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Gebührensatzung für den internationalen weiterbildenden Masterstudiengang Open Design

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Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftliche Fakultät

Gebührensatzung

für den internationalen

weiterbildenden Masterstudiengang Open Design

Herausgeber: Die Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 29/2018

Satz und Vertrieb: Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 27. Jahrgang/10. April 2018

Amtliches Mitteilungsblatt

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 29/2018

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Gebührensatzung

für den internationalen weiterbildenden Masterstudien- gang „Open Design“

Gemäß § 12a Abs. 1 der Verfassung der Hum- boldt-Universität zu Berlin vom 24.10.2013 (Amt- liches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 47/2013) hat das Präsidium der Hum- boldt-Universität zu Berlin am 13. März 2018 die nachfolgende Gebührensatzung für den internatio- nalen weiterbildenden Masterstudiengang Open Design bestätigt.

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Gebührenpflicht, Höhe der Gebühren

§ 3 Zahlung, Rückzahlung der Gebühren

§ 4 Verwendung der Gebühren

§ 5 In-Kraft-Treten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme am internationalen weiterbil- denden Masterstudiengang Open Design.

§ 2 Gebührenpflicht, Höhe der Gebühren

(1) Für die Teilnahme am internationalen weiter- bildenden Masterstudiengang Open Design werden Gebühren in Höhe von 1.800 Euro pro Semester pro Teilnehmerin/Teilnehmer erhoben. Die Gebüh- ren nach Satz 1 enthalten bereits die allgemeinen Gebühren und Beiträge, insbesondere die Gebüh- ren für die Immatrikulation und die Rückmeldun- gen, die Beiträge für das Studentenwerk, die Stu- dentenschaft und das Semesterticket und den Zuschlag zum Beitrag für das Semesterticket.

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 Satz 1, außer den Gebühren für die Rückmeldung und den Studen- tenschaftsbeitrag, werden nicht für Zeiträume erhoben, für die die Teilnehmerin/der Teilnehmer beurlaubt ist und auf die Abnahme von Prüfungen inklusive Betreuung der Masterarbeit verzichtet.

(3) Die Gebühren nach Abs. 1 Satz 1, außer den allgemeinen Gebühren und Beiträgen, insbesonde- re die Gebühren für die Immatrikulation und die Rückmeldungen, den Beiträgen für das Studen- tenwerk, die Studentenschaft und das Semesterti- cket und den Zuschlag zum Beitrag für das Se- mesterticket, können gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, soweit die Zahlung für die Teil- nehmerin/den Teilnehmer eine wirtschaftliche Härte bedeuten würde. Entscheidungen nach Satz 1 trifft die Dekanin/der Dekan der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät auf An- trag der Teilnehmerin/des Teilnehmers für den Zeitraum eines Semesters. Die Teilnehmerin/der

Teilnehmer hat ihre/seine wirtschaftliche Situation glaubhaft zu machen.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 Satz 1, außer den allgemeinen Gebühren und Beiträgen, insbesonde- re die Gebühren für die Immatrikulation und die Rückmeldungen, den Beiträgen für das Studen- tenwerk, die Studentenschaft und das Semesterti- cket und den Zuschlag zum Beitrag für das Se- mesterticket, können ermäßigt oder erlassen wer- den, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer aus sozialen Gründen, die bei Fälligkeit der Gebühr noch nicht vorhersehbar waren, im Laufe des Semesters ihre/seine Exmatrikulation beantragt, soweit die Ermäßigung oder der Erlass in Anbe- tracht des Fortschritts des Semesters angemessen ist. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Teilneh- merin/der Teilnehmer hat die sozialen Gründe glaubhaft zu machen

(5) Die Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaft- liche Fakultät unterstützt die Teilnehmerin- nen/Teilnehmer bei der Erlangung von Stipendien.

§ 3 Zahlung, Rückzahlung der Gebühren (1) Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 werden für das erste Semester mit der Erklärung der Annahme des Studienplatzes und für die Folgese- mester mit der Rückmeldung fällig.

(2) Kann die Humboldt-Universität zu Berlin eine Studienaufnahme nicht ermöglichen, weil der Studiengang wegen Nichterreichens der Mindest- teilnehmerzahl nicht kostendeckend finanziert werden kann, werden Gebühren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, die bereits gezahlt wurden, voll- ständig erstattet.

(3) Wird der Teilnehmerin/dem Teilnehmer eine Beurlaubung bewilligt und erklärt sie/er schriftlich, dass sie/er für die Dauer der Beurlaubung auf die Abnahme von Prüfungen inklusive Betreuung der Masterarbeit verzichtet (§ 2 Abs. 2), werden Ge- bühren nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die bereits gezahlt wurden, für den Zeitraum der Beurlaubung erstat- tet.

(4) Wird der Teilnehmerin/dem Teilnehmer eine Stundung, eine Ermäßigung oder ein Erlass bewil- ligt (§ 2 Abs. 3 oder 4), werden Gebühren nach

§ 2 Abs. 1 Satz 1, die bereits gezahlt wurden, im Umfang der Stundung, der Ermäßigung bzw. des Erlasses erstattet.

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 29/2018

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§ 4 Verwendung der Gebühren

Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dienen aus- schließlich dazu, den internationalen weiterbilden- den Masterstudiengang Open Design kosten- deckend zu finanzieren.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Ver- öffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Hum- boldt-Universität zu Berlin in Kraft.

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