• Keine Ergebnisse gefunden

TOP 6 - Befristete Änderung der Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) für das Land Bremen während der Corona-Pandemie

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "TOP 6 - Befristete Änderung der Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) für das Land Bremen während der Corona-Pandemie"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

In der Senatssitzung am 30. März 2021 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

Bremen, 29.03.2021

Neufassung

Vorlage für die Sitzung des Senats am 30.03.2021

Befristete Änderung der Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Ange- boten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches für das Land Bremen während der Corona-Pandemie

A. Problem

Nach § 3 Abs. 6 der geltenden Verordnung vom 25. April 2017 sind Angebote zur Unterstüt- zung im Alltag nach § 45 a SGB XI nicht anerkennungsfähig, wenn sie keine soziale Betreuung beinhalten und kein persönlicher Kontakt zu dem Pflegebedürften erfolgt.

Gerade in den Zeiten der Corona-Pandemie sind jedoch diese verpflichtenden persönlichen Kontakte zu minimieren und auf das Notwendigste einzuschränken. Die Anbieter der Angebote zur Unterstützung im Alltag haben deshalb die direkten persönlichen Kontakte eingeschränkt und versuchen stattdessen, über Telefonate, Mails, Skype und Briefwechsel den Kontakt zu den Pflegebedürftigen aufrecht zu erhalten und deren Versorgung durch Einkaufsdienste, Ab- hol- und Lieferservice, Organisation von Behördenangelegenheiten etc. zu sichern. Dies ent- spricht jedoch nicht dem per Verordnung vorgeschriebenen direkten persönlichen Kontakten und ist deshalb grundsätzlich nicht im Rahmen des anerkennten Angebots finanzierbar.

Damit die Betreuung der Pflegebedürftigen und deren Versorgung durch eine Refinanzierbar- keit gesichert ist, wird vorgeschlagen, alle erteilten Anerkennungen von Angeboten zur Unter- stützung im Alltag befristet zu erweitern, damit eine Finanzierung aus dem Erstattungsbetrag nach § 45b SGB XI möglich ist.

Dies ermöglicht den Anbietern, auf die aktuellen Bedarfe zu reagieren und ihr Leistungsange- bot anzupassen. Es bietet vielen Pflegebedürftigen sowie ihren Angehörigen die Möglichkeit, notwendige Unterstützungen zu erhalten, die nicht zwingend einen unmittelbaren Kontakt er- fordern.

B. Lösung

Der Senat beschließt eine Erweiterung der Leistungsangebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Die befristete Änderung der Verordnung tritt am Tag der Verkündigung in Kraft solange die epidemische Lage von nationaler Tragweite fortbesteht, maximal bis zum 31.12.2021.

Dem § 3 Absatz 6 der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Un- terstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen vom 12. März 2019 (Brem.GBl. S. 108) wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 findet wegen der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 keine An- wendung, so dass auch Angebote für Pflegebedürftige, die keinen persönlichen Kon- takt erfordern, wie Angebote zum Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs, die Erle-

(2)

2

digung von Botengängen, Abhol- und Lieferdienste, die Organisation von Behörden- gängen oder persönliche Gespräche per Telefon oder Internet anerkennungsfähig sind.“

C. Alternativen

Keine. Mit den Pflegekassen konnte leider kein Einverständnis dazu hergestellt werden, eine Verordnungsänderung durch eine gemeinsame Erklärung zu vermeiden.

D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender-Prüfung

Es bestehen keine finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkungen, da die Angebote zur Unterstützung im Alltag als Erstattungsleistung der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI refinanzierbar sind.

Die Maßnahme betrifft Pflegebedürftige, dabei insbesondere Frauen. Frauen sind häufiger von Pflegebedürftigkeit betroffen und nehmen damit auch häufiger ein Angebot zur Unterstützung im Alltag in Anspruch.

E. Beteiligung / Abstimmung

Der Entwurf der befristeten Änderung ist mit der Senatorin für Justiz und Verfassung im Rah- men einer Rechtsnormenprüfung abgestimmt.

Die Rückmeldungen im Rahmen der Anhörung zur befristeten Änderung der VO waren aus- nahmslos positiv.

Die Deputation für Soziales, Jugend und Integration hat der befristeten Änderung der VO am 11.03.21 zugestimmt.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entge- gen.

Die nach der VO anerkannten Träger werden über die befristete Änderung der VO informiert, ebenso die die Pflegeberater der Pflegekassen und der Pflegestützpunkte.

G. Beschluss

Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage vom 29.03.2021 die befristete Änderung der Verordnung.

(3)

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anerkennung und Förde- rung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterent- wicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land

Bremen Vom

Auf Grund des § 45a Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi- ale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S.

3299) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1

Dem § 3 Absatz 6 der Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angebo- ten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungs- strukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elf- ten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen vom 12. März 2019 (Brem.GBl.

S. 108) wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 findet wegen der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 keine Anwendung, so dass auch Angebote für Pflegebedürftige, die keinen persönlichen Kontakt erfordern, wie Angebote zum Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs, die Erledigung von Botengängen, Abhol- und Lieferdienste, die Organisation von Behör- dengängen oder persönliche Gespräche per Telefon oder Internet anerkennungsfä- hig sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen den

Der Senat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(2) Vergleichslisten über die Leistungen und Vergütungen für Angebote zur Unter- stützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden von der Senatorin für

(2) Vergleichslisten über die Leistungen und Vergütungen für Angebote zur Unter- stützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden von der Senatorin für

Wir befinden uns in einer Lage, in der die Bundeskanzlerin, der Bundespräsident und der Leiter des Robert-Koch-Instituts nicht müde werden darauf hinzuweisen, dass für die dringend

Verzeichnis der im Land Bremen anerkannten Personen nach § 6 Absatz 4 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und.. Prüfsachverständigen (BremPPV)

Paritätische Gesellschaft für soziale Dienste mbH Tegeler Plate 23 A 28259

Der Senat stimmt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport vom 29.04.2021 einer mündlichen Antwort auf die Anfrage der Fraktion der CDU in

Befristete Änderung der Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) für das

Die Vorlage ist mit dem Senator für Finanzen abgestimmt. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Die Vorlage ist nach Beschlussfassung für