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Gebührensatzung für den internationalen weiterbildenden Masterstudiengang „Open Design”

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Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftliche Fakultät

Gebührensatzung

für den internationalen weiterbildenden Masterstudiengang „Open Design”

Herausgeber:

Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 102/2015

Satz und Vertrieb: Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 24. Jahrgang/07. September 2015

Amtliches Mitteilungsblatt

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 102/2015

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Gebührensatzung

für den internationalen weiterbildenden Master- studiengang „Open Design“

Gemäß § 12a Abs. der Verfassung der Humboldt- Universität zu Berlin vom 24.10.2013 (Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 47/2013) hat das Präsidium der Humboldt- Universität zu Berlin am 19. Juni 2015 nachfolgende Gebührensatzung für den internationalen weiterbil- denden Masterstudiengang „Open Design“ bestätigt.

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Gebührenpflicht, Höhe der Gebühren

§ 3 Zahlung, Rückzahlung der Gebühren

§ 4 Verwendung der Gebühren

§ 5 In-Kraft-Treten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme am internationalen weiterbildenden Masterstudiengang „Open Design“.

§ 2 Gebührenpflicht, Höhe der Gebühren (1) Für die Teilnahme am internationalen weiterbil- denden Masterstudiengang „Open Design“. werden Gebühren in Höhe von 1.100 € pro Semester pro Teilnehmerin/Teilnehmer erhoben. Die Gebühren nach Satz 1 werden inklusive der allgemeinen Gebühren und Beiträge, insbesondere den Gebühren für die Immatrikulation und die Rückmeldungen, den Beiträ- gen für das Studentenwerk, die Studentenschaft und dem Zuschlag zum Beitrag für das Semesterticket, erhoben.

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Satz 1 werden nicht für Zeiträume erhoben, für welche die Teilnehme- rin/der Teilnehmer beurlaubt ist und auf die Abnahme von Prüfungen inklusive Betreuung der Masterarbeit verzichtet.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 Satz 1 können gestun- det, ermäßigt oder erlassen werden, soweit die Zah- lung für die Teilnehmerin/den Teilnehmer eine wirt- schaftliche Härte bedeuten würde. Entscheidungen nach Satz 1 trifft die Dekanin/der Dekan der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät auf Antrag der Teilnehmerin/des Teilnehmers für den Zeitraum eines Semesters. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat ihre/seine wirtschaftliche Situation glaubhaft zu machen.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 Satz 1 können ermä- ßigt oder erlassen werden, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer aus sozialen Gründen, die bei Fälligkeit der Gebühr noch nicht vorhersehbar waren, im Laufe

des Semesters ihre/seine Exmatrikulation beantragt, soweit die Ermäßigung oder der Erlass in Anbetracht des Fortschritts des Semesters angemessen ist.

Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat die sozialen Gründe glaubhaft zu machen.

(5) Die Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftliche Fakultät unterstützt die Teilnehmerinnen/Teilnehmer bei der Erlangung von Stipendien.

§ 3 Zahlung, Rückzahlung der Gebühren (1) Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 werden für das erste Semester mit der Erklärung der Annahme des Studienplatzes und für die Folgesemester mit der Rückmeldung fällig.

(2) Kann die Humboldt-Universität zu Berlin eine Studienaufnahme nicht ermöglichen, weil der Studi- engang wegen Nichterreichens der Mindestteilneh- merzahl nicht kostendeckend finanziert werden kann, werden Gebühren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, die bereits gezahlt wurden, vollständig erstattet.

(3) Wird der Teilnehmerin/dem Teilnehmer eine Beurlaubung bewilligt und erklärt sie/er schriftlich, dass sie/er für die Dauer der Beurlaubung auf die Abnahme von Prüfungen inklusive Betreuung der Masterarbeit verzichtet (§ 2 Abs. 2), werden Gebüh- ren nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die bereits gezahlt wur- den, für den Zeitraum der Beurlaubung erstattet.

(4) Wird der Teilnehmerin/dem Teilnehmer eine Stundung, eine Ermäßigung oder ein Erlass bewilligt (§ 2 Abs. 3 oder 4), werden Gebühren nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die bereits gezahlt wurden, im Umfang der Stundung, der Ermäßigung bzw. des Erlasses erstattet.

§ 4 Verwendung der Gebühren

Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dienen aus- schließlich dazu, den internationalen weiterbildenden Masterstudiengang „Open Design“ kostendeckend zu finanzieren.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hum- boldt-Universität zu Berlin in Kraft.

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