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I.Der Erlass 101.3 Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Corona-virus-Krise im Gesundheitswesen vom 26.03.2020 (CKGV) (Stand 01.04.2020) wird wie folgt geändert:

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Verordnung

über Massnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise im Gesundheitswesen (CKGV)

Änderung vom 22.04.2020

Erlass(e) dieser Veröffentlichung:

Neu:

Geändert: 101.3 Aufgehoben:

Der Regierungsrat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 der Kantonsverfassung (KV)1) und Artikel 80 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetzes vom 19. März 2014 (KBZG)2),

auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, beschliesst:

I.

Der Erlass 101.3 Verordnung über Massnahmen zur Bewältigung der Corona- virus-Krise im Gesundheitswesen vom 26.03.2020 (CKGV) (Stand 01.04.2020) wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 5 (neu)

Ersatz des Ertragsausfalls bei Listenspitälern und Listengeburtshäusern (Über- schrift geändert)

1) BSG 101.1

2) BSG 521.1

(2)

2

1 Der Kanton ersetzt den im Kanton Bern gelegenen Listenspitälern und Listen- geburtshäusern, die COVID-19-Behandlungen durchführen oder anderen Spi- tälern Personal anbieten und bei Bedarf zur Verfügung stellen, den Ertragsaus- fall bei stationären Leistungen nach Artikel 49a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)1) und bei im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbrachten ambulanten Leis- tungen. Erzielt das Listenspital eine EBITDA-Marge, die über acht Prozent liegt, so wird die Leistung des Kantons um den diese Marge übersteigenden Betrag gekürzt.

3 Für die Ermittlung des Ertragsausfalls werden einbezogen

a (neu) die Vergütungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Kantone für Leistungen nach KVG,

b (neu) die Erträge aus den ambulanten psychiatrischen Spitalversorgungs- leistungen nach den Artikeln 20a bis 20g der Spitalversorgungsverord- nung vom 23. Oktober 2013 (SpVV)2),

c (neu) die Erträge aus den besonderen ambulanten psychiatrischen Spital- versorgungsleistungen nach Artikel 20h Absatz 1 Buchstaben a, d und e sowie Absätze 2 und 5 bis 7 SpVV.

5 Keinen Ersatz des Ertragsausfalls erhalten Listenspitäler und Listengeburts- häuser,

a die gegen Artikel 10a der eidgenössischen Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)3) verstossen oder

b die für die Jahre 2020 und 2021 Gewinne ausschütten.

Art. 5 Abs. 1 (geändert)

1 Der Kanton kann folgenden im Kanton Bern gelegenen Institutionen auf Ge- such hin eine Abgeltung leisten, wenn diese Institutionen für die Diagnostik und Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten Infrastrukturen und Personalbestände der Gesundheitsversorgung bereitgestellt haben, die nicht über die bestehenden Abgeltungssysteme oder andere Abgeltungen gedeckt sind:

a (neu) Spitälern und Geburtshäusern auf der Spitalliste des Kantons Bern, b (neu) Heimen auf der Pflegeheimliste des Kantons Bern,

c (neu) ambulanten Gesundheitsdienstleistern.

1) SR 832.10

2) BSG 812.112

3) SR 818.101.24

(3)

3 II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

1. Diese Änderung tritt am 22. April 2020 in Kraft.

2. Sie wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.

3. Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18.

Januar 1993 (PuG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Publikation).

Bern, 22. April 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Ammann

Der Staatsschreiber: Auer

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