• Keine Ergebnisse gefunden

Verordnung über die Gebühren nach demVerbraucherinformationsgesetz(Verbraucherinformationsgebührenverordnung - VIGGebV)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verordnung über die Gebühren nach demVerbraucherinformationsgesetz(Verbraucherinformationsgebührenverordnung - VIGGebV)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Verordnung über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz

(Verbraucherinformationsgebührenverordnung - VIGGebV)

VIGGebV

Ausfertigungsdatum: 22.11.2012 Vollzitat:

"Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 22. November 2012 (BGBl. I S. 2346), die durch Artikel 2 Absatz 35 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 35 G v. 7.8.2013 I 3154 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.12.2012 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Gebühren und Auslagen

Behörden des Bundes erheben für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des

Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes.

§ 2 Gebührenbemessung

Die Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung verbundenen Personal- und Sachaufwand. Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit.

§ 3 Befreiung und Ermäßigung

Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt oder erlassen werden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die

Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 24. April 2008 (BGBl. I S. 762) außer Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Beim mobilen Landfunk auf Frequenzen der Klasse B nach Artikel 6 Buchstabe b VNF 9 , inklusive Koordinationskanal, beträgt die Gebühr für die Verwaltung und

In der Satzung, den Ordnungen und den Zusatzbestimmungen des Kreishandballverbandes Lübeck ist bei den Personen aus redaktionellen Gründen immer nur die männliche

§ 29 Satzung über die Abwasserbeseitigung in der Stadt Kassel (Abwasser- und Abwasserbeitrags- und - gebührensatzung): Die Benutzungsgebühr für die Wassermenge nach § 28 der

(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung

1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche

Jeder Teilnehmer erhält von der Börse je nach Tarif Commitment Level die folgende Anzahl an gebührenfreien OUCH Transaktionen pro Sekunde (OTPS) für den Handel in

2 Das Entgelt für den Unterhalt und die Bepflanzung besonderer Grabstätten wird aufgrund der Gra- bausmasse im Einzelfall berechnet und vertraglich festgelegt. 3 Die Gebühren

3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat am 15.11.2017 folgende Satzung nebst Gebührenverzeichnis geändert und