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Archiv "Neuwagen" (15.11.2002)

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inen Autofahrer, der mit stark überhöhter Ge- schwindigkeit fährt und dabei verunglückt, trifft nicht automatisch der Vorwurf, den Unfall grob fahrlässig verur- sacht zu haben. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.

Wie der Anwalt-Suchser- vice (Telefon: 01 80/52 54-5 55) berichtet, hatte ein Mann, der auf einer gut ausgebauten Straße unterwegs war, die zulässige Höchstgeschwindig- keit um 90 Prozent über- schritten. Statt der erlaubten 50 Stundenkilometer war er 95 Kilometer schnell gefah- ren. Dabei kam er ins Schleu- dern und verunglückte. Die Kaskoversicherung weigerte sich, für die bei dem Crash entstandenen Fahrzeugschä- den aufzukommen. Sie ver- trat den Standpunkt, dass der Mann den Schaden grob fahr- lässig verursacht habe. In sol- chen Fällen sei die Kaskover- sicherung von der Leistungs- pflicht befreit, und der Kunde müsse den Schaden selbst tra- gen. Das OLG Frankfurt ent-

schied zugunsten des Auto- fahrers (Az.: 7 U 83/01).

Zwar sei in Fällen, in de- nen Autofahrer die zulässi- ge Höchstgeschwindigkeit er- heblich überschritten, oft von einem grob fahrlässigen Ver- halten auszugehen. Es kom- me aber immer auf die Ge- samtumstände an, unter de- nen sich ein Unfall ereignet habe. Im zu entscheidenden Fall sei die Geschwindigkeits- begrenzung auf 50 Stunden- kilometer erst 93 Meter vor der Unfallstelle angeordnet gewesen. Der Autofahrer ha- be daher nur rund 3,5 Sekun- den Zeit gehabt, seine Ge- schwindigkeit entsprechend zu drosseln. Unter diesen Be- dingungen könne man dem Mann kein grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen, nur weil er es nicht schaffte, sein Tem- po rechtzeitig auf die zulässi- ge Kilometerzahl herabzuset- zen. Die Versicherung sei da- her nicht von ihrer Leistungs- pflicht befreit und müsse für den Fahrzeugschaden auf- kommen, so die Richter. EB V A R I A

A

A3118 Deutsches ÄrzteblattJg. 99Heft 4615. November 2002

D

as Medizinisch-Psycholo- gische Institut des TÜV Süddeutschland hat als zusätzliches Angebot zu den Medizinisch-Psychologischen Untersuchungen (MPU) eine so genannte Fahrverhaltensbe- obachtung eingeführt. Dabei können Fahrer, bei denen we- gen Leistungsmängeln Zwei- fel an der Eignung bestehen, belegen, dass bei ihnen alles in Ordnung ist: durch eine Pro- befahrt mit dem MPU-Gut- achter.

„Voraussetzung ist frei- lich ein ausreichendes Ab- schneiden bei dem medizini- schen Teil der Untersuchung und eine insgesamt günsti- ge Prognose beim psycho- logischen Gespräch“, erläu- tert Diplom-Psychologe Jür- gen Brenner-Hartmann, der für diese Innovation zustän- dige TÜV-Experte. „Schließ- lich handelt es sich oft um Fahrer, die wegen Alkohol oder extrem hohem Punkte- stand in Flensburg zu uns kommen – und da spielt eine verbesserte Einstellung zum eigenen Fahrverhalten die Hauptrolle.“

Für Autofahrer, die in der MPU noch Schwierigkeiten mit Reaktions- und Konzen- trationstests hatten, bieten sich nun neue Perspektiven. „Un- sere bisherigen Erfahrungen mit der Fahrverhaltensbeob- achtung zeigen, dass tatsäch- lich sehr viele langjährige Fah- rer Leistungseinschränkungen durch ihre Erfahrung im Ver- kehr ausgleichen können“, sagte Brenner-Hartmann.

20 Standardstrecken

So läuft eine Fahrverhaltens- beobachtung ab: Der MPU- Teilnehmer fährt im Beisein von Gutachter und Fahrleh- rer eine Standardstrecke mit einem festgelegten Schwie- rigkeitsgrad, wobei die Fahrt- dauer 45 bis 60 Minuten beträgt. Um Einheitlichkeit der Beurteilung und Fairness gegenüber dem Betroffenen zu gewährleisten, stehen Fahrtstrecke und Bewer- tungskriterien fest. In rund 20 Städten Bayerns, Baden- Württembergs und Sachsens existieren solche Standard-

strecken. WZ

Fahrerlaubnis

Neue Wege bei der TÜV-MPU

Eine Testfahrt mit dem MPU-Gutachter ebnet den Weg zurück zum Führerschein.

Urteil

Rasen ist nicht immer grob fahrlässig

Kurz gefasst

Kokainkonsum – Auch wer nur „gelegentlich“ Kokain zu sich nimmt, also nicht in direktem Zusammenhang mit dem Autofahren, muss seinen Führerschein abgeben (bei Cannabis-Konsumenten ist dagegen die „regelmäßi- ge“ Einnahme Bedingung für den Entzug der Fahrer- laubnis). (Oberverwaltungs- gericht Rheinland-Pfalz, Az.:

7 A 12289/99)

Fahrverbot – Bei einem Ver- kehrssünder kann von einem einmonatigen Fahrverbot ab- gesehen werden, wenn das Bußgeld erhöht wurde (hier:

auf 250 Euro), die Tat länger als zwei Jahre zurückliegt, er

sich seitdem im Straßen- verkehr unauffällig bewegt hat und die Gründe für die lange Verfahrensdauer nicht bei ihm liegen. (Bayeri- sches Oberstes Landesge- richt, Az.: 1 ObOWi 671/01) Neuwagen – Ein Autohändler darf einen PKW auch dann noch als „Neufahrzeug“ ver- kaufen, wenn das Modell nicht mehr unverändert her- gestellt wird, allerdings der Nachfolger noch nicht an den Handel ausgeliefert wurde.

Der Händler muss auf die unmittelbar bevorstehende

„Modellpflege“ nicht unge- fragt hinweisen. (Oberlandes- gericht Köln, Az.: 3 U 8/02) Verkehr

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