P
rivate Krankenversiche- rungen filtern die zur Ko- stenerstattung eingereich- ten Liquidationen auf den An- satz besonderer, gegebenen- falls konfliktträchtiger Ge- bührenpositionen. Leistun- gen, die aus schematischer Sicht der privaten Kranken- versicherung mit dem Ziellei- stungsprinzip nicht vereinbar sind, werden ohne Berück- sichtigung der Besonderhei- ten des individuellen Krank- heitsfalls nicht anerkannt, oder die Suche konzentriert sich auf Gebührenpositionen, die nicht routinemäßig, son- dern nur in besonderen Fall- konstellationen vorkommen dürften, wie zum Beispiel die Berechnung eines ausführ- lichen Befundberichts nach Nr. 75 GOÄ.Die Anwendung dieser
„Screeningmethode“ belastet das Arzt-Patienten-Verhältnis und spekuliert darauf, dass viele Ärzte trotz berechtigter Honoraransprüche zermürbt einlenken. Skandalös ist, dass einige private Krankenversi- cherungsunternehmen nun ih-
re Kunden bereits im Vorfeld einer Behandlung dazu er- muntern, bestimmte Gebüh- renpositionen prinzipiell aus der Rechnung zu streichen.
Dies unterstellt nicht nur eine grundsätzliche Falschabrech- nung der Ärzte, sondern schafft außerdem den „glä- sernen Patienten“, der mehr und mehr persönliche Daten zur Rechnungskontrolle an die Versicherung abgeben soll.
Solche Praktiken sollten die Kunden dieser Versicherun- gen nicht tolerieren.
Auch die allgemeinen Be- ratungsleistungen stehen in der Routinekontrolle der
„Rechnungsprüfer“. Eine mehr als einmalige Berech- nung der eingehenden Bera- tung nach Nr. 3 GOÄ wird zum Beispiel von einigen Un- ternehmen regelmäßig abge- lehnt. War eine eingehende Beratung jedoch aus medizi-
nischen Gründen, zum Bei- spiel aufgrund einschneiden- der Veränderungen im Krank- heitsverlauf, mehr als einmal im Behandlungsfall erforder- lich, so kann dies bei Angabe der besonderen Begründung liquidiert werden. Nr. 3 GOÄ kann sogar an demselben Tag mehr als einmal berechnet werden, wenn der Krank- heitsverlauf dies medizinisch erfordert. In diesem Fall muss allerdings nicht nur die be- sondere Begründung in der Liquidation ausgewiesen sein, sondern außerdem die jewei- lige Uhrzeit der Leistungser- bringung. Eine korrekte Rech- nungsstellung vorausgesetzt, sollte der Arzt bei Vorliegen einer medizinischen Indika- tion also nicht vorschnell auf seinen Honoraranspruch ver- zichten.
Ist eine eingehende Bera- tung nach Nr. 3 GOÄ zwar
medizinisch nicht erforder- lich, aber vom Patienten er- wünscht, handelt es sich um eine Leistung auf Verlan- gen (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Bei Wunschleistungen sollte der Patient vor Behandlung dar- auf hingewiesen werden, dass deren Kosten von der privaten Krankenversiche- rung nicht erstattet werden.
Zur eigenen Sicherheit kann, wie bei individuellen Ge- sundheitsleistungen für Ver- sicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung, mit dem Privatpatienten vor Be- handlungsbeginn eine Ver- einbarung abgeschlossen wer- den. Die Abrechnung von Wunschleistungen muss auf Basis der GOÄ erfolgen, Leistungen auf Verlangen müssen als solche ausge- wiesen werden (§ 12 Abs. 3 Satz 4 GOÄ). Eine Abdin- gung der Gebührenordnung ist nur hinsichtlich des Stei- gerungsfaktors bei der in An- satz gebrachten Gebühren- position möglich (vgl. § 2 Abs. 1 GOÄ).
Dr. med. Regina Klakow-Franck V A R I A
Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 820. Februar 2004 AA523
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