Gesetz über die Kinder und Jugendzahnpflege Änderung vom …
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 19. September 20051 über die Kinder- und Jugendzahnpflege wird wie folgt geändert:
§ 10 Subventionsberechtigte Leistungen
1 Die individuelle Kariesprophylaxe sowie die erforderlichen konservierenden Massnahmen sind subventionsberechtigt.
2 Massnahmen, die von der Haftpflicht-, Unfall,- oder Invalidenversicherung getragen werden, sind nicht subventionsberechtigt.
§ 23 Übergangsrecht
1 Die vor dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom (…) erlassenen
Subventionsverfügungen für kieferorthopädische Leistungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Abschluss der Behandlung.
2 Die Subventionierung richtet sich nach dem jeweils geltenden Kinder- und Jugendzahnpflegereglement der Gemeinde.
II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.
Liestal, Im Namen des Landrates
Der Präsident:
Der Landschreiber:
1 GS 32.714, SGS 902