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Mittwoch (Abend), 22. November 2017

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Sitzungstitel7 2017.RRGR.200 1

Der Grosse Rat des Kantons Bern

Le Grand Conseil du canton de Berne

Mittwoch (Abend), 22. November 2017

Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

27 2017.RRGR.200 Motion 081-2017 Köpfli (Bern, glp) Die Gemeindeversammlung muss das letzte Wort haben

Vorstoss-Nr.: 081-2017

Vorstossart: Motion

Eingereicht am: 23.03.2017

Eingereicht von: Köpfli (Bern, glp) (Sprecher/in) Egger (Frutigen, glp)

Weitere Unterschriften: 3

RRB-Nr.: 884/2017 vom 30. August 2017 Direktion: Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion

Die Gemeindeversammlung muss das letzte Wort haben

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gemeindegesetz und/oder die Gemeindeverordnung so anzupassen, dass die Gemeindeversammlung (bzw. das Gemeindeparlament) abschliessend über das Protokoll ihrer Versammlungen beschliesst.

Begründung:

Gemäss Artikel 35 der Gemeindeverordnung regelt die Gemeinde «die Art, den Mindestinhalt und die Genehmigung des Protokolls» ihrer Organe. Das gilt auch für Gemeindeversammlungen, mit der Folge, dass heute in vielen Gemeinden der Gemeinderat das Protokoll abschliessend genehmigt.

Das widerspricht sämtlichen Corporate-Governance-Grundsätzen. In jedem «Chüngelizüchterver- ein» wird das Protokoll der Mitgliederversammlung durch die Mitglieder und nicht durch den Vor- stand genehmigt. Diese Regelung muss auch bei einer Gemeindeversammlung (bzw. einem Ge- meindeparlament) gelten. Nur so hat beispielsweise ein Bürger die Möglichkeit, eine Korrektur zu verlangen, falls er im Protokoll falsch oder unvollständig wiedergegeben wurde. Genauso wichtig ist es, dass die Gemeindeversammlung korrigierend einschreiten kann, falls der Gemeinderat seine eigenen Ausführungen im Protokoll nicht korrekt wiedergibt.

Antwort des Regierungsrats

Artikel 109 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV, BSG 101.1) gewährt den Ge- meinden die Autonomie und hält fest, dass das kantonale Recht den Gemeinden einen möglichst weiten Handlungsspielraum einräumt. Zwingende kantonale Vorgaben für die Gemeinden in organi- satorischer Hinsicht und bezüglich Zuständigkeiten sind deshalb äusserst zurückhaltend zu erlassen.

Dies ist nur angebracht, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht oder es um den Schutz von Gläubigern, Steuerzahlenden, Stimmberechtigten etc. geht. Das Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) zählt in Artikel 23 denn auch nur sehr wenige Geschäfte auf, für welche zwin- gend die Stimmberechtigten zuständig sind (Wahl Präsidium Gemeindeversammlung, Mitglieder Gemeinderat und Parlament, Wahl der Mitglieder des Rechnungsprüfungsorgans, Annahme und Änderung Organisationsreglement, Änderung Steueranlage, Einleitung und Stellungnahme der Gemeinde innerhalb des Verfahrens über die Bildung, die Aufhebung, die Veränderung des Gebiets oder den Zusammenschluss von Gemeinden).

Die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung ist von der Bedeutung her nicht mit oben erwähnten Geschäften vergleichbar. Insbesondere geht es bei der Protokollierung nicht um ein politisches Geschäft, sondern darum, rechtlich korrekt die Wortmeldungen und den Ablauf der Abstimmungen und Wahlen wieder zu geben. Der Gesetzgeber hat es deshalb den Gemeinden frei gestellt zu bestimmen, welche Art von Protokoll sie führen und wer für dessen Genehmigung zu-

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Novembersession 2017 2017.RRGR.200 2

ständig ist1. Die Regelungen der Gemeinden sind denn auch unterschiedlich. Sowohl die Genehmi- gung an der Versammlung als auch durch den Gemeinderat ist anzutreffen.

Wichtig ist, dass in beiden Fällen gewährleistet ist, dass Stimmberechtigte, welche der Auffassung sind, dass eine Aussage von ihnen oder der Verlauf der Beratung eines Geschäftes nicht korrekt wiedergegeben ist, sich wehren und eine Korrektur beantragen können. Diese Möglichkeit besteht in beiden Fällen. Entscheidet das für die Genehmigung zuständige Organ gegen einen entspre- chenden Korrekturantrag, steht sowohl gegen den entsprechenden Beschluss der Gemeindever- sammlung als auch des Gemeinderates der verwaltungsrechtliche Beschwerdeweg offen.

Nicht zuletzt können die Stimmberechtigten mittels Initiative oder Antrag an der Versammlung ohne weiteres verlangen, dass im Organisationsreglement der Gemeinde eine Bestimmung aufgenom- men wird, welche die Protokollgenehmigung in die Kompetenz der Versammlung legt. Die Stimmbe- rechtigten können somit relativ einfach eine Kompetenzverschiebung erwirken, wenn ein entspre- chendes Bedürfnis besteht.

Die heutige kantonale Regelung, welche es der Gemeinde offen lässt, welches Organ sie für die Protokollgenehmigung bezeichnet, ist sinnvoll und stufengerecht. Der Regierungsrat sieht deshalb keinen Änderungsbedarf und lehnt die Motion ab.

Der Regierungsrat beantragt:

Ablehnung

Präsidentin. Ich begrüsse Sie zur Abendsession. Wir sind noch nicht so viele Anwesende, wie wir sein müssten. Angesichts der Uhrzeit möchte ich die Sitzung beginnen. (Die Präsidentin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Motionär Grossrat Köpfli noch nicht im Saal befindet.) Ist Herr Köpfli noch nicht da? Wollen wir es gleich handhaben wie schon mit anderen Motionen? (Aus den Reihen des Rats wird vorgeschlagen, direkt abzustimmen.) Die Motion ist zurückgezogen worden mit der Ankündigung, eine Erklärung abzugeben, aber der Motionär ist nicht da. (Die Sitzung wird kurz unterbrochen.)

Wir starten noch einmal in diese Abendsession. Das Traktandum 27 ist zurückgezogen worden, ohne dass der Motionär eine Erklärung abgeben möchte. Das heisst, das Traktandum 27 ist erle- digt.

1 Artikel 35 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998, GV, BSG 170.111

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