich. Würde sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt abgeschafft, so entstün- de eine Lücke in der . bislang kontinuierlich verbesserten be- triebsärztlichen Versorgung, zu- mal langfristiges Ziel des als Rah- mengesetz konzipierten Arbeitssi- cherheitsgesetzes die betriebs- ärztliche Betreuung aller Arbeit- nehmer ist.

Eine derart dichte Versorgung wird voraussichtlich erst in zehn bis fünfzehn Jahren und nur unter Einbeziehung von weiteren ne- benberuflich tätigen Betriebsärz- ten zu erreichen sein. Die Erfah- rungen mit vielfach seit Jahrzehn- ten freiberuflich betriebsärztlich tätigen Ärzten haben erwiesen, daß sie in erheblichem Umfang die betriebsärztliche Versorgung zur

Zufriedenheit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sicherstellen. Die übrigen Institutionen, wie die eige- nen arbeitsmedizinischen Dienste von Unternehmen, aber auch die überbetrieblichen arbeitsmedizini- schen Zentren der verschiedenen Träger, benötigen für die Versor- gung der arbeitenden Bevölke- rung auch weiterhin freiberuflich tätige Betriebsärzte.

Das Beibehalten der Qualifikation aufgrund des § 3 Abs. 3 Nr. 3 der UVV "Betriebsärzte" ist Voraus- setzung für das Fortbestehen der Vereinbarung mit dem Hau ptver- band der gewerblichen Berufsge- nossenschaften. Diese wurde al- lerdings den derzeitigen Gegeben- heiten, insbesondere im Hinblick auf die nunmehr erreichte Dichte der betriebsärztlichen Versorgung angepaßt.

Zum 1. Januar 1978 gab es in der Bundesrepublik Deutschland ins- gesamt rund 8500 Ärzte, die für eine betriebsärztliche Tätigkeit qualifiziert sind; ca. 6000 Ärzte mit Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Be- triebsärzte", rund 2300 Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebs- ärzte", und bereits 145 Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeits- medizin" - in noch nicht allen Kammern ist das neue Weiterbil- dungsrecht in Kraft.

..,.. Aufgrund dieser Situation wur- den die Einstiegsqualifikationen für eine betriebsärztliche Tätigkeit erhöht. Der erforderliche arbeits- medizinische Ei nfü h ru ngsleh r- gang wurde zeitlich umfangrei- cher, er umfaßt nunmehr vier Wo- chen, darf höchstens in zwei Ab- schnitte von je vierzehn Tagen ge- teilt werden und muß innerhalb von zwölf Monaten eines Jahres ganz absolviert sein. Der Einfüh- rungslehrgang kann dann aller- dings als ein Abschnitt auf den dreimonatigen theoretischen Kurs über Arbeitsmedizin angerechnet werden, der sowohl als Vorausset- zung zum Erwerb der Zusatzbe- zeichnung "Betriebsmedizin" als auch zum Erwerb der Gebietsbe-

Die Information:

Bericht und Meinung DER KOMMENTAR

zeichnung "Arbeitsmedizin" gilt.

Dies ist eine Erleichterung für diejenigen Ärzte, die die Zusatz- bezeichnung "Betriebsmedizin"

nachträglich erwerben sollen. Die Akademien für Arbeits- und So- zialmedizin in Bad Nauheim, Ber- lin, München und Ulm haben be- reits oder werden demnächst ei- nen Lehrgangsplan für diesen neugestalteten vierwöchigen Ein- führungskurs konzipieren. ..,.. Weiterhin ist die Auflagenrege- lung in der Neufassung der Ver- einbarung beibehalten worden.

Dies bedeutet, daß diejenigen Ärz- te, die die Einstiegsqualifikationen - neben dem Einführungslehr-

gang, das eine Jahr klinische oder

paliklinische Weiterbildung in ei- nem geeigneten Fachgebiet - nachweisen und bescheinigt er- halten, verpflichtet sind, innerhalb einer Frist von fünf Jahren, ge- rechnet vom ersten Tag des Besu- ches des arbeitsmedizinischen Einführungslehrganges, die Vor- aussetzungen für das Recht er- werben, die Gebietsbezeichnung

"Arbeitsmedizin" oder die Zusatz-

bezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

..,.. Diejenigen Bescheinigungen der Ärztekammern zu§ 3 Abs. 2 Nr.

2 oder § 3 Abs. 3 Nr. 3 der UVV

"Betriebsärzte", die vor Abschluß

der Vereinbarung und damit nach altem Recht ausgestellt wurden, bleiben unberührt, auch im Hin- blick auf die darin enthaltenen Auflagen.

..,.. Denjenigen Ärzten, die den ar- beitsmedizinischen 49-Stunden- Kurs aufgrund der alten Vereinba- rung vor dem 1. Januar 1979 ab- solviert und die weitere Vorausset- zung erfüllt haben oder erfüllen werden, ist die Bescheinigung über die Erfüllung der Vorausset- zung aufgrund der alten Vereinba- rung zu erteilen.

Folgende Fälle

sind zu unterscheiden:

..,.. Ärzte, die die Voraussetzungen und damit die Qualifikation des§ 3 Abs. 3 Nr. 3 UVV "Betriebsärzte"

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 9 vom 1. März 1979 551

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung DER KOMMENTAR

vor dem 1. Januar 1979 insgesamt erfüllt haben, aber den Antrag 1979 stellen. Diese erhalten die Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen aufgrund der alten Vereinbarung, denn eine Antragsfrist wurde nicht zeitlich festgelegt.

..,. Diejenigen Ärzte, die den Ein- führungslehrgang vor dem 1. Ja- nuar 1979 absolvierten, aber die zwölfmonatige klinische oder pali- klinische Weiterbildung in einem geeigneten Fachgebiet erst 1979 erfüllen werden, erhalten die Be- scheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 auf der Grundlage der alten Ver- einbarung nach Absolvierung des Jahres klinischer oder paliklini- scher Weiterbildung.

..,. Nur diejenigen Ärzte, die den Einführungslehrgang aufgrund der alten Vereinbarung nicht ab- solvierten, werden nach neuem Recht behandelt; von ihnen muß der vierwöchige Einführungslehr- gang gefordert werden.

Zur Frage der Weiterbildung in ei- nem geeigneten Fachgebiet sei nochmals darauf hingewiesen, daß in erster Linie eine zwölfmo- natige Weiterbildung in der "inne- ren Medizin" zu empfehlen ist, da diese Voraussetzung später zum Erwerb der Zusatzbezeichnung

"Betriebsmedizin", aber auch zum Erwerb der Gebietsbezeichnung

"Arbeitsmedizin" unabdingbar er- forderlich ist. Von dieser Forde- rung wird nicht abgerückt, da die innere Medizin grundlegende Kenntnisse für den Betriebsarzt vermittelt.

Hinsichtlich der Frage, wann ein geeignetes Fachgebiet vorliegt, hat der Ausschuß "Arbeitsmedi-

zin" der Bundesärztekammer fol-

gende Empfehlung gegeben: ..,. Der Begriff "in geeigneter Wei- se" beinhaltet, daß grundsätzlich diejenigen Fächer als "geeignet"

angesehen werden können, die auch im Rahmen der klinischen oder paliklinischen Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung "Be- triebsmedizin" anerkannt werden.

Dies ist nach dem Text der Anlage

zur Weiterbildungsordnung nur

I

jene personellen Kapazitäten die innere Medizi~; jedoch sollte ü?erhaupt ~rei? Die Diskussion um unter dem Gesichtspunkt der d1e Psych1atne-Enquete fördert Gleichwertigkeit zur Vermeidung doch immer neue Sorgen aus die- von Härtefällen auch eine Weiter- sen Häusern um eine humane, in- bildung in einem solchen Gebiet dividuelle Betreuung ihrer Patien- als geeignet angesehen werden, ten zutage!

welches nach den für das Gebiet

"Arbeitsmedizin" geltenden Be-

stimmungen auf die internistische Weiterbildung anrechnungsfähig ist. Dies sind die Gebiete Allge- meinmedizin, Chirurgie, Dermato- logie, Lungen- und Bronchialheil- kunde, Neurologie und Psychia- trie, Orthopädie oder Unfallchirur- gie, Laboratoriumsmedizin, Phy- siologie oder Toxikologie. Nicht zu vertreten ist die Auffassung, daß jedwede Weiterbildung in einem Gebiet als "in geeigneter Weise"

gelten kann.

Renate Schiffbauer/BÄK

Kulenkampffs Credo

Der "Deutsche Verein für öffentli- che und private Fürsorge", ein tra- ditionsreicher Dachverband von Wohlfahrtseinrichtungen unter- schiedlichster Art, hat auch, wie es sich für eine solche Vereinigung gehört, einen Ausschuß, der über Hilfen für psychisch Kranke nach- denkt. Dort ging es jüngst um die Verbesserung der fachärztlichen Betreuung in den privaten Heimen für psychisch Behinderte. ln einem Sitzungsprotokoll, das der "Nach- richtendienst" des Traditionsver- eins soeben veröffentlichte, steht als ein Fazit die lakonische Fest- stellung: "Einigkeit bestand, daß die niedergelassenen Nervenärzte nicht in der Lage seien, die fach- ärztliche Betreuung durchzu- führen."

Was die Sitzungsteilnehmer zu dieser Verurteilung brachte, geht aus dem Protokoll direkt nicht her- vor. Doch im Leser keimt ein Ver- dacht, wenn er liest: "Die Sit- zungsteilnehmer befürworten de- ren Wahrnehmung durch die Ärzte der psychiatrischen Landeskran- kenhäuser." Haben denn die LKH

Die "Sitzungsteilnehmer" schei-

nen da anderer Ansicht zu sein.

Solche Beharrlichkeit läßt auf pFinzipielle Gründe schließen. Auf jene prinzipiellen Erwägungen nämlich, die auch die Väter der Psychiatrie-Enquete mehrheitlich eine lnstitutionalisierung der Psychiatrie verfechten läßt. Gera- de der eigentliche Macher jener Enquete, Prof. Kulenkampff, hat sich im Kampf um jene Ideologie ja einige "Meriten" erworben. Aus- gerechnet - ist man versucht zu

sagen, dennjenerLandschaftsve~

band, für dessen Landeskranken- häuser er unter anderem zustän- dig ist, hat sich ja in Sachen LKH nicht gerade mit Ruhm bekleckert.

Das heißt, bekleckert hat er sich schon, wenn man an die beschä- menden Vorgänge erinnert, die zur Schließung des Landeskran- kenhauses in Brauweiler geführt haben. Um nur ein öffentlich halb- wegs bekanntes Beispiel zu zitie- ren und von den "Leichen im Kel- ler", über die öffentlich weniger geredet wird, lieber zu schweigen.

Wenn "Brauweiler etc." einen Schluß erlauben, dann den: hier zeigte sich weniger menschliches als institutionelles Versagen. Die trotzige Vorliebe des Vorsitzenden Kulenkampff und seiner Genossen kann angesichts dessen nur noch mit einem ganz festen Glauben an die Institution gerechtfertigt werden.

Weshalb diese Rückbesinnung auf

"Brauweiler etc.", nachdem doch

gerade erst Gras über die ganze Angelegenheit gewachsen ist? Ku- lenkampff, der aus allen Querelen immer ungeschoren hervorging, ist auch Vorsitzender jenes Fach- ausschusses "Hilfen für psychisch Kranke" beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fü rsor- ge. Und beim Studium des Sit- zungsprotokolls kamen einem da so die Gedanken . . . NJ

552 Heft 9 vom 1. März 1979 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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