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Für die Gebühren des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts gilt der Gebührentarif im Anhang VB der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung

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I 120/2003 POM 3. Dezember 2003 46C

Interpellation

3495 Brand, Münchenbuchsee (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 11.06.2003

Gebühren des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts / Verwendung der Motorfahrzeugsteuern

In Zusammenhang mit der Änderung des kantonalen Strassenverkehrsgesetzes wurden die Geschäftsberichte der Immobiliengesellschaft Wankdorfplatz AG (IWAG) publik. Die Immobiliengesellschaft Wankdorfplatz AG ist Vermieterin der Räumlichkeiten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes am Schermenweg 5 in Bern. Aus den Geschäftsberichten der Immobiliengesellschaft Wankdorfplatz AG ergibt sich, dass rund 80 Prozent ihrer Einnahmen aus Mietzinseinnahmen des Kantons, vor allem aus Mietzinseinnahmen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts stammen. Die Immobiliengesellschaft Wankdorfplatz AG richtet ihren Aktionären, damit auch, aber nicht nur, dem Kanton, eine Dividende von jährlich 30 Prozent aus. Da diese Dividende massgeblich durch die Mietzinseinnahmen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts finanziert wird und die Mietzinseinnahmen wiederum über Gebühren und Motorfahrzeugsteuern finanziert werden, stellen sich folgende Fragen:

1. Für die Gebühren des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts gilt der Gebührentarif im Anhang VB der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung. Gemäss Artikel 5 Absatz 2 dieser Gebührenverordnung ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verpflichtet, die von ihm erhobenen Gebühren jährlich bezüglich der Kosten und der Teuerung zu überprüfen und anzupassen. Ist die Annahme richtig, dass die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt bezahlten Mietzinsen Bestandteil der für die Gebührenbemessung massgebenden Kosten sind und damit für die Höhe der Gebühren eine nicht unwesentliche Rolle spielen?

2. Stimmt die Feststellung, dass die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt erhobenen Gebühren grösstenteils in der Mitte bzw. in der oberen Hälfte des im Anhang VB der Gebührenverordnung enthaltenen Rahmentarifs liegen?

3. Welches sind die Ergebnisse der zwei letzten jährlichen Überprüfungen der Gebühren des SVSA bezüglich Kosten?

4. Decken die Gebühren tatsächlich nur die Kosten oder resultiert aus den Gebühren des SVSA ein Überschuss?

5. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass die von der IWAG ausgerichtete Dividende mit 30 Prozent aussergewöhnlich hoch ist?

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6. Ist der Regierungsrat bereit, bei der IWAG bezüglich Höhe des Mietzinses des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts zu intervenieren?

7. In Zusammenhang mit der Behandlung der Motion Knecht (Senkung Motorfahrzeugsteuern) hat Frau Regierungsrätin Andres am 21. November 2001 in Aussicht gestellt, zu gegebener Zeit darzulegen, wofür der Erlös aus den Motorfahrzeugsteuern genau verwendet wird. In Artikel 2 des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge ist nämlich vorgeschrieben, wie der Erlös aus den Motorfahrzeugsteuern verwendet werden darf. Es ist davon auszugehen, dass heute nun die Grundlagen vorhanden sind, die es möglich machen, die Aufteilung des Erlöses der Motorfahrzeugsteuern auf die fünf in Artikel 2 des erwähnten Gesetzes zulässigen Verwendungszwecke bekanntzugeben. Ist das richtig, bzw. bis wann muss hier auf Informationen gewartet werden?

8. Stimmt die Aussage in der Berner Zeitung vom 11.6.2003, dass die IWAG im Rahmen der Vorarbeiten zur Änderung des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes selbst ein Gutachten darüber verfasst hat, wie der Kanton am besten zu neuen Hallen für Fahrzeugprüfungen komme? Warum wurde das Gutachten, wenn es tatsächlich besteht, den Parlamentariern nicht zur Verfügung gestellt? Wie wird eine solche Vorgehensweise durch den Regierungsrat beurteilt?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 19.06.2003

Antwort des Regierungsrates Zu Frage 1

Es trifft zu, dass die effektiven und kalkulatorischen Raumkosten vollumfänglich in die Berechnung der Gebühren einfliessen. Allerdings ist zu beachten, dass der Anteil der Raumkosten am Gesamtaufwand deutlich unter 10% liegt. Der Einfluss der Raumkosten auf die Gebührenstruktur des SVSA ist damit bescheiden.

Zu den Fragen 2 bis 4

Die Ergebnisse der Kostendeckung werden je Produktegruppe im Rahmen der besonderen Rechnung in der Staatsrechnung seit 1996 ausgewiesen. Die Ergebnisse der Überprüfungen haben in den letzten Jahren zu zwei generellen Senkungen der Gebühren im Massengeschäft geführt auf den 1.1.2000 und auf den 1.1.2002. Es wurde zudem ein Rabattsystem zur differenzierten Abwicklung von Schalter- und Postgeschäften eingeführt.

Weitere im Finanzplan vorgesehene Gebührensenkungen (2004/2005) wurden aufgrund der Überprüfungen SAR auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Bedingt durch die Finanzsituation im Kanton kann das SVSA vorläufig keine weiteren Gebührensenkungen umsetzen. Andererseits wurden die Gebühren - namentlich per 1. April 2003 - zum Teil - aufgrund der Deckungsbeitragsrechnung - auch differenziert erhöht (z.B. praktische Führerprüfungen, Administrative Massnahmen). Der Anhang zur Verordnung wurde bereits zu Beginn des Jahres an die verfassungsmässigen Vorgaben des Gesetzes über Finanzen und Leistungen (FLG) angepasst. Die Ergebnisse können jährlich der Staatsrechnung entnommen werden. Darin zeigt sich, dass die Erträge der Dienstleistungen im Kerngeschäft des Amtes "Zulassung zum Strassenverkehr" die Kosten bei weitem decken und dem Staat jährlich bedeutende Mittel zufliessen. Im Bereich

"Zulassung zum Schiffsverkehr" bietet die Kostendeckung aufgrund der saisonalen Abhängigkeiten grundsätzlich mehr Probleme.

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Zu Frage 5

Die Rendite der Immobiliengesellschaft Wankdorfplatz AG (IWAG) beträgt 30 % und kann somit zur Zeit als sehr gut bezeichnet werden. Das dabei zu berücksichtigende Aktienkapital ist allerdings mit 1,35 Mio. CHF sehr tief. Wird der Überschuss dem effektiven Wert der Liegenschaft Schermenweg 5 mit einem Gebäudeversicherungswert von 45 Mio. CHF entgegen gestellt, fällt die Rendite bescheiden aus.

Zu Frage 6

Die IWAG vermietet das Gebäude Schermenweg 5 in Bern zu günstigen Mietbedingungen an den Kanton. Der Mietpreis für die Büroflächen beträgt CHF 146.75 pro m2 und Jahr. Für Nebenräume, UG und Parkplätze ist der Mietpreis selbstverständlich tiefer. Die marktüblichen Preise für Büromieten können dem Bericht Immo-Monitoring 2002 (Band 2, Geschäftsflächenmarkt, Wüest & Partner, Zürich) entnommen werden. Demgemäss liegen die mittleren Preise für die Stadt Bern ohne Stadtzentrum zwischen CHF 180.- und CHF 220.-. Das Gebäude Schermenweg 5 ist verkehrstechnisch gut gelegen, wird sorgfältig unterhalten, ist energietechnisch saniert und entspricht den Anforderungen für die Verwaltung auch 30 Jahre nach der Erstellung noch vollumfänglich. Der Regierungsrat sieht in diesem Sinne keine Veranlassung bezüglich Höhe der Mietzinse zu intervenieren.

Sollte der Anschein bestehen, die Gebühren des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes seien aufgrund der Raumkosten der IWAG hoch, so stimmt dies in keiner Form. Vielmehr haben die zahlreichen Sanierungspakete des Kantons früher immer dazu geführt, dass die Gebühren des Amtes immer wieder erhöht werden mussten.

Zu Frage 7

Der Regierungsrat hat in seiner Antwort vom 20. August 2003 auf die Motion Käser/Grunder bezüglich "Zweckgerichteter Einsatz der Strassengelder" ausführlich zur Verwendung der Mittel aus dem Strassenverkehr Stellung genommen. Entsprechende Aussagen sind auch der Antwort vom 20. August 2003 zur Motion Kaufmann bezüglich

"Gesamtverkehrsfonds und Gesamtverkehrskonzept" zu entnehmen. Weitere Details können problemlos bei der der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion erfragt werden, welche im Rahmen der Strassenrechnung über die notwendigen Daten verfügt.

Zu Frage 8

Die Aussage stimmt nicht. Im Sommer 2001 wurde die Amtsleitung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes beauftragt, verschiedene Varianten für den Ausbau der Infrastruktur zu prüfen. Zugleich wurde die Frage nach einer neuen zweckgerichteten Rechtsform gestellt. Die ganze Thematik wurde in einer Regierungsklausur vorgängig behandelt. In der Folge formulierte der Amtsvorsteher des SVSA zu Handen von Herrn Fürsprecher H.

Saxer (früherer Generalsekretär der Finanzdirektion und profunder Kenner des öffentlichen Rechts) Fragen zum möglichen Vorgehen. Es handelte sich nicht um ein Gutachten, sondern um Fragen, deren Antworten in die Vorlage an die Regierung und an den Grossen Rat eingeflossen sind. Der Regierungsrat erachtet das gewählte Vorgehen als korrekt.

An den Grossen Rat

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