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Archiv "Bezugsrechte: Erst prüfen, dann zugreifen" (19.06.1975)

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Academic year: 2022

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Bezugsrechte: Erst prüfen, dann zugreifen

Die Liste der Bezugsrechtnotierun- gen auf den Börsentafeln wird län- ger. Und es sind durchaus illustre Namen, solide und zukunftsträch- tig, die in diesen Wochen zur Kas- se baten oder noch bitten werden.

Aktionäre, die sich mit der Frage beschäftigen, ob sie nun beziehen sollen oder nicht, tun gut daran, nicht nur die Bezugsbedingungen genau zu studieren, sondern sich bei dieser Gelegenheit auch mal wieder etwas intensiver mit den Chancen der emittierenden AG zu beschäftigen. „Warum will meine Gesellschaft eigentlich noch mehr Geld von mir?" Geschäftsbericht und Hauptversammlung geben dar- über Auskunft. Immerhin kann der Vorstand eine solche Kapitalerhö- hung nicht von heute auf morgen beschließen: Nach den Vorschrif- ten des Aktiengesetzes wird ein solcher Beschluß auf der Hauptver- sammlung gefaßt, und zwar mit ei- ner einfachen Stimmenmehrheit und einer Mehrheit von drei Vier- teln des vertretenen Grundkapi- tals.

Kapitalerhöhungen werden immer dann notwendig, wenn das Wachs- tum des Unternehmens mit Neuin- vestitionen abgesichert werden muß, wenn Rationalisierungsum- stellungen finanziert werden müs- sen, oder wenn — vereinfacht ge- sagt — die Höhe des haftenden Ei- genkapitals nicht mehr den Min- desterfordernissen entspricht. Bei Banken ist es zum Beispiel so, daß das Kreditwesengesetz „zur Si- cherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte" ein angemesse- nes haftendes Eigenkapital vor- schreibt. Der Aktionär sollte sich also in jedem Fall unterrichten, welche finanziellen Chancen er sich mit seinem „Nachschießen"

sichert.

Hat die Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung beschlossen, ist

es dem Vorstand des Unterneh- mens vorbehalten, den Zeitpunkt für die technische Abwicklung fest- zulegen. Er wird — wie oben ge- sagt — dazu eine möglichst günsti- ge Börsenphase wählen. Nach dem Aktiengesetz muß jedem Aktionär ein seinem Anteil an dem bisheri- gen Grundkapital entsprechender Teil neuer Aktien angeboten wer- den. Ihm wird also ein Recht auf den Bezug der neuen Aktien einge- räumt, das sogenannte „Bezugs- recht". Um die Kapitalerhöhung überhaupt durchführen zu können, muß seitens der AG so etwas wie Marktforschung betrieben werden.

Das bedeutet, die Bereitschaft der Aktionäre, ihre Bezugsrechte zu nutzen, wird erkundet. Das ge- schieht mit Hilfe der Börse. Man setzt eine Frist fest, in der die Be- zugsrechte an der Börse gehandelt werden.

Die Banken ihrerseits übernehmen es, die Aktionäre zu befragen. Der einzelne Aktionär erhält also von seinem Geldinstitut schriftlich Nachricht über die bevorstehende Kapitalerhöhung und die Bedin- gungen über den Bezug junger Ak- tien. Der Aktionär kann nun seine Bezugsrechte ausüben und dazu- kaufen oder aber die „Bezüge"

verkaufen. Selbstverständlich kann er auch beides tun, also einen Teil der Bezugsrechte verkaufen und einen anderen zum Kauf junger Aktien verwenden. Gibt er der an- fragenden Bank keine Antwort, so werden seine Bezugsrechte am letzten Handelstag an der Börse verkauft.

Auch Bezugsrechte haben selbst- verständlich ihren Preis, den Be- hördenkurs. Der Verkäufer (der im- mer ein Aktionär des emittierenden Unternehmens ist) muß mit dem Käufer, einem neuen Interessenten oder einem Miteigentümer, der sei- ne Beteiligung aufstocken will, zu einer Einigung kommen. Bei der

Kursermittlung spielen in der Hauptsache zwei Faktoren mit:

CD das Verhältnis, in dem Kapital erhöht wird und das auch für den Aktionär gilt, zum Beispiel 3 : 1, d. h. zum Bezug einer neuen Aktie berechtigen drei alte;

2

der Preis, den die Gesellschaft für die neue Aktie angesetzt hat.

Der rechnerische Wert des Be- zugsrechtes wird nach einer festen Börsenformel ermittelt:

A — N

= Bezugsrechtwert V + 1

(A = Kurs der Altaktie, N = Preis der neuen Aktie, V = Bezugsver- hältnis)

Gehen wir von einem Beispiel aus:

Wenn die Bezugsbedingungen lau- ten 3 : 1 zu 100 DM bei einem Bör- senkurs der Altaktie von 300 DM, dann ergibt sich ein Bezugsrechts- wert von

300 — 100 200

= = 50 DM

3 4

+ 1

Bei genaueren Berechnungen be- rücksichtigt man allerdings noch die Vor- und Nachteile, die die jun- gen Aktien etwa hinsichtlich der Dividendenzahlung aufweisen. Da spielt dann der Zeitpunkt eine Rol- le, ab dem die jungen Aktien divi- dendenberechtigt sind usw. Der Altaktionär, der seine Bezüge ab- gibt, verkauft damit einen Teil sei- nes Aktienvermögens, denn nach dem Bezugsrechtsabschlag (am er- sten Tag, zu dem das Bezugsrecht allein gehandelt wird) notiert die Altaktie um diesen Betrag niedri- ger. Hinter dem Kurs steht dann

„ex Bezugsrecht". Je nach Börsen- lage kann dieser Abschlag wieder aufgeholt werden. Als in diesen Ta- gen der Bezugsrechtshandel der Mannesmann-Aktie abgeschlossen war, hatte die Aktie sehr schnell wieder ihren alten Kurs erreicht.

Hannelore Saar

• Wird fortgesetzt

1906 Heft 25 vom 19. Juni 1975 DEUTSCHES ARZTEBLATT

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