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September 20051 über die Kinder- und Jugendzahnpflege wird wie folgt geändert

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Gesetz über die Kinder und Jugendzahnpflege Änderung vom …

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.

Das Gesetz vom 19. September 20051 über die Kinder- und Jugendzahnpflege wird wie folgt geändert:

§ 10 Subventionsberechtigte Leistungen

1 Die individuelle Kariesprophylaxe sowie die erforderlichen konservierenden Massnahmen sind subventionsberechtigt.

2 Massnahmen, die von der Haftpflicht-, Unfall,- oder Invalidenversicherung getragen werden, sind nicht subventionsberechtigt.

§ 23 Übergangsrecht

1 Die vor dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom (…) erlassenen

Subventionsverfügungen für kieferorthopädische Leistungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Abschluss der Behandlung.

2 Die Subventionierung richtet sich nach dem jeweils geltenden Kinder- und Jugendzahnpflegereglement der Gemeinde.

II.

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.

Liestal, Im Namen des Landrates

Der Präsident:

Der Landschreiber:

1 GS 32.714, SGS 902

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