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Gebührensatzung Amtliches Mitteilungsblatt

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Academic year: 2022

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Philosophische Fakultät

Gebührensatzung

für den weiterbildenden

Masterstudiengang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ im

Fernstudium

Herausgeber: Die Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 13/2021

Satz und Vertrieb: Abteilung Kommunikation, Marketing und

Veranstaltungsmanagement 30. Jahrgang/2. März 2021

Amtliches Mitteilungsblatt

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 13/2021

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Gebührensatzung

für den weiterbildenden Masterstudiengang „Biblio- theks- und Informationswissenschaft“ im Fernstudium

Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 3 der Verfassung der Hum- boldt-Universität zu Berlin in der Fassung vom 24.

Oktober 2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Hum- boldt-Universität zu Berlin Nr. 47/2013) hat der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät am 17. Februar 2021 die folgende Gebührensatzung erlassen*:

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Gebührenpflicht, Höhe der Gebühren

§ 3 Zahlung, Rückzahlung der Gebühren

§ 4 Verwendung der Gebühren

§ 5 In-Kraft-Treten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme am weiterbildenden Masterstudien- gang „Bibliotheks- und Informationswissenschaft“ im Fernstudium.

§ 2 Gebührenpflicht, Höhe der Gebühren (1) Für die Teilnahme am Studiengang werden Ge- bühren in Höhe von 1.850 € pro Semester pro Stu- dentin/Studenten erhoben. Diese Gebühr bezieht sich auf Studierende, die nicht unter Abs. 2 fallen.

Neben den Gebühren nach Satz 1 werden die allge- meinen Gebühren und Beiträge, insbesondere die Gebühren für die Immatrikulation und die Rückmel- dungen, die Beiträge für das Studierendenwerk, die Studierendenschaft, sowie auf gesonderten Antrag der Studierenden das Semesterticket und der Zu- schlag zum Beitrag für das Semesterticket, erhoben.

(2) Bei Studierenden, die auf der Basis einer Verwal- tungsvereinbarung studieren (Volontariat und Refe- rendariat), wird die Höhe der Gebühr in der jeweili- gen Verwaltungsvereinbarung separat festgelegt.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 Satz 1 werden nicht für Zeiträume erhoben, für die die Studentin/der Student beurlaubt ist.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 Satz 1 können gestun- det, ermäßigt oder erlassen werden, soweit die Zah- lung für die Studentin/den Studenten eine wirtschaft- liche Härte bedeuten würde. Entscheidungen nach Satz 1 trifft die Dekanin/der Dekan auf Antrag der

* Die Universitätsleitung hat die Gebührensatzung am 25. Februar 2021 bestätigt.

Studierenden/des Studierenden für den Zeitraum eines Semesters. Die Studentin/der Student hat ihre/seine wirtschaftliche Situation und die Umstände für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Härte glaub- haft zu machen.

§ 3 Zahlung, Rückzahlung der Gebühren (1) Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 werden für das erste Semester mit der Erklärung der Annahme des Studienplatzes und für die Folgesemester mit der Rückmeldung fällig.

(2) Kann die Humboldt-Universität zu Berlin eine Studienaufnahme nicht ermöglichen, weil der Studi- engang wegen Nichterreichens der Mindestteilneh- mendenzahl nicht kostendeckend finanziert werden kann, werden Gebühren nach § 2 Abs. 1, die bereits gezahlt wurden, vollständig erstattet.

(3) Wird der Studentin/dem Studenten eine Beurlau- bung bewilligt (§ 2 Abs. 3), werden Gebühren nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die bereits gezahlt wurden, für den Zeitraum der Beurlaubung erstattet.

(4) Wird der Studentin/dem Studenten eine Stun- dung, eine Ermäßigung oder ein Erlass bewilligt (§ 2 Abs. 4), werden Gebühren nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die bereits gezahlt wurden, im Umfang der gewähr- ten Stundung erstattet.

(5) Bei Nichtaufnahme des Studiums bzw. Abbruch innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Aufnahme des Studiums wird ein Teil der Gebühr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 erstattet. In Härtefällen kann die volle Gebühr, ausschließlich der Immatrikulati- onskosten, erstattet werden; hierüber entscheidet die Dekanin/der Dekan oder ein/e von ihr/ihm Beauf- tragte/r der Philosophischen Fakultät.

§ 4 Verwendung der Gebühren

Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dienen aus- schließlich dazu, den Studiengang kostendeckend zu finanzieren.

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

(2) Diese Gebührensatzung gilt für alle Studentinnen und Studenten, die ihr Studium nach dem In-Kraft- Treten dieser Gebührensatzung aufnehmen

(4)

Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 13/2021

4 (3) Für Studentinnen und Studenten, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten dieser Gebührensatzung aufgenommen haben, gilt die Gebührensatzung vom 21. September 2007 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 37/2007), zuletzt geändert am 04. April 2014 (Amtliches Mitteilungs- blatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 14/2014) übergangsweise fort. Mit Ablauf des 30. September 2025 tritt die Gebührensatzung vom 21. September 2007 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 37/2007), zuletzt geändert am 04. April 2014 (Amtliches Mitteilungs- blatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 14/2014) außer Kraft.

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