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Archiv "Suchtgefahr durch Alkohol" (20.04.1984)

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Durchschnittliche fernere Lebenserwartung

in Jahren bei:

50 Jährigen Neugeborenen

35,6 I männlich

38,5_1 weiblich

44,8

48,3

EtWAVIZZO 64,6 giti‘w

168,5

1980/82

1 76,9

1871/80

1901/10

1949/51

Die durchschnittliche Lebenserwartung eines Neugebo- renen hat sich in Deutschland in den letzten 110 Jahren etwa verdoppelt. Dies ist vor allem auf die stark gesunke- ne Säuglingssterblichkeit zurückzuführen. 1871/80 star- ben noch rund 25 Prozent der Lebendgeborenen im er- sten Lebensjahr. Aber auch 50jährige haben heute eine längere Lebenserwartung, nämlich um sechs bis zehn Prozent gegenüber 1871/80. Die Unterschiede in der Le- benserwartung von Männern und Frauen sind gegenüber dem 19. Jahrhundert noch größer geworden cs

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

NACHRICHTEN

Aus Bund und Ländern

24 Verfassungs- beschwerden zur GOÄ

KÖLN. Beim Bundesver- fassungsgericht in Karlsru- he sind 24 Verfassungs- beschwerden gegen die seit dem 1. Januar 1983 gültige Amtliche Gebüh- renordnung für Ärzte (GOÄ) eingebracht wor- den. Die meisten sind mit der gemeinsamen Rechts- abteilung der Bundesärz- tekammer und der Kassen- ärztlichen Bundesvereini- gung abgestimmt oder ihr zur Kenntnis gebracht wor- den.

In mehreren Anträgen auf einstweilige Anordnung gegen die Durchführung der Ersten Änderungsver- ordnung zur GOÄ (sie ist am 1. Januar 1984 in Kraft getreten) ist darüber hin- aus beantragt worden, die Anwendung dieser Verord- nung zunächst auszuset- zen, da sie rechtlich nicht durchführbar sei. Das Spektrum der verfassungs- rechtlichen Einwände reicht von einer Ablehnung der Bundeskompetenz für den Erlaß einer GOÄ bis zu Beschwerden gegen Ein- zelvorschriften aus dem Leistungsverzeichnis. Ent- scheidungen über die

Verfassungsbeschwerden werden nicht vor 1985 er- wartet. EB

Krankenhaus:

Funkstille bis zum Juni

BONN. Für die nächste (am 6. Juni 1984) anberaumte Gesprächsrunde zwischen Bund und Ländern über die Eckwerte zur Neuregelung des Krankenhausfinanzie- rungsgesetzes (KHG) soll eine spezielle Ad hoc-Kom- mission „Abbau der Misch- finanzierung" unter Feder- führung Baden-Württem- bergs politisch realisierba-

re Vorschläge für den Ab- bau der Mischfinanzierung zwischen Bund und Län- dern vorlegen, die im Zuge der KHG-Novelle in Form ei- nes Junktims realisiert wer- den können. Der Kommis- sion, die am 23. Februar von der Konferenz der Minister- präsidenten eingesetzt worden war, gehören Ver- treter der Länder Baden- Württemberg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen an. Parallel zur KHG-Novelle erarbeitet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung einen Entwurf zur Ände- rung der Bundespflege- satzverordnung von 1974, um diese vor allem mit dem geänderten § 14, Ab- satz 2 GOÄ (Abgeltung der Sach- und Personalkosten bei privatärztlicher Be- handlung; Chefarztabga- be) in Einklang zu bringen.

In einer ersten Gesprächs- runde haben die Verbände (insbesondere Bundesärz- tekammer, Chefarztver- band und Verband der pri- vaten Krankenversiche- rung) moniert, daß der im Vorreferentenentwurf vor- gesehene Kostenerstat- tungsbetrag in Höhe von 35 Prozent des gesamten Rechnungsvolumens für die Betroffenen unakzep- tabel sei. Die ungerecht- fertigte „Bereicherung"

der Klinikträger über die Chefarztabgabe würde nicht ausgeschaltet, denn nach Berechnungen des Verbandes der leitenden Krankenhausärzte (VLK) würden sich die bisherigen Kostenerstattu ngspflich- ten der liquidationsberech- tigten Krankenhausärzte gegenüber den Kranken- hausträgern nahezu ver- doppeln. Nach Meinung der privaten Krankenversi- cherung würde die Anbin- dung der 35 Prozent an die Gesamteinkünfte zu einem automatischen „Mitverdie- nen" Dritter führen. Dies könne honorartreibend wirken und zu Abdingun- gen des Gebührenrah- mens ermutigen. HC

Versorgungswerke gegen Anrechnung

KÖLN. Gegen eine Anrech- nung von Renten aus der berufsständischen Versor- gung im Rahmen der vom Bundesarbeitsministerium geplanten Neuregelung der Hinterbliebenenver- sorgung in der gesetzli- chen Rentenversicherung hat sich die Arbeitsge- meinschaft Berufsständi- scher Versorgungseinrich- tungen (ABV) gewandt. Die berufsständische Versor- gung sei ein „Regelsiche- rungssystem", die Beiträ- ge zu den berufsständi- schen Versorgungswerken seien jedoch in aller Regel von den Berufsangehöri- gen aus voll versteuertem Einkommen aufzubringen.

Das von Minister Blüm ge- plante Anrechnungsmo- dell höhle das Versiche- rungsprinzip in der Ren- tenversicherung aus, weil es für die Hinterbliebenen- versorgung auf die Bedürf- tigkeit des Empfängers ab- stelle. Damit verstoße eine solche Neuregelung ge- gen die in Art. 14 des

Grundgesetzes verankerte Eigentumsgarantie. Über- trage man nämlich die Grundsätze der Rechtspre- chung auf die Hinterblie- benenrente, so müsse auch die Witwenrente dem Schutz des Art. 14 GG un- terliegen. Außerdem läge auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art.

3 Grundgesetz vor, wegen der in der jetzigen Konzep- tion des Bundesarbeitsmi- nisteriums gegebenen Un- gleichbehandlung der an- zurechnenden bzw. nicht anzurechnenden Einkom- mensarten. WZ

Suchtgefahr durch Alkohol

BONN. Einen behandlungs- bedürftigen Alkoholmiß- brauch zeigen etwa eine bis 3,4 Millionen Menschen, et- wa 60 000 Personen sind von illegalen Drogen ab- hängig; die Zahl der Medi- kamentenabhängigen soll bei 200 000 bis 500 000 lie- gen. Diese Zahlen nennt der Jahresbericht 1983 der deutschen Hauptstelle ge- gen die Suchtgefahren. cs Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 16 vom 20. April 1984 (25) 1247

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