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Gebührensatzung für den weiterbildenden Masterstudiengang Immaterialgüterrecht und Medienrecht (LL.M.)

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Juristische Fakultät

Gebührensatzung

für den weiterbildenden Masterstudiengang

Immaterialgüterrecht und Medienrecht (LL.M.)

Herausgeber: Die Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 45/2018

Satz und Vertrieb: Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 27. Jahrgang 11. Juli 2018

Amtliches Mitteilungsblatt

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 45/2018

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Gebührensatzung

für den weiterbildenden Masterstudiengang „Immate- rialgüterrecht und Medienrecht“ (LL.M.)

Gemäß § 12a Abs. 1 der Verfassung der Hum- boldt-Universität zu Berlin vom 24.10.2013 (Amtli- ches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 47/2013) hat das Präsidium der Hum- boldt-Universität zu Berlin am 13. März 2018 nach- folgende Gebührensatzung für den weiterbildenden Masterstudiengang Immaterialgüterrecht und Me- dienrecht bestätigt.

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Gebührenpflicht, Höhe der Gebühren

§ 3 Zahlung, Rückzahlung der Gebühren

§ 4 Verwendung der Gebühren

§ 5 In-Kraft-Treten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für die Teilnahme am weiterbildenden Masterstudi- engang Immaterialgüterrecht und Medienrecht.

§ 2 Gebührenpflicht, Höhe der Gebühren (1) Für die Teilnahme am weiterbildenden Master- studiengang Immaterialgüterrecht und Medienrecht werden Gebühren von insgesamt 8.800 € pro Teil- nehmerin/Teilnehmer für vier Teilzeitsemester er- hoben. Auf jedes Teilzeitsemester entfallen jeweils 2.200 EUR.

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 enthalten bereits die allgemeinen Gebühren und Beiträge, insbesondere die Gebühren für die Immatrikulation und die Rückmeldungen, die Beiträge für das Studenten- werk und die Studentenschaft.

(3) Das Semesterticket und der Zuschlag zum Beitrag für das Semesterticket sind nicht in den Gebühren nach Abs. 1 enthalten, da die Teilnehme- rinnen/ Teilnehmer grundsätzlich von der Pflicht zum Semesterticket befreit sind. Die Teilnehmerin- nen/ Teilnehmer können aber auf Antrag und ge- gen Zahlung der Beiträge das Semesterticket er- halten.

(4) Die Gebühren nach Abs. 1 werden nicht für Zeiträume erhoben, für die die Teilnehmerin/der Teilnehmer beurlaubt ist und auf die Abnahme von Prüfungen inklusive Betreuung der Masterarbeit verzichtet.

(5) Die Gebühren nach Abs. 1 können gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, soweit die Zahlung für die Teilnehmerin/den Teilnehmer eine wirt- schaftliche Härte bedeuten würde. Entscheidungen nach Satz 1 trifft die Dekanin/der Dekan der Juris- tischen Fakultät auf Antrag der Teilnehmerin/des Teilnehmers für den Zeitraum eines Semesters. Die Teilnehmerin/der Teilnehmer hat ihre/ seine wirt- schaftliche Situation glaubhaft zu machen.

(6) Die Gebühren nach Abs. 1 können ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer aus Gründen, die nicht vorhersehbar waren, im Laufe des Semesters ihre/seine Exmatri- kulation beantragt, soweit die Ermäßigung oder der Erlass in Anbetracht des Fortschritts des Semesters und der wirtschaftlichen Situation der Teilnehme- rin/des Teilnehmers angemessen ist. Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Die Juristische Fakultät unterstützt die Teil- nehmerinnen/Teilnehmer bei der Erlangung von Stipendien.

§ 3 Zahlung, Rückzahlung der Gebühren (1) Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 werden für das erste Semester mit der Erklärung der Annahme des Studienplatzes und für die Folgesemester mit der Rückmeldung fällig.

(2) Kann die Humboldt-Universität zu Berlin eine Studienaufnahme nicht ermöglichen, weil der Stu- diengang wegen Nichterreichens der Mindestteil- nehmerzahl nicht kostendeckend finanziert werden kann, werden Gebühren und Beiträge nach

§ 2 Abs. 1, 2 und 3 die bereits gezahlt wurden, vollständig erstattet.

(3) Wird der Teilnehmerin/dem Teilnehmer eine Beurlaubung bewilligt und erklärt sie/er schriftlich, dass sie/er für die Dauer der Beurlaubung auf die Abnahme von Prüfungen inklusive Betreuung der Masterarbeit verzichtet (§ 2 Abs. 4), werden Ge- bühren nach § 2 Abs. 1, die bereits gezahlt wur- den, für den Zeitraum der Beurlaubung anteilig erstattet.

(4) Wird der Teilnehmerin/dem Teilnehmer eine Stundung, eine Ermäßigung oder ein Erlass bewil- ligt (§ 2 Abs. 5 oder 6), werden Gebühren nach

§ 2 Abs. 1, die bereits gezahlt wurden, im Umfang der Stundung, der Ermäßigung bzw. des Erlasses erstattet.

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 45/2018

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§ 4 Verwendung der Gebühren

Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 dienen ausschließlich dazu, den weiterbildenden Masterstudiengang Immaterialgüterrecht und Medienrecht kostende- ckend zu finanzieren.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

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